Keine Berufsausbildung, wenn über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt wurde
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***USt*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe 03.2022-09.2023 Ordnungsbegriff ***125*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Anspruchsüberprüfungsschreiben vom aufgefordert den Studienerfolgsnachweis ihrer Tochter ab dem Sommersemester 2022, das Studienblatt/Studienbuchblatt für das Wintersemester 2022/23 und Sommersemester 2023 vorzulegen und die Hauptstudienrichtung der Tochter ***X*** bekannt zu geben.
Mit Erinnerungsschreiben vom wurde die Beschwerdeführerin nochmals aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen.
Im weiteren Schreiben vom wurde die Bf. ein drittes Mal aufgefordert die Unterlage vorzulegen.
1a. Mit Antwortschreiben vom , persönlich abgegeben am , wurde das Medizinstudium an der ***Universität*** ***B*** als Hauptstudium bekannt gegeben. Da das erste Semester noch nicht vorbei sei, könne eine Studienerfolgsbestätigung noch nicht vorgelegt werden. Dem Schreiben beigefügt waren: Letter of Matriculation vom (***Universität*** ***B***), Studienbestätigung WS 2023/2024 Bachelorstudium ***, Bestätigung des Studienerfolgs Bachelorstudium *** mit dem Hinweis "Keine Prüfungen vorhanden", Studienblatt und Studienzeitbestätigung für das Wintersemester 2023/2024 Bachelorstudium *** und Sozialwirtschaft.
1b. Am wurde neuerlich ein Ersuchen um Auskunft versendet.
2. Mit Rückforderungsbescheid vom wurde die Familienbeihilfe für die Tochter der Beschwerdeführerin ***1***, ***123*** zurückgefordert.
Begründet wurde der Bescheid wie folgt:
"Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden.
Familienbeihilfe steht nach dem ersten Studienjahr nur dann zu, wenn einer der folgenden Leistungsnachweise erfolgreich erbracht wurde:
• Prüfungen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden
• Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten
• 14 ECTS-Punkte der Studieneingangs-oder Orientierungsphase
• eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
Keiner dieser Leistungsnachweise wurde erbracht, Familienbeihilfe steht daher nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Sie wurden zweimal aufgefordert einen Studienerfolgsnachweis ab dem Sommersemester 2022 vorzulegen. Dies ist nicht erfolgt. Daher muss davon ausgegangen werden, dass keine Prüfungen abgelegt wurden."
3. Gegen den Rückforderungsbescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Unterlagen seien irrtümlich beim Antrag der Tochter beigefügt worden. Der Beschwerde angefügt war ein Studienerfolgsnachweis für das Wintersemester 2023/2024 der ***Universität*** ***B***, eine Teilnahmebestätigung (Medizinstudium erstes Semester, WS 2023/2024, Vollzeit), ein Stundenplan und die Zulassungsbestätigung zum Studium vom .
4. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Aus der Begründung:
"Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu:
• Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet
• Das Kind besucht eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
• Das Kind ist ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender
• Das Kind befindet sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit
Diese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967).
Familienbeihilfe steht nach dem ersten Studienjahr nur dann zu, wenn einer der folgenden Leistungsnachweise erfolgreich erbracht wurde:
• Prüfungen im Ausmaß von 8 Semesterwochenstunden
• Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten
• 14 ECTS-Punkte der Studieneingangs-oder Orientierungsphase
• eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
Keiner dieser Leistungsnachweise wurde erbracht, Familienbeihilfe steht daher nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Mit Überprüfungsschreiben vom August 2023 wurden Sie aufgefordert einen Studienerfolgsnachweis explizit ab dem Sommersemester 2022 abzugeben. Es wurde kein Prüfungsnachweis vorgelegt.
Mit Vorhalt vom und mit Erinnerungsschreiben v. wurden Sie abermals aufgefordert einen Studienerfolgsnachweis und die Bekanntgabe welches Studium das Hauptstudium ist, vorzulegen. Sie haben auf beide Schreiben nicht reagiert.
Am wurde ab Sommersemester 2022 die Familienbeihilfe zurückgefordert.
Mit 16.2. und wurde eine Beschwerde eingebracht, jedoch wieder ohne einen Studienerfolgsnachweis ab SS 2022.
Mit wurde abermals ein Vorhalt erstellt und wieder ein Studienerfolgsnachweis explizit ab Sommersemester 2022 abverlangt.Es wurde wieder kein Prüfungsnachweis vorgelegt. Es kann daher von keiner ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung (Studium in Österreich) ausgegangen werden.Eine reine Inskription berechtigt nicht zum Bezug von Familienbeihilfe."
5. Mit Schreiben vom wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt. Begründet wurde der Vorlageantrag wie folgt:
"Bereits vor Zustellung der verfahrensgegenständlichen Bescheide über die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages habe ich Ihnen die Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages übermittelt.
