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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.11.2024, RV/7103130/2022

WiEReG - Festsetzung einer Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Susanne Neuhäuser, Hartiggasse 22/23, 2700 Wiener Neustadt, vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Zwangsstrafen 2019 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Erinnerung vom erfolgt (erneut, nach Einstellung des vorigen Verfahrens aufgrund eines Zustellmangels) unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin, die zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) für die Meldung, die bereits 2018 zu erfolgen gehabt hätte, bis längstens vorzunehmen.

Die Beschwerdeführerin wandte sich danach mit einem undatierten Schreiben an das Unternehmensserviceportal, nicht an die belangte Behörde. In diesem Schreiben führte die geschäfstführende Gesellschafterin ihre E-Mail-Adresse im Briefkopf an. An diese E-Mail-Adresse antwortete die WiEReG-Behörde mit einem E-Mail an die zum damaligen Zeitpunkt geschäftsführende Gesellschafterin, datiert mit , worin Folgendes mitgeteilt wurde: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben betreffend die Meldebefreiung der ***Bf1*** darf ich Ihnen mitteilen, dass die Meldebefreiung nach § 6 WiEReG nur dann greift, sofern ausschließlich natürliche Personen Gesellschafter sind. Da Sie aber die juristische Person "***" - Verein zur Unterstützung Interessierter an solchen Fahrzeugen (ZVR Nr) als Eigentümerin haben, greift die Meldebefreiung nicht. Der von Ihnen zitierte Absatz auf der Seite des USP ist leider veraltet und gibt die Rechtslage vor dem wieder. Auf der Homepage des Registers (www.bmf.gv.at/wiereg), welche von der Registerbehörde betreut wird, finden Sie jedoch immer die aktuellen Informationen sowie Handlungsanleitungen und Fallbeispiele. Ich entschuldige mich für die Unannehmlichkeiten und darf Sie ersuchen bis zum eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen. Alternativ dazu kann auch ein Parteienvertreter Ihrer Wahl z.B. ihr Steuerberater, die Meldung für Sie durchführen."

Am (nachweislich via RSb am zugestellt) erging der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00, da trotz Erinnerung gem. § 5 WiEReG vom , unter Setzung einer Nachfrist und unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 keine Meldung erfolgt war. Mit diesem Bescheid wurde auch, unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00, eine neuerliche Nachfrist bis zur Nachholung der unterlassenen Handlung gesetzt.

Mit (weiterem) Bescheid vom verfügte das Finanzamt nunmehr eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,000, da die Beschwerdeführerin der Aufforderung, die bisher unterlassene Handlung, die Meldung über die wirtschaftlichen Eigentümer nachzuholen, wiederum nicht fristgerecht nachgekommen war. Der Bescheid wurde mit hinterlegt und am übernommen.

Mit Einschreiben vom wurde Beschwerde gegen den Zwangsstrafen-Bescheid erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Zwangsstrafe auf EUR 2.000,00 reduziert.

Mit wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht.

Die Meldung erfolgte am .

Mit wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

An der ***Bf1*** sind ***Gesellschafterin unbeschr1*** als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und der Verein "***" als Kommanditist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beteiligt.

Das Erinnerungsschreiben vom für die WiEReG-Meldung für 2018 wurde am hinterlegt, am abgeholt, daher nachweislich zugestellt. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 angedroht.

Die Beschwerdeführerin wandte sich danach mit einem Schreiben an das Unternehmensserviceportal, nicht an die belangte Behörde. In diesem Schreiben führte die geschäfstführende Gesellschafterin ihre E-Mail-Adresse im Briefkopf an. An diese E-Mail-Adresse antwortete die WiEReG-Registerbehörde mit einem E-Mail an die zu diesem Zeitpunkt geschäftsführende Gesellschafterin. Darin wurde ausgeführt, dass eine Meldebefreiung nach § 6 WiEReG nicht greife, da der Verein "***" ebenfalls als Gesellschafter eingetragen ist. Es wurde nochmals darauf hingewiesen bis zum eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen.

