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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.11.2024, RV/6100199/2019

Pfändungsschutz für Geldbeträge auf dem Konto eines Abgabenschuldners

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Dr. Franz Essl, Erzabt-Klotz-Straße 12, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nun Finanzamt Österreich) vom betreffend Pfändung einer Geldforderung 2019, Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Anbringen vom wandte sich ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) durch seinen Vertreter an das Finanzamt Salzburg-Stadt und teilte unter Vorlage von Kopien der relevanten Unterlagen mit, er habe gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Salzburg vom , womit der Widerruf und die Rückforderung des im Zeitraum vom 1. Juli bis erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.399,40 bestimmt worden ist, mit Beschwerde vom bekämpft. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG habe das AMS Salzburg diese Beschwerde abgewiesen, wogegen fristgerecht der Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt worden sei.
Das Finanzamt Salzburg-Stadt habe mit Bescheid vom alle Gelder des Bf auf seinen Kontokorrent- oder Girokonten, und zwar sind das die Konten: ***AT1*** und ***AT2*** und die Einlagenkonten ***1*** und ***2***, gesperrt und die auf den Konten vorhandenen Guthabensbeträge gepfändet. Dieser Bescheid ist rechtskräftig ().
Auf dem Girokonto bei der Salzburger Sparkasse ***AT1*** befand sich der nun in Anspruch genommene Rückforderungsbetrag von € 2.399,40. Es handelt sich dabei um die Arbeitslosengeld-ZahIungen, die im Zeitraum bis erfolgt seien. Die Rückforderung dieser Gelder werde nun seitens des AMS betrieben.
Die Überweisungsbelege zum Nachweis dafür, dass die Zahlungen durch das AMS erfolgt seien, wurden unter einem vorgelegt. Seitens des lnsolvenzentgeltfonds wären am € 2.819,00 und am € 5.604,00 an den Bf überwiesen worden. Die diesbezüglichen Kontozahlungsnachweise wurden ebenso in Vorlage gebracht.
Da das AMS Salzburg die Rückforderung betreibe und fordere, der Bf über das Geld aber aufgrund Pfändung durch das Finanzamt nicht verfüge und die Rückzahlung nicht durchführen könne, werde beantragt, das Finanzamt Salzburg-Stadt wolle vom Konto ***AT1*** des Bf bei der Salzburger Sparkasse den Betrag von € 2.399,40, wie dies der Bescheid des AMS Salzburg vom anordne, direkt an das AMS Salzburg zur Überweisung bringen.
Bezüglich des maßgeblichen Kontos des AMS Salzburg, wird das Finanzamt ersucht, sich mit einer namentlich genannten Referentin des AMS Salzburg in Verbindung zu setzen.
Die Salzburger Arbeiterkammer habe den Bf beraten und ihm die gegenständliche Antragstellung ausdrücklich empfohlen.

Auf Nachfrage des Finanzamtes, auf welche Rechtsgrundlage sich der Antrag stütze, wurde mit Eingabe vom ergänzend Folgendes vorgebracht:

"Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l Arbeitslosenversicherungsgesetz ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBL Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung. oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht, oder wenn eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, und zwar nach Maßgabe des Abs. 4 leg. cit.
Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, so beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhäitnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt.
§ 24 Abs. 2 ALVG regelt. wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, wann
die Zuerkennung zu widerrufen ist oder wann die Bemessung rückwirkend zu berichtigen ist.
Gemäß § 25 Abs. 1 ALVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.
Mit Bescheid vom hat die
***GmbHX*** festgestellt, dass dem Antragsteller aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ***GmbH*** aus Mitteln des lnsolvenzentgeltfonds lnsolvenzentgelt für Urlaubsersatzleistung zuerkannt wird. Die Urlaubsersatzleistung wurde im gesamten Umfang auf sein Konto überwiesen, da das AMS der ***GmbHX*** auf deren Anfrage vom fälschlicherweise mitteilte, dass er keine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen habe.
Aufgrund dieses Fehlers seitens des AMS hat der Antragsteller am von der ***GmbHX*** einen Betrag in Höhe von Euro 2.399,40", das dem Arbeitslosengeld für zwei Monate entspricht, zu viel überwiesen erhalten. Dieser Betrag war bei der Pfändung seines Kontos durch das Finanzamt Salzburg Stadt am auf seinem Konto Nr. ***AT1*** noch vorhanden. Da dem Antragsteller dieser Betrag nicht zusteht- es läge eine ungerechtfertigte Bereicherung vor - wurde dieser auch zu Unrecht durch das Finanzamt Salzburg Stadt gepfändet und beantragt der Antragsteller daher die Freigabe dieses Betrags und die Überweisung an das AMS Salzburg.
Ein Rechtsgrund ist jedes den Rechtserwerb rechtfertigende Rechtsverhältnis Der Antragsteller hat den Betrag in der Höhe von Euro 2.399,40
ungerechtfertigter Weise erhalten, da dieses Geld dem AMS zusteht; es liegt daher eine rechtsgrundlose Vermögensverlagerung zu seinen Gunsten vor.
Für die Rückforderung nach § 25 Abs. 1 ALVG kommt es ausschließlich darauf an, ob Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung nach der objektiven Rechtslage bestanden oder nicht. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Arbeitsmarktservice vom Arbeitslosen durch unwahre Angaben oder durch das Verschweigen maßgeblicher Tatsachen in Unkenntnis dieses Anspruchs geblieben ist oder ob der Arbeitslose - etwa durch mangelnde Kenntnis der Rechtslage - von seinem möglichen Anspruch auf Urlaubsentschädigung nichts gewusst hat und daher diesbezüglich gar keine wahren Angaben gegenüber dem Arbeitsmarktservice machen konnte (
RS VwGH Erkenntnis 2004/11/19 2000/02/0269)."

