zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.11.2024, RV/7103123/2022

WiEReG - Festsetzung einer Zwangsstrafe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Susanne Neuhäuser, Hartiggasse 22/23, 2700 Wiener Neustadt, vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Zwangsstrafen 2019 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 vom wurde, begründet mit einem Zustellmangel, der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Zustellmangel bestand darin, dass das Erinnerungsschreiben vom irrtümlich in die Databox der steuerlichen Vertretung zugestellt worden war.

Am erging erneut eine schriftliche Erinnerung mit folgendem Wortlaut: "Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen. Sie werden daher ersucht, dies bis längstens nachzuholen. Falls Sie dem Ersuchen nicht Folge leisten, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 festgesetzt werden." Dieses Schriftstück wurde mit RSb am zugestellt (zu Abholung hinterlegt) und laut Übernahmebestätigung am übernommen.

Die Beschwerdeführerin wandte sich danach mit einem undatierten Schreiben an das Unternehmensserviceportal, nicht an die belangte Behörde. In diesem Schreiben führte die geschäfstführende Gesellschafterin ihre E-Mail-Adresse im Briefkopf an. An diese E-Mail-Adresse antwortete die WiEReG-Behörde mit einem E-Mail an die zum damaligen Zeitpunkt geschäftsführende Gesellschafterin, worin Folgendes mitgeteilt wurde: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben betreffend die Meldebefreiung der ***Bf1*** darf ich Ihnen mitteilen, dass die Meldebefreiung nach § 6 WiEReG nur dann greift, sofern ausschließlich natürliche Personen Gesellschafter sind. Da Sie aber die juristische Person "***" - Verein zur Unterstützung Interessierter an solchen Fahrzeugen (ZVR Nr) als Eigentümerin haben, greift die Meldebefreiung nicht. Der von Ihnen zitierte Absatz auf der Seite des USP ist leider veraltet und gibt die Rechtslage vor dem wieder. Auf der Homepage des Registers (www.bmf.gv.at/wiereg), welche von der Registerbehörde betreut wird, finden Sie jedoch immer die aktuellen Informationen sowie Handlungsanleitungen und Fallbeispiele. Ich entschuldige mich für die Unannehmlichkeiten und darf Sie ersuchen bis zum eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen. Alternativ dazu kann auch ein Parteienvertreter Ihrer Wahl z.B. ihr Steuerberater, die Meldung für Sie durchführen."

Am (nachweislich via RSb am zugestellt) erging der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00, da trotz Erinnerung gemäß § 5 WiEReG vom , unter Setzung einer Nachfrist und unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 keine Meldung erfolgt war. Mit diesem Bescheid wurde auch, unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00, eine neuerliche Nachfrist bis zur Nachholung der unterlassenen Handlung gesetzt.

Mit Beschwerde vom wurde der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 vom angefochten. In diesem Schreiben wurde vorgebracht, dass ein Erinnerungsschreiben einging, aber in diesem auf die Homepage www.usp.gv.at verwiesen wurde, und auf dieser Informationen vorzufinden waren, die eine Meldebefreiung für das Unternehmen belegten. Dieser Umstand sei dem Unternehmensserviceportal mit eingeschriebenen Brief, ohne Datum, mit dem Betreff "Registrierung im Unternehmensserviceportal" durch die Beschwerdeführerin bereits mitgeteilt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am (Rsb).

Mit wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe eingebracht.

Die Meldung erfolgte schließlich - nach erneuter Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 (zu diesem Bescheid ist ein weiteres Rechtsmittel anhängig, dieses wurde gesondert vorgelegt) am laut Melderegister-Auszug.

Mit wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

An der ***Bf1*** sind im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ***Gesellschafterin 1*** als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und der Verein "***" als Kommanditist beteiligt.

Das Erinnerungsschreiben vom wurde am hinterlegt, am abgeholt, daher nachweislich zugestellt. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 angedroht, sollte die Meldung nicht bis längstens erfolgen. Ein Hinweis auf www.usp.gv.at ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen.

