Arbeitsmittel und Taggelder (Differenzwerbungskosten) eines Beton-Fahrmischer-Fahrers
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7103052/2024-RS1 | § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ermöglicht bei Erfüllung der Voraussetzungen den Abzug pauschaler Beträge für Verpflegungsmehraufwand (Taggelder) als Werbungskosten. Hingegen ist eine konkrete Ausgabe zur eigenen, auswärtigen Ernährung des Steuerpflichtigen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwand absetzbar. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführer, abgekürzt: Bf.), über die Beschwerde des Bf. vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 des Finanzamtes Österreich vom zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert: Die Einkommensteuer für das Jahr 2022 wird mit 613,00 € festgesetzt; die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) erließ an den Beschwerdeführer (abgekürzt: Bf.) den angefochtenen, mit datierten Einkommensteuerbescheid 2022, mit welchem die Einkommensteuer für das Jahr 2022 mit 717,00 € festgesetzt wurde, wobei streitgegenständlich im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 € und sonst keine Werbungskosten abgezogen wurden. Der Bescheid wurde von Amts wegen erlassen, weil der Bf. laut den beiden Lohnzetteln in einem Teil des Jahres 2022 gleichzeitig zwei Dienstverhältnisse hatte, was einen Pflichtveranlagungstatbestand darstellt.
Der Bf. erhob am Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid und beantragte die Berücksichtigung folgender Werbungskosten:
Arbeitsmaterial + Internet: € 1261,35
Reisekosten: € 400,-
Die vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) belangte Behörde (Finanzamt Österreich) richtete an den Bf. ein mit datiertes Ersuchen um Ergänzung (Ergänzungsauftrag gemäß § 161 Abs. 1 BAO) mit Termin , wonach das Finanzamt folgende Unterlagen vom Bf. benötige:
"Bitte schicken Sie uns Belege der im Zuge des Beschwerdeverfahrens beantragten Werbungskostensowie und eine Kostenaufstellung mit einer genauen Aufteilung der Kosten nach Themen sortiert. JederKostenpunkt muss Datum, Bezeichnung der Kostenart und den Betrag aufweisen.
Bitte teilen Sie uns auch Ihren beruflichen Aufgabenbereich mit und informieren Sie uns, wie dieAusgaben mit Ihrem Beruf zusammenhängen. Begründen Sie daher die konkrete beruflicheNotwendigkeit jeder Position in der Kostenaufstellung.
Haben Arbeitgeber oder Förderstellen wie z. B. Land oder Arbeiterkammer Ihre Kosten ganz oderteilweise ersetzt? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt.
Bei beantragten Fahrtkosten benötigen wir … [hier nicht relevant]
Bei beantragten Verpflegungsmehraufwendungen wie Tagesgelder, Diäten bzw. Nächtigungskosten(z.B. Hotel, etc.) benötigen wir:
• Einen Nachweis der Art und Dauer der beruflichen Veranlassung je Reise
• Beginn und Ende (Datum und Uhrzeit) je Reise
• Zielort/e inkl. Verweildauer an jedem Zielort …"
Mit Schreiben vom antwortete der Bf. auf den vorgenannten Ergänzungsauftrag vom . Zunächst brachte er u.a. vor, dass er vor Ablauf der Frist bereits eine Mahnung erhalten habe.
[...]
Im Schreiben vom antwortete der Bf. folgendermaßen auf den vorgenannten Ergänzungsauftrag vom :
"Nun zu ihrer Auflistung, ich bin beruflich als Fahrmischerfahrer in einemBetontransportunternehmen tätig. Seit 4 Jahren bin ich als Springer unterwegs,das heißt, mein Tätigkeitsgebiet reicht vom Bundesland1 über Bundesland2, Bundesland3 bis nach Bundesland4. Ich absolviere diese Fahrten nicht mitöffentlichen Verkehrsmitteln oder Privat-Kfz., daher reiche ich auch keinePendlerausgaben beim FA ein.
Einen Nachweis der Art und der Dauer der beruflichen Veranlassung der Reiseentfällt bei mir auch, da hierfür ein Anruf bzw. eine Whatsappnachricht meinesFuhrparkleiters erfolgt. Wir haben Fahrzeuge in Werken in den o.g.Bundesländern fix stationiert, sodass hier ein Nachweis für eine Reise entfällt !
Mein Arbeitgeber übernimmt die Hotelkosten, sodass ich ihnen gegenüber nurdie Verpflegungsmehraufwendungen einreiche.
Für die Werbungskosten darf ich ihnen mitteilen, dass diese zur Gänze von mirgetragen werden, ich auch nicht um auch teilweise Übernahme der Kosten beiFörderstellen, Arbeiterkammer oder Land Bundesland2 angesucht habe.
Beginn und Ende meiner jeweiligen Dienstfahrten richten sich nach der Größeder Baustelle, dem Baustellenbeginn, dem Auftragsvolumen in Kubikmeternund verschiedenen anderen Bedingungen. Außerdem sind meine Dienstfahrtenauch von meinem Fuhrparkleiter mit den Dispositionen der jeweiligenBetonunternehmen koordiniert, von Wettereinflüssen abhängig, sodass oft einsehr zeitiger Dienstbeginn notwendig ist, um die Baustellen noch voreventuellen Wettereinflüssen fertigzustellen. Ebenso ist ein sehr spätesDienstende möglich, da es immer wieder zu nicht planbaren Einflüssen auf denBaustellen kommen kann.
In den von ihnen angeforderten Belegen befinden sich Verköstigungsnachweise,auch trotz teilweisem Hotelaufenthalt, da ich oft schon vor dem Frühstück imHotel einen frühen Dienstbeginn hatte und kein Frühstück im Hotel einnehmenkonnte. Auch befinden sich in den Unterlagen Verköstigungsnachweise, weilmeine Arbeitszeit nach dem Küchenschluss im Hotel andauerte und daher keinwarmes Abendessen erhältlich war.
Weiterhin befindet sich in dieser Auflistung ein Ausdruck von kabelnetzbetreiber miteiner Kostenaufstellung für das Finanzamt, da wir über einenGlasfaseranschluss verfügen und daraus für sie der Anteil für Internet und TVaufgelistet ist."
