Erwerbsunfähig wegen spastischer Paraparese und kognitiver Einschränkung?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Martin Michael Weiser, Landstraßer Hauptstraße 60, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe ab Jänner 2024, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers (Bf.) stellte den Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ab 01/2024:
Grund dauerhafte Erwerbsunfähigkeit
Bei dem Kind besteht folgende erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung
50 % ige Behinderung lt. Behinderungspass
Spastische Paraparese [Anmerkung des Richters: Lähmung der Beine].
Das Finanzamt erließ am folgende beschwerdegegenständliche Bescheide:
Abweisungsbescheid
Ihr Antrag auf Familienbeihilfe, eingebracht am , wird abgewiesen für:
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum
(Nach-und Vorname des Bf.) … 1199 ab Jän. 2024
Begründung
Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt.
Da für Ihr Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.
Abweisungsbescheid
Ihr Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung, eingebracht am , wird abgewiesen für:
[wie oben]
Begründung
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihrem Kind ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Die Beschwerde wurde vom Erwachsenenvertreter des Bf. erhoben wie folgt:
Die Abweisungsbescheide des Finanzamtes Österreich werden zur Gänze angefochten. Auch dem Antrag auf Zuerkennung erhöhter Familienbeihilfe wäre vollinhaltlich stattzugeben gewesen.
Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Die Erstbehörde stützt ihre Entscheidung vornehmlich auf das Aktengutachten vom .
Gerade daraus hätte die Erstbehörde feststellen müssen, dass die kognitive Einschränkung des Beschwerdeführers seit besteht, sohin jedenfalls vor dem 21. Lebensjahr bereits bestand.
Vollkommen unschlüssig bleibt das Aktengutachten, soweit es zwar eine beachtliche, nämlich 50%-ige Behinderung, des Beschwerdeführers feststellt, jedoch trotz der gravierenden Einschränkung eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers verneint. Die Beurteilungskriterien des Gutachters sind nicht nachvollziehbar begründet und erfolgte deshalb das Gutachten leider nicht lege artis.
Fakt ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer nie eine Erwerbstätigkeit ausübte und ausüben konnte, sodass die erhöhte Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Beweis: einzuholendes Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Psychiatrie und Neurologie, aus dem Fachgebiet der Arbeits- und Inneren Medizin, vorzulegende Krankengeschichten, Zeugin: ***Vorname*** (Nachname die Bf.), 1… Wien, …-Straße
Einvernahme des Beschwerdeführers
Aus sämtlich vorgenannten Gründen werden gestellt nachstehende Beschwerdeanträge:
1) Der Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide des Finanzamtes Österreich vom , zur Ordnungsnummer … stattzugeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen vom auch auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe vollinhaltlich stattgegeben werde;
2) Die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde ersatzlos zu beheben und die Verwaltungssache an die Erstbehörde zur Ergänzung des erstbehördlichen Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Das Finanzamt erließ abweisende Beschwerdevorentscheidungen betreffend den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag, dies mit folgender Begründung:
Sie haben am , eingelangt am , eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom betreffend den Grundbetrag der Familienbeihilfe für sich selbst ab Jänner 2024 beim ho Finanzamt eingebracht. Die Beschwerde wurde durch Ihren gerichtlichen Erwachsenenvertreter Dr. … eingebracht.
Sie begründen die Beschwerde damit, dass auf Grund Ihrer Erkrankung eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit gegeben ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der ab geltenden Fassung ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
Mit Bescheinigung des Sozialministeriumsservice vom , vom sowie vom wird ein Grad der Behinderung von 70% ab und von 50% ab nachgewiesen. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wird in allen drei Bescheinigungen nicht nachgewiesen.
Da die drei Bescheinigungen, insbesondere betreffend die dauernde Erwerbsunfähigkeit, zum selben Ergebnis kommen sind diese in sich schlüssig.
Da Sie im strittigen Zeitraum bereits das 18. vollendet haben, sich in keiner Berufsausbildung befinden und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit in allen drei Bescheinigungen nicht nachgewiesen wurde, besteht für Sie kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.
