Entstehung der Zollschuld infolge Nichterfüllung zollrechtlicher Verpflichtungen betreffend Ansässigkeit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***V***, den Richter***R***, die fachkundige Laienrichterin ***L1*** und den fachkundigen Laienrichter ***L2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Frimmel/Anetter/Schaal Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Fleischmarkt 9 Tür 4, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach, nunmehr Zollamt Österreich, vom , Zl. ***GZ***, betreffend Eingangsabgaben nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am im Beisein der Schriftführerin FOI ***S*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird insofern berichtigt, als der zu entrichtende Gesamtbetrag € 7.024,90 beträgt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am wurde der Sohn des Beschwerdeführers (Bf) am Autobahnzubringer West der Autobahn A2 in Klagenfurt von der Finanzpolizei als Lenker eines Fahrzeuges der Marke ***1*** mit dem schweizer Kennzeichen ***2*** angehalten. Dabei wurde von der Finanzpolizei festgestellt, dass der Bf und sein Sohn ihren Hauptwohnsitz in Österreich hätten.
Nach einer weiteren verkehrspolizeilichen Anhaltung des Sohnes des Beschwerdeführers, ***3***, durch Beamte der Polizeiinspektion ***4*** am im Gemeindegebiet ***4***, erstattete die Landespolizeidirektion Kärnten sowohl gegen den Bf als auch dessen Sohn Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft ***4***, wegen des Verdachtes der Übertretung des § 82 Abs.8 KFG im Zusammenhang mit der Nutzung des PKWs der Marke ***5*** mit dem behördlichen (schweizer) Kennzeichen "***6***". Der Bf gehe - so die Ausführungen der Landespolizeidirektion - in der Schweiz einer Beschäftigung nach und habe nach eigenen Angaben dort einen Nebenwohnsitz. Den strittigen PKW habe er am in der Schweiz angemeldet; während er dort arbeite, lasse er das Fahrzeug in unregelmäßigen Abständen an seinem Wohnort in ***4***, und gestatte auch seinem Sohn das Auto zu verwenden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab der Sohn des Bf dem Zollamt Klagenfurt Villach am gegenüber zu Protokoll, dass er mit seiner Mutter in ***4***, lebe, der Bf hingegen sowohl in der Schweiz arbeite als auch dort wohne. Sein Vater komme sie aber regelmäßig besuchen; seine Eltern seien aufrecht verheiratet. Ungefähr dreimal pro Monat gehe es sich bei seinem Vater aus, dass er freitags nach ***4*** komme und sonntags wieder zurück in die Schweiz fahre. Er sei bereits vor ca. drei Monaten in Villach mit dem strittigen ***5*** von der Polizei wegen einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit und weiters am von Beamten der Finanzpolizei angehalten worden, da er den ebenfalls auf den Bf in der Schweiz zugelassenen Pkw der Marke ***1*** gelenkt habe. Es verbleibe - so der Sohn weiter - immer eines der beiden genannten Fahrzeuge in Österreich, wobei der Bf mit dem jeweils anderen in die Schweiz fahre. Nach einer gewissen Zeit tausche sein Vater die Fahrzeuge dann wieder.
Der Bf selbst führte im Zuge seiner Vernehmung durch das Zollamt Klagenfurt Villach am unter anderem aus, dass er jede zweite bzw. dritte Woche von der Schweiz nach ***4*** fahre und dort über das Wochenende bleibe. Er habe sich am in Österreich behördlich abgemeldet, da er auf der Heimreise mit dem Pkw seiner Frau von österreichischen Beamten an der Grenze angehalten und darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er nicht mit einer schweizer Lenkerberechtigung einen in Österreich angemeldeten Pkw fahren dürfe. Den PKW der Marke ***1*** habe er mittlerweile verzollt, dieser werde von seiner Ehegattin und seinem Sohn benutzt. Den PKW der Marke ***5*** habe er im März 2018 um CHF 39.000,00 in der Schweiz gekauft, im selben Monat sei er damit das erste Mal nach Österreich gefahren.
Vor der Finanzpolizei führte er am aus, seit Anfang Juli 2013 in der Schweiz zu leben und dort als Maurer tätig zu sein. Er sei seit dem Jahr 2013 immer jedes Wochenende nach Hause nach ***4*** zu seiner Familie gefahren, auch den Urlaub habe er mit dieser in Österreich verbracht. Seine Wohnung in der Schweiz liege lediglich 17 km von der österreichischen Grenze entfernt, er fahre aber auch bis zu 100 km in der Schweiz zu diversen Baustellen. Er sei darüber hinaus immer mit einem seiner PKWs nach Hause gefahren, wobei er den ***5*** im November 2017 käuflich erworben und vorerst gemeinsam mit dem ***1*** in der Schweiz zugelassen habe (Wechselkennzeichen). Beide strittigen Fahrzeuge seien ab dem Kaufdatum immer wieder in Österreich verwendet worden. In der Schweiz habe er lediglich ein Zimmer im Ausmaß von 20 m², wobei er sich Küche und Bad mit anderen Personen teilen müsse.
Das Fahrzeug der Marke ***5***, Fahrgestellnummer ***7***, hat der Bf mit Kaufvertrag Nr. ***8*** vom bei der "***9*** AG" zum Preis von CHF 39.280,00 (inkl. 8 % MwSt) gekauft.
