Ermittlung der Anschaffungskosten bei Veräußerung von einzelnen Aktien aus einer Beteiligung iSd § 189a UGB
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RV/7100360/2023-RS1 | Veräußert eine GmbH einen Teil von Aktien aus einer Beteiligung iSd § 189a Z 2 UGB, sind dem Veräußerungserlös als Abgang die anteiligen durchschnittlichen Anschaffungskosten gegenüber zu stellen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat in der Beschwerdesache Bf1, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, vertreten durch die BDO Austria Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, QBC 4 - Am Belvedere 4, 1100 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Körperschaftsteuer 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit der Schriftführerin KS zu Recht:
I)
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II)
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Nach einer bei der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz BF) durchgeführten Außenprüfung wurde das Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2015 von der belangten Behörde wiederaufgenommen und ein neuer Sachbescheid betreffend Körperschaftsteuer 2015 erlassen. Seitens der belangten Behörde wurde davon ausgegangen, dass beim Verkauf von Aktien aus einer im Anlagevermögen befindlichen, einheitlich zu bewertenden Aktienbeteiligung der Durchschnittspreis pro Aktie aus sämtlichen Aktien des Beteiligungsbestandes als Buchwertabgang der veräußerten Aktien anzusetzen sei. Es liege im gegenständlichen Fall angesichts des Umfangs, Zweck und Dauer der Beteiligung der BF an der P AG und X AG eindeutig eine Beteiligung iSd § 228 UBG (bzw ab § 189a UGB) vor. Nach der Fachliteratur/Rechtsprechung zu den Bewertungsregeln des § 6 EStG richte sich die Zugehörigkeit zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen (Finanzanlage) oder zum Umlaufvermögen und den damit verbundenen Bewertungsregeln nach der vorgesehenen Besitzdauer (§ 198 Abs 2 UGB). Die Größe des Anteils spiele für die Zuordnung keine Rolle. Die Beteiligung sei als einheitliches Wirtschaftsgut auszuweisen, die einzelnen Anteile der Beteiligung würden ihre Selbständigkeit verlieren (BFH ,1R 76/71, BStBl II 1973, 397, vgl auch Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz Rz 185 zu § 6 EStG). Liege eine Beteiligung vor, dann würden die Anteile, aus denen sich die Beteiligung zusammensetze, ihre Selbständigkeit als Wirtschaftsgüter verlieren; die Beteiligung sei als einheitliches Wirtschaftsgut auszuweisen (BFH, BStBl 1973 II 397"). Daraus folge, dass nicht die einzelne Aktie das bewertbare Wirtschaftsgut darstelle, sondern das Wirtschaftsgut "Beteiligung" in der Gesamtheit der erworbenen Aktien Gegenstand der Bewertung sei. Der BFH habe in den Entscheidungsgründen zum obigen Urteil ua angeführt, dass die Möglichkeit der Einzelbewertung von Aktien für den Aktionär im Zeitpunkt des Vorliegens einer Beteiligung als wirtschaftliche Einheit ende und eine Teilwertabschreibung von Aktien nur möglich sei, wenn der durchschnittliche Anschaffungskurs aller Aktien, die eine Beteiligung bildeten, niedriger sei als der Börsenkurs der einzelnen Aktie am Bilanzstichtag und die Teilwertabschreibung der Aufstockung der Beteiligung abgelehnt, da im Streitfälle die Anschaffungskosten der Beteiligung - sowohl insgesamt als auch im durchschnittlichem Bezug auf die einzelne Aktie - unstreitig weit unter den Börsenkurswerten an den Bilanzstichtagen der Streitjahre gelegen seien.
Mit Schreiben vom wurde von der BF eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. Nach dem Beschwerdevorbringen seien die unternehmens- und steuerbilanzrechtlichen Bewertungsvorschriften vom Grundsatz der Einzelbewertung getragen. Nach § 201 Abs 2 Z 3 UGB seien die Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Entsprechend regle § 6 EStG die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Gegenstand der Bewertung seien somit die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden bzw. Wirtschaftsgüter. Wirtschaftsgüter seien alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art. Ob auch nach Zivilrecht ein selbständiges Gut vorliege, sei nicht entscheidend. Während beim Begriff des Vermögensgegenstandes im Allgemeinen die selbständige Übertragbarkeit vorausgesetzt werde, werde für das Vorliegen eines Wirtschaftsgutes die selbständige Bewertbarkeit als ausreichend angesehen. Selbständige Bewertungsfähigkeit werde dann angenommen, wenn für das Gut im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das Unternehmen ein besonderes Entgelt angesetzt werde (Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17, § 4 Tz 32). Vermögensgegenstände bzw Wirtschaftsgüter seien einheitlich zu bewerten und dürften nicht in ihre Einzelteile zerlegt werden. Ein Gesamtkaufpreis für mehrere Vermögensgegenstände bzw Wirtschaftsgüter sei hingegen aufzuteilen. Maßgeblich sei der betriebliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang sowie die Verkehrsauffassung (Urnik/Urtz/Rohn/Steinhäuser in Straube/Ratka/Rauter, UGB ll/RLG3 § 201 Rz 47). Ein einheitliches Wirtschaftsgut liege dann vor, wenn die Bestandteile in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stünden. Durch einen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang könne ein neues Wirtschaftsgut entstehen, dessen Bestandteile ebenfalls Wirtschaftsgüter seien und das eine andere Verkehrsgängigkeit aufweise als seine Bestandteile (Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17, § 4 Tz 34). Selbstverständlich sei auch der umgekehrte Vorgang denkbar, nämlich, indem ein Wirtschaftsgut in selbständig verkehrsgängige Bestandteile zerlegt werde. Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Einzelbewertung ergebe sich bei Anwendung der Bewertungsvereinfachungsverfahren im Sinne des § 209 UGB. Diese Verfahren dienten der Wirtschaftlichkeit der Rechnungslegung in Fällen, in denen der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden könne, und seien als Wahlrechte konzipiert (Urnik/Urtz/Ketter/Büger in Straube/Ratka/Rauter, UGB ll/RLG3 § 209 Rz 2). Mit gewissen Einschränkungen würden die Bewertungsvereinfachungsverfahren auch für die steuerliche Gewinnermittlung anerkannt. Weder für die unternehmensrechtliche Rechnungslegung noch für die steuerliche Gewinnermittlung bestehe jedoch eine Verpflichtung zur Anwendung eines derartigen Verfahrens. Es sei weitgehend der Disposition des Steuerpflichtigen überlassen, wie genau er seine Bestandserfassung anlege. Der Einzelbewertung sei aber regelmäßig der Vorzug einzuräumen. Ein bewusstes Herbeiführen oder Inkaufnehmen von gegenüber der Einzelbewertung abweichenden Ergebnissen sei mit § 6 EStG nicht vereinbar (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch § 6 Tz 29; EStR 2000 Rz 2135). Die Eigenschaft eines Vermögensgegenstandes bzw Wirtschaftsgutes komme unzweifelhaft sowohl einzelnen Aktien (Anteilen an Körperschaften) als auch Beteiligungen zu. Beteiligungen seien gemäß § 189a Z 2 UGB Anteile an einem anderen Unternehmen, die dazu bestimmt seien, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Wenn sich durch Hinzuerwerbe einzelne Anteile an einer Gesellschaft zu einer Beteiligung iSd § 189a Z 2 UGB gleichsam verdichten würden, sei für die Ermittlung des Teilwertes auf den Gesamtwert dieser Beteiligung abzustellen. Dabei sei in der Regel davon auszugehen, dass aufgrund der verstärkten Einflussmöglichkeiten der Beteiligung insgesamt ein höherer Teilwert zukomme als bloß einzelnen Aktien (EStR 2000 Rz 2243, "Paketzuschlag"). Eine Teilwertabschreibung sei daher nur dann vorzunehmen, wenn der Teilwert der Beteiligung insgesamt unter dem Buchwert liege.