Mit Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 wurde erneut eine Frist bis gesetzt um die unterlassene Meldung nachzuholen, sowie für den Fall der Nichtmeldung eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 angedroht. Dieser Bescheid wurde via RSb versandt und am nachweislich übernommen.

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,000, da die Beschwerdeführerin der Aufforderung, die bisher unterlassene Handlung nachzuholen, wiederum nicht fristgerecht nachgekommen war. Der Bescheid wurde mit hinterlegt, und am übernommen.

Laut Melderegister erfolgte am eine Meldung.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet auf den von der Abgabenbehörde vorgelegten elektronischen Steuerakt sowie den Auszügen aus dem Firmenbuch und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) ist nach § 1 Abs. 1 auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden; dazu gehören unter anderem Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Z 4).

Gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen. Die Rechtsträger haben diese Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei ua. zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Nach § 5 Abs. 1 WiEReG in der hier anzuwendenden Fassung haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Von der Meldepflicht nach § 5 WiEReG befreit sind gemäß § 6 Abs. 2 1. Satz WiEReG Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das ***FA*** deren Vornahme nach § 16 Abs. 1 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (, mwN). Ermessensentscheidungen sind gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen, die das Gesetz dem Ermessen zieht, nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl. , mwN).

Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (, mwN). Zweck der Zwangsstrafe ist, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. , mwN) und die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (vgl. , mwN, sowie Ritz/Koran, BAO7, § 111 Rz 1, mwN).

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass mit dem WiEReG ua. Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom umgesetzt wurden (Art. 1 BGBl. I Nr. 136/2017) und diese die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1660 BlgNR 25. GP 1) soll das Register einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nach den Gesetzesmaterialien "nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind." Das Register kann seine Funktion dabei nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen und soll die Erfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können (vgl. ErlRV 1660 BlgNR 25. GP 17).

Von der Meldepflicht nach § 5 WiEReG befreit sind gemäß § 6 Abs. 2 1. Satz WiEReG somit Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Nach der dargelegten Rechtslage, erfüllte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Befreiung von der normierten Meldeverpflichtung nicht, da nicht nur natürliche Personen an der Gesellschaft beteiligt sind und trifft die Beschwerdeführerin sohin eine verpflichtende Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer.

Im vorliegenden Fall traf somit die Beschwerdeführerin die sich aus § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG in der Fassung des EU-FinAnpG 2019 ergebende Verpflichtung bis spätestens nachzuholen. Die geschäftsführende Gesellschafterin wurde bereits am Jahresanfang in einem eigenen Verfahren über die Meldepflicht darauf aufmerksam gemacht, dass eine Meldung zu erfolgen hat. Aufgrund einer Zustellungsproblematik mit dem steuerlichen Vertreter wurde dieses Verfahren eingestellt. Es wurde erneut ein Erinnerungsschreiben versandt.

Das Erinnerungsschreiben vom wurde am hinterlegt, am abgeholt und daher nachweislich zugestellt. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 angedroht, sollte die Meldung nicht bis längstens erfolgen.

Mit Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe vom in Höhe von EUR 1.000,00 wurde erneut eine Frist bis gesetzt um die unterlassene Meldung nachzuholen, sowie für den Fall der Nichtmeldung eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 angedroht. Dieser Bescheid wurde via RSb versandt und am nachweislich übernommen. Es wurde der Beschwerdeführerin sohin ausreichend Zeit, mehr als 3 Monate eingeräumt, die unterlassene Meldung nachzuholen.