Mit Bescheid vom , Zl. ***GZ***, hat das Zollamt Klagenfurt Villach festgestellt, dass der Bf Ende des Monates März 2018 eine eingangsabgabepflichtige Nicht-Unionsware, und zwar einen außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union zugelassenen Personenkraftwagen der Marke ***5***, Fahrgestellnummer ***7***, behördliches schweizer Kennzeichen ***10***, vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht habe. Für den Bf sei dadurch gemäß Art. 79 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 Buchstabe a des Zollkodex der Union, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK), iVm § 2 Abs.1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld in Höhe von € 6.701,05 (Zoll: € 2.094,08; EUSt: € 4.606,97) entstanden. Diese sei zuzüglich Verzugszinsen gemäß Art. 114 Abs.2 ZK in der Höhe von € 323,85 zu entrichten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf auf Grund seiner stärksten persönlichen Beziehungen seinen gewöhnlichen Wohnsitz in ***4*** habe, weshalb er das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung nicht in Anspruch nehmen könne. Der Zollwert des Fahrzeuges wurde mit € 20.940,75 festgestellt.
In der dagegen am erhobenen Beschwerde verwies der Bf auf ein Parallelverfahren betreffend die Vorschreibung der KFZ-Steuer und ersuchte den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Der Bf sei seit 2013 ohne Unterbrechung in der Schweiz beschäftigt, am sei ihm die Aufenthaltsbewilligung B ausgestellt worden, weshalb er ab diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen in der Schweiz fahren durfte. Er habe seinen schweizer Führerschein erhalten und seinen österreichischen Führerschein abgeben müssen. Ferner habe er seinen Wohnsitz in der Schweiz anmelden müssen. Alle zwei bis drei Wochen verbringe der Bf die Wochenenden bei seiner Familie in Österreich, die Urlaube allerdings bei seiner Mutter in ***11***. Der Bf habe zwar einen Wohnsitz in Österreich aber die stärkeren persönlichen Beziehungen in der Schweiz.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Zollamtes Österreich vom Zl. ***GZ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde wegen eines Rechenfehlers dahingehend berichtigt, dass der zu zahlende Gesamtbetrag € 7.024,90 beträgt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf regelmäßig an den Wohnort seiner Familie in ***4*** zurückkehrt, weshalb sein gewöhnlicher Wohnsitz dort gelegen sei.
Mit Eingabe vom 22. Feber 2021 begehrte der Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte in einem die Entscheidung durch den gesamten Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich in der Schweiz soziale Kontakte des Bf gebildet hätten, darunter seine Lebensgefährtin ***12***. Dass diese Lebensgemeinschaft bereits seit 2014 bestehe, können folgende Personen bestätigen, die auch bereit sind als Zeugen auszusagen: ***13***, ***14***, beide Freunde und Arbeitskollegen des Bf, und ***15***, die Ehegattin des Bf.
In dem beim Bundesfinanzgericht zu RV/4100353/2020 durchgeführten Verfahren wegen Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe wurden weitere Beweise erhoben:
Die Stadtgemeinde ***4*** führte in ihrer Mitteilung vom ua aus, dass alle Abgabenvorschreibungen die Liegenschaft in Österreich betreffend an den Bf (an dessen inländische Adresse), die Vorschreibungen für die Entrichtung der Orts-, und Nächtigungstaxe hingegen an dessen Ehefrau ***15***, erfolgt seien. Der Bf habe darüber hinaus im Jahr 2019 eine Bauanzeige für die Errichtung einer Holzhütte und eines Gartenhauses bei der Gemeinde als Baubehörde eingebracht. Ob er vom Wahlrecht Gebrauch gemacht habe bzw. ihm Wahlkarten ausgestellt worden seien, könne hingegen nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls habe der Bf im Jahr 2019 einen Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz und Europawählerevidenz als im Ausland lebender Österreicher persönlich eingebracht. Ob bzw. wie oft sich der Bf in der Stadtgemeinde ***4*** aufgehalten habe bzw. ob er hier soziale Kontakte pflegte, könne hingegen nicht beurteilt werden.
Mit Schreiben vom gab die Polizeiinspektion ***4*** bekannt, dass auf der Liegenschaft in Österreich keine Amtshandlungen stattgefunden hätten und mangels bezughabender Aufzeichnungen auch keine verlässliche Stellungnahme zur Frage gegeben werden könne, ob und wenn ja mit welcher Häufigkeit sich der Bf im Zeitraum 2016-2019 in der Stadtgemeinde ***4*** aufgehalten habe.
Schließlich wurde erhoben, dass der Bf im verfahrensrelevanten Zeitraum die Familienbeihilfe für seinen Sohn bezogen hat, Hälfteeigentümer gemeinsam mit seiner Ehegattin der Liegenschaft in ***4*** ist, seit dem Jahre 2013 einer Ganzjahres-Vollzeitbeschäftigung in der Schweiz nachgeht, dort in einem Arbeiterwohnblock seines Arbeitgebers mit einer Wohnfläche von 30 - 35 m² wohnt und in ***11*** ein Haus besitzt.
Schließlich fand am eine mündliche Verhandlung vor dem Senat statt, in der neben dem Bf auch dessen Ehefrau sowie ***16***, Versicherungsangestellte und in dieser Tätigkeit Ansprechpartnerin des Bf, einvernommen wurden.
Im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4100353/2020, wurde festgestellt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf in Österreich liegt. Trotz seiner Vollzeitbeschäftigung in der Schweiz lägen seine persönlichen Beziehungen primär an seinem Familienwohnsitz in Österreich, wohin er auch regelmäßig zurückkehrt.