Der Bf. reichte folgende Belege ein:
Rechnung vom über eine Trinkflasche ***7*** 1000 ml um 24,99 €
Rechnung vom über eine Ablage für Arbeitshandschuhe um 3,99 €
Rechnung vom über einen Rucksack um 119,99 €
Rechnung der P Österreich GmbH vom über einen Gurtpolster Belt Nanny um 12,39 € und über einen Transformator um 54,99 €
Rechnung der Q GmbH, AdrQ, OrtD, vom über eine Regenjacke XL warngelb/…rot um 60,38 €
Rechnung der Q GmbH, AdrQ, OrtD, vom über eine Warnschutzjacke XL um 71,90 €
Rechnung der R KG vom über ein Kühlboxen-Ersatzkabel 280 cm um 16,99 €
Rechnung vom über eine Sonnenbrille um 265,00 €, wobei das linke Glas 119,00 € kostete und das rechte Glas 119,00 € kostete
Rechnung einer Bäckerei (OrtA) vom um 13:02 Uhr über 1 großer Mittagsteller um 8,50 €
Rechnung eines Supermarktes (OrtB) vom um 19:01 Uhr über Rautenweckerl, Ketchup, Schweinskarreesch, 2 x Fleischlaibchen um insgesamt 9,44 €
Rechnung eines Supermarktes (OrtB) vom um 18:14 Uhr über Capreseweckerl, Nudelsalat, 2 x Molke um insgesamt 6,26 €
Rechnung eines Supermarktes (OrtC) vom um 19:22 Uhr über einen Gelschreiber 0,7 mm um 2,99 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom um 20:31 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 22,30 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom um 21:39 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 19,80 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom um 20:28 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 18,70 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom um 20:47 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 22,60 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom um 20:24 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 22,90 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom um 21:13 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 16,10 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom um 20:27 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 24,60 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom um 20:29 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 25,20 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom um 20:21 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 21,40 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (ortD) vom um 19:46 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 21,60 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (ortD) vom um 20:16 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 27,60 €
Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom um 6:45 Uhr über zwei gefüllte Weckerl und Kaffee to go um insgesamt 10,60 €
Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom um 06:01 Uhr über ein gefülltes Weckerl und Kaffee to go um insgesamt 5,70 €
Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom um 05:37 Uhr über ein gefülltes Weckerl und Kaffee to go um insgesamt 6,90 €
Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom um 06:07 Uhr über ein gefülltes Weckerl und zwei Kaffee to go um insgesamt 9,15 €
Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom um 05:40 Uhr über ein gefülltes Weckerl und Kaffee to go um insgesamt 6,20 €
Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom um 05:32 Uhr über ein gefülltes Weckerl und Kaffee to go um insgesamt 6,90 €
Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom um 06:08 Uhr über zwei gefüllte Weckerl und Kaffee to go um insgesamt 9,80 €
Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom um 05:28 Uhr über zwei gefüllte Weckerl und Kaffee to go um insgesamt 8,65 €
Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom um 05:42 Uhr über ein gefülltes Weckerl und Kaffee to go um insgesamt 6,90 €
Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom um 06:29 Uhr über zwei gefüllte Weckerl und Kaffee to go um insgesamt 10,40 €
Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom um 06:39 Uhr über Kaffee to go um 3,10 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtF) vom um 21:13 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 30,90 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtF) vom um 20:53 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 19,30 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtF) vom um 21:31 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 21,90 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtF) vom um 20:14 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 23,10 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom um 17:54 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 20,70 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom um 21:13 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 18,70 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom um 20:59 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 20,70 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom um 21:01 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 20,70 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtD) vom um 18:56 Uhr über Speisen um insgesamt 13,90 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (ortD) vom um 19:48 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 15,60 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (ortD) vom um 21:11 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 33,20 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom um 20:58 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 20,90 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom um 20:59 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 22,00 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom um 20:11 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 26,00 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom um 20:51 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 16,80 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom um 19:34 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 20,40 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom um 21:25 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 21,80 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom um 21:38 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 22,80 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom um 20:16 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 16,80 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom um 21:12 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 23,80 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom um 20:49 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 25,80 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom um 21:22 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 21,80 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom um 21:13 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 20,80 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom um 20:58 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 14,80 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom um 19:58 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 45,30 €
Rechnung eines gastronomischen Betriebes (OrtE) vom um 20:57 Uhr über Speise und Getränk um insgesamt 21,30 €
Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom um 6:32 Uhr über 2 Snacks und Kaffee to go um insgesamt 9,80 €
Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom um 7:40 Uhr über Leberkässemmel und Kaffee to go um insgesamt 7,73 €
Rechnung einer Bäckerei (OrtE) vom um 6:19 Uhr über 2 Pizzaschleifen und Kaffee to go um insgesamt 6,90 €