Offensichtlich sind Ihnen diese Unterlagen nicht zur Kenntnis gelangt, weshalb ich um Berücksichtigung der beigelegten Dokumente bitte. Damit werden die Voraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den entsprechenden Zeitraum nachgewiesen.
Zudem ist die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung nicht nachvollziehbar, wonach die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe zwingend an einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung in Österreich zu erfüllen sind ("Studium in Österreich"). So ist es doch durch die europaweite Vereinheitlichung von Studiengängen und -abschlüssen gewährleistet, dass Hochschulen in der Union gleichartige Bestätigungen (Bescheinigungen) über den Studienerfolg ausstellen (Studienerfolgsnachweis). Die Beibringung eines Erfolgsnachweises einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaates ist aus diesem Grund ausreichend (vgl GZ RV/7102777/2019 sowie § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 und im genannten Erkenntnis: "Nach , gebiete der Effektivitätsgrundsatz (Grundsatz des effet utile), eine Auslegung zu wählen, die die Verwirklichung der Ziele des Unionsrechts am meisten fördert. Ziele des Unionsrechts sind neben der Arbeitnehmerfreizügigkeit auch die Freizügigkeit der Studierenden und das Lernen in Europa (Quelle: https://europeahunion.europa.eu/live- work-study/studying-and-training-eu_de, Stand: )."). Die: erforderlichen Bestätigungen liegen bei.
Weiters habe ich Anspruch auf Familienbeihilfe, weil mein Kind seinen Wohnsitz im Inland hat, zu meinem Haushalt gehört und ich auch die überwiegenden Unterhaltskosten trage."
6. Mit Vorlagebericht vom wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter der Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.), ***X***, geb. am ***124***, hat im März 2022 die Bachelorstudien Orientalistik, Sprachwissenschaft und Ägyptologie begonnen (siehe Datenblatt zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe vom , rückübermittelt an das Finanzamt samt Beilagen am ). Ab September 2022 war die Tochter der Bf. außerdem noch im Bachelorstudium *** und ab März 2023 im Bachelorstudium Sozialwirtschaft an der Universität ***S*** inskribiert.
Aufgrund der im März 2022 von der Tochter der Bf. aufgenommen Studien wurde der Bf. für den Zeitraum März 2022 bis September 2023 Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zuerkannt (siehe Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe vom ). Zuvor hat die Bf. aufgrund des Schulbesuchs von ***X*** bereits bis einschließlich September 2021 Familienbeihilfe bezogen. In der Folge wurde die Bf. zum Zwecke der Überprüfung des Studienerfolgs iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG wiederholt (siehe die Schreiben 29.08., 14.10., 22.11. und ) aufgefordert, einen Studienerfolgsnachweis ab dem Sommersemester 2022 vorzulegen und die Hauptstudienrichtung bekannt zu geben.
Den daraufhin übermittelten Unterlagen ist weder zu entnehmen, dass ***X*** im gegenständlichen Zeitraum Prüfungen abgelegt hat, noch geht hervor, dass ***X*** zu Prüfungen angetreten ist. Auch aus den von den Universitäten übermittelten Studiendaten ist nicht ersichtlich, dass ***X*** in den genannten Studien Prüfungen absolviert hat. Ein Nachweis über den Studienerfolg betreffend den Zeitraum März 2022 bis September 2023 wurde nicht erbracht.
Für den Zeitraum März 2022 bis September 2023 wurde die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von der Bf. mangels Vorliegen einer Berufsausbildung der Tochter in diesem Zeitraum zurückgefordert.
Ab September 2023 ist ***X*** an der ***Universität*** in ***B*** inskribiert. Diesbezüglich wurden von der Bf. für das Wintersemester 2023/2024 von ***X*** absolvierte Prüfungen im Ausmaß von 24 ECTS nachgewiesen. Der Bf. wurde daraufhin ab Oktober 2023 Familienbeihilfe zuerkannt.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw ergeben sich diese aus den nicht der Aktenlage widersprechenden und auch von der belangten Behörde nicht widerlegten Ausführungen der Beschwerdeführerin.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
1. Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idF BGBl I Nr. 220/2021 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Mit dem Nachweis des Studienerfolges aus dem ersten Jahr kann das Finanzamt die Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr für die Dauer des jeweiligen Studienabschnittes oder des Studiums ohne Nachweis gewähren. Eine stichprobenartige Überprüfung innerhalb dieser Studiendauer, ob das Studium noch betrieben wird, ist jedoch nicht ausgeschlossen (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2, Rz 72). Wird der Studienerfolg nach dem ersten Jahr nicht im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen, fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe weg, bis der Erfolgsnachweis aus einem Studienjahr erbracht wird (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 2, Rz 73).