In einem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zu GZ. RV/4100143/2021 betreffend die Festsetzung von Einkommensteuer hat der Bf mit Schriftsatz vom eine Stellungnahme abgegeben. Dabei führte der Bf aus, dass seine Lebensinteressen überwiegend in der Schweiz liegen würden. Der Bf sei aktives Mitglied der Gewerkschaft ***17*** und habe in seiner Freizeit einen Kranführerschein in der Schweiz absolviert. Seine Wohnung in ***18*** verfüge über eine vollmöblierte Küche, ein Schlafzimmer und ein Bad, Bargeldbehebungen von seinem Konto würden fast ausschließlich in der Schweiz durchgeführt. Zudem sei er Mitglied in der islamischen Gemeinschaft ***11*** in der Schweiz "***19***", und nehme an Versammlungen und Festen teil. Zum Beweis seiner sozialen Kontakte in der Schweiz beantragte der Bf in diesem Verfahren die Vernehmung seiner Freunde und Arbeitskollegen ***13***, ***14*** und ***20***.
Mit Schriftsatz vom 29. Feber 2024 wies der Bf im gegenständlichen Verfahren darauf hin, dass im Verfahren zu RV/4100143/2021 neue Beweise vorgelegt wurden, die im Verfahren zu RV/4100353/2020 noch nicht vorhanden waren und zu einer anderslautenden Entscheidung geführt hätten.
In der mündlichen Verhandlung am legte der Bf den Mietvertrag über das Mietobjekt in der ***21***, sowie ein Fahrtenbuch, welches der Bf in der Zeit von 2015 bis 2020 geführt haben soll, vor. Als Zeuge wurde sein Arbeitskollege ***20*** vernommen, der erklärte, den Bf im Jahre 2016 kennen gelernt zu haben, mit ihm einmal im Monat einen Kaffee trinken oder Pizza essen gewesen sei und einmal einen Ausflug zum Bodensee gemacht zu haben. In der Wohnung des Bf, sei er selten gewesen. Der Vertreter des Bf beantragte die Stattgabe der Beschwerde, der Vertreter des Zollamtes Österreich deren Abweisung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der am tt.mm.jjjj in ***11*** geborene Bf wanderte im Jahr 1991 vorerst alleine nach Österreich aus. Seine ebenfalls aus ***11*** stammende Frau ***15***, mit der er seit 1988 verheiratet ist, folgte ihm im Dezember 1992 nach. Am tt.mm.jjj wurde der gemeinsame Sohn ***3*** in *** geboren. Sämtliche Familienmitglieder haben seit Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft.
Mit Kaufvertrag vom erwarben der Bf und dessen Ehefrau jeweils zur Hälfte das ideelle Miteigentum an der Liegenschaft EZ ***22***, KG ***23***, mit der Grundstückadresse ***4***. Im selben Jahr errichteten sie dort gemeinsam ein Wohnhaus, bestehend aus zwei voneinander getrennten Wohnungen und nahmen zu diesem Zweck mehrere grundbücherlich sichergestellte Kredite (beim Land Kärnten bzw. der Bank ***24***) auf, die bis heute von beiden Miteigentümern ratenweise zurückbezahlt werden. Die Wohnung im 2. Geschoss wurde zumindest im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Ferienwohnung an Dritte gegen Entgelt zur Nutzung überlassen, jene im 1. Stock diente in dieser Zeit als Familienwohnsitz.
Vom bis war der Bf in einem temporären Arbeitsverhältnis als Schaler bei der Firma ***25*** tätig. Von Feber bis November 2014 bzw. im März 2015 arbeitete er bei der Firma ***26***. Mit Wirksamkeit zum bis einschließlich war er bei der Firma ***27*** als Arbeiter beschäftigt. Seit arbeitet der Bf als Baufacharbeiter bei der ***28***. Der Bf war in der Schweiz stets vollzeitbeschäftigt (Normalarbeitszeit Montag bis Freitag); sowohl die Firma ***27*** als auch die Firma ***28*** zogen von den an den Bf zur Auszahlung gelangenden Löhnen jeweils lediglich die Quellensteuer ab.
Der Bf war in der Zeit vom bis in dem in seinem Miteigentum stehenden Wohnhaus in ***4***, hauptwohnsitzgemeldet. Nachdem er jedoch im Zuge einer Heimfahrt mit dem PKW seiner Gattin von der Schweiz nach Österreich von Beamten an der Grenze angehalten und darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er mit seinem Schweizer Führerschein nicht mit einem in Österreich zugelassenen Pkw fahren dürfe, entschloss er sich seinen Hauptwohnsitz in Österreich mit Wirksamkeit zum aufzugeben. Sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn sind hingegen seit aufrecht an der vorgenannten Adresse in Kärnten hautpwohnsitzgemeldet.
Im Zeitraum von 2013 bis 2015 wohnte der Bf in ***29***. Am verzog er nach ***25***, und war dort bis zumindest aufrecht gemeldet. Als Vermieterin der letztgenannten Adresse fungiert(e) die nunmehrige Dienstgeberin des Bf, die Firma ***28***; die Miete beträgt CHF 300,00 und wird seit Bestand des Arbeitsverhältnisses bei der Firma ***28*** unter dem Titel "Miete Arbeiterwohnblock" monatlich direkt vom Lohn abgezogen. Ursprünglich verfügte die ca. 30-35 m² große Wohnung weder über eine eigene Küche noch ein Badezimmer; diese Räumlichkeiten musste sich der Bf mit anderen Arbeitern teilen. Erst ab ca. 2016 stattete der Bf die vorgenannte Unterkunft mit einer Küche und einem Badezimmer aus.