Rechnung eines Supermarktes (OrtF) vom um 12:38 Uhr über 2 Käsesemmeln, Karreeschinken, Leberkäse und Süßwaren um insgesamt 8,86 €
Rechnung eines Supermarktes (OrtG) vom um 9:27 Uhr über 2 Getränke um insgesamt 4:26 €
Rechnung einer Bäckerei (ortD) vom um 10:22 Uhr über 2 gefüllte Semmeln um insgesamt 7,00 €
Rechnung eines Lebensmittelsupermarktes (OrtB) vom um 13:47 Uhr über 2 gefüllte Semmeln und Getränk um insgesamt 5,66 €
Rechnung eines Supermarktes (OrtC) vom um 8:24 Uhr über Semmel, Brot, Leberkäse, Schopfbraten um insgesamt 6,87 €
Rechnung einer Tankstelle (ortD) vom um 3:53 Uhr über eine gefüllte Semmel und Kaffee um insgesamt 5,88 €
Rechnung einer Tankstelle (ortD) vom um 20:12 Uhr über 2 Stück Gebäck um insgesamt 3,78 €
Rechnung einer Tankstelle (ortD) vom um 5:59 Uhr über gefüllte Semmel und Kaffee um insgesamt 5,88 €
Rechnung einer Tankstelle (ortD) vom über gefüllte Semmel und Kaffe um insgesamt 5,98 €
Rechnung eines Supermarktes (ORTd) vom um 9:55 Uhr über 2 Leberkäs-Semmeln und Kaffee um insgesamt 6,09 €
Rechnung einer Tankstelle (ortD) vom um 7:02 Uhr über gefüllte Semmel und Kaffee um insgesamt 5,98 €
Rechnung eines Supermarktes (OrtH) vom um 18:31 Uhr über 20 Bierflaschen samt Pfand auch für die Leerkiste sowie Lebensmittel sowie 4,8 V Dual Autola… abzüglich Leergut mit Endsumme 51,17 €
Rechnung eines Supermarktes (ortD) vom um 18:38 Uhr über Lebensmittel und Getränke abzüglich leergut mit Endsumme 15,89 €
Rechnung eines Supermarktes (ortD) vom um 18:40 Uhr über Lebensmittel um insgesamt 13,34 €
Rechnung eines Supermarktes (OrtF) vom um 18:19 Uhr über zwei (Fertig)Gerichte um insgesamt
Rechnung einer Tankstelle (ortD) vom um 7:04 Uhr über eine Leberkäse-Semmel und einen Kaffee um insgesamt 5,99 €
Rechnung eines Supermarktes (OrtI) vom um 13:39 Uhr über ein gefülltes Weckerl um 5,98 €
Rechnung einer Tankstelle (OrtF) vom um 5:39 Uhr über eine Leberkäse-Semmel und einen Kaffee um insgesamt 5,69 €
Rechnung einer Tankstelle (OrtF) vom um 6:22 Uhr über eine Leberkäse-Semmel um 1,99 €
Rechnung einer Tankstelle (OrtF) vom um 5:57 Uhr über zwei gefüllte Gebäck und einen Kaffee um insgesamt 8,98 €
Rechnung einer Tankstelle (OrtF) vom um 5:53 Uhr über eine Leberkäse-Semmel und einen Kaffee um insgesamt 6,19 €
Rechnung einer Tankstelle (OrtF) vom um 5:37 Uhr über eine Leberkäse-Semmel und einen Kaffee um insgesamt 5,69 €
Rechnung eines Supermarktes (OrtD) vom um 18:35 Uhr über zwei Sandwiches und Speck um insgesamt 11,88 €
Rechnung eines Fast-Food-Betriebes (ortD) vom um 19:12 Uhr über ein gefülltes Sandwich um 7,99 €
Rechnung einer Tankstelle (ortD) vom um 5:58 Uhr über eine Leberkäse-Semmel und einen Kaffee um insgesamt 5,99 €
Rechnung einer Tankstelle (OrtF) vom um 6:08 Uhr über einen Kaffee um 3,39 €
Rechnung einer Tankstelle (OrtF) vom um 5:40 Uhr über eine Leberkäse-Semmel und einen Kaffee um insgesamt 5,69 €
Rechnungen einer Apotheke (OrtI) und einer Gruppenpraxis (OrtJ) aus 2022 über Medikamente um 20,90 + 6,65 + 4,40 + 6,65 + 17,15 + 6,65 + 30,75 + 9,95 + 23,00 +6,90 +56,10 + 18,40 + 6,65 + 12,90 + 6,65 + 18,00 + 16,90 + 18,00 = 286,60 €
Mail der Kabelnetzbetreiber vom über Kostenauflistung des von ihm bestellten Paketes Paketbezeichnung um 51,90 €:
NET: € 29,90
IPTV: € 12,00Rechnung der Q GmbH vom über 3 Warnschutz Funktions T-Shirts warngelb Größe XL um insgesamt 104,70 € und 2 Shorts schwarz/warngelb/warnorange Größe 52 um insgesamt 89,80 € und eine Warnschutzweste warngelb/anthrazit um 62,90 €, gesamt netto 257,40 € plus 51,48 € Mehrwertsteuer, ergibt 308,88 € brutto
Rechnung der Q GmbH vom über eine Softshell Weste schwarz/warngelb/warnorange um 39,90 € plus Versandkosten 6,60 € ergibt 46,40 € netto, plus 9,28 € Mehrwertsteuer ergibt 55,68 € brutto
Rechnung der Q GmbH vom über 2 Paar Allround Socken Function light/high dunkelgrau Größe 45-47 um insgesamt 17,80 € netto plus 3,56 € Mehrwertsteuer ergibt 21,36 €
Rechnung der Q GmbH vom über 2 Paar Allround Socken Function light/high schwarz Größe 45-47 um insgesamt 17,80 € plus 5,00 € Versandkosten ergibt netto 22,80 €, plus 4,56 € Mehrwertsteuer ergibt 27,36 € brutto
Rechnung der Q GmbH vom über 2 Paar Allround Socken Function light/high dunkelblau um insgesamt 17,80 € netto plus 3,56 € Mehrwertsteuer ergibt 21,36 € brutto
Lieferschein vom und Rechnung vom über Sicherheitsschuhe ***1*** schwarz und ***1*** titan um insgesamt 193,80 € netto plus 38,76 € Mehrwertsteuer ergibt 232,56 € brutto
Rechnung der ***2*** GmbH vom an StiefsohnBf über einen AMD Ryzen - Prozessor um 96,47 € brutto inkl. Versandkosten
(Der Ankauf eines neuen Computers sei infolge eines Überspannungsschaden notwendig gewesen.)Rechnung der ***3*** Handelsges.m.b.H. & Co KG vom an StiefsohnBf über ein PC-Gehäuse ohne Netzteil um 63,76 € brutto
Lieferschein und Rechnung der ***4*** HandelsgesmbH an StiefsohnBf vom über ein Speicherchipkit mit 32 GB und ein Netzteil und eine SSD mit 500 GB plus Versandkosten und Mehrwertsteuer um insgesamt 233,02 € brutto
Rechnung der ***5*** GmbH vom an StiefsohnBf über einen Prozessor-Luftkühler und ein Motherboard plus Versandkosten um insgesamt 118,20 € brutto
Das Finanzamt Österreich erließ an den Bf. eine mit datierte Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2022, mit welcher es die Beschwerde des Bf. vom als unbegründet abwies, und welche wie folgt begründet wurde:
"Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben die beruflich veranlasstsind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv imZusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung,Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwilligtreffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
ad Verpflegungsmehraufwendungen
Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich dieDienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längerenZeitraum erstreckt. Als Einsatzort gilt grundsätzlich die politische Gemeinde.
Erstreckt sich die Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf zwei oder mehrere Tätigkeitsmittelpunkte, so istder Aufenthalt an ihnen keine Reise (; ),sodass eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht erfolgen kann. In diesem Fallist - in typisierender Betrachtungsweise - davon auszugehen, dass die günstigstenVerpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher kein zu Werbungskosten führender Mehraufwandfür Verpflegung entsteht (; ). IhrTätigkeitsgebiet umfasst das Bundesland1, Bundesland2, Bundesland3 sowie Bundesland4, sodass fürdiese Gebiete keine Verpflegungsmehraufwendungen gewährt werden können, da diese denMittelpunkt Ihrer Tätigkeit darstellen.
ad Arbeitskleidung
Der Bekleidungsaufwand kann nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich umtypische Berufskleidung oder um bloße Arbeitsschutzkleidung handelt. Dafür kommen beispielsweiseUniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme, etc. in Betracht. Bekleidung, die üblicherweise auchaußerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird, gehören zu den nicht abzugsfähigenAufwendungen iSd. § 20 EStG 1988 und bleiben daher außer Ansatz.
ad digitale Arbeitsmittel
Es widerspricht den Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Steuerpflichtige die Arbeitsmittelbei Ihrer eigenen Steuererklärung absetzen wollen, nicht darauf achten, dass die Rechnungen aufIhren Namen ausgestellt sind. Sämtliche Rechnungen die auf einen anderen Namen lauten sowie vonanderen Personen bezahlt wurden, konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Des Weiteren wurden keine Belege für die geltend gemachten Internetkosten vorgelegt, weshalbdiese Aufwendungen nicht anerkannt werden konnten."