Es war laut oben genannter gesetzlicher Bestimmung spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vorlageantrag wurde ohne Erstattung eines weiteren Vorbringen eingebracht.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am , eingebracht durch den Erwachsenenvertreter, die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für sich selbst beantragt. Er hat am das 18. Lebensjahr vollendet. Die Familienbeihilfe inkl. Erhöhungsbetrag wurden bis Oktober 2021 von der Kindesmutter bezogen. Der Beschwerdeführer lebt mittlerweile in einem eigenen Haushalt und befindet sich derzeit in keiner Berufsausbildung. Mittels Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom , vom und vom wurde ein Grad der Behinderung von 70% ab und von 50% ab nachgewiesen. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde vom Sozialministeriumservice nicht festgestellt.
Beweismittel:
Vorbringen des Beschwerdeführers in Beschwerde und Vorlageantrag; drei Bescheinigungen des Sozialministeriumservice
Stellungnahme:
Es wird um Abweisung ersucht. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile das 24. Lebensjahr vollendet bzw. wird in Kürze das 25. Lebensjahr vollenden. Zwar wurde mittels Bescheinigungen des Sozialministeriumservice eine erhebliche Behinderung nachgewiesen, jedoch befindet sich der Beschwerdeführer nicht in einer Berufsausbildung und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde in den Bescheinigungen des Sozialministeriums nicht
festgestellt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. bezog vom Arbeitsmarktservice Österreich folgende Leistungen (Abgabeninformationssystemabfragen):
2019:
3(2) 1711-1112 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE ALG 300,25
2020:
3(2) 0201-1203 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE ALG 852,71
3(2) 1403-0305 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE ALG 612,51
3(2) 1210-2211 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE ALG 504,42
3(2) 2311-3112 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH 468,39
3(2) 1303-1303 Österreichische Gesundheits 12,01
84(1) 0405-1110 Wien Work integrative Betri 4.196,01
2021:
3(2)0101-1101 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH 132,11
3(2) 1201-2602 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE 552,46
3(1) 1201-2602 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE 97,06
3(2) 1201-2602 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE 184,00
3(2) 2702-3105 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH 1.128,94
3(2) 0106-1907 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH 588,49
3(2) 2007-2807 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE 108,09
3(1) 2007-2807 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE AMFG 137,25
3(1) 2007-2807 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE 18,99
3(2) 2907-2408 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH 324,27
3(2) 2508-3009 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE 444,37
3(1) 2508-3009 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE 78,07
3(2) 0110-0810 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE 91,28
3(2) 0910-0711 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH 342,30
3(2) 1811-2111 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH 45,64
3(2) 2911-3112 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH 376,53
3(1) 0110-0810 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE 16,88
2022:
3(2) 0101-2302 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH 616,14
3(2) 1104-1508 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH 1.449,07
3(2) 1110-1711 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH 433,58
3(2) 2211-2711 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH 68,46
3(2) 2811-0412 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH 79,87
3(2) 0512-3112 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE 308,07
3(1) 0512-3112 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE AMFG 443,34
3(1) 0512-3112 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE 58,05
3(2) 0512-3112 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE 108,00
2023:
3(2) 0101-1001 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE 114,10
3(1) 0101-1001 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE AMFG 172,80
3(1) 0101-1001 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE 22,70
3(2) 0101-1001 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE 40,00
3(2) 1101-1603 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH 741,65
3(2) 1205-2006 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH 456,40
3(2) 0407-0810 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH 1.106,77
3(2 )1910-2611 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH 444,99
3(2) 3011-3112 ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERRE NH 365,12
Der Ende November 1999 geborene Bf. befand sich im Zeitraum ab Jänner 2024 (bis dato) unstrittig nicht in einer Berufsausbildung (Beschwerdevorlage).
Der Bf. wurde dreimal von ärztlichen Sachverständigen untersucht.
Sachverständigengutachten Dr.is F., Fachgebiet der Sachverständigen Allgemeinmedizin: Begutachtung durchgeführt am
Anamnese:
siehe auch VGA vom Diagnose: Diplegie [Anmerkung des Richters: symmetrische Lähmung], Kognitive Einschränkung 70%
Derzeitige Beschwerden:
Ab und zu Schmerzen im Kreuz und Beinen
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
- keine Medikamente
- keine Therapien
Sozialanamnese:
Lehrabschlußprüfung als Textilreiner (gemeint: Textilreiniger) , 3 Jährige Ausbildung, derzeit arbeitssuchend,
Jobabsagen wegen Covid
lebt in einer eigenen Wohnung, kein Pflegegeld
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Klinisch psychologischer Befund Mag Rau vom
kombinierte Persönlichkeitsstörung, Dysthymia, Essstörung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 165,00 cm Gewicht: 109,00 kg Blutdruck: -/-
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
21 Jahre
Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt
Thorax. Symmetrisch, elastisch,
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds
möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend
frei beweglich.