Der Bf fuhr in den Jahren 2016 bis 2019 im Durchschnitt ca. zweimal monatlich (freitags bis sonntags) von der Schweiz nach Kärnten. Er hielt sich dabei gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem Sohn in der Wohnung im ersten Stock der Liegenschaft Österreich, bestehend aus zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, einer Küche, einer Toilette, einem Badezimmer und einem Vorraum (Wohnfläche ca. 100 m²) auf. Während seiner Aufenthalte übernachtete er auch zeitweise mit seiner Frau im Ehebett des gemeinsamen Schlafzimmers; manchmal nächtigte er auch in einem anderen Raum im Wohnungsverband. In der Ehewohnung stand dem Bf auch ein Schrank mit einigen Kleidungsstücken (Hosen, Socken, T-Shirts) zur Verfügung. Seine Urlaube verbrachte er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum alleine bei seiner in ***11*** lebenden Mutter, wo er auch Eigentümer einer Liegenschaft ist. Lediglich während der Kindheitstage des Sohnes wurden Aufenthalte in ***11*** bzw. sonstige Aktivitäten in Österreich noch gemeinsam mit der ganzen Familie absolviert.
Die Ehe war im März 2018 und jedenfalls bis 2022 aufrecht.
Das Ehepaar unterhält ein gemeinsames Konto bei der ***24*** AG, wobei sämtliche mit der Liegenschaft in ***4*** im Zusammenhang stehende Betriebskosten, sowie jene des alltäglichen Lebens der Familie in Österreich von diesem Konto bezahlt wurden. Der Bf verfügt zudem über ein Lohnkonto in der Schweiz bei der ***30***.
Der Bf war postalisch am Familienwohnsitz erreichbar; Nachsendeaufträge oder dergleichen wurden nicht eingerichtet. Er verfügte im maßgeblichen Zeitraum über ein Mobiltelefon eines österreichischen Anbieters, sowie einen auf seinen Namen angemeldeten Festnetzanschluss am Familienwohnsitz.
Im streitgegenständlichen Zeitraum bezog der Bf für seinen Sohn Familienbeihilfe im Inland; Zustellungen im Rahmen eines damit im Zusammenhang stehenden Rückforderungsverfahrens erfolgten an die österreichische Adresse. Im Jahr 2019 setzte er darüber hinaus die Stadtgemeinde ***4*** - unter Nennung seiner inländischen Adresse - über das bewilligungsfreie Vorhaben der Errichtung einer Holzhütte sowie eines Gartenhauses am Familienwohnsitz in Kenntnis. Im selben Jahr beantragte er als im Ausland lebender Österreicher die Eintragung in die Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz.
Der Bf. war seit dem Mitglied der ***17*** in der Schweiz und machte in den Jahren 2015/2016 in der Schweiz den Kranführerschein.
Welche konkrete persönliche Beziehung bzw. in welcher Intensität eine solche im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwischen dem Bf und ***12*** bestand, kann nicht festgestellt werden. Mit seinem Arbeitskollegen ***20*** war der Bf einmal monatlich Kaffee trinken oder Pizza essen. Einmal wurde mit zwei weiteren Arbeitskollegen auch ein gemeinsamer Ausflug zum Bodensee unternommen. Ob und wenn ja welche konkreten weiteren persönlichen Beziehungen in der Schweiz bestanden, ist ebenfalls wie die Intensität der Teilnahme am Gemeinschaftsleben der islamischen Gemeinschaft ***11*** in der Schweiz "***19***" nicht feststellbar.
Der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" des Bf lag im März 2018 am Familienwohnsitz in der Stadtgemeinde ***4***.
Mit Kaufvertrag vom kaufte der Bf ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke ***5*** (Fahrgestellnummer ***7***, Baujahr 2016, 190 PS, Tachostand 78.700 km) um CHF 39.280,00. Im Zeitraum vom bis war der ***5*** gemeinsam mit einem PKW der Marke ***1*** auf ein Wechselkennzeichen ("***2***") zugelassen, seit lautete dessen behördliches Kennzeichen ***10***. Im März 2018 fuhr der Bf mit dem Fahrzeug nach Österreich und reiste somit erstmalig in das Zollgebiet der Europäischen Union ein. Der Zollwert des Fahrzeuges belief sich im Zeitpunkt der Einreise auf € 20.940,75.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).
Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen der Geburtstage- und orte, der Staatsbürgerschaften und des Personenstandes sind offenkundig; die Historie der Auswanderung aus ***11*** ist zwischen den Streitteilen einerseits unstrittig und wurde von den Eheleuten im Zuge ihrer Einvernahmen vor dem Bundesfinanzgericht zu RV/4100353/2020, NS mündl. Verhandlung , S.1 und S.13) auch bestätigt.
Dass der Bf gemeinsam mit seiner Gattin die Liegenschaft in ***4*** käuflich erwarb, dafür Kredite in Anspruch genommen (und wie festgestellt zurückgezahlt) wurden bzw. darauf ein - wie im Sachverhalt konkret beschriebenes - Wohnhaus errichtet wurde, geht aus dem offenen Grundbuch, sowie den diesbezüglichen Angaben des Bf und der Zeugin ***15*** unzweifelhaft hervor (NS mündl. Verhandlung , S.2 und S.13). Auch die Nutzung bzw. Raumaufteilung der beiden Wohneinheiten ergibt sich aus den Ausführungen der beiden vor Gericht (NS mündl. Verhandlung , S.4 und S.14).