Der Bf. legte mit Schreiben vom an das Finanzamt unter Bezugnahme auf das Schreiben (Beschwerdevorentscheidung) des Finanzamtes vom Widerspruch ein und brachte abschließend vor, dass er die Nichtanerkennung seiner berechtigten und begründeten Anforderungen nicht akzeptiere.
Dadurch hat der Bf. einen Vorlageantrag (Antrag auf die Entscheidung über seine Beschwerde vom durch das Verwaltungsgericht) im Sinne des § 264 Bundesabgabenordnung (BAO) gestellt, weil es nicht auf die exakte Formulierung ankommt, sondern ein Anbringen so auszulegen ist, dass es nicht ins Leere geht. Der Vorlageantrag (gleichbedeutend: Antrag auf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht) ist das einzige, gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel.
Der (hier rechtzeitig innerhalb der Ein-Monats-Frist eingebrachte) Vorlageantrag bewirkte, dass die Beschwerde des Bf. vom trotz der Beschwerdevorentscheidung wiederum als unerledigt galt, was die Voraussetzung ist, dass das Bundesfinanzgericht (Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) mit der vorliegenden Entscheidung (Erkenntnis) nochmals über die Beschwerde absprechen kann.
Der Bf. brachte in seinem Schreiben vom inhaltlich zu den Streitpunkten vor:
"ad Verpflegungsmehraufwendungen
Da ich in ihren Fällen als Beamte von einergeregeltenArbeitszeit von 8 Stunden in Worten "Acht Stunden" ausgehen kann,haben sie natürlich keine Ahnung von den ArbeitszeiteneinesFahrmischerfahrers, die fast täglich die Dauer von 12 Arbeitsstundenund mehrumfassen.
Während sie sich nach ihrer geregeltenArbeitszeitnach Hause verabschieden stehen wirFahrer oft bis teilweise am Abend auf Baustellen um die Anforderungen derBaustellen zu erfüllen Oft enden unsere Arbeitszeiten gegen Uhr 20.00 oderspäter,sodass keinemFahrer nach diesen langen Arbeitszeiten noch eine Suche nach dem günstigstenAbendessen zugemutet werden kann.Zumal es eigentlich auch die einzige warme Mahlzeitfür den ganzen Tag ist!
Weiterhin habe ich ihnen Kassenbelegevon SupermärktenmeinerArbeitsorte zukommenlassen, darauf ist ersichtlich, dass es sich um Ausgaben für Verpflegungsmehraufwendungen handelt,da unsereArbeitszeiten oft schon vor Zeitenbeginnen, in denenin Unterkünften ein Frühstück angebotenwird, sodass ich den grösstenTeil meiner Arbeit ohne Frühstück beginnenmuss !
Diese von ihnen genannte "typische Betrachtungsweise" ist nichts weiterals ein Weg, um sich diesenberechtigten Zahlungen durch Nennung von Grundsatzurteilen zu entziehen!
ad Arbeitskleidung
Meine Mehraufwendungen für meine Arbeitsschutzbekleidung eines Fahrmischerfahrer sindberechtigte Werbungskosten, da diese Bekleidung jahreszeitengemäß erworben wurde undfür den Aufenthaltin Betonmischwerkenund Baustellen vorgeschriebenist. Dies sind im speziellen Fall für Fahrmischerfahrer T-shirts und Jacken in Signalfarben ,diejahreszeitengerecht auch ab- oder zugezippt werdenkönnenund die meine Firma nicht zurVerfügungstellen kann .Explizit habe ich bei den Werbungskostenkeine signalfarbenen Arbeitshosen angegeben, da diese in ausreichender Menge und Bedarfauch im Tausch zur Verfügungstehen.
Weiterhin stelle ich ihnen mit meinen Werbungskoste auch meine Arbeitsschutzschuhe in Rechnung,da die von meinerFirma ausgegebenenSchuhe ein Tragen an einem langenArbeitstag nicht mitmachen , sehr unbequemsind und einen so langen Zeitraum über dasJahr gesehen nicht standhalten .Weiterhin sind meine Arbeitsschutzschuhe so geschaffen,dass sie ein höheresMaß an Sicherheit bieten, als die von meinerFirma ausgegebenen Schuhe,z.B. 3S-Stahlkappe und 3S-Stahlsohle.
Ich kann also an dieserStelle und das über Jahre hinweg beweisen ,dass die von mirerworbeneArbeitsschutzbekleidung rein auf meine beruflich Tätigkeitzugeschnittenist undihre AblehnungmeinerWerbungskostendurch die Erwähnungdes Absatzes "Bekleidung,die üblicherweise auch außerhalb derberuflichen Tätigkeit getragen wird", an Lächerlichkeitnicht mehr zu überbieten ist!
ad Digitale Arbeitsmittel
Digitale Arbeitsmittel , die ich erworben habe, wurdenim Sinne des kostengünstigstenVerfahrens erworben.Es ist richtig, dass im vorliegenden Fall die Anschrift derRechnungauf einen anderenNamen lautet . In diesem Fall ist es derName des SohnesmeinerFrau,dermir im vorliegenden Fall auf Grund seinerComputerkenntnisse einen PC konstruiert hat,derweit unterden abgehobenen Preisen von ***6*** und Co. liegt. Da es mir nichtmöglich ist, bei diesem Onlinehändler ein Konto einzurichten, habe ich diese Aufgabe aneine andere Person übertragen. Den fälligen Kaufpreis inklusive der angegebenenMehrwertsteuer wurde von mir vollständigentrichtet.
Für die laufendenmonatlichen Kosten für das Internet habe ich bei meinem Anbieter "kabelnetzbetreiber" um eine detaillierte AufstellungderKosten angesucht,diese ausgedruckt und ihnen zugesandt.Sie befindet definitivin ihrem Hause und muß dahervon ihnen auch soakzeptiertwerden !"