Untere Extremität: Narben an beiden Achillessehnen beide Beine von der Unterlage
abhebbar, grobe Kraft distal gering vermindert, gute Beweglichkeit in Hüftgelenken und
Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas,
Wirbelsäule:
Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gang frei, geringe Gangstörung mit mangelhaftem Abrollen und leichter Innentorsion.
Zehenstand möglich, Fersenstand nicht möglich, Einbeinstand möglich, Kleiden
eigenständig
Psycho(patho)logischer Status:
kommt alleine zur Untersuchung, ruhig, zurückhaltend in der Kommunikation, auf Fragen können konkrete Antworten gegeben werden, Sprache gut verständlich, kein maßgebliches kognitive Defizit objektivierbar, im Alltag selbstständig, Öffis können eigenständig benutzt werden.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Pos.Nr. GdB %
Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als
sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Diplegie, Kognitive Einschränkung 50
unterer Rahmensatz, da gute Gehfähigkeit und geringe
kognitive Einschränkung Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Besserung im Vergleich zum VGA
GdB liegt vor seit: 10/2021
GdB 70 liegt vor seit: 05/2001
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
(Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
da die Lehre erfolgreich absolviert wurde und davon auszugehen ist, dass eine Integration ins Erwerbsleben behinderungsbedingt nicht maßgeblich beeinträchtigt sein
X Dauerzustand
Nachuntersuchung
Sachverständigengutachten Dr. S., Fachgebiet der Sachverständigen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie:
Begutachtung durchgeführt am
Anamnese:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
mehrere VGA, zuletzt 3/2022 für BP; 2021 für FLAG.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
keine Medikamente keine Therapien (GA 2022)
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Pos.Nr. GdB %
Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als
sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Diplegie / Kognitive Einschränkung 50
unterer Rahmensatz, da gute Gehfähigkeit und geringe
kognitive Einschränkung
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
[blank]
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
[blank]
Stellungnahme zu Vorgutachten:
unverändert
GdB liegt vor seit: 10/2021
GdB 70 liegt vor seit: 05/2001
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
x
(Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
da die Lehre erfolgreich absolviert wurde und davon auszugehen ist, dass eine Integration ins Erwerbsleben behinderungsbedingt nicht maßgeblich beeinträchtigt ist
X Dauerzustand
Nachuntersuchung:
Sachverständigengutachten Dr. K., Fachgebiet der Sachverständigen Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin:
Begutachtung durchgeführt am
Anamnese:
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom , ges. GdB 50%
Zwischenanamnese:
2024 Bruch am linken Unterarm, im AUVA Traumazentrum Wien Standort Meidling
verplattet.
Derzeitige Beschwerden:
Ich kann die Hand fast schmerzfrei bewegen. Die Beine tun weh. Ich spüre die
Achillessehne.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: keine
Laufende Therapie: keine
Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese:
abgeschlossene Lehre, seither keine Beschäftigung. Beim AMS gemeldet. Wohnt alleine in einer Wohnung im zehnten Stock mit Lift. Kocht selbst und führt den Haushalt inklusive Wäsche.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine aktuellen Befunde
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
massiv adipös
Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.
Größe: 163,00 cm Gewicht: 117,00 kg Blutdruck: [bank]
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.
Am linken Unterarm beugeseitig besteht eine ca. 18cm lange etwas livide Narbe.
Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, behäbig. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 12cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sprunggelenke: alte Narben oberhalb der Achillessehnen. Strecken im Sprunggelenk ist eingeschränkt - S 5-0-35 beidseits, unteres Sprunggelenk je ½ eingeschränkt.