Mit der Frage, ob neben einer solchen Beteiligung noch weitere Anteile an der gleichen Gesellschaft gehalten werden könnten, die gesondert bewertet würden, habe sich der deutsche BFH in dem von der Außenprüfung ins Treffen geführten Urteil vom , I R 76/71, BStBl II 1973, 397, auseinandergesetzt. Diese Entscheidung enthalte aber keine Aussage dazu, wie bei der Ermittlung der Anschaffungskosten vorzugehen sei, wenn einzelne Aktien aus einem größeren Bestand veräußert würden. Die veräußerten Aktien stellten gleichartige und vertretbare Wirtschaftsgüter dar. In diesem Zusammenhang stelle sich daher die Frage, welche Anforderungen an die Konkretisierung und Individualisierung der Aktien für eine Zurechnung der Anschaffungskosten zu stellen seien. Die Außenprüfung gehe offenbar davon aus, dass nur bei tatsächlicher Ausgabe von Wertpapierurkunden ("effektiven Stücken"), allenfalls in Streifbandverwahrung, eine entsprechende Konkretisierung möglich wäre. Bei börsennotierten Aktien wäre nach dieser Sichtweise immer das Durchschnittspreisverfahren anzuwenden und würde für eine Einzelbewertung (Anwendung des Identitätspreisverfahrens) kein Raum bleiben. Die Zulassung von Wertpapieren zum Amtlichen Handel, die nicht entweder in Form einer bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde verbrieft oder die nicht bei einem Zentralverwahrer registriert seien, sei nach § 38 Abs 5 BörseG unzulässig. Seit dem GesRÄG 2011, BGBl I 2011/53, dürften Inhaberaktien nur von börsennotierten Aktiengesellschaften ausgegeben werden. Diese müssten gemäß § 10 Abs 2 AktG in einer oder mehreren Sammelurkunden verbrieft sein und bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs 3 DepG hinterlegt werden. Börsennotierte Aktiengesellschaften dürften zwar auch Namensaktien ausgeben, aufgrund der börsenrechtlichen Vorschriften würden diese in der Praxis jedoch mittels Blankoindossaments auf einer Sammelurkunde ebenfalls in Inhaberpapiere übergeführt. Auch in diesem Fall erfolge die Übertragung nur im Rahmen des Effektengiroverkehrs mittels Besitzanweisungen durch Buchungsvorgänge auf einem bei einem Kreditinstitut geführten Wertpapierdepotkonto. Eine physische Übergabe von Aktienurkunden sei aufgrund des Verbots der Einzelbriefung ausgeschlossen und finde niemals statt (Schopper in Artmann/Karollus, AktG I6 § 10 Rz 39). Es sei evident, dass im Falle einer Veräußerung von einzelnen Aktien aus einem größeren Gesamtbestand, der auf mehreren Depotkonten verwahrt werde, der Steuerpflichtige eine Disposition treffen müsse, welche Aktien er veräußern möchte. Dies habe unabhängig davon zu erfolgen, ob der Gesamtbestand die Merkmale einer Beteiligung iSd § 189a Z 2 UGB erfülle und für die Beurteilung des Erfordernisses einer Teilwertabschreibung als Vergleichsmaßstab der Teilwert der Beteiligung insgesamt heranzuziehen sei. Es wäre sachwidrig und mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht in Einklang zu bringen, wenn in einem derartigen Fall als Buchwertabgang nicht die Anschaffungskosten des tatsächlich veräußerten Depotbestandes, sondern ein aus mehreren Depotbeständen ermittelten Durchschnittspreis angesetzt werde. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Ermittlung der Anschaffungskosten für Kapitalanlagen im außerbetrieblichen Bereich zu verweisen. Nach § 27a Abs 4 Z 3 EStG sei bei allen in einem Depot befindlichen Wertpapieren mit derselben Wertpapierkennnummer bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis als Anschaffungskosten anzusetzen. Diese Regelung sei mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, in Hinblick auf die Einbeziehung von Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen in den Kapitalertragsteuerabzug auf Betreiben der Banken eingeführt worden (Jakom/Marschner EStG, 2021, § 27a Rz 35). Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten von gleichartigen Wertpapieren, die sich im selben Depot befinden würden, komme daher zwingend der gleitende Durchschnittspreis zum Ansatz. Eine depotübergreifende Ermittlung des gleitenden Durchschnittspreises sei hingegen nicht vorgesehen. Gemäß § 27a Abs 6 EStG würden diese Vorschriften bei natürlichen Personen auch für betriebliche Einkünfte gelten. Auch innerhalb eines Depots kommt dem Steuerpflichtigen allerdings weiterhin eine Dispositionsmöglichkeit bei der Bestimmung zu, ob Alt- oder Neuvermögen veräußert werden solle (EStR 2000 Rz 6103e). Nach der bis zum Budgetbegleitgesetz 2011 geltenden Rechtslage sei bei Aktien sowohl hinsichtlich des Anschaffungszeitpunkts als auch der Anschaffungskosten eine eindeutige rechnerische Zuordnung der veräußerten Wertpapiere als ausreichend angesehen worden (Atzmüller/Mayr, Wartungserlass 2006 II zu den EStR 2000, RdW 2007, 116). Rz 6627a EStR 2000 in der Fassung Wartungserlass 2006 habe wie folgt gelautet: "Soweit bei einem Verkauf eine eindeutige Zuordnung der Wertpapiere möglich sei (zB gleichartige Wertpapiere auf verschiedenen Depots, Subdepots oder Streifbandverwahrung), richte sich die Besteuerung nach der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Zuordnung. Dies gelte auch in Fällen, in denen in Sammelverwahrung gehaltene Wertpapiere gleicher Art (zB XY-Aktien) veräußert würden, sofern der Bestand der angeschafften Wertpapiere hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert sei, sodass eine eindeutige (rechnerische) Zuordnung der veräußerten Wertpapiere möglich sei. sei dies nicht der Fall, seien die ältesten Wertpapiere als zuerst verkauft anzusehen (FIFO-Methode)."
Diese Regelungen seien für die Gewinnermittlung bei Körperschaften im Sinne des § 7 Abs 3 KStG nicht unmittelbar anzuwenden, könnten als Auslegungsleitlinie aber nicht völlig negiert werden. Es sei kein Grund ersichtlich, warum eine solche rechnerische Zuordnung der Anschaffungskosten im Bereich der betrieblichen Gewinnermittlung nicht zulässig sein sollte. Vielmehr entspreche es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Allgemeinen und dem Grundsatz der Einzelbewertung im Besonderen, eine eindeutig nachvollziehbare rechnerische Zuordnung als ausreichende Konkretisierung für die Ermittlung der Anschaffungskosten anzuerkennen. Abschließend wurde von der BF das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und die direkte Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gemäß § 262 Abs 2 lit a BAO beantragt.