Das Finanzamt Österreich legte die Beschwerde des Bf. vom am dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor. Gemäß § 265 BAO erstattete das Finanzamt Österreich am einen Vorlagebericht an das BFG, welcher auch an den Bf. versendet wurde und in welchem das Finanzamt Österreich (belangte Behörde im Beschwerdeverfahren) folgende Stellungnahme abgab:
"Ausgehend vom Aufgabenbereich des Beschwerdeführers können Fahrtkosten und Tagesgelder anfallen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG gegeben sind. Das Finanzamt geht davon aus, dass in Abkehr der Begründung der BVE kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde, somit wären bei beruflichem Anlass, einer Wegstrecke von zumindest 25 km und einer Dauer von über 3 Stunden Reisekosten abzugsfähig. Werbungskosten aus dem Titel Reisekosten liegen jedoch nur in dem Umfang vor, in dem sie vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden. Wie aus dem Lohnzettel 2022 jedoch ersichtlich wird, wurden bereits arbeitgeberseitig € 5.533,- gemäß §§ 26 Z 4 und 3 Abs. 1 Z 16 b EStG berücksichtigt. Für den Nachweis zur Inanspruchnahme von steuerfreien Tagesgeldern sind jedenfalls der Beginn und das Ende der Fahrt (Uhrzeit) aufzuzeichnen. Trotz Vorhalts legte der Beschwerdeführer keine Unterlagen bezüglich seiner Arbeitsfahrten vor, aus denen ersichtlich ist, zu welchen Zeiten, für welche Dauer und an welche Orte er dienstlich veranlasst verreist ist und welche Zahlungen bereits vom Arbeitgeber geleistet wurden. Er gibt nur an, dass Beginn und Ende seiner Arbeitszeit sich nach verschiedenen Faktoren richten würde. Im Zusammenhang mit den vorgelegten Rechnungen lassen sich keine Schlüsse ziehen um Reisekosten und etwaige Verpflegungsmehraufwendungen gewähren zu können.
Der Bekleidungsaufwand kann nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um bloße Arbeitsschutzkleidung handelt. Dafür kommen beispielsweise Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme, etc. in Betracht. Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird, gehört zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen iSd. § 20 EStG 1988 und bleibt daher außer Ansatz. Bezüglich Arbeitskleidung wurden Rechnungen für eine Ablage Arbeitshandschuhe vom um € 3,99, eine Warnschutzjacke vom um € 71,90 und 2 Paar Sicherheitsschuhe vom um € 232,56 vorgelegt. Der Betrag für diese Artikel beläuft sich auf insgesamt € 308,45 und ist aus Sicht der Abgabenbehörde abzugsfähig. Ebenso wurden Rechnungen aus dem Jahr 2021 und 2023 vorgelegt, welche keine Berücksichtigung finden können. Restliche Rechnungen für etwa eine Trinkflasche, einen Rucksack, Socken oder eine Sonnenbrille können aufgrund fehlender beruflicher Veranlassung nicht als Werbungskosten zugelassen werden.
Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Unter Arbeitsmittel sind nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind (). Bei den digitalen Arbeitsmitteln konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, warum diese für die Berufsausübung erforderlich sind. Auch aus der Beschreibung des beruflichen Aufgabenbereichs lässt sich nicht schließen, inwieweit für die Arbeit als Fahrmischfahrer ein Computer und Internetanschluss beruflich veranlasst notwendig sein soll. Weiters wurden Computer-Einzelteile - augenscheinlich bloße Aufrüstung eines bereits bestehenden Geräts - auf fremden Namen gekauft und war nur eine der 4 Rechnungen diesbezüglich aus dem Jahr 2022. Es widerspricht den Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Steuerpflichtige die Arbeitsmittel bei Ihrer eigenen Steuererklärung absetzen wollen, nicht darauf achten, dass die Rechnungen auf Ihren Namen ausgestellt sind. Dies wird umso mehr für einzelne Aufrüstungskomponenten gelten müssen. Die vorgebrachte Kostenaufstellung bezüglich Internet beschränkt sich auf eine E-Mail vom Anbieter kabelnetzbetreiber GmbH vom und kann schon aufgrund mangelnder beruflicher Veranlassung nicht anerkannt werden."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Bf. war im gesamten Streitjahr vom 1. Jänner bis als Fahrmischerfahrer beschäftigt. Er lieferte Transportbeton von Betonmischwerken zu Baustellen.
Der Bf. hat im Jahr 2022 Arbeitsschutzkleidung für seine Tätigkeit als Fahrmischerfahrer um insgesamt 364,84 € angeschafft und im Jahr 2022 bezahlt. Es handelt sich hierbei um (Beträge inklusive Mehrwertsteuer):
am angeschaffte Sicherheitsschuhe S3 ***1*** schwarz und S3 ***1*** titan um insgesamt 232,56 €;
am angeschaffte Regenjacke XL warngelb um 60,38 €;
am angeschaffte Warnschutzjacke XL um 71,90 €.
Weiters hat der Bf. im Jahr 2022 - durch seine Tätigkeit als Fahrmischerfahrer veranlasst und ohne erkennbare Privatnutzung - folgende zwei Dinge angeschafft und bezahlt (insgesamt 16,38 €):
am eine Ablage für Arbeitshandschuhe um 3,99 €;
am einen Gurtpolster für den Sicherheitsgurt um 12,39 €.
Die am angeschaffte Trinkflasche war nützlich hinsichtlich ihrer Verwendung während der Arbeitszeit. Für die Anschaffung der Trinkflasche durch den Bf. am ist jedoch keine ausschließliche berufliche Veranlassung gegeben. Eine klare Zuweisung der Trinkflasche zur Lebensführung oder/und zur Berufstätigkeit bzw. eine klare anteilsmäßige Aufteilung ist nicht möglich.
Die am 4. und angeschafften Socken waren nützlich hinsichtlich ihrer Verwendung in den Sicherheitsschuhen während der Arbeitszeit. Für die Anschaffungen der Socken am und ist jedoch keine ausschließliche berufliche Veranlassung gegeben. Eine klare Zuweisung der Socken zur Lebensführung oder/und zur Berufstätigkeit bzw. eine klare anteilsmäßige Aufteilung ist nicht möglich.
Für die Anschaffung folgender Gegenstände durch den Bf. im Jahr 2022 ist keine berufliche Veranlassung gegeben: am angeschaffter Rucksack, am angeschaffter Transformator, am angeschafftes Kühlboxen-Ersatzkabel 280 cm, am angeschaffter 4,8 V Dual Autola… sowie die Ende 2022 und Anfang 2023 angeschafften Computer-Einzelteile.
Die Nutzung des Internet-Anschlusses am Wohnsitz des Bf. war im Streitjahr 2022 zu keinem Anteil beruflich veranlasst.
Die Anschaffung und Bezahlung folgender Gegenstände erfolgte nicht im Streitjahr 2022:
am angeschaffte Softshell Weste schwarz/warngelb/warnorange;
am angeschaffte 3 Warnschutz Funktions T-Shirts warngelb Größe XL, 2 Shorts schwarz/warngelb/warnorange Größe 52, Warnschutzweste warngelb/anthrazit.
