Beschwerde gegen Umsatzsteuerfestsetzung - Zurückweisung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache des A***B***, betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 2014, Steuernummer 1234*** Beschluss:
Der Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Begründung
Mit Datum vom erließ das Finanzamt im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung den angefochtenen Bescheid betreffend Umsatzfestsetzung für 1-6/2014.
Der damalige steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers erhob gegen diese Bescheide Beschwerde mit Datum vom .
Das Finanzamt erließ mit Datum vom eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Am Umsatzsteuerjahresbescheid 2014 erlassen.
Mit Datum vom stellte der damalige steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf Vorlage der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 1-6/2014.
Mit (demselben) Datum vom erhob der damalige steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers auch Beschwerde gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2014.
Mit Datum vom erließ das Finanzamt eine näher begründete abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend den Umsatzsteuerjahresbescheid 2014. Ein Vorlageantrag wurde nicht eingebracht. Der Umsatzsteuerjahresbescheid 2014 wurde rechtskräftig.
Mit Schreiben vom zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom gegen den Festsetzungsbescheid 1-6/2014 zurück.
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 260 Abs 1 BAO ist gemäß § 264 Abs 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Für das Jahr 2014 ist der (rechtskräftige) Umsatzsteuerjahresbescheid ergangen. Der Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 1-6/2014 wurde durch Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt (Ritz/Koran, BAO7, § 260 Tz 17). Der Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid 1-6/2014 richtet daher gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 274 Abs 3 Z 1 BAO kann von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages ergibt sich schon aus dem Gesetzes, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 274 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101832.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at