Am wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die belangte Behörde aufgefordert, bekannt zu geben, ob zu den bislang vom Bundesfinanzgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen Einwendungen bestehen würden, und eine abschließende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen zu erstatten.
Nach den Ausführungen im Schreiben der belangten Behörde vom sei zum Aktienkaufvertrag vom hinzuzufügen, dass nach dem Inhalt dieses Vertrages nur die Anzahl der an die Käuferin zu übertragenden P-/X-Aktien (je 171.888 Stück), der jeweilige Börsenwert/Stück am und der Gesamtkaufpreis der beiden Aktienpakete (gesamt EUR 8.207.652,00) sowie die Kontonummer des WP-Depots bei der U AG, auf das die Aktien bis spätestens zu übertragen waren, geregelt gewesen seien. Von welchem der fünf verschiedenen WP-Depots der Verkäuferin die Aktienübertragung zu erfolgen hatte, sei nicht vereinbart worden und aus freien Stücken nach dem Willen der O GmbH erfolgt. Eine Weisung, von welchem Depotkonto die Aktien zu übertragen seien, hätte aus Sicht der Käuferin auch wenig Sinn gehabt, da jede einzelne Stammaktie der P- bzw. X-AG den gleichen Wert verkörpert habe und diese voneinander nicht unterscheidbar seien. Die O GmbH habe sodann an die Depotbank den Auftrag erteilt, die veräußerten Aktien aus den beiden Depotkonten zu entnehmen, wobei richtigerweise beim Depotkonto ZZ jeweils 61.888 Stück von insgesamt jeweils 552.000 Stück Aktien als Abgang verbucht worden seien. Der Veräußerungsgewinn aus dem Aktienverkauf sei in Höhe von € 2.406.432,00 angesetzt worden. Dieser ergebe sich aus dem erklärten Buchwertabgang in Höhe von € 5.801.220,00.
Zum von der BF erstatteten Beschwerdevorbringen wurden vorab die bereits im Betriebsprüfungsbericht vorgebrachten Argumente wiederholt. Zum Verweis der BF auf die Ermittlung der Anschaffungskosten für Kapitalanlagen im außerbetrieblichen Bereich sei auszuführen, dass diese Regelungen für die Gewinnermittlung bei Körperschaften im Sinne des § 7 Abs 3 KStG nicht anwendbar seien. Im außerbetrieblichen Betrieb gebe es kein Wirtschaftsgut "Beteiligung", sondern nur einzelne Aktien. Daraus würden sich zwingend unterschiedliche Bewertungsansätze ergeben.
Ergänzend wurde von der belangten Behörde auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2022/15/0018-6 verwiesen. In der Rz 21 habe der VwGH Folgendes ausgesprochen: "Die Anschaffungskosten einer Beteiligung können aus verschiedenen Komponenten (ursprüngliche Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten, verdeckte Einlagen und Kapitalerhöhungen, Zuschüsse zur Verlustabdeckung etc.) resultieren. Die Beteiligung stellt ein einheitliches Wirtschaftsgut dar (vgl auch Mayr in Doralt, EStG14, § 6 Tz 186, mwN). Eine Teilwertabschreibung hat zur Voraussetzung, dass der Teilwert des Wirtschaftsgutes Beteiligung niedriger ist als die Anschaffungskosten der Beteiligung bzw ihr aktueller Buchwert. Es kommt nicht darauf an, welche Teilbeträge zu den Anschaffungskosten der Beteiligung (bzw zu dem am - vor Abzug der in Rede stehenden Teilwertabschreibung - ausgewiesenen Buchwert) geführt haben. "
Dadurch habe der VwGH klargestellt, dass im betrieblichen Bereich bei einer Beteiligung diese ein einheitliches Wirtschaftsgut darstelle und hinsichtlich der Teilbeträge der gesamten Anschaffungskosten nicht zu differenzieren sei. Bewertet würde somit die Beteiligung an sich und nicht einzelne Bestandteile der Beteiligung. Eine Differenzierung zwischen Aktien und Anteilen an einer GmbH werde nicht vorgenommen. Ebenso werde in der vom VwGH zitierten Literaturstelle von Mayr davon ausgegangen, dass, sofern eine Beteiligung vorliege, die Anteile, aus denen sich die Beteiligung zusammensetze, ihre Selbständigkeit als Wirtschaftsgüter verlieren würden. Die Beteiligung sei als einheitliches Wirtschaftsgut auszuweisen (vgl Mayr in Doralt, EStG14, § 6 Tz 185, mit Verweis auf BFH, BStBl 1973 II 397). Dass die Aktien an einer AG gemeinsam als einheitliches Wirtschaftsgut zu behandeln seien, ergebe sich auch aus den Grundsätzen zur Bewertung von Beteiligungen. In der Bilanz ausgewiesen werde sowohl bei Anteilen an einer GmbH als auch bei Anteilen an einer AG immer das Wirtschaftsgut Beteiligung an sich. Grundsätzlich erfolge die Bewertung von Beteiligungen mit den Anschaffungskosten. Dazu würden neben den unmittelbaren Anschaffungskosten auch die Anschaffungsnebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (etwa Nachschüsse, verdeckte Einlagen und Kapitalerhöhungen) gehören. Für die Ermittlung des (allfälligen niedrigeren) Teilwertes sei der Veräußerungspreis für vergleichbare Anteile an derselben Gesellschaft heranzuziehen bzw jene Methoden, die auch für die Unternehmensbewertung gelten würden, mit entsprechenden Abschlägen bei Beteiligungen unter 100% für die schlechtere Position gegenüber einem Alleingesellschafter. Als Wertfaktoren würden neben dem Substanzwert auch der Ertragswert der Beteiligung gelten. Mit der Berücksichtigung des Ertragswertes finde der Firmenwert anteilig Eingang in den Teilwert der Beteiligung; darin komme die "arteigene" bilanzielle Behandlung von Beteiligungen zum Ausdruck (vgl Mayr in Doralt, EStG14, § 6 Tz 187, mwN). Zudem seien bei der Bewertung einer Beteiligung auch die gesellschaftsrechtlich erhöhten Rechte zu berücksichtigen (Paketzuschlag), der VwGH spreche von der Berücksichtigung des Vorteils, der sich aus der beherrschenden Stellung gegenüber der Tochtergesellschaft ergebe. Letztlich zeige sich dieser Gedanke auch im, nach der VwGH-Judikatur verpflichtenden, Ansatz eines funktionalen Wertes bei Beteiligungen im Betriebsvermögen. Dies verdeutliche, dass die Anteile an einer Kapitalgesellschaft - unabhängig davon, ob es sich um eine GmbH oder AG handle - immer als Ganzes bewertet würden. Bei einem hohen Beteiligungsausmaß erhöhe sich aus Sicht des Anteilsinhabers der Wert der Beteiligung aufgrund der zustehenden Stimm- und Kontrollrechte. Würde man nun bei Anteilen an einer AG bei einem sukzessiven Erwerb von Aktienpaketen die jeweiligen Aktienpakete getrennt bewerten, müssten als logische Konsequenz auch zu den jeweiligen Bilanzstichtagen jeweils differenzierte Bewertungen vorgenommen werden. Dies widerspreche jedoch der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH sowie der gängigen Literatur zur Unternehmensbewertung (vgl Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, KFS/BW1, Rz 149 ff), da die Bewertung der Beteiligung etwa auch zwingend den funktionalen Wert der Beteiligung zu beinhalten habe und dieser aufgrund des gesamten Anteils an der Beteiligung entstehe. Eine Bewertung der einzelnen Aktienpakete würde hingegen zu deutlich niedrigeren funktionalen Werten führen. Würde man der Ansicht der BF folgen, könnte - aufgrund des sukzessiven Erwerbes der Aktienpakete mit jeweils unterschiedlichen Anschaffungskosten - zu einem Bewertungsstichtag für einzelne Aktienpakete der Teilwert über dem Buchwert und für andere Aktienpakete unter dem Buchwert liegen. Demnach würde es für einen Teil der Aktienpakete zu Teilwertberichtigungen kommen und für andere nicht bzw bei früheren Teilwertabschreibungen sogar unter Umständen zu Zuschreibungen dieser Aktienpakete. Dies verdeutliche auch noch einmal warum auch die von der BF angedachte Möglichkeit, im Falle eines teilweisen Abganges von Aktienpaketen, diese wieder aus dem einheitlichen Wirtschaftsgut Beteiligung "herauszulösen" und mit den jeweiligen einzelnen Anschaffungskosten anzusetzen, nicht der Rechtsprechung des VwGH entspreche. Im Falle einer Wertminderung der Beteiligung werde der Teilwert der Beteiligung den Anschaffungskosten der Beteiligung gegenübergestellt und gegebenenfalls eine Teilwertabschreibung durchgeführt. Dadurch würden die Buchwerte eben nicht mehr mit den ursprünglichen Anschaffungskosten übereinstimmen und bei einem Abgang eines Aktienpaketes könne diesem nur mehr ein anteiliger Wert am gesamten nunmehr geringeren Buchwert der Beteiligung zugeordnet werden. Somit könne auch beim "Herauslösen" einzelner Aktienpakete bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nur der durchschnittliche Buchwert der Kapitalbeteiligung vor dem Abgang des Wirtschaftsgutes herangezogen werden. Die jährlich durchzuführenden Bewertungen von Beteiligungen und die Verpflichtung zur Durchführung von Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen seien auch Gründe, warum eine unterschiedliche Beurteilung dieser Frage im außerbetrieblichen und im betrieblichen Bereich notwendig sei. Da im außerbetrieblichen Bereich weder Teilwertabschreibungen noch Zuschreibungen auf Beteiligungen möglich seien, sei bei einer Veräußerung auf die tatsächlichen Anschaffungskosten der Aktienpakete abzustellen, zumal hier weitere Aspekte, wie etwa das Vorliegen von Spekulationseinkünften, in Betracht zu ziehen seien, die im betrieblichen Bereich so nicht auftreten würden.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Eingabe der belangten Behörde vom der BF zur Kenntnisnahme weitergeleitet und diese aufgefordert, bekannt zu geben, ob zu den bislang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichtes Einwendungen bestehen würden und eine abschließende Stellungnahme zum Vorbringen der belangten Behörde zu erstatten.
Mit Schreiben vom wurde von der BF ausgeführt, dass hinsichtlich der vom Bundesfinanzgericht laut Beschluss vom getroffenen vorläufigen Sachverhaltsfeststellungen keine Einwendungen bestehen würden. Ergänzend werde ausgeführt, dass die BF, welche das Vermögen der O GmbH durch Verschmelzung auf Grundlage der Schlussbilanz zum übernommen habe, ein Konzernunternehmen der I GmbH ("I-Gruppe") sei. Die I-Gruppe habe im Wege ihrer Tochterunternehmen über einen längeren Zeitraum und in mehreren Tranchen Aktien der P AG erworben. Die einzelnen erworbenen Aktienpakete seien jeweils auf gesonderten Depotkonten verwahrt worden, sodass die Anschaffungskosten für jede Tranche klar dokumentiert und eindeutig nachvollziehbar seien. Jedenfalls seit dem Erwerb eines größeren Aktienpaketes im Jahr 2012 sei davon auszugehen, dass eine dauernde Geschäftsbeziehung zur P AG intendiert worden sei und die einzelnen Anteile, welche in etwa je zur Hälfte von der O GmbH und der BF gehalten worden seien, insgesamt als Beteiligung im Sinne des § 189a Z 2 UGB zu qualifizieren seien. Im Zuge der verhältniswahrenden Abspaltung von Vermögensteilen der P AG auf die X AG als übernehmender Gesellschaft seien jedem Aktionär der P AG für je eine P Aktie eine Aktie der X AG als Gegenleistung für die Übertragung dieser Vermögensteile mit Eintragung der Spaltung im Firmenbuch am tt.12.2014 gewährt worden. Aufgrund dieser Spaltung hätten bei der O GmbH und der BF gemäß § 36 Abs 4 UmgrStG die bisherigen Anschaffungskosten im Verhältnis der Verkehrswerte (Börsenwerte) auf die P-Aktien und X-Aktien aufgeteilt werden müssen. Für die O GmbH sei es bei der Veräußerung von 171.888 Stück P- und X-Aktien aus diesem Gesamtbestand unumgänglich gewesen, eine Entscheidung darüber zu treffen, aus welchem Depotbestand die veräußerten Aktien entnommen werden sollten. Diese Disposition sei betriebswirtschaftlich sinnvollerweise mit Aktienkaufvertrag und Schreiben an die U AG vom erfolgt. Da die Übertragung der Aktien direkt auf ein Eigendepot der U AG erfolgen sollte, sei im Aktienkaufvertrag unter Punkt 6) ausdrücklich auf dieses Schreiben vom gleichen Tag Bezug genommen worden und seien Aktienkaufvertrag und dieses Schreiben daher als Einheit zu sehen. Die Zugehörigkeit der O GmbH zur Unternehmensgruppe mit der I GmbH als Gruppenträger habe mit der Veranlagung 2014 geendet.
Zu den Ausführungen der belangten Behörde werde ausgeführt, dass es feststehe, dass mit der Veräußerung von 171.888 Stück P-Aktien und 171.888 Stück X-Aktien zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Akquisitionsfinanzierungsvereinbarung keine Beteiligung, sondern lediglich einzelne Aktien (Aktienpakete jeweils von zirka 1,44 % des Grundkapitals) veräußert worden seien. Die I-Gruppe habe ihre Beteiligungen an der P AG und der UD AG (als Rechtsnachfolgerin der X AG) nicht aufgegeben und halte nach der verfahrensgegenständlichen Transaktion maßgebliche Anteile an diesen Unternehmen. Abgegangen sei daher nicht das Wirtschaftsgut "Beteiligung", sondern einzelne Aktien. Die belangte Behörde spreche in diesem Zusammenhang von einer Veräußerung aus einer Beteiligung.
Gemäß § 6 Z 2 lit a EStG 1988 seien Beteiligungen und andere Wertpapiere oder Wertrechte (nicht abnutzbares Anlage- und Umlaufvermögen) mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Gegebenenfalls könne bzw müsse der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Der Buchwert (die fortgeschriebenen Anschaffungskosten) von Wirtschaftsgütern, die aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden seien, seien auszubuchen. Strittig sei im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Ermittlung der (fortgeschriebenen) Anschaffungskosten für die veräußerten Aktien.