Die Beschwerdeführerin wandte sich danach mit einem Schreiben an das Unternehmensserviceportal, nicht an die belangte Behörde. In diesem Schreiben führte die geschäfstführende Gesellschafterin ihre E-Mail-Adresse im Briefkopf an. An diese E-Mail-Adresse antwortete die WiEReG-Behörde mit einem E-Mail an die zum damaligen Zeitpunkt geschäftsführende Gesellschafterin. Darin wurde ausgeführt, dass eine Meldebefreiung nach § 6 WiEReG nicht greife, da der Verein "***" ebenfalls als Gesellschafter eingetragen sei. Es wurde nochmals darauf hingewiesen bis zum eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen.

Mit Bescheid vom wurde die Zwangsstrafe festgesetzt, da die Meldung bis zum nicht durchgeführt wurde. Es wurde unter Setzung einer erneuten Frist, bis spätestens , die Beschwerdeführerin aufgefordert die unterlassene Meldung nachzuholen. Für den Fall der Nichtmeldung wurde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 angedroht. Dieser Bescheid wurde via RSb versandt und am nachweislich übernommen.

Mit Beschwerde vom wurde der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 vom angefochten.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde durch Hinterlegung am (Rsb) zugestellt. Mit wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe eingebracht.

Laut Melderegister erfolgte am eine Meldung.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet den von der Abgabenbehörde vorgelegten elektronischen Steuerakt sowie den Auszügen aus dem Firmenbuch und dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Der vorliegende Sachverhalt ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG) ist nach § 1 Abs. 1 auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden; dazu gehören unter anderem Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Z 4).

Gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen. Die Rechtsträger haben diese Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 3 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und dabei ua. zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Nach § 5 Abs. 1 WiEReG in der hier anzuwendenden Fassung haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Von der Meldepflicht nach § 5 WiEReG befreit sind gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz WiEReG Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.

Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das ***FA*** deren Vornahme nach § 16 Abs. 1 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (, mwN). Ermessensentscheidungen sind gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen, die das Gesetz dem Ermessen zieht, nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl. , mwN).

Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (, mwN). Zweck der Zwangsstrafe ist, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. , mwN) und die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (vgl. , mwN, sowie Ritz/Koran, BAO7, § 111 Rz 1, mwN).

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass mit dem WiEReG ua. Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom umgesetzt wurden (Art. 1 BGBl. I Nr. 136/2017) und diese die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1660 BlgNR 25. GP 1) soll das Register einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nach den Gesetzesmaterialien "nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind." Das Register kann seine Funktion dabei nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen und soll die Erfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können (vgl. ErlRV 1660 BlgNR 25. GP 17).

Nach der dargelegten Rechtslage erfüllte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Befreiung von der normierten Meldeverpflichtung nicht, da nicht nur natürliche Personen an der Gesellschaft beteiligt sind und trifft die Beschwerdeführerin sohin eine verpflichtende Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer.

Im vorliegenden Fall traf somit die Beschwerdeführerin die sich aus § 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG in der Fassung des EU-FinAnpG 2019 ergebende Verpflichtung bis spätestens nachzuholen. Die geschäftsführende Gesellschafterin wurde bereits am Jahresanfang in einem eigenen Verfahren über die Meldepflicht darauf aufmerksam gemacht, dass eine Meldung zu erfolgen hat. Aufgrund einer Zustellungsproblematik mit dem steuerlichen Vertreter wurde dieses Verfahren eingestellt. Es wurde erneut ein Erinnerungsschreiben versandt.

