Festsetzung von Aussetzungszinsen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesachen ***Bf1***, vertreten durch ***V1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom und vom betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen, St-Nr. ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO betreffend Umsatzsteuer 2017 - 2020, 12/2021 und 12/2022, Einkommensteuer 2018 und 2019, Anspruchszinsen 2018 (Frist zur Entrichtung jeweils ) sowie Säumniszuschläge 2018 bis 2020 und 2022 in Höhe von insgesamt € 366.758,93.
Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt nach Erledigung der Beschwerden hinsichtlich der Umsatzsteuer 2017 bis 2020 und 12/2022, Einkommensteuer 2018 und 2019 und der Anspruchszinsen 2018 in Höhe von insgesamt € 302.772,46 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung. Mit Bescheid vom wurde unter anderem auch der Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Umsatzsteuer 12/2021 in Höhe von € 59.280,00 verfügt.
In der Folge setzte das Finanzamt mit dem erstangefochtenen Bescheid vom Aussetzungszinsen in Höhe von € 2.729,80 auf der Grundlage des ausgesetzt gewesenen Betrages von € 302.772,46 für den Zeitraum bis und mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom in Höhe von € 428,48 auf der Grundlage des ausgesetzt gewesenen Betrages von € 59.280,00 für den Zeitraum bis fest.
Mit den Eingaben vom im Wege von FinanzOnline erhob der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen mit den Bescheiden vom 11. und 12. März jeweils Beschwerde und brachte begründend vor, dass zum Ausgleich der Abgabenschuldigkeiten ein Betrag von € 352.800,00 vom Steuerkonto ***St-GmbH*** umgebucht worden sei und somit keine Grundlage für die Berechnung von Aussetzungszinsen gegeben sei. Es werde um Stornierung der Aussetzungszinsen in Höhe von € 2.729,80 (erstangefochtener Bescheid) bzw. € 429,48 (zweitangefochtener Bescheid) ersucht.
Der Antrag auf Umbuchung eines Betrages von € 352.800,00 vom Abgabenkonto ***St-GmbH*** der ***P-GmbH*** auf das Abgabenkonto des Beschwerdeführers wurde am gestellt und am durchgeführt.
Das Finanzamt wertete die Beschwerdebegründung als nachträgliche Verrechnungsweisung nach § 214 Abs. 5 BAO und gab den Beschwerden teilweise statt. Unter Berücksichtigung des umgebuchten Betrages wurden die Aussetzungszinsen mit den Beschwerdevorentscheidungen vom hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides von € 2.729,80 auf € 1.159,88 und hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides von € 429,48 auf € 324,78 herabgesetzt.
Dagegen stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom jeweils Anträge auf Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend wurde ergänzend auf die Begründungen in der Beschwerde vom gegen die Einkommen-, Umsatzsteuer- und Säumniszuschlagsbescheide und des Vorlageantrages vom verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei und schlüssig aus dem Akteninhalt.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
Rechtslage:
§ 212a Bundesabgabenordnung (BAO) lautet auszugsweise:
§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) …
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(5a) …
(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind
1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder
2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
§ 214 Abs. 3 BAO lautet:
Die in Bewilligungen von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermine sind bei Anwendung des Abs. 1 nur dann maßgeblich, wenn im Zeitpunkt der Zahlung oder sonstigen Gutschrift diese Bewilligung wirksam ist oder ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz für die den Gegenstand der Bewilligung bildenden Abgaben besteht.
Eine Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, darf nur nach Maßgabe des § 212a Abs. 8 erfolgen.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 214 Abs. 3 UAbs. 2 BAO erfolgt eine Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, nur nach Maßgabe des § 212a Abs. 8 BAO.
Nach § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hierbei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Eine Umbuchung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein anderes Abgabenkonto desselben Finanzamtes) zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen kann nur unter der Voraussetzung des § 215 Abs. 4 BAO beantragt werden. Diese Voraussetzung ist das Vorhandensein eines nicht nach § 215 Abs. 1 bis 3 BAO zu verwendenden Guthabens.
Der Umbuchungsantrag der ***P-GmbH*** ist einer Verrechnungsweisung im Sinne des § 212a Abs. 8 BAO nicht zugänglich (vgl. ). Das ergibt sich schon daraus, dass nicht der Beschwerdeführer als Abgabepflichtiger, sondern die ***P-GmbH*** Antragsteller ist. Soweit durch die Umbuchung auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein Guthaben entstanden ist, hätte er im Sinne von € 212a Abs. 8 BAO unter Hinweis auf die Aussetzung eine Verrechnung mit den ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten verlangen können. Dies ist nicht passiert. Da die Vorschreibung von Aussetzungszinsen auch dann dem Gesetz entspricht, wenn während des Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 212a Rz. 33), entspricht die Festsetzung der Aussetzungszinsen mit den angefochtenen Bescheiden der Rechtslage. Das Vorbringen in den Beschwerden vom , dass der umgebuchte Betrag zum Ausgleich der Beträge, die der Aussetzung zu Grunde gelegt worden sind, bestimmt gewesen sei, vermag eine Zinsminderung nicht mehr zu bewirken. Zu diesem Zeitpunkt waren die hier in Rede stehenden Abgabenschuldigkeiten nicht mehr ausgesetzt und der Zahlungsaufschub war bereits konsumiert worden. Der Herabsetzung der Aussetzungszinsen in den Beschwerdevorentscheidungen durch das Finanzamt kann nicht gefolgt werden.
Der Verweis auf die Begründung der Beschwerde und des Vorlageantrages betreffend der ausgesetzten Abgaben geht ins Leere, weil in einem Verfahren betreffend Aussetzungszinsen nicht über die Rechtsmäßigkeit jener Abgabenbescheide, auf Grund deren die Aussetzung bewilligt worden ist, zu befinden ist ().
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Es war auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, die über den Beschwerdefall hinaus Relevanz entfalten würde. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100268.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at