Zurücknahme der Beschwerde - Gegenstandsloserklärung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache des A***B***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer 2014, Steuernummer 1234*** den Beschluss:
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG ist nicht zulässig.
Begründung
Mit Datum vom erließ das Finanzamt im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung den angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014.
Der damalige steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers erhob gegen diese Bescheide Beschwerde mit Datum vom .
Das Finanzamt erließ mit Datum vom eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Mit Datum vom stellte der damalige steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Mit Schreiben vom zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom zurück.
Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom die Beschwerde betreffend den angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 274 Abs 3 Z 2 iVm Abs 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetz, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102483.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at