Übrige Gelenke sind bandfest, klinisch unauffällig und konstitutionsbedingt endlagig eingeschränkt.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, kein Hartspann, kein Klopfschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: allseits frei
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 10, Seitwärtsneigen und Rotation frei.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Psycho(patho)logischer Status:
Ist örtlich, zeitlich und zur Situation orientiert. Die Konversation ist völlig unauffällig. Die Sprache ist etwas leise.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Pos.Nr. GdB %
Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als
sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Diplegie / Kognitive Einschränkung 50
unterer Rahmensatz, da gute Gehfähigkeit und geringe
kognitive Einschränkung Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine wesentliche Änderung.
GdB liegt vor seit: 10/2021
GdB 70 liegt vor seit: 05/2001
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
seit Vorgutachten
(Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es liegt keine Gesundheitsstörung vor, welche eine Erwerbsfähigkeit ausschließt. Der Untersuchte hat eine abgeschlossene Lehre.
X Dauerzustand
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I.
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) bestimmt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
…
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG normiert die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder entsprechend der Regelung des § 2 Abs. 1 lit. c leg. cit.
§ 8 FLAG bestimmt:
Abs. 5:
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Abs. 6:
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrensnach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).
Die Feststellung, ob auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit vorliegt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, hat nach den Bestimmungen des zitierten § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass bloßen Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles oder der untersuchten Person dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukäme; vgl. ).
Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten ().
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bf. voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967), ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und im Fall mehrerer Gutachten nicht einander widersprechend sind (vgl. ; ; ; , vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Rz 29 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Der Eintrittszeitpunkt einer Krankheit führt nicht automatisch dazu, dass mit Beginn einer Krankheit eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit einhergeht ().
Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 20 unter Hinweis auf ).
Das Bundesfinanzgericht erwog im Erkenntnis vom , RV/6100100/2021:
Dass die Krankheit der Tochter des Bf angeboren ist, erstmals mit etwa 14 Jahren ausbrach und schleichend verlauft, steht ohne Zweifel fest. Krankheiten können seit der Geburt vorliegen, auch wenn sie sich erst später manifestieren. Maßgebend ist aber der Zeitpunkt, zu dem Behinderungen (als Folge der bestehenden Krankheit) jenes Ausmaß erreichen, das eine Erwerbsunfähigkeit bewirkt. Dieser Zeitpunkt wurde im schlüssigen und vollständigen Letztgutachten (welches auch nicht im Widerspruch zu den Vorgutachten steht) mit Beginn des Monats Februar 2012 festgelegt.
Im Erkenntnis vom , RV/7106245/2019, erwog das Bundesfinanzgericht:
Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 20 unter Hinweis auf ).
Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde:
Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. mutatis mutandis Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301).
Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. ).
Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte von der Bf nicht erbracht werden.
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. ).
Bindung an die Gutachten des Sozialministeriumservice
Die Beihilfenbehörden (Finanzamt), und auch das Gericht, haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und sind an die Gutachten des SMS gebunden. Ein Abweichen ist nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung möglich (,
2007/15/0019).
Die Beihilfenbehörden und das Gericht dürfen die Gutachten nur insoweit prüfen, ob diese vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind und im Fall mehrerer Gutachten oder einer Gutachtensergänzung nicht einander widersprechen (vgl. ; ; Erkenntnisse VwGH jeweils vom , 2009/16/0307 und 2009/16/0310). Erforderlichenfalls ist für deren Ergänzung zu sorgen (; ; ).
Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit oÄ - siehe zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension ) dürfen für die Beurteilung ebensowenig herangezogen werden, wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch eine Verschlimmerung des Leidens oder durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 aaO).
Gemäß § 2 lit. a BAO (Bundesabgabenordnung) ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.
§ 167 BAO lautet:
Abs. 1: Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
Abs. 2: Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind ().
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. , ) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. , , , Erkenntnisse VwGH jeweils vom , 2009/16/0307 und 2009/16/0310, , vgl. auch die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung).
Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. ).
Der Verfassungsgerichtshof äußerte in seinem Erkenntnis vom , keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung der Beweisführung des Grades der Behinderung oder der voraussichtlichen dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Erwerb zu verschaffen. Von Gutachten könne nur nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" abgegangen werden, wenn diese nicht schlüssig seien (vgl. hierzu auch auch ; , ).
Für die Abgabenbehörden und auch das Bundesfinanzgericht besteht - wie bereits vorstehend ausgeführt - eine Bindung an die im vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten, sofern sie schlüssig sind.
Ein Gutachten ist
- vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren)
- nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und
- schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint.