Die Dienstverhältnisse (samt deren Dauer und Inhalt) resultieren aus den im Akt erliegenden Urkunden (Arbeitszeugnis Firma ***25*** vom ; Einzelarbeitsvertrag Firma ***28*** vom ; Arbeitsvertrag Firma ***27*** vom samt Arbeitszeugnis vom ; Auszug aus dem individuellen Konto SVA ***32*** Nr. ***31***). Der Abzug der Quellensteuer geht unzweifelhaft aus den vom Bf vorgelegten Lohnabrechnungen hervor.
Die Feststellungen zum gegenständlichen Fahrzeug ergeben sich aus dem vorgelegten Kaufvertrag, der Zollwert wurde vom Zollamt Österreich retrograd laut Eurotax-Preisliste (Datenbasis 03/2018) mit € 20.940,75 ermittelt und ist unbestritten. Der Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges in das Zollgebiet der Europäischen Union ergibt sich aus den Angaben des Bf in der Niederschrift vom vor Organen des Zollamtes Klagenfurt Villach (S.5).
Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen wurden dem ZMR entnommen. Dass der (alleinige) Grund für die Abmeldung des inländischen Wohnsitzes jener der Anhaltung durch Grenzpolizisten war, gab der Bf im Zuge seiner Befragung durch das Zollamt Klagenfurt Villach am selbst an (NS Bf , S.4).
Bereits an dieser Stelle wird zur - nach Bescheiderlassung, sohin nach Kenntnis der abgabenrechtlichen Wirkung - in der Beschwerdebegründung im Verfahren zu RV/4100353/2020 erstmals dargelegten Verantwortung, wonach der Bf der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig und deshalb - vereinfacht ausgedrückt - seinen Angaben vor der Finanzpolizei bzw. dem Zollamt kein Gewicht beizumessen sei, erneuert durch den Antrag vom 29. Feber 2024, wonach für die Parteienvernehmung die Beiziehung eines Dolmetschers für die *** Sprache beantragt wird, angemerkt, dass es sich dabei nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um eine reine Schutzbehauptung handelt. Nach der stRsp das VwGH entspricht es nämlich einerseits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (), sowie andererseits, dass es durchaus den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass Abgabepflichtige ihre Angaben und ihr Handeln im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend in Kenntnis der abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten (). Diese judikativen Prämissen vorausgeschickt war die Verantwortung des Bf im Zusammenhang mit seinen Deutschkenntnissen wenig überzeugend: Nicht nur dass er - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - zum Zeitpunkt dieser Amtshandlungen bereits 28 Jahre im deutschsprachigen Raum gelebt bzw. gearbeitet hatte, wurde dem Bf bereits 2004 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen; Voraussetzung dieser Verleihung waren gemäß § 10a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (idF Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124/1998), - seinen Lebensumständen angepasste - Kenntnisse der deutschen Sprache (ErlBem RV GP XX. 1283, S.9). Weiters wurden alle im Akt inneliegenden Arbeitsverträge ausschließlich in deutscher Sprache verfasst und vom Bf unterfertigt; auch die Korrespondenz in der Schweiz erfolgte ausschließlich auf Deutsch [vgl. Bestätigung ***17*** vom ; undatiertes E-Mail Firma ***27*** (Absender ***33***)]. Die weiteren Fakten, wonach der Bf auch mit österreichischen Behörden ausschließlich in deutscher Sprache kommunizierte bzw. Urkunden in dieser Sprache unterfertigte (vgl. Bauanzeige vom ; Antrag auf Eintragung in die Wählerevidenz und Europa-Wählerevidenz vom ; Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom ; handschriftliches Schreiben des Bf an den Zollbeamten ***34***, datiert mit ) runden das Bild ab, dass der Bf sowohl die Fragen als auch seine Antworten während der Einvernahmen vom und sinner- und umfassend verstehen konnte.
Die Meldung eines Wohnsitzes in ***25*** ergibt sich aus der vorliegenden Wohnsitzbescheinigung des Einwohneramtes ***25*** vom ; die Wohnungsnahme in ***29*** geht ebenfalls aus dieser Urkunde hervor und ist im Übrigen zwischen den Parteien unstrittig. Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen in ***25*** basieren auf den Angaben des Bf in der mündlichen Senatsverhandlung zu RV/4100353/2020 vom (VH-Protokoll, S.2), den vorgelegten Lichtbildern, sowie den vorliegenden Lohnabrechnungen der Firma ***28*** betreffend März 2018.
Im Verfahren strittig war unter anderem die Frage, ob und wenn ja wie oft der Bf nach Österreich zurückkehrte bzw. wie sich das Zusammenleben mit seiner Familie vor Ort gestaltete. So führte der Sohn des Bf vor dem Zollamt Klagenfurt Villach aus, dass seine Eltern "aufrecht verheiratet" seien und der Bf "ungefähr dreimal pro Monat" von freitags bis sonntags zu ihnen nach ***4*** komme (NS ***3***, , S.2); der Bf gab vor derselben Behörde am an, "jede zweite bzw. dritte Woche für das Wochenende von der Schweiz nach ***4***" zu kommen (NS Bf , S.3). Am führte der Bf der Finanzpolizei gegenüber aus, "immer Sonntagnachmittag" in die Schweiz zu fahren und "Freitag in der Nacht wieder nach Hause nach ***4***" zu kommen (NS Bf , S.4). Erst in der mündlichen Senatsverhandlung vom zu RV/4100353/2020 korrigierte der Bf seine ursprünglichen Angaben nach unten und gab auf diesbezügliche Frage des Gerichtes an, "1x, maximal 2x im Monat" nach ***4*** gefahren zu sein und betonte in diesem Zusammenhang, dass es sich dabei jeweils um unregelmäßige Aufenthalte gehandelt habe (Bf, VH-Protokoll , S.2); die Zeugin ***15*** hingegen antwortete auf die Frage, wie oft ihr Mann 2016 bis 2020 nach ***4*** gekommen sei, dass er manchmal einen Monat gar nicht, im darauffolgenden Monat dann aber 2x in Österreich gewesen sei. Nachdem ihr vom Gericht die Aussage ihres Mannes vor der Finanzpolizei vorgehalten wurde, stimmte die Zeugin diesen Angaben vorerst zu, um diese Zustimmung unmittelbar danach wieder zurückzunehmen (VH-Protokoll , S.14f).