Das Erinnerungsschreiben vom wurde am hinterlegt, am abgeholt, daher nachweislich zugestellt. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 angedroht, sollte die Meldung nicht bis längstens erfolgen. Es wurde der Beschwerdeführerin sohin ausreichend Zeit, mehr als 3 Monate eingeräumt, die unterlassene Meldung nachzuholen.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, das für die Festsetzung einer Zwangsstrafe erforderliche Verschulden des Meldepflichtigen liege im gegenständlichen Fall nicht vor, ist ihr nicht zu folgen. Es mag sein, dass eine unrichtige, veraltete Information auf www.usp.gv.at zu der irrigen Annahme der Beschwerdeführerin geführt hat, die Gesellschaft unterliege einer Meldebefreiung. Eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde hätte in diesem Fall eine Klärung in der Sache herbeigeführt. Der vorgelegte Ausdruck der Seite des USP zeigt auch auf, dass die Abnahme der Information durch das BMF zum Zeitpunkt der Ablichtung (), sowie auch zum Beginn des laufenden Beschwerdeverfahrens bereits in der Vergangenheit lag (Stand ) und man nicht davon ausgehen konnte, dass hier eine aktuelle Information vorlag.

Nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit sich mit der Gesetzeslage auseinanderzusetzen. In Anbetracht der angedrohten Zwangsstrafe ist das Untätigbleiben der Beschwerdeführerin in dieser Sache nicht erklärlich. Untätigbleiben insofern, als die Beschwerdeführerin sich nicht an die zuständige Behörde wendet. Das Schreiben an das Unternehmensserviceportal in Form eines einfachen Briefes, mit dem Betreff "Registrierung im Unternehmensserviceportal" als offensichtliche Antwort auf das Erinnerungsschreiben des Finanzamtes war an eine unzuständige Stelle adressiert. Auf dieses Schreiben wurde an die dort genannte E-Mail-Adresse ein Schreiben der WiEReG-Behörde an die geschäftsführende Gesellschafterin verfasst, dass eine Meldebefreiung nach der neuen Rechtslage nicht vorlag. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Gesellschaft habe die E-Mail nicht erhalten, die an eine Adresse geschickt wurde, die durch die geschäftsführende Gesellschafterin selbst angegeben wurde, sowie die notwendigen Informationen aufgrund einer fehlerhaften Homepage nicht erlangen haben könne, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. In Anbetracht der weiteren Aufforderungen, nachdem bereits ein Verfahren eingestellt wurde, hätte die Beschwerdeführerin in Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG ausreichend Zeit gehabt, entsprechende Informationen einzuholen, Kontakt mit der zuständigen Behörde aufzunehmen und so in der Folge ihrer Meldeverpflichtung nachzukommen.

Nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichts sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Androhung und in weiterer Folge die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO iVm § 16 WiEReG ohne Zweifel gegeben.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit hatte, die Meldung nachzuholen, und sie sich auch durch das Erinnerungsschreiben samt Androhung einer Zwangsstrafe nicht dazu veranlasst sah, ihrer Meldepflicht nachzukommen, erscheint dies keineswegs unbillig.

Die "einzelne" Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von EUR 5.000,00 nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist dabei die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafen zu verstehen (, mwN).

Was das im Hinblick auf die Festsetzung der Zwangsstrafe zu übende Ermessen der Höhe nach anbelangt, ist zunächst auf den mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten Zweck zu verweisen. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten (vgl. ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). Es sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden (dazu etwa auch ). Unter Berücksichtigung dieses gewichtigen Zwecks sowie bei Würdigung der oben genannten Umstände und die Beschwerdefüherin bis zur Verhängung der Zwangsstrafe mehr als ausreichend Zeit hatte tätig zu werden, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe (EUR 1.000,00) nicht unangemessen, bewegt sich diese mit 20% des in § 111 Abs. 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages doch in einem verhältnismäßig moderaten Bereich. Die Verhängung der Zwangsstrafe erfolgte daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. ). Die Frage der Rechtmäßigkeit einer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmenden Ermessensübung kommt folglich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im besagten Sinn zu (). Darüber hinaus stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und folgt der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 6 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103123.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at