Wird jedoch über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt, liegt auch noch keine Berufsausbildung vor ().
Das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrgangsveranstaltungen sind essenzielle Bestandteile im ersten Studienjahr um eine Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe anzuerkennen (; ).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis , ausgesprochen, dass die Auslegung aus dem Zusammenhang des FLAG 1967 ergibt, dass sich die Bestimmung "Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr" auf das Erfordernis eines Studiennachweises, der für das erste Studienjahr bei einer im Familienbeihilfenrecht grundsätzlich anzustellenden ex-ante-Betrachtung nicht erbracht werden könne, sich (nur) auf die Definition beziehe, wann ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Ein Studienfortgang setze aber voraus, dass ein Studium überhaupt betrieben werde. Der Entfall eines Kriteriums für den Studienfortgang im ersten Studienjahr ("Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung" arg. "gilt", Fiktion des Studienfortganges) lasse das Erfordernis, dass ein Studium überhaupt betrieben wird, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, unberührt. Die Familienbeihilfe werde zwar monatlich gewährt und die Anspruchsvoraussetzungen müssen zwar für jeden Kalendermonat vorliegen, doch sei es im Hinblick auf die akademische Freiheit, ein Studium und den Studienfortgang völlig frei zu bestimmen, nicht erforderlich, über den pauschalierten Erfolgsnachweis hinaus, der eben im ersten Studienjahr ex-ante nicht erbracht werden könne, detaillierte Nachweise zu erbringen, ob und wie in einem bestimmten Monat studiert werde. Nur in bestimmten Fällen können solche Fragen ausschlaggebend sein. So sei es etwa im Falle eines Studienabbruchs durchaus möglich, aber auch nicht zwingend, dass dieser Studienabbruch nicht zum Ende eines Studienjahres oder eines Semesters erfolge. Ein weiterer solcher Fall läge vor, wenn über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt werde. Dann läge auch noch keine Berufsausbildung vor.
Der Gesetzgeber hat dem Grundsatz, wonach Anspruchsvoraussetzungen im Familienbeihilfenrecht grundsätzlich ex ante zu prüfen sind, bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Studienerfolgs gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dadurch Rechnung getragen, dass für die ersten beiden Semester die Aufnahme als ordentlicher Hörer ausreicht, ab dem zweiten Studienjahr aber der Studienerfolg des vergangenen Jahres für das jeweils folgende Jahr ausschlaggebend ist ().
Für die Berechtigung der Annahme, dass eine Berufsausbildung vorliegt, stellt das FLAG insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende nach dem ersten Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist. Diese gesetzliche Beweisregel schließt andere Beweismittel aus ().
Der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren Studienjahr - nach dem ersten Studienjahr, für das anstatt eines Studiennachweises (der für das erste Studienjahr ex-ante nicht erbracht werden kann; vgl. dazu ausführlich ) bereits die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung gilt - zufolge § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des § 61 UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist ().
2. Die Familienbeihilfe wird nach § 10 Abs. 1 FLAG 1967, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt und zwar nach § 10 Abs. 2 leg. cit. vom Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
3. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Daraus ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl etwa ; ; ).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl etwa ; ), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl ; ).
Subjektive Momente, wie Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl etwa ; ). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl etwa ; ). Die Rückforderung gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist keine Ermessensentscheidung. Billigkeitsüberlegungen sind im Rückforderungsverfahren vom Finanzamt oder vom Bundesfinanzgericht nicht anzustellen (vgl und , RV/7100264/2016, jeweils unter Hinweis auf ).
4. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in der dort angeführten Höhe für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
5. Fest steht, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Sommersemester 2022 das Bachelorstudium Orientalistik, Sprachwissenschaft und Ägyptologie begonnen hat. Ab September 2022 war die Tochter außerdem noch im Bachelorstudium *** und ab März 2023 im Bachelorstudium Sozialwirtschaft an der Universität ***S*** inskribiert. Für den gesamten Zeitraum (März 2022 bis September 2023) konnte kein Studienerfolgsnachweis erbracht werden .
Da die Tochter der Bf. in obigem Zeitraum keine Prüfungen abgelegt hat, besteht für den gesamten Streitzeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Unterlagen seien für den entsprechenden Zeitraum schon vorgelegt worden ist entgegenzuhalten, dass für das Sommersemester 2022, das Wintersemester 2022/2023 und das Sommersemester 2023 kein Studienerfolgsnachweis erbracht wurde. Mehrfach wurden die Studienerfolgsnachweise ab dem Wintersemester 2023/2024 vorgelegt, für diesen Zeitraum wird bereits Familienbeihilfe gewährt. Verfahrensgegenständlich ist allerdings der Zeitraum ab März 2022 bis September 2023.
Im verfahrensgegenständliche Zeitraum war die Tochter der Bf. ausschließlich an österