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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.09.2024, RS/3100012/2024

Zurückweisung einer zu früh eingebrachten Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache Mag.a ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich in einer Angelegenheit betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, beschlossen:

I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit am zur Post gegebenen Eingabe der beschwerdeführenden Partei wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde behauptet, da über den mittels FinanzOnline eingebrachten Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2023 vom nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sei.

Rechtslage

Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann gemäß § 284 Abs. 1 BAO die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Nach § 284 Abs. 7 lit. b BAO ist § 260 Abs. 1 lit. a BAO (Unzulässigkeit) sinngemäß anzuwenden.

Die Bescheidbeschwerde ist nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Erwägungen

1. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kann eine Säumnisbeschwerde erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eingebracht werden.

2. Die sechsmonatige Frist hat im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Arbeitnehmerveranlagung bei der belangten Behörde, somit am , zu laufen begonnen.

3. Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

4. Die am beginnende Sechsmonatsfrist endete daher mit Ablauf des . Eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde hätte daher erst ab dem bestehen können.

5. Folglich wurde die Säumnisbeschwerde von der Beschwerdeführerin vor Fristablauf eingebracht und war daher gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (vgl. ; ; ; sowie und zu verfrüht erhobenen Devolutionsanträgen betreffend die Rechtslage vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit).

6. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2023 vom Finanzamt mit Bescheid vom , also innerhalb der Sechsmonatsfrist, erledigt und via FinanzOnline am selben Tag an die Beschwerdeführerin zugestellt wurde.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich direkt aus dem Gesetzestext, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.3100012.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at