Zum vom Bf erstmalig in der mündlichen Verhandlung am vorgelegten "Fahrtenbuch" ist zu bemerken, dass dieses in keinster Weise den Formerfordernissen für ein Fahrtenbuch entspricht. Es wurde nicht jede einzelne Fahrt mit Anfangs- und Endkilometerstand dokumentiert, sondern immer mehrere Tage zusammengefasst und Fahrstrecken verkürzt wiedergegeben. Zudem ist nicht ersichtlich, welches der Fahrzeuge des Bf für die jeweilige Fahrt verwendet wurde. Überdies wurde der Bf am , 10:00 Uhr, von Organen des Zollamtes Klagenfurt Villach und am , 08.15 Uhr, von Organen der Finanzpolizei an seinem Wohnsitz in ***4*** vernommen. Laut "Fahrtenbuch" hat der Bf aber am eine Fahrt ***25*** - St. Gallen und am eine Fahrt ***25*** - Laax unternommen. Die Aufzeichnungen im vorgelegten "Fahrtenbuch" sind daher völlig unglaubwürdig und zumindest in überprüfbaren Fällen unrichtig. Aufgrund dieser Umstände und der Verantwortung des Bf., ihm sei vielleicht ein Fehler unterlaufen ((VH-Protokoll , S.3), ist davon auszugehen, dass dieses nachträglich angefertigt wurde, als Beweismittel ist dieses "Fahrtenbuch" daher untauglich.
Verfahrensrechtlich ist zu den divergierenden Angaben bezüglich der Anwesenheiten in Österreich auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen; demnach sind alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig, es existieren keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln). Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt Dies vorausgeschickt ist die im Verfahren geänderte Verantwortung des Bf in diesem Punkt weniger auf - wie behauptet - schlechte Sprachkenntnisse zurückzuführen (vgl. dazu die Beweiswürdigung weiter oben), sondern eher auf die zunehmende Kenntnis der abgabenrechtlichen Wirkung seiner Angaben zur Aufenthaltshäufigkeit. Schließlich ist selbst in den in der mündlichen Verhandlung vom zu RV/4100353/2020 vom Bf bzw. seiner Ehefrau gemachten Angaben zu den Anwesenheiten in Österreich eine Regelmäßigkeit zu erkennen: Selbst die Rückkehr an einen Ort ein-, maximal zweimal im Monat ist nach der Auffassung des erkennenden Senates eine regelmäßige; dies gilt auch, wenn der Ort einen Monat nicht, im Folgemonat aber dann wieder zweimal aufgesucht wird. Für eine regelmäßige Rückkehr nach Kärnten spricht im Übrigen auch die Aussage der im Verfahren RV/4100353/2020 vernommenen Zeugin ***16***, wonach sie der Bf seit dem Beginn der behördlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Nutzung der streitgegenständlichen PKWs ca. einmal pro Monat aufsuchte (VH-Protokoll vom , S.10). Schließlich gab auch der Zeuge ***3*** an, dass sein Vater regelmäßig nach Österreich zur Familie heimfuhr (***3***, Zollamt Villach Klagenfurt, S.3). Dass sich der zum Zeitpunkt dieser Einvernahme bereits 21-jährige Sohn des Bf vor den Beamten "erschreckte" (***15***, VH-Protokoll , S.15) bzw. "überrascht" war (Bf, VH-Protokoll , S.3), vermag an der inhaltlichen Richtigkeit seiner Ausführungen nichts zu ändern; schließlich sind seine Deutschkenntnisse - wie der Bf selbst zugestand - sehr gut (Bf, VH-Protokoll , S.3).
Dass sich der Bf während seiner Aufenthalte in Österreich gemeinsam mit seiner Frau und dem Sohn in der Wohnung im ersten Stock der Liegenschaft aufhielt, zeitweise mit seiner Ehefrau im Ehebett nächtigte und dort auch über einen Kleiderschrank mit Gewand verfügte, geht aus den Aussagen des Zeugen ***3*** (NS ***3*** , S.3) bzw. des Bf (Bf, VH-Protokoll , S.4) und dessen Gattin vor dem Bundesfinanzgericht hervor (***15***, VH-Protokoll , S.14f). Was die Feststellung der Urlaube in ***11*** bzw. das dortige Liegenschaftseigentum anlangt, war dem Bf (Bf, VH-Protokoll , S.4), seiner Gattin (***15***, VH-Protokoll , S.16) sowie dem im Akt erliegenden beglaubigt übersetzten Eigentumsschein Nr. ***35*** vom zu folgen.