Es sind keine Reisekosten ersichtlich, welche höher als vom Arbeitgeber ausgezahlte Taggelder gewesen wären.
Der Bf. hat im Jahr 2022 Krankheitskosten in Höhe von insgesamt 551,60 € bezahlt. Es handelt sich hierbei um:
Kosten für Medikamente 286,60 €;
Kosten einer optischen Sonnenbrille um 265,00 €. Inwieweit diese Brille teurer war als eine unkorrigierte Sonnenbrille (welche überdies zu sehr unterschiedlichen Preisen erworben hätte werden können) kann hier dahingestellt bleiben, weil die Krankheitskosten ohnehin unter dem Selbstbehalt liegen (hierzu später). Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, ob die Anschaffung der optischen Sonnenbrille zur Gänze durch eine Änderung der notwendigen Korrektur oder der erstmaligen Notwendigkeit einer Korrektur veranlasst wurde.
Beweiswürdigung:
Die ganzjährige Tätigkeit des Bf. ergibt sich aus dem Lohnzettel der ***8***.
Zum Arbeitsschutz auf Baustellen gehören auch die ausreichende Sichtbarkeit sowie der Schutz vor dem Eindringen von Nägeln und anderen spitzen Gegenständen in die Fußsohle sowie der Schutz der Zehen vor Einklemmung und vor herabfallenden Gegenständen. Der Bf. benötigt auf Baustellen zur Sicherheit Oberbekleidung in Warnfarben und Sicherheitsschuhe. Da der Bf. das ganze Streitjahr 2022 beschäftigt war, benötigte der Bf. Oberbekleidung für alle Jahreszeiten und Wetterbedingungen.
Die Bezahlung der beiden Regenjacken im Jahr 2022 ist durch die sofortige Kartenzahlung erwiesen. Hinsichtlich der Sicherheitsschuhe deutet nichts darauf hin, dass sie nicht im Jahr 2022 bezahlt worden wären; eine Bezahlung der diesbezüglichen Rechnung vom erst nach Jahresende wäre auch sehr unwahrscheinlich.
Die Bezahlung der Rechnungen für die Arbeitshandschuh-Ablage und den Gurtpolster für den Sicherheitsgurt im Jahr 2022 ist aus der sofortigen Kartenbezahlung abzuleiten.
Im Regelfall muss jeder Mensch Wasser oder andere Flüssigkeiten trinken und Socken tragen. Die Anschaffungen der Trinkflasche und der Socken dienen daher untrennbar der Lebensführung und der Verwendung während der Berufstätigkeit. Eine Aufteilung auf privat/beruflich ist unmöglich.
Der Bf. erhielt laut dem Lohnzettel der ***8*** im Streitjahr 2022 nicht steuerbare Bezüge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 in Höhe von insgesamt 5.533,00 €. Aus den vom Bf. eingereichten Rechnungen für konkrete Verpflegungsaufwendungen ist der häufige Aufenthalt des Bf. im GebietR ersichtlich.
Im Sinne des letzten Satzes von § 115 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2017 wird die amtswegige Ermittlungspflicht durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen eingeschränkt, wenn es der Abgabenbehörde (bzw. gemäß §§ 2a und 269 Abs. 1 BAO auch dem Verwaltungsgericht) nicht möglich ist, den Sachverhalt zu ermitteln bzw. nur der Abgabenpflichtige den Sachverhalt aufklären kann bzw. hätte aufklären können. Hier ist die amtswegige Ermittlung des Sachverhaltes hinsichtlich Verpflegungsmehraufwendungen nicht möglich; hingegen ist bzw. wäre es nur dem Bf. möglich gewesen, den diesbezüglichen Sachverhalt durch (möglichst zeitnahe) Aufschreibungen zu ermitteln.
Der zu klärende Sachverhalt hinsichtlich Verpflegungsmehraufwendungen (Taggelder, Differenzwerbungskosten) umfasst die zeitliche und örtliche Lagerung jeder Reise, um das Taggeld gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (Details hierzu in der rechtlichen Würdigung) ermitteln zu können sowie um gegebenenfalls einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit und das Ende des Anlaufszeitraums, in welchem Taggelder zustehen, zu erkennen; weiters gehört zum Sachverhalt für jede Reise, ob und wieviel Taggelder der Arbeitgeber an nicht steuerbaren Bezügen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 und steuerfreie Bezügen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 für die Reise ausgezahlt hat.
Der Bf. hat den diesbezüglichen Sachverhalt nicht in geeigneter Weise aufgeklärt. Die vom Bf. gesammelten und eingereichneten Rechnungen für Verpflegungsaufwand sind hierzu nicht geeignet, weil - wie in der rechtlichen Würdigung ausgeführt wird - es steuerlich nicht auf konkrete Verpflegungsaufwendungen ankommt, sondern auf die Voraussetzungen für pauschale Taggelder. Ob und inwieweit der Bf. die (Dienst)Reisen an einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit absolviert hat, sodass keine Verpflegungsaufwendungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dem Grunde nach zustehen, muss hier auch offen bleiben, weil es an detaillierten diesbezüglichen Informationen durch den Bf. fehlt.
Zu einer beruflichen Veranlassung der Anschaffungen des Rucksackes, des Transformators, des Kühlboxen-Ersatzkabels, des 4,8 V Dual Autola… und der Computer-Einzelteile sowie zur beruflichen Nutzung des Internet-Anschluss am Wohnsitz hat der Bf. nichts vorgebracht, obwohl ihn das Finanzamt Österreich mit Schreiben vom dazu aufgefordert hat.
Nichts deutet nichts darauf hin, dass die Rechnung vom über die angeschaffte Softshell Weste schwarz/warngelb/warnorange erst im Streitjahr 2022 bezahlt worden wäre. Eine Bezahlung der Rechnung vom erst nach Ende des Jahres 2021 wäre sehr unwahrscheinlich; ein Vorbringen zu einem solchen ungewöhnlichen Geschehen wurde nicht erstattet.
Die Rechnung vom über die angeschafften 3 Warnschutz Funktions T-Shirts warngelb Größe XL, 2 Shorts schwarz/warngelb/warnorange Größe 52, Warnschutzweste warngelb/anthrazit Größe L konnte unmöglich schon im Jahr 2022 bezahlt worden sein.
Die Eigenschaft der vom Bf. angeschafften Sonnenbrille als optische Sonnenbrille geht daraus hervor, dass der Preis für das linke Glas und das rechte Glas in Höhe von jeweils 119,00 € in der Rechnung getrennt angeführt ist; erfahrungsgemäß werden optische Brillen derart abgerechnet, wogegen eine Sonnenbrille ohne optische Korrektur als Ganze einen Preis hat.