Rechtsprechung des VwGH zur Frage der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei sukzessiv angeschafften gleichartigen Wertpapieren liege - soweit ersichtlich - nicht vor. Nach Rechtsprechung des BFH sei für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns von den tatsächlichen Anschaffungskosten auszugehen und seien für jedes einzelne Wirtschaftsgut, also auch für jedes Wertpapier gleicher Gattung, die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen, sofern diese feststellbar seien. Identifiziere der Steuerpflichtige bei der Veräußerung von zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworbenen Aktien die veräußerten Aktien, seien für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns die tatsächlichen Anschaffungskosten der veräußerten Aktien maßgebend. Eine Bewertung mit dem durchschnittlichen Anschaffungspreis komme nur subsidiär, sofern sonstige Anhaltspunkte für einen zutreffenderen Schätzwert fehlen würden, in Betracht (vgl BFH , IX R 45/12; BFH , IX R 18/19 mwN). Die Verwahrung der Aktien in einem Girosammeldepot mittels einer Globalurkunde stehe einer Identifizierung laut BFH nicht entgegen. Bei girosammelverwahrten Aktien habe der Aktionär Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren, die in Sammelverwahrung genommen seien, würden auf den ideellen Anteil an solchen Wirtschaftsgütern bezogen. Dem Identitätserfordernis werde daher auch dann entsprochen, wenn es sich der Art und der Stückzahl nach um dieselben Wertpapiere handle (vgl BFH , X R 49/90). Da die Anteile ihre rechtliche Selbständigkeit behalten würden, habe der Anteilseigner die Möglichkeit frei zu bestimmen, welchen Anteil er veräußere, wenn er die Anteile zu verschiedenen Zeiten und zu verschiedenen Preisen erworben habe. Entscheidend für die Identifizierung der veräußerten Aktien sei, ob diese aufgrund objektiver Umstände bestimmbar seien. Die Verwahrung in gesonderten Depots sei vom BFH jedenfalls als ausreichend angesehen worden (vgl BFH , IX R 18/19).
Die angeführten Entscheidungen würden sich zwar auf die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch natürliche Personen (§ 17 dEStG) beziehen, es sei jedoch kein Grund ersichtlich, warum diese Sichtweise nicht auch für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei Körperschaften anwendbar sein sollte. Auf § 7 Abs 2 KStG 1988 werde verwiesen. Der Ansicht der belangten Behörde, wonach die Grundsätze für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus Wertpapieren im außerbetrieblichen Bereich für den gegenständlichen Fall nicht maßgebend wären, da es im außerbetrieblichen Bereich das Wirtschaftsgut "Beteiligung" nicht gebe, könne nicht gefolgt werden, da im gegenständlichen Fall eben keine Beteiligung, sondern einzelne Aktien veräußert worden seien. Die Bewertungseinheit einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen bestehe nach der Rechtsprechung des BFH nur solange und nur insoweit die einzelnen Aktien dazu bestimmt seien, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenem Unternehmen zu dienen. Die Bewertungseinheit einer Beteiligung an einer AG schließe die Einzelbewertung von Aktien nicht aus, wenn diese Aktien nicht mehr dazu bestimmt seien, eine dauernde Verbindung zu der AG herzustellen. Sie ende, sobald einzelne Aktien anderen Zwecken gewidmet seien (vgl BFH , VIII R 26/03). Auch im Urteil vom , I R 76/71, habe der BF nichts Gegenteiliges ausgesprochen. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach einzelne Aktien, die bisher einer Beteiligung zuzurechnen gewesen seien, ihre Selbständigkeit verlieren würden und im Falle des Abgangs, auch wenn der Funktionszusammenhang einer Beteiligung hinsichtlich dieser Aktien nicht mehr bestehe, mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten zu bewerten seien, widerspreche dem Grundsatz der Einzelbewertung und sei vom Gesetz nicht gedeckt. Der Verweis auf das Erkenntnis des , gehe am Verfahren vorbei, da diese Entscheidung die Zulässigkeit on Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen betreffe. Für die Ermittlung des Buchwertabgangs bei Veräußerung von einzelnen Aktien sei aber nicht der Teilwert, sondern die (gegebenenfalls fortgeschriebenen) Anschaffungskosten maßgebend. Nicht die Beteiligung sei zu bewerten, sondern die einzelnen abgegangenen Wirtschaftsgüter.
Mit Schreiben vom zog die BF den Antrag auf Senatszuständigkeit zurück.
In der am antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter der BF zum Sachverhalt ergänzend vorgebracht, dass die O GmbH zum einen Anteil von 16,21 % am Grundkapital der P AG und einen Anteil von 16,13 % am Grundkapital der X AG gehalten habe. Seitens der BF wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall nicht der Verkauf einer Beteiligung vorliege, sondern einzelne Aktien bzw ein Aktienpaket aus der Beteiligung verkauft worden seien. In rechtlicher Hinsicht wurde vom steuerlichen Vertreter der BF ergänzend vorgebracht, dass eine Beteiligung durch einen einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang charakterisiert sei. Wenn einzelne Aktien für andere Zwecke verwendet würden, liege dieser Funktions- und Nutzungszusammenhang hinsichtlich dieser Aktien nicht mehr vor und seien sie nicht mehr Teil der Beteiligung. Die Anschaffungskosten seien so genau wie möglich zu ermitteln. Im gegenständlichen Fall seien die Werte entsprechend der Depotwerte angesetzt worden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die BF hat durch Verschmelzung das Vermögen der O GmbH auf Grundlage der Schlussbilanz zum übernommen. Die Verschmelzung wurde am tt.11.2015 im Firmenbuch eingetragen. Die BF ist Gesamtrechtsnachfolgerin der O GmbH. Mit Verschmelzungsvertrag vom wurde die O GmbH rückwirkend zum mit der BF (Gesellschafterin zu 100% = I GmbH) verschmolzen und die O GmbH anschließend am tt.11.2016 Firmenbuch gelöscht.
Im Vermögensbestand der O GmbH befanden sich zum insgesamt 2.357.864 Stammaktien der P AG mit einem Buchwert von € 54.093.153,50 und 2.357.864 Stammaktien der X AG mit einem Buchwert von € 8.192.260,61, welche je nach Anschaffungsvorgang und Anschaffungspreis auf fünf Depotkonten verwahrt wurden:
[...]
Die P-Aktien standen im Wesentlichen bereits seit Gründung der Gesellschaft mit Gesellschaftsvertrag vom im Eigentum der O GmbH. Die Aktien an der X AG hatte sie im Zuge der Abspaltung eines Vermögensteils von der P AG auf die X AG (verhältniswahrende Abspaltung zur Aufnahme von der P AG auf die X AG gegen Gewährung von Aktien der X AG an die Aktionäre der P AG) mit Eintragung im Firmenbuch am tt.12.2014 als Gegenleistung erhalten.