Dass der Bf in seinem Namen eine Bauanzeige im Zusammenhang mit der Errichtung einer Holzhütte und eines Gartenhauses auf der gemeinsamen Liegenschaft bei der Stadtgemeinde ***4*** einbrachte, zeigt deutlich, dass auch im Jahre 2019 gemeinsame Projekte zwischen den Eheleuten ***36*** realisiert wurden (vgl. Bauanzeige vom ). Der Bf unterstützte seine Frau offenbar auch im Zusammenhang mit der Vermietung des auf der fraglichen Liegenschaft befindlichen Apartments, wie aus dem von der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung vom zu RV/4100353/2020 vorgelegten Auszug aus der Buchungsplattform "***37***" hervorgeht (vgl. etwa die Gästebewertung vom September 2020, die wörtlich lautet, wie folgt: "Eheleute ***36*** sind total nett und gastfreundlich. Toller Empfang und Einladung zum Kaffee und kennenlernen im Garten …"; Beilage ./IV zum VH-Protokoll vom ).
Die Feststellungen zum gemeinsamen Konto resultieren einerseits aus den im elektronischen Akt der belangten Behörde hinterlegten Daten (in der sog. "Grunddatenverwaltung" des Bf und der Zeugin ***15*** scheint das gleiche Konto auf), sowie andererseits aus den diesbezüglichen Angaben der beiden im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Bf, VH-Protokoll , S.5; ***15***, VH-Protokoll , S.14). Der Bf verfügt zudem über ein eigenes Lohnkonto in der Schweiz bei der ***30***.
Dass Zustellungen an den Bf am Familienwohnsitz möglich waren und keine Nachsendeaufträge eingerichtet wurden gab der Bf selbst an (Bf, VH-Protokoll , S.10). Im Übrigen wurden auch alle Abgabenvorschreibungen im Zusammenhang mit dem Hausbesitz in ***4*** (Wasser, Müll, Kanal) an den Bf an die inländische Adresse gesendet, wie aus den Anlagen zum Schreiben der Stadtgemeinde ***4*** vom unstrittig hervorgeht. Auch Schriftstücke die Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe der belangten Behörde betreffend wurden an die österreichische Adresse gerichtet und konnten erfolgreich zugestellt werden.
Die Feststellungen zum inländischen Mobilfunkanbieter sowie zum aufrechten Bestand eines Festnetzanschlusses basieren auf den diesbezüglichen Angaben des Bf in der mündlichen Verhandlung (Bf, VH-Protokoll , S.6), den in den Grunddaten der belangten Behörde hinterlegten Einträgen. Der Bezug der Familienbeihilfe geht ebenfalls aus dem elektronischen Akt der belangten Behörde hervor; die Feststellungen zur Bauanzeige und der Eintragung in die Wählerevidenz basieren auf den von der Stadtgemeinde ***4*** am übermittelten Urkunden (Bauanzeige vom , Antrag vom ).
Welche konkrete Beziehung der Bf zu ***12*** unterhielt war für das erkennende Gericht wie auch für den Senat im Verfahren zu RV/4100353/2020 nicht feststellbar. Nicht nur, dass von einer Lebensgemeinschaft/Beziehung mit ihr in der Beschwerdebegründung keine Rede war und eine solche erstmals im Vorlageantrag vom 22. Feber 2021 behauptet wurde, waren auch die damit im Zusammenhang stehenden Ausführungen des Bf in der mündlichen Verhandlung vom zu RV/4100353/2020 äußerst vage. Auf die Frage des Gerichtes, ob es sich bei ***12*** im verfahrensgegenständlichen Zeitraum um eine Freundin gehandelt habe, mit der man einfach die Freizeit verbringt oder aber eine Liebesbeziehung bestand, antwortete der Bf wörtlich: "Für mich war es einfach eine Bezugsperson. Mehr kann ich dazu nicht sagen" (VH-Protokoll , S.7). Zwar deuten die Ausführungen der Zeugin ***15*** auf den Bestand einer über das Ausmaß einer bloßen Freundschaft hinausgehenden Beziehung hin (***15***, VH-Protokoll , S.17: "….was ich gehört habe, hatte mein Mann "ein bisschen etwas" mit ihr … […], dass er etwas mit der Frau angefangen hat"), doch selbst aus diesen Angaben können keine verlässlichen Schlüsse über die konkrete Ausgestaltung und Intensität dieser Freundschaft gezogen werden, weshalb die entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.
Die Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft ***17*** ist ebenso wie die Absolvierung des Kranführerscheines in der Schweiz dem schweizer Arbeitsverhältnis geschuldet. Persönliche Bindungen ergeben sich daraus nicht. Auch durch die Entrichtung der Radio- und Fernsehabgabe in der Schweiz und die Mitgliedschaft in der Islamischen Gemeinschaft ***11*** in der Schweiz lässt sich für den Bf nichts gewinnen, da die Intensität der Teilnahme am Gemeinschaftsleben bei der Islamischen Gesellschaft nicht nachgewiesen wurde und somit für den erkennenden Senat nicht feststellbar war.
Vorgelegt wurde weiters eine Bestätigung des ***38*** vom (Stellungnahme vom , Beilage ./10). Aus dieser Urkunde ist lediglich ersichtlich, dass der Bf. seit 2013 nicht mehr Mitglied des dortigen Sportklubs ist; dass er seine Freizeit etwa in einem vergleichbaren Verein in der Schweiz verbracht hätte, wurde damit nicht nachgewiesen.
Die persönlichen Kontakte zu seinem Arbeitskollegen ***20*** beschränkten sich im Wesentlichen darauf, dass dieser mit dem Bf einmal monatlich Kaffee trinken oder Pizza essen gegangen ist. Zu Hause in der Wohnung des Bf war ***20*** nur selten. Auch wurde einmal ein gemeinsamer Ausflug mit zwei weiteren Arbeitskollegen zum Bodensee unternommen (Stellungnahme vom , Beilage ./9 1. Foto und die letzten beiden Fotos). Übliche Kontakte zu Arbeitskollegen und Mitbewohnern fallen aber als persönliche Beziehungen nicht ins Gewicht ().