Schließlich wurde noch klargestellt, dass der Bf selbst durch den gegenständlichen Antrag kein Geld erhalte, da die Überweisung direkt an das AMS Salzburg erfolgen solle.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom , womit der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum bis in der Höhe von EUR 2.399,40 widerrufen und der Bf zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet wurde, ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom zu *** als unbegründet abgewiesen worden.

Mit Bescheid vom , Abgabenkontonummer: ***BFStNr***, hat das Finanzamt den Antrag vom abgewiesen.
In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, angesparte Beträge seien gemäß § 54 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) nicht geschützt. Von einer Ansparung könne auch dann ausgegangen werden, wenn das Guthaben auf dem Bankkonto oder ein Teil davon aus Nachzahlungen an beschränkt oder unpfändbaren Forderungen resultiert, die nicht die aktuelle Auszahlungsperiode betreffen. Ein Kontenschutz sei im gegenständlichen Fall daher nicht gegeben.

Mit Schriftsatz vom hat der Bf durch seinen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom erhoben und den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Eine "Ansparung" liege entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsmeinung keineswegs vor. Der Rückforderungsanspruch des AMS beziehe sich auf die Zahlung vom Jänner 2018 durch die ***GmbHX***. Zu Unrecht werde im angefochtenen Bescheid auf Zahlungen durch das AMS im Juli 2017 und im August 2017 abgestellt: Diese Zahlungen erfolgten mit Fug und Recht. Dass und warum nicht eine Gegenverrechnung wie gegenüber dem Bf dargetan erfolgt sei, entzieht sich der Kenntnis des Bf. Wie aus den vorgelegten Beilagen ersichtlich sei, wäre ihm schriftlich versichert worden, dass bereits überwiesen worden wäre: "Wenn Sie Arbeitslosengeld als Vorschuss für Kündigungsentschädigung und/oder Urlaubsersatzleistungen erhalten haben, wurde dieses bereits von der ***GmbHX*** an das AM5 überwiesen."
Jedenfalls könne nicht der Bf zur Verantwortung gezogen werden und dürfe und könne ihm dies auch nicht zum Nachteil gereichen. Dem Antrag auf Rückzahlung sei daher stattzugeben.

Das Finanzamt hat die Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Am hat der Bf unter Bezugnahme auf die oa Beschwerdevorentscheidung beantragt, das Bundesfinanzgericht möge über seine Beschwerde entscheiden (Vorlageantrag).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt gemäß § 65 Abs 1 AbgEO mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß § 65 Abs 2 AbgEO mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Das Zahlungsverbot ist mit Zustellnachweis zuzustellen, wobei die Zustellung an einen Ersatzempfänger zulässig ist.
Die Pfändung ist gemäß § 65 Abs 3 AbgEO mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt der Salzburger Sparkasse mit Bescheid vom mitgeteilt, dass der Bf Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von EUR 218.166,67 schuldet und wegen dieses Betrages die dem Abgabenschuldner angeblich gegen die Bank zustehenden Forderungen aus den Kontokorrent- oder Girokonten ***AT1***, ***AT2***, die Einlagekonten ***1*** und ***2*** und sämtliche weitere Konten bei allen Filialen in unbekannter Höhe gemäß § 65 AbgEO gepfändet werden.
Gleichzeitig wurde mit Bescheid an den Abgabenschuldner ein Verfügungsverbot ausgesprochen.
Grundlage für die Pfändung war der Sicherstellungsauftrag vom .