Dem Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters kann nicht gefolgt werden, wenn dieser vermeint, eine Nachfrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 sei nicht gesetzt worden. Der diesbezügliche Bescheid wurde nachweislich am übernommen. Auch kann aus dem Vorbringen, dass aufgrund der fehlenden Rechtskraft des ersten Zwangsstrafen-Bescheides die notwendige Aufforderung gemäß § 111 Abs. 2 BAO nicht erfolgt sei, nichts gewonnen werden. Die Androhung einer Zwangsstrafe unter Setzung einer Nachfrist kann durch eine nachträgliche Beschwerde nicht eliminiert werden. Das elektronische Erinnerungsschreiben vom betrifft nicht gegenständliches Beschwerdeverfahren, sondern ist bereits für die neuerliche jährliche WiEReG-Meldung für Jahr 2019 relevant.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, das für die Festsetzung einer Zwangsstrafe erforderliche Verschulden des Meldepflichtigen liege im gegenständlichen Fall nicht vor, ist ihr nicht zu folgen. Es mag sein, dass eine unrichtige, veraltete Information auf www.usp.gv.at zu der irrigen Annahme der Beschwerdeführerin geführt hat, die Gesellschaft unterliege einer Meldebefreiung. Eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde hätte in diesem Fall eine Klärung in der Sache herbeiführen können. Der vorgelegte Ausdruck der Seite des USP zeigt auch auf, dass die Abnahme der Information durch das BMF zum Zeitpunkt der Ablichtung (), sowie auch zum Beginn des laufenden Beschwerdeverfahrens bereits in der Vergangenheit lag (Stand ) und man nicht davon ausgehen konnte, dass hier eine aktuelle Information vorlag.

Nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit sich mit der aktuellen Gesetzeslage auseinanderzusetzen. In Anbetracht der angedrohten Zwangsstrafe ist in dieser Sache nicht erklärlich, warum eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde unterblieb. Das Schreiben an das Unternehmensserviceportal in Form eines einfachen Briefes, mit dem Betreff "Registrierung im Unternehmensserviceportal" als Antwort auf das Erinnerungsschreiben der belangten Behörde war demzufolge an eine unzuständige Stelle adressiert. Auf dieses Schreiben wurde ein Schreiben der WiEReG-Behörde an die dort genannte E-Mail-Adresse an die geschäftsführende Gesellschafterin verfasst, dass eine Meldebefreiung nach der neuen Rechtslage nicht vorlag. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Gesellschaft habe die E-Mail nicht erhalten, die an eine Adresse geschickt wurde, die durch die geschäftsführende Gesellschafterin selbst angegeben wurde, sowie die notwendigen Informationen aufgrund einer fehlerhaften Homepage nicht erlangen haben könne, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. In Anbetracht der weiteren Aufforderungen, nachdem bereits ein Verfahren eingestellt wurde, hätte die Beschwerdeführerin in Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG ausreichend Zeit gehabt, entsprechende Informationen einzuholen, Kontakt mit der zuständigen Behörde aufzunehmen um so in der Folge ihrer Meldeverpflichtung nachzukommen.

Nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Androhung und in weiterer Folge die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iVm § 16 WiEReG ohne Zweifel gegeben.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit hatte, die Meldung nachzuholen, und sie sich auch durch das Erinnerungsschreiben samt Androhung einer Zwangsstrafe nicht dazu veranlasst sah, ihrer Meldepflicht rechtzeitig nachzukommen, erscheint dies keineswegs unbillig.

Die "einzelne" Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist dabei die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (, mwN).

Was das im Hinblick auf die Festsetzung der Zwangsstrafe zu übende Ermessen der Höhe nach anbelangt, ist zunächst auf den mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten Zweck zu verweisen. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten (vgl. ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). Es sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden (dazu etwa auch ).

In Würdigung der gegebenen Umstände erscheint eine Verdoppelung der im ersten Bescheid festgesetzten Zwangsstrafe auf EUR 2.000,00 und damit in Summe EUR 3.000,00, eine Ausschöpfung des gesetzlich normierten Höchstbetrages zu 60% ausreichend und sachgerecht.

Der Beschwerde war somit insoweit teilweise Folge zu geben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert und die Zwangsstrafe mit EUR 2.000,00 festgesetzt wird.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. ). Die Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und folgt der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103130.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at