Die Bezahlung der Krankheitskosten (Medikamente, Rezeptgebühren, optische Sonnenbrille) im Jahr 2022 ergibt sich aus der sofortigen Bezahlung laut jeder der diesbezüglichen Rechnungen.
Rechtliche Würdigung:
§ 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 bestimmt: "Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen."
Die traditionell vorherrschende Auffassung eines finalen Werbungskostenbegriffes, welcher nur notwendige oder zweckmäßige Aufwendungen, die möglichst niedrig gehalten werden sollten, als Werbungskosten zum Abzug zuließ, ist überholt. Der Begriff der Werbungskosten wird nach heutiger Lehre und Rechtsprechung kausal verstanden; er entspricht nunmehr im Wesentlichen dem Begriff der Betriebsausgaben: Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. (Vgl. Zorn in Doralt et al., EStG24, § 16 Rz 1 ff mit Verweisen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes)
Werbungskosten werden bei Schubert in Wiesner et al., EStG, § 16 Anm. 1, folgendermaßen definiert: Werbungskosten sind Wertabflüsse von Geld oder geldwerten Gütern, die durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtet ist. Die einkunftsquellenbezogene Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
- objektiv in Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen und
- subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
- nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 und Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch:
"7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden." [Im vorliegenden Fall handelt es sich um sofort absetzbare geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG 1988]
"9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen."
Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Berufsausübung eingesetzt werden bzw. deren Anschaffung im Wesentlichen durch eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit veranlasst worden sind; im Falle privater Mitverwendung sind die Aufwendungen aufzuteilen (Schubert in Wiesner et al., EStG, § 16 Anm. 93).
Der Inhalt des in Z 9 verwendeten Begriffes der Reise ist nicht mit dem Inhalt des Begriffes der Dienstreise in § 26 Z 4 EStG 1988 identisch. Die gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 abzugsfähigen Werbungskosten sind auch dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht durch Taggelder etc., die der Arbeitgeber gesondert aus diesem Titel auszahlt, gedeckt sind (vgl. Schubert in Wiesner et al., EStG, § 16 Anm 116 mit Verweis auf § 20 Abs. 2 EStG und ). Taggelder etc., die der Arbeitgeber gesondert aus diesem Titel auszahlt, werden gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 bei Erfüllung der dortigen Voraussetzungen als nicht steuerbar behandelt bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 bei Erfüllung der dortigen Voraussetzungen steuerfrei gestellt. (Der Unterschied zwischen nicht steuerbar und steuerfrei ist hier ohne Bedeutung; beides fällt unter den Begriff "nicht steuerpflichtig".)
Wenn Verpflegungs-Mehraufwendungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegen, sind ohne Nachweis ihrer Höhe durch den Verweis auf § 26 Z 4 EStG 1988 im Jahr 2022 folgende pauschale Beträge als Werbungskosten abzugsfähig: Bei einer Dauer der Reise bis 3 Stunden 0,00 €, bei einer längeren Dauer der Reise 2,20 € pro Stunde (ein Zwölftel von 26,40 €), jedoch maximal 26,40 € pro 24 Stunden.
Das Vorliegen von Verpflegungs-Mehraufwendungen bei einer Reise dem Grunde nach wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht automatisch angenommen und es wird auch nicht auf den Mehraufwand bei konkreten, auswärtigen Mahlzeiten gegenüber den Kosten des Essens zu Hause oder in der Nähe eines (Dauer)Arbeitsplatzes abgestellt. Vielmehr wird vom Verwaltungsgerichtshof in typisierender Betrachtungsweise auf die Kenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten am (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit und auf mindestens eine Übernachtung auf der Reise abgestellt, um von einem Verpflegungs-Mehraufwand ausgehen zu können (vgl. Schubert in Wiesner et al., EStG, § 16 Anm. 119)
Weiters kann ein Verpflegungs-Mehraufwand nur insoweit vorliegen, als die gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 abzugsfähigen Beträge höher sind als die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausbezahlten, gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b oder § 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerpflichtigen Taggelder (Differenzwerbungskosten, vgl. Schubert in Wiesner et al., EStG, § 16 Anm 116 mit Verweis auf § 20 Abs. 2 EStG und ).
§ 19 Abs. 2 Satz 1 EStG 1988 bestimmt: "Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind."
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a und c EStG 1988 bestimmen bezughabend:
"(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
… 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
… c)Reisekosten, soweit sie nach §4 Abs.5 und §16 Abs.1 Z9 nicht abzugsfähig sind. …"
Jeder Mensch benötigt Nahrung, Bekleidung, medizinische Versorgung etc. Die Aufwendungen für diese Grundbedürfnisse werden einkommensteuerlich zunächst dadurch pauschal berücksichtigt, dass jeder unbeschränkt steuerpflichtigen Person ein durch die Gestaltung des Steuertarifes gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei gestellter Betrag zusteht. Dieser Betrag (auch als steuerliches Existenzminimum bezeichnet) macht nach der für das Jahr 2022 anwendbaren Fassung des § 33 Abs. 1 EStG 11.000,00 € aus. Bei Vorliegen von sonstigen Bezügen (wie hier), insb. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sind die ersten 620,00 € steuerfrei, welche gegebenenfalls das steuerliche Existenzminimum erhöhen. (Höhere Ausgaben für die medizinische Versorgung als üblich werden nach § 34 EStG 1988 berücksichtigt; hierzu später.)
, Rechtssatz 2: "Die Regelungen des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 erfassen zunächst insbesondere Ernährung, bürgerliche Kleidung, Wohnung … und Gegenstände des höchstpersönlichen Bedarfs (…). Derartige Aufwendungen sind von vornherein vom Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ausgeschlossen. Damit korrespondiert die tarifliche Steuerfreistellung eines pauschalen Existenzminimums durch § 33 Abs. 1 EStG 1988 …"
Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 wird ein Aufteilungsverbot hinsichtlich der Aufwendungen für die Lebensführung abgeleitet (, Rechtssatz 1: "§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen …")
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a und c EStG 1988 bewirken die Nichtabzugsfähigkeit jeder Ausgabe für konkrete Speisen und Getränke zum Zweck der eigenen Ernährung des Steuerpflichtigen als Werbungskosten. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 ermöglicht bei Erfüllung der Voraussetzungen den Abzug pauschaler Beträge als Werbungskosten.
Ausgaben für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs (etwa Brille als medizinisches Hilfsmittel) sind keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 (). Sehbehelfe können aber außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen; dazu später.