Gemäß § 53 AbgEO idmF sind im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs 1, 292j und 299a der Exekutionsordnung (EO) sinngemäß anzuwenden.

§ 290a Abs 1 Z 7 EO bestimmt, dass Forderungen auf Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, das Weiterbildungsgeld sowie die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden dürfen.
Auslöser für den Antrag des Bf war der Widerruf und die Rückforderung des im Zeitraum vom bis erhaltenen Arbeitslosengeldes, das unter diese Bestimmung fällt. Dies ergibt sich ua aus dem rechtskräftigen Bescheid des AMS Salzburg vom .
Allerdings verkennt der Bf, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht um die Pfändung von Forderungen auf Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, geht, sondern um das durch die Zahlung entstandene Vermögen des Bf (vgl ). Solange der Geldbetrag auf seinem Konto ist, kommt dem Bf insoweit nur der Pfändungsschutz nach § 54 AbgEO zugute.

§ 54 AbgEO (Kontenschutz) lautet:

"(1) Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners vom Finanzamt insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.

(2) Wird ein bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse gepfändetes Guthaben eines Abgabenschuldners, der eine natürliche Person ist, zur Einziehung überwiesen, so darf erst vierzehn Tage nach der Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner aus dem Guthaben geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.

(3) Das Finanzamt hat die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, daß beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen."

§ 54 AbgEO übernimmt im Wesentlichen inhaltsgleich § 292i EO. Ausdrückliche Bestimmungen über den Pfändungsschutz von Bankguthaben sollen den Pfändungsschutz wirksamer gestalten als die bisherige analoge Anwendung des Lohnpfändungsgesetzes. Über die laufende Zahlungsperiode hinausgehende Rücklagen, die der Schuldner gebildet hat, sind hingegen nicht geschützt (Sperling ÖJZ 2000, 18; Liebeg, AbgEO § 54 Tz 1).

Da Geldeingänge auf dem bei einem Kreditinstitut geführten Konto weder Gehaltsforderungen noch andere laufende Bezüge sind, erlischt die beschränkt pfändbare Geldforderung des Verpflichteten mit der Durchführung der Kontogutschrift, womit der Pfändungsschutz endet (vgl. Feil, Exekutionsordnung, § 292i Tz 1).
Mit der EO-Nov 1991 wurde § 292i eingefügt, um ausdrückliche Bestimmungen über den Pfändungsschutz von Bankguthaben zu schaffen, da der Arbeitslohn in aller Regel vom Arbeitgeber auf ein Konto des Arbeitnehmers bei einem Kreditinstitut überwiesen wird und mit diesem Zeitpunkt an sich dem Pfändungsschutz der EO entzogen wäre. § 292i dehnt den Pfändungsschutz auf diesen Fall aus. Der Pfändungsschutz erstreckt sich nur auf den Betrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte entspricht, allerdings nur für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin. Dann beginnt wieder ein neuer Schutz bzw wird die Lohnforderung direkt gepfändet (Markowetz/Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 292i EO Rz 9).

§ 292i EO geht davon aus, dass der Schuldner seine Lebenshaltungskosten während der Auszahlungsperiode mehr oder weniger gleichförmig bestreitet (vgl dazu Eder, Der Schuldnerschutz in der gerichtlichen Exekution 75 f); längerfristige finanzielle Dispositionen durch ein Ansparen von Guthaben fallen nicht in den Schutzbereich des § 292i EO (Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO3§ 292i EO Rz 2).

Im verfahrensgegenständlichen Fall bezieht sich der auf § 54 AbgEO gestützte Antrag des Bf vom auf das bezogene Arbeitslosengeld für den Zeitraum bis .
Das Finanzamt hat auf Antrag des Abgabenschuldners eine Pfändung des Guthabens nur insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. Das auf dem genannten Konto des Bf befindliche Arbeitslosengeld unterliegt aus den angeführten Gründen nicht dem Pfändungsschutz des § 54 AbgEO. Der Antrag des Bf war daher ungeachtet des Umstandes, dass die Überweisung auf einen Fehler des AMS Salzburg zurückzuführen ist, abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 54 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 53 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100199.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at