Die Sachverständigen im Sozialministeriumservice ziehen bei ihrer Diagnoseerstellung bzw. um den Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit feststellen zu können, neben den Untersuchungsergebnissen und ihrem Fachwissen regelmäßig die von den Antragstellern vorgelegten Befunde heran ( mit Verweis auf ).
Bei der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe handelt es sich um eine Begünstigungsbestimmung.
Der Grundsatz der Amtswegigkeit tritt bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund ().
Der Antragsteller hat, wie im oben angeführten Erkenntnis vom bereits angeführt, die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. , ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes bedeutet eine Intelligenzminderung (Mangel an intellektuellen Fähigkeiten), die zweifelsfrei seit Geburt besteht oder durch andere Umstände verursacht wird, nicht, dass eine Person niemals imstande war, einer für sie adäquaten Arbeit nachzugehen oder dass eine Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr bestanden hat (vgl bspw. , , ).
Im Erkenntnis vom , RV/7102222/2021, erwog das Bundesfinanzgericht:
Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass ein Grad der Behinderung (Gesamtgrad der Behinderung) von wenigstens 50% oder eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit besteht, nicht vorgelegt werden und kann daher ein solcher (Gesamt)Grad der Behinderung bzw. eine Erwerbsunfähigkeit nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen. Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis einen (Gesamt)Grad der Behinderung von wenigstens 50% (eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit) nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. u.v.a.).
Das die Beschwerde abweisende Erkenntnis des , betraf einen Bf. mit mäßigen bis mittelgradigen Einschränkungen der Belastungsfähigkeit mit geringen kognitiven Defiziten.
Das die Beschwerde abweisende Erkenntnis des , betraf eine leichte kognitive Störung; der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde (zur Zahl E 2574/2019) mit Beschluss vom ab).
Arbeitslose haben grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld (www.ams.at), wenn sie diese Bedingungen erfüllen:
- sie sind arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos.
- sie haben sich bei ihrem AMS arbeitslos gemeldet.
- sie sind am Arbeitsmarkt vermittelbar.
- sie sind bereit, eine Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche aufzunehmen. Ausnahme:
Sie haben Betreuungspflichten für ein Kind unter 10 Jahren oder für ein Kind mit Behinderung
und es gibt nachweislich keine Betreuung, die es Ihnen ermöglicht, mindestens 20 Stunden
pro Woche zu arbeiten: Dann reicht es, wenn Sie bereit sind, eine Arbeit von mindestens
16 Stunden pro Woche aufzunehmen.
- sie haben für eine gewisse Zeit arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet (Anwartschaft).
- Und: Die maximale Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ist noch nicht abgelaufen.
Im Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe wurde als Grund der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit "Spastische Paraparese" angeführt, in der Beschwerde wurde eine "kognitive Einschränkung des Beschwerdeführers", bestehend seit , ins Treffen geführt.
Zur spastischen Paraparese (im Antrag angeführter Grund):
Der Vergleich der diesbezüglichen Beurteilungen der drei Gutachter zeigt Folgendes:
1. Gutachter:
Untere Extremität: Narben an beiden Achillessehnen beide Beine von der Unterlage
abhebbar, grobe Kraft distal gering vermindert, gute Beweglichkeit in Hüftgelenken und
Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas,
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gang frei, geringe Gangstörung mit mangelhaftem Abrollen und leichter Innentorsion.
Zehenstand möglich, Fersenstand nicht möglich, Einbeinstand möglich, Kleiden
eigenständig
Diplegie unterer Rahmensatz, da gute Gehfähigkeit
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Besserung im Vergleich zum VGA
GdB liegt vor seit: 10/2021
GdB 70 liegt vor seit: 05/2001
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
(Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
da die Lehre erfolgreich absolviert wurde und davon auszugehen ist, dass eine Integration ins Erwerbsleben behinderungsbedingt nicht maßgeblich beeinträchtigt sein
2. Gutachter:
keine Medikamente keine Therapien (GA 2022)
Diplegie unterer Rahmensatz, da gute Gehfähigkeit
Stellungnahme zu Vorgutachten:
unverändert
GdB liegt vor seit: 10/2021
GdB 70 liegt vor seit: 05/2001
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
x
(Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
da die Lehre erfolgreich absolviert wurde und davon auszugehen ist, dass eine Integration ins Erwerbsleben behinderungsbedingt nicht maßgeblich beeinträchtigt ist
3. Gutachter:
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: keine
Laufende Therapie: keine
Hilfsmittel: keine
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, behäbig. X-Bein Stellung mit einem Innenknöchelabstand von 12cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Sprunggelenke: alte Narben oberhalb der Achillessehnen. Strecken im Sprunggelenk ist eingeschränkt - S 5-0-35 beidseits, unteres Sprunggelenk je ½ eingeschränkt.