Ausgaben für Kleidung (inkl. Schuhe) sind nur dann Werbungskosten, wenn es sich um typische Berufskleidung (etwa Uniform, Talar eines Geistlichen) oder um Arbeitsschutzkleidung handelt, weil diesbezüglich eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Knechtl in Wiesner et al., EStG, § 4 Anm. 82 "Kleidung").
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt bezughabend:
"(2)Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen mit
1.nicht steuerpflichtigen Einnahmen, …"
Bezughabend gehören gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 im Streitjahr 2022 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:
"4.Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
-seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
-so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).
… b)Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.
… Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn."
(Die Erhöhung des zuvor genannten Betrages von 26,40 auf 30,00 Euro durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 144/2024) ist gemäß § 124b Z 468 EStG 1988 erst auf nach dem verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.)
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 sind von der Einkommensteuer befreit:
"16b.Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, soweit sie nicht gemäß §26 Z4 zu berücksichtigen sind, die für eine
-Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),
-Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers),
-Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,
-Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr.196/1988, oder eine
-vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeindegewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs.5 Z1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus §26 Z4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Kann im Falle des §68 Abs.5 Z6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt.
Reiseaufwandsentschädigungen sind nicht steuerfrei, soweit sie anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder üblicher Lohnerhöhungen geleistet werden.
Vom Arbeitgeber können für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen nach dieser Bestimmung behandelt werden oder das Pendlerpauschale im Sinne des §16 Abs.1 Z6 beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale im Sinne des §16 Abs.1 Z6 berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Reiseaufwandsentschädigungen, die an Mitglieder des Betriebsrates und Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften für ihre Tätigkeit gewährt werden, sind steuerfrei, soweit sie die Beträge gemäß § 26 Z4 nicht übersteigen."
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt:
"(1)Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."
Krankheitskosten werden stets als außerordentlich und zwangsläufig eingestuft (Wanke in Wiesner et al., EStG, § 34 Anm. 24; Fuchs in Doralt et al., EStG24, § 34 Rz 31, 38). Ausgaben für Medikamente und die Rezeptgebühr sind Krankheitskosten; optische Brillen sind als Heilbehelfe (Sehbehelfe) Krankheitskosten (Fuchs, aaO, Rz 78 "Krankheitskosten").
Die wesentliche Leistungsfähigkeit wird gemäß § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 dadurch berücksichtigt, dass die Belastung nur insoweit berücksichtigt wird, als sie einen - anhand der jeweiligen Situation zu berechnenden - Selbstbehalt übersteigt. Bei einem Einkommen von mehr als 14.600,00 € bis 36.400,00 € beträgt der Selbstbehalt 10% des Einkommens vor Abzug der außergewöhnlichen Belastung zuzüglich der sonstigen Bezüge.
Die Anwendung der zuvor dargestellten Rechtslage bedeutet im vorliegenden Fall:
Die vom Bf. im Jahr 2022 verausgabten 364,84 € für Arbeitsschutzkleidung erfüllen die grundsätzliche Definition der Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 nach dem herrschenden kausalen Verständnis und § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 zu Arbeitsmitteln, insbesondere den Tatbestand der ausdrücklich genannten Berufskleidung. Die Absetzbarkeit als Berufskleidung geht als speziellere Regelung dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für Aufwendungen der Lebensführung vor.
Die vom Bf. im Jahr 2022 verausgabten insgesamt 16,38 € für die Ablage für Arbeitsschutzhandschuhe und den Gurtpolster für den Sicherheitsgurt erfüllen die Definition der Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988. Diese beiden Gegenstände unterliegen keinem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 EStG 1988.
Die vom Bf. im Jahr 2022 verausgabten 24,99 € für die am angeschaffte Trinkflasche und 48,72 € für die am 4. und angeschafften Socken unterliegen dem Abzugsverbot und Aufteilungsverbot von § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung. Deshalb sind sie nicht bei der Einkünfteermittlung abzugsfähig.
Die vom Bf. verausgabten Beträge für die Anschaffung folgender Gegenstände
- am angeschaffter Rucksack,
- am angeschaffter Transformator,
- am angeschafftes Kühlboxen-Ersatzkabel 280 cm,
- am angeschaffter 4,8 V Dual Autola…
- und die Ende 2022 und Anfang 2023 angeschafften Computer-Einzelteile
erfüllen mangels eines Zusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit die Definition der Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 nicht und auch nicht den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 zu Arbeitsmitteln. Deshalb sind sie nicht bei der Einkünfteermittlung abzugsfähig.Die vom Bf. verausgabten Beträge für die Nutzung des Internet-Anschlusses an seinem Wohnsitz erfüllen mangels eines Zusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit die Definition der Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 nicht. Deshalb sind sie nicht bei der Einkünfteermittlung abzugsfähig.
Der vom Bf. im Jahr 2021 verausgabte Betrag für die Anschaffung der Softshell Weste schwarz/warngelb/warnorange ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG 1988 nicht bei der hier gegenständlichen Einkünfteermittlung für das Jahr 2022 abzugsfähig.
Der vom Bf. im Jahr 2023 verausgabte Betrag für die Anschaffung der 3 Warnschutz Funktions T-Shirts warngelb Größe XL, 2 Shorts schwarz/warngelb/warnorange Größe 52, Warnschutzweste warngelb/anthrazit ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG 1988 nicht bei der hier gegenständlichen Einkünfteermittlung für das Jahr 2022 abzugsfähig.
Da keine abzugsfähigen Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 EStG 1988 ersichtlich sind, können keine Reisekosten - auch nicht die vom Bf. beantragten 400,00 € - bei der Einkünfteermittlung abgezogen werden.
Die vom Bf. im Jahr 2022 bezahlten Krankheitskosten in Höhe von insgesamt 551,60 € sind im Sinne der herrschenden Meinung jedenfalls außergewöhnlich und dem Bf. zwangsläufig erwachsen. Der Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 beträgt im vorliegenden Fall:
(34.876,06 + 5.385,00 ) * 10% = 4.026,11 €. Nur insoweit dieser Selbstbehalt durch Krankheitskosten (sowie andere außergewöhnliche und zwangsläufige Belastungen) überschritten wäre, wäre auch das dritte Kriterium (wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) der Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung erfüllt; hier also nicht.
In Summe sind 381,22 € als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen.
Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG)
Die Auslegung eines Antrages - hier der Eingabe vom als Vorlageantrag - geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (vgl. ; ). Die vorliegende Entscheidung (Erkenntnis) des BFG erfolgte hinsichtlich der rechtlichen Würdigung im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Maßgebend waren insbesondere Tatfragen (Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung), welche keine Rechtsfragen sind, weshalb die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (vgl. ).
Wien, am
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