Was die Feststellung des gewöhnlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers im März 2018 in der Stadtgemeinde ***4*** betrifft, ist vorerst auf die diesbezügliche Rechtslage einzugehen: Gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Gleich an dieser Stelle ist der Bf zu seiner Verantwortung, er habe infolge der behördlichen Abmeldung seit dem keinen inländischen Wohnsitz mehr, auf die ständige Judikatur des Höchstgerichtes zu verweisen, wonach die Meldung nach dem Meldegesetz für die Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung ist (). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf ist sohin unabhängig von der Abmeldung in Österreich und der Anmeldung in der Schweiz (denen lediglich Indizwirkung zukommt) zu beurteilen. Nach der Lebenserfahrung trifft es im Regelfall zu, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes der Familie zu finden ist und die engere persönliche Bindung typischerweise zu einer mit der Ehefrau gemeinsam genutzten Wohnung und nicht zu einer Wohnung am Arbeitsplatz bestehen wird (). Der erkennende Senat ist daher zu dem Schluss gekommen, dass der Bf trotz seiner (unstrittigen) Vollzeitbeschäftigung in der Schweiz seinen gewöhnlichen Wohnsitz iSd § 4 Abs.2 Z.8 ZollR-DG in Österreich hatte, da hier nicht nur sein Sohn, sondern auch seine - wie festgestellt - mit ihm in aufrechter Ehe lebende Gattin den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten. Er kehrte weiters - wie ebenso festgestellt - regelmäßig an diesen Familienwohnsitz zurück. Der Bf hat im Verwaltungsverfahren kein substantiiertes Vorbringen über konkrete persönliche Beziehungen in der Schweiz, die über seine persönlichen Beziehungen in Österreich hinausgingen, erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß Art. 250 UZK können in der vorübergehenden Verwendung für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben sein.
Gemäß Abs.2 Buchstabe c UZK ist die vorübergehende Verwendung nur zulässig, wenn der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist, es sei denn, anderweitig ist etwas anders vorgesehen.
Gemäß Art. 5 Nr. 31 UZK ist eine "im Zollgebiet ansässige Person" eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat.
Gemäß Art. 5 Nr. 35 UZK ist "Inhaber des Verfahrens" a) die Person, die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird, oder b) die Person, der die Rechte und Pflichten hinsichtlich eines Zollverfahrens übertragen werden.
Gemäß Art. 139 Abs.1 Buchstabe a UZK sind die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in einer Freizone unverzüglich von der Person zu gestellen, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat.
Gemäß Art. 79 Abs.1 Buchstabe a UZK entsteht für einfuhrabgabenpflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, oder vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet nicht erfüllt ist.
Gemäß Abs.3 Buchstabe a leg.cit. ist Zollschuldner, wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte.
Gemäß Art. 114 Abs.2 UZK werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet, wenn die Zollschuld aufgrund von Artikel 79 bis 82 entsteht oder die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt wird. Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 1 bemessen.
Gemäß Art. 141 Abs.1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA) gilt für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d und h, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannte Waren jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung: a) Benutzen des grünen Ausgangs "Anmeldefreie Waren", sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind; b) Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge; …
Gemäß Art. 139 Abs.1 UZK-DA gelten die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d (Anm. ua. Beförderungsmittel), Buchstaben h und i genannten Waren gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.
Gemäß Art. 212 Abs.2 UZK-DA wird die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung, wenn die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 Absatz 1 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 1 erfolgt, der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person.
Gemäß Abs.3 leg.cit. wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sie sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen; b) sie werden unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet.
Gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG gelten das im § 1 genannte Zollrecht sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren beziehen, weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß § 4 Abs.2 Z.8 ZollR-DG bedeutet im Zollrecht "normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hatte der Bf trotz seiner (unstrittigen) Vollzeitbeschäftigung in der Schweiz seinen gewöhnlichen Wohnsitz iSd § 4 Abs.2 Z.8 ZollR-DG in Österreich, da hier nicht nur sein Sohn, sondern auch seine - wie festgestellt - mit ihm in aufrechter Ehe lebende Gattin den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten. Er kehrte weiters - wie ebenso festgestellt - regelmäßig an diesen Familienwohnsitz zurück. Der Bf war daher gemäß Art. 5 Nr. 35 UZK eine im Zollgebiet ansässige Person. Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht auf den Namen einer außerhalb der Union ansässigen Person amtlich zugelassen war, waren die Voraussetzungen des Art. 250 Abs.2 Buchstabe c UZK nicht erfüllt. Die Einfuhrzollschuld ist daher gemäß Art. 79 UZK entstanden.
Die Vorschreibung von Verzugszinsen ist in Art. 114 Abs.2 UZK begründet.
Der belangten Behörde ist allerdings beim Ausweis des Gesamtbetrages ein Additionsfehler unterlaufen. Der zu entrichtende Gesamtbetrag beläuft sich auf € 7.024,90, ausgewiesen wurde aber der Betrag von € 7.024,49. Der Rechenfehler war daher zu berichtigen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Begriff des "gewöhnlichen Wohnsitzes" ist durch die Legaldefinition in § 4 Abs.2 Z.8 ZollR-DG normiert. Der Beschwerdefall betraf daher nur auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfragen, die einer Revision nicht zugänglich sind.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 250 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1 Art. 5 Nr. 31 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1 Art. 139 Abs. 1 Buchstabe a UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1 Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1 Art. 141 Abs. 1 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom S. 1 Art. 212 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom S. 1 § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.4200001.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at