Die O GmbH hatte den vorliegenden Aktienbestand in Sammelverwahrung auf insgesamt fünf Depots, jeweils gesondert nach den Anschaffungsvorgängen bei der U AG als depotführender Stelle verwahrt, sodass die Anschaffungskosten der einzelnen erworbenen Aktienpakete für jede Tranche klar dokumentiert und eindeutig nachvollziehbar sind. Der Buchwert der Aktien wurde von der O GmbH anhand der (fortgeschriebenen) Anschaffungskosten für den jeweiligen Depotbestand ermittelt. Sämtliche Aktien waren zugunsten der U AG im Zusammenhang mit einem mit der S-Gruppe aufgenommenen Kredit zur Finanzierung des Erwerbs von P-Aktienpaketen (Vereinbarung über eine Akquisitionsfinanzierung in Höhe von € 50 Millionen vom ) verpfändet.
Die O GmbH hielt mit den von ihr gehaltenen P- und X-Aktien einen Anteil von 16,21 % am Grundkapital der P AG und einen Anteil von 16,13 % am Grundkapital der X AG.
Im Jahresabschluss der O GmbH zum waren die Anteile an der P AG und X AG als Finanzanlagevermögen wie folgt ausgewiesen:
[...]
Mit Aktienkaufvertrag vom hat die O GmbH 171.888 Stück Stammaktien der P AG um € 40,85 je Aktie sowie 171.888 Stück Stammaktien der X AG um € 6,90 je Aktie, somit zu einem Gesamtkaufpreis von insgesamt € 8.207.652,00, an die ***Bf1*** verkauft. Sowohl die Aktien der P AG als auch die Aktien der X AG waren bzw sind zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen. Der Kaufpreis entsprach jeweils dem aktuellen Börsenkurs der Aktien vom . Die erworbenen Aktien wurden von der ***Bf1*** zur Bedienung der Verpflichtungen aus dem Akquisitionskreditvertrag vom verwendet und entsprechend der Verpflichtung unentgeltlich an die U AG übertragen ("Equity Kicker").
Im Aktienkaufvertrag vom waren die Anzahl der an die Käuferin zu übertragenden P/X Aktien (je 171.888 Stück), der jeweilige Börsenwert/Stück am und der Gesamtkaufpreis der beiden Aktienpakete (gesamt € 8.207.652,00) sowie die Kontonummer des WP-Depots bei der U AG, auf das die Aktien bis spätestens zu übertragen waren, geregelt.
Von welchem der fünf verschiedenen WP-Depots der Verkäuferin die Aktienübertragung zu erfolgen hatte, war nicht vereinbart und erfolgte dies nach dem Willen der Verkäuferin.
Die O GmbH erteilte an die Depotbank den Auftrag, die veräußerten Aktien den Depotkonten mit den Nummern ZX und ZZ zu entnehmen, wobei beim Depotkonto ZX der gesamte auf diesem Depot in Verwahrung befindliche Wertpapierbestand (110.000 Stück P-Stammaktien und 110.000 Stück X-Stammaktien) und beim Depotkonto ZZ jeweils 61.888 Stück von insgesamt jeweils 552.440 Stück P-Stammaktien und X-Stammaktien als Abgang verbucht wurden.
Auf den zwei genannten Depots waren die entnommenen P-Stammaktien mit € 29,31/Aktie und die X-Stammaktien mit € 4,44/Aktie mit dem jeweils höchsten Buchwert/Aktie bewertet.
Die O GmbH erfasste den Buchwert für die aus dem Depot mit der Nummer ZX veräußerten Aktien in Höhe der (fortgeschriebenen) Anschaffungskosten von € 3.712.500,00 sowie den Buchwert für die aus dem Depot mit der Nummer ZZ veräußerten Aktien in Höhe der (fortgeschriebenen) Anschaffungskosten von € 2.088.720,00 als Abgang und somit Betriebsausgabe, sodass ein Veräußerungsgewinn aus dem Aktienverkauf in Höhe von insgesamt € 2.406.432,00 angesetzt wurde.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf den jeweils zitierten aktenkundigen Unterlagen und dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien (vgl diesbezüglich die Stellungnahmen der belangten Behörde vom sowie der BF vom ).
Die Feststellung zur Höhe der von der O GmbH gehaltenen Anteile am Grundkapital der P AG bzw am Grundkapital der X AG beruht auf den ergänzenden Ausführungen des steuerlichen Vertreters der BF in der mündlichen Verhandlung vom und der diesbezüglich vorgelegten Aufstellung.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs 1 BAO).
Gemäß § 6 Z 2a EStG 1988 gilt für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, dass Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens und das Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
§ 189a Z 2 UGB lautet:
"Beteiligung: Anteile an einem anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen; dabei ist es gleichgültig, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; es wird eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen vermutet, wenn der Anteil am Kapital 20% beträgt oder darüber liegt; § 244 Abs. 4 und 5 über die Berechnung der Anteile ist anzuwenden; die Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft gilt stets als Beteiligung;"
Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen (vgl § 228 Abs 1 UGB). Unternehmensrechtlich ist das bei einem Anteilsbesitz an Kapitalgesellschaften von 20 % im Zweifel anzunehmen (§ 228 Abs 1 UGB), aber auch bei niedrigeren Beteiligungen (Stoll, GesRZ 1982, 4; "Beteiligungen" iSd § 31 mit nur 1 % Anteil decken den Begriff aber nicht ab). Beteiligungen können, müssen aber nicht in Wertpapieren verbrieft sein.
Liegt eine Beteiligung vor, dann verlieren die Anteile, aus denen sich die Beteiligung zusammensetzt, ihre Selbständigkeit als Wirtschaftsgüter; die Beteiligung ist als einheitliches Wirtschaftsgut auszuweisen (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn13, EStG, § 6 Rz 185 mit Verweis auf BFH vom , I R 76/71, BStBl II 1973, 397).
Nach § 201 Abs 2 Z 3 UGB sind die Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Entsprechend regelt § 6 EStG 1988 die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Gegenstand der Bewertung sind somit die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden bzw Wirtschaftsgüter. Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbare Güter jeder Art. Ob auch nach Zivilrecht ein selbständiges Gut vorliegt, ist nicht entscheidend. Während beim Begriff des Vermögensgegenstandes im Allgemeinen die selbständige Übertragbarkeit vorausgesetzt wird (Ch. Nowotny in Straube/Ratka/Rauter, UGB ll/RLG3 5 196 Rz 9), wird für das Vorliegen eines Wirtschaftsgutes die selbständige Bewertbarkeit als ausreichend angesehen. Selbständige Bewertungsfähigkeit wird dann angenommen, wenn für das Gut im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das Unternehmen ein besonderes Entgelt angesetzt wird (Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17, § 4 Tz 32).
Beteiligungen sind nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter; ihre Bewertung erfolgt mit den Anschaffungskosten (vgl mit Verweis auf Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tz 187).
Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung von Wirtschaftsgütern ist bei einer Veräußerung des Wirtschaftsgutes der nach diesen Kriterien ermittelte Buchwert (Anschaffungswert bzw niedrigerer Teilwert) des abgegangenen Wirtschaftsgutes dem Verkaufserlös gegenüber zu stellen und der Veräußerungsgewinn zu ermitteln.