Übrige Gelenke sind bandfest, klinisch unauffällig und konstitutionsbedingt endlagig eingeschränkt.
Diplegie unterer Rahmensatz, da gute Gehfähigkeit
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine wesentliche Änderung.
GdB liegt vor seit: 10/2021
GdB 70 liegt vor seit: 05/2001
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
seit Vorgutachten
(Der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es liegt keine Gesundheitsstörung vor, welche eine Erwerbsfähigkeit ausschließt. Der Untersuchte hat eine abgeschlossene Lehre.
Das Letztgutachten ist, wie die beiden Vorgutachten, in sich widerspruchsfrei und besteht auch kein Widerspruch mit den beiden Vorgutachten.
Die zugrundeliegenden Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes erfüllen somit die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit.
Zur kognitiven Einschränkung (Vorbringen in der Beschwerde):
Vorgebracht wird, es hätte festgestellt werden müssen, "dass die kognitive Einschränkung des Beschwerdeführers seit besteht, sohin jedenfalls vor dem 21. Lebensjahr bereits bestand." Trotz der gravierenden Einschränkung sei eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers verneint worden. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer nie eine Erwerbstätigkeit ausübte und ausüben konnte, sodass die erhöhte Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Der Vergleich der diesbezüglichen Beurteilungen der drei Gutachter zeigt Folgendes:
1. Gutachter:
Sozialanamnese:
Lehrabschlußprüfung als Textilreiner (gemeint: Textilreiniger) , 3 Jährige Ausbildung, derzeit arbeitssuchend, Jobabsagen wegen Covid, lebt in einer eigenen Wohnung, kein Pflegegeld
Psycho(patho)logischer Status:
kommt alleine zur Untersuchung, ruhig, zurückhaltend in der Kommunikation, auf Fragen können konkrete Antworten gegeben werden, Sprache gut verständlich, kein maßgebliches kognitive Defizit objektivierbar, im Alltag selbstständig, Öffis können eigenständig benutzt werden.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
geringe kognitive Einschränkung 2. Gutachter:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 3. Gutachter:
Sozialanamnese:
abgeschlossene Lehre, seither keine Beschäftigung. Beim AMS gemeldet. Wohnt alleine in einer Wohnung im zehnten Stock mit Lift. Kocht selbst und führt den Haushalt inklusive Wäsche.
Psycho(patho)logischer Status:
Ist örtlich, zeitlich und zur Situation orientiert. Die Konversation ist völlig unauffällig. Die Sprache ist etwas leise.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
geringe kognitive Einschränkung
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es liegt keine Gesundheitsstörung vor, welche eine Erwerbsfähigkeit ausschließt. Der Untersuchte hat eine abgeschlossene Lehre.
Betreffend diese Behinderung gilt das oben zur spastischen Paraparese Gesagte. Ist eine kognitive Einschränkung gering, begründet diese eine Erwerbsunfähigkeit nicht.
Der Umstand allein, dass nach erfolgreich absolvierter Lehre (vom 24-jährigen Bf.) nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, begründet nach den obigen Rechtsausführungen keine Erwerbsunfähigkeit.
Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG für einen Anspruch auf Familienbeihilfe (bescheinigte eingetretene Erwerbsunfähigkeit) waren sowohl im Blickwinkel spastische Paraparese als auch im Blickwinkel kognitive Einschränkung somit nicht erfüllt.
Da Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag der Familienbeihilfe zusteht, besteht auch kein Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag.
Abschließend wird noch bemerkt, dass das Beziehen von Arbeitslosengeld nach den obigen Rechtsausführungen gegen einen Anspruch auf Familienbeihilfe spricht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, das Erkenntnis folgt der umfangreichen oben angeführten Rechtsprechung und Literatur.
Wien, am
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103217.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at