Im gegenständlichen Fall liegen angesichts des Umfangs, Zweck und Dauer der Beteiligungen der O GmbH an der P AG und X AG zweifelsfrei Beteiligungen iSd § 228 UGB (bzw ab § 189a UGB) vor, wovon übereinstimmend auch beide Verfahrensparteien ausgehen. Seitens der BF wird diesbezüglich etwa im Schreiben vom ausgeführt, dass jedenfalls seit dem Erwerb eines größeren Aktienpaketes im Jahr 2012 davon auszugehen sei, dass eine dauernde Geschäftsverbindung zur P AG intendiert worden sei und die einzelnen Anteile, welche in etwa je zur Hälfte von der O GmbH und der ***Bf1*** gehalten worden seien, insgesamt als Beteiligung im Sinne des § 189a Z 2 UGB zu qualifizieren seien.
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei Veräußerung von einzelnen Aktien aus einer Beteiligung als Buchwertabgang die Buchwerte der tatsächlich veräußerten Depotbestände anzusetzen oder, ob die veräußerten Aktien mit ihrem Anteil am gesamten Buchwert der Beteiligung zu bewerten sind, liegt nicht vor.
Die deutsche Rechtslage ist der österreichischen Rechtslage vergleichbar.
§ 6 Abs 1 Nr. 2 dEStG lautet:
"(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
…..
2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend."
§ 271 Abs 1 dHGB lautet:
"(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten. Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches."
Der deutsche Bundesfinanzhof hat sich zur strittigen Frage bereits geäußert und führt in seiner Entscheidung vom (BFH , VIII R 26/03 BStBl. 2006 II) unter Punkt II. 1. folgendes aus:
"a) Mit dem FG geht der Senat davon aus, dass die Aktien der S-AG sowohl vor als auch nach der Kapitalherabsetzung bei der Klägerin eine Beteiligung bildeten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, § 266 Abs. 2 A. III. Nr. 3, und § 271 Abs 1 HGB). Die Beteiligung an der S-AG bildete den wesentlichen Vermögensgegenstand der Klägerin. Entsprechend hat sie selbst in ihren Bilanzen den Aktienbestand stets als Beteiligung ausgewiesen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Aktien in einem sog. Streifbanddepot verwahren ließ. Zwar erlaubt diese Form der Verwahrung - im Gegensatz zur sog. Girosammelverwahrung - die eindeutige sachenrechtliche Zuordnung einzelner effektiver Stücke zum Inhaber. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass die Aktien handels- und steuerrechtlich in der Bilanz als Beteiligung zu behandeln sind. Auf die Art der Verwahrung der Aktien kommt es dafür nicht an (vgl Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom I R 76/71, BFHE 108, 532, BStBl II 1973, 397).
b) Die Beteiligung ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. In welchem Umfang sich der in der Bilanz der Klägerin zum ausgewiesene Buchwert der Beteiligung an der S-AG im Streitjahr durch den Abgang von Aktien ergebniswirksam verringert hat, hängt zunächst davon ab, ob diese Aktien einzeln bewertet werden können. Das ist zu bejahen. Sowohl die von der Klägerin im Streitjahr veräußerten als auch die der S-AG zur Einziehung zur Verfügung gestellten Aktien sind einzeln zu bewerten.
aa) Werden Aktien aus einer Beteiligung veräußert, sind sie einzeln zu bewerten (vgl etwa Blümich/Ehmcke, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 6 EStG Rz. 808; Korn/Strahl in Korn, Einkommensteuergesetz, § 6 Rz. 311; Werndl in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 6 Rdnr. B 520). Davon sind auch die Beteiligten übereinstimmend ausgegangen, indem sie bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von 6.000 Aktien durch die Klägerin im Streitjahr den auf die veräußerten Aktien entfallenden Buchwertanteil vom Veräußerungserlös abgezogen haben.
bb) Dasselbe gilt, wenn Aktien aus anderen Gründen aus einer Beteiligung herausgelöst werden. Aktien sind einzeln bewertbare Wirtschaftsgüter. Zwar endet die Möglichkeit der Einzelbewertung von Aktien für den Aktionär in der Regel in dem Zeitpunkt, in dem nicht mehr der Anteilsbesitz allein, sondern in seiner Häufung als wirtschaftliche Einheit, d.h. als Beteiligung, für ihn entscheidende Bedeutung gewonnen hat (vgl BFH-Urteil in BFHE 108, 532, BStBl II 1973, 397). Die Bewertungseinheit der Beteiligung an einem anderen Unternehmen besteht aber nur solange und soweit die einzelnen Aktien dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenem Unternehmen zu dienen (§ 271 Abs. 1 Satz 1 HGB). Sie endet, sobald einzelne Aktien anderen Zwecken gewidmet werden.
. . . . .
2. Die eingezogenen Aktien sind grundsätzlich mit dem auf sie entfallenden anteiligen Buchwert der Beteiligung, höchstens mit den Anschaffungskosten zu bewerten."
In der deutschen Literatur werden zur im Beschwerdefall strittigen Frage ua folgenden Meinungen vertreten:
"Nur im Betriebsvermögen gehaltene Anteile zählen zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens. Grundsätzlich sind Anteile einzeln zu bewerten. Einzelne Anteile, die keine Beteiligung bilden, sind mit den jeweils auf sie entfallenden Anschaffungskosten zu bewerten (Frotscher/Geurts/Mutscher § 6 Rn 324). Die Möglichkeit der Einzelbewertung endet jedoch dort, wo nicht mehr der Anteilsbesitz allein, sondern der Anteilsbesitz in seiner Häufung, als wirtschaftliche Einheit, dh als Beteiligung die entscheidende Bedeutung hat (BFH - I R 76/71, BStBl. II 1973, Seite 397). Eine Beteiligung iSd § 271 Absatz 1 S. 1 HGB liegt vor, wenn Anteile an anderen Unternehmen gehalten werden, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Hierbei liegt im Zweifel eine Beteiligung vor, wenn mehr als 20% des Nennkapitals bzw. - wenn dieses nicht vorhanden ist - mehr als 20% der Kapitalanteile gehalten werden (§ 271 Absatz 1 S. 3 HGB). Die Bewertungseinheit der Beteiligung an einer AG schließt die Einzelbewertung von Aktien nicht aus, sobald sie nicht mehr dazu bestimmt sind, eine dauernde Verbindung zu der AG herzustellen (BFH - VIII R 26/03, BStBl. II 2006, Seite 22). Ebenso sind Aktien einzeln zu bewerten, wenn sie einzeln veräußert werden. Dann sind sie mit dem anteilig auf sie entfallenden Buchwert anzusetzen (BeckOK EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow 19, § 6 EStG, Rz 354 mit Verweis auf Frotscher/Geurts/Mutscher § 6 Rn. 324)."
"Werden Anteile aus einer Beteiligung heraus veräußert oder aus anderen Gründen aus einer Beteiligung herausgelöst, entstehen wieder mehrere Wirtschaftsgüter (BFH VIII R 26/03 v. , BStBl II 06, 22). Die Anschaffungskosten der verbleibenden Beteiligung sind durch Aufteilung der Anschaffungskosten der ursprünglichen Beteiligung auf die veräußerten Anteile und die verbleibende Beteiligung zu ermitteln. Maßgeblich ist hierbei das Verhältnis der Nennwerte. Eine Berücksichtigung der historischen Anschaffungskosten der einzelnen Anteile würde hier - anders als bei § 17 - gegen den Grundsatz der Einzelbewertung derBeteiligung verstoßen (Brandis/Heuermann/Krumm, EStG, § 6, Rz 1001)."
"Werden Anteile aus einer Beteiligung heraus veräußert, entstehen wieder mehrere Wirtschaftsgüter. Die Anschaffungskosten der verbleibenden Beteiligung sind durch Aufteilung der Anschaffungskosten der ursprünglichen Beteiligung auf die veräußerten Anteile und die verbleibende Beteiligung zu ermitteln. Maßgeblich ist hierbei das Verhältnis der Nennwerte. Eine Berücksichtigung der historischen Anschaffungskosten der einzelnen Anteile würde hier - anders als bei § 17 (vgl BFH VIII R 126/75 v. , BStBl II 79, 77) - gegen den Grundsatz der Einzelbewertung der Beteiligung verstoßen. Kapitalrückzahlungen aufgrund einer Kapitalherabsetzung stellen zurückgezahlte Anschaffungskosten dar; sie sind von den zu Buche stehenden Anschaffungskosten der Beteiligung abzusetzen (BFH IV R 27/97 v. , BStBl II 99, 638); dasselbe gilt für Einlagenrückgewähr (BFH VIII R 58/92 v. , BStBl II 95, 362 m. w. N.). (Blümich/Ehmcke, Einkommensteuergesetz, 96. Auflage 2007, § 6 EStG Rz 808)"
"Der Status von Anteilen an Kapitalgesellschaften als Beteiligung kann über die Zuordnung zum Anlagevermögen hinaus Bedeutung erlangen, weil nach h.A. in der jeweiligen Beteiligung ein einheitliches Wirtschaftsgut gesehen wird, das eine Mehrheit von (rechtlich selbständigen) Anteilen an einer Kapitalgesellschaft umfassen kann. Die Anschaffungskosten der Anteile verschmelzen, was von Bedeutung ist, wenn die Anteile zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben worden sind und Teilwertabschreibungen erfolgen sollen oder ein Teil der Anteile veräußert wird und dem Erlös als Abgang dann die anteiligen durchschnittlichen Anschaffungskosten gegenüber zu stellen sind (Korn/Strahl in Korn, Einkommensteuergesetz, 153. Ergänzungslieferung, Juni 2024, § 6 EStG, Rz 306/2)."
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes geht aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom , VIII R 26/03 zweifelsfrei hervor, dass für den Fall der Veräußerung von einzelnen Aktien dem Veräußerungserlös als Abgang die anteiligen durchschnittlichen Anschaffungskosten gegenüber zu stellen sind. Der Bundesfinanzhof führt - mit Verweis auf Blümich/Ehmcke, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 6 EStG Rz. 808; Korn/Strahl in Korn, Einkommensteuergesetz, § 6 Rz. 311; Werndl in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 6 Rdnr. B 520 - aus, dass bei Veräußerung von Aktien aus einer Beteiligung diese einzeln zu bewerten seien und bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der Aktien der auf die veräußerten Aktien entfallende Buchwertanteil vom Veräußerungserlös abzuziehen sei. Der Bundesfinanzhof führt weiters an, dass dasselbe gelte, wenn Aktien aus anderen Gründen aus einer Beteiligung herausgelöst würden, im Falle von eingezogenen Aktien seien diese grundsätzlich mit dem auf sie entfallenden anteiligen Buchwert der Beteiligung, höchstens mit den Anschaffungskosten zu bewerten.
Verdeutlicht wird dies durch die oben angeführten Literaturmeinungen, die einhellig davon ausgehen, dass die Bewertungseinheit der Beteiligung an einer Aktiengesellschaft die Einzelbewertung von Aktien - wie auch von der BF vertreten - nicht ausschließt, sobald sie nicht mehr dazu bestimmt sind, eine dauernde Verbindung zu der Aktiengesellschaft herzustellen. Ebenso sind Aktien einzeln zu bewerten, wenn sie einzeln veräußert werden. Für den Fall der Veräußerung sind dem Erlös als Abgang dann aber die anteiligen durchschnittlichen Anschaffungskosten gegenüber zu stellen (vgl etwa wiederum Korn/Strahl in Korn, Einkommensteuergesetz, 153. Ergänzungslieferung, Juni 2024, § 6 EStG, Rz 306/2).
Zum Verweis der BF auf die Entscheidungen des BFH vom , IX R 45/12 und BFH vom , IX R 18/19, wonach bei der Veräußerung von zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworbenen Aktien für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns die tatsächlichen Anschaffungskosten der veräußerten Aktien maßgebend seien, sofern der Steuerpflichtige die veräußerten Aktien identifiziere, und somit eine Bewertung mit dem durchschnittlichen Anschaffungspreis nur subsidiär in Betracht komme, sofern sonstige Anhaltspunkte für einen zutreffenderen Schätzwert fehlen würden, ist zu erwidern, dass sich diese Entscheidungen - wie von der BF richtig angeführt - auf die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch natürliche Personen beziehen. Die vom Bundesfinanzhof für die Veräußerung von Anteilen aus dem steuerlichen Privatvermögen (Anwendung des § 17 dEStG) getroffenen Aussagen lassen sich - entgegen der Ansicht der BF - jedoch nicht auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt übertragen (vgl diesbezüglich auch Korn/Strahl in Korn, Einkommensteuergesetz, § 6 Rz. 306.2 mit Verweis auf BFH vom , VIII R 126/75, BStBl II 1979, 77).
Zum Vorbringen der BF in der Beschwerde im Hinblick auf die Ermittlung der Anschaffungskosten für Kapitalanlagen im außerbetrieblichen Bereich (§ 27a Abs 4 Z 3 EStG 1988) ist auszuführen, dass nach § 27a Abs 4 Z 3 EStG 1988 bei allen in einem Depot befindlichen Wertpapieren mit derselben Wertpapierkennnummer bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis als Anschaffungskosten anzusetzen ist. Eine depotübergreifende Ermittlung des gleitenden Durchschnittspreises ist hingegen nicht vorgesehen. Gemäß § 27a Abs 6 EStG 1988 gelten diese Vorschriften bei natürlichen Personen auch für betriebliche Einkünfte. Eine Anwendbarkeit des § 27a Abs 6 EStG 1988 auf Körperschaften im Sinne des § 7 Abs 3 KStG 1988 kommt nicht in Betracht.
Soweit in der Beschwerde auf die Rz 6627a EStR 2000 in der Fassung Wartungserlass 2006 Bezug genommen wird, ist lediglich darauf hinweisen, dass Aussagen in Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen keine für die Verwaltungsgerichte bindende Rechtsquelle darstellen (vgl zB ).
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG). Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl mit vielen weiteren Nachweisen).
Zu der hier zu klärenden Frage, ob als Buchwertabgang die Buchwerte der tatsächlich veräußerten Depotbestände anzusetzen sind oder, ob die veräußerten Aktien mit ihrem Anteil am gesamten Buchwert der Beteiligung zu bewerten sind, liegt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Linz, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 189a Z 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 § 228 Abs. 1 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 § 6 Z 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 201 Abs. 2 Z 3 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 189a UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 § 27a Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 228 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 § 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 27a Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | BFH , IX R 18/19 BFH , I R 76/71 BFH , VIII R 26/03 BFH , IX R 45/12 BFH , VIII R 126/75 BFH , IV R 27/97 BFH , VIII R 58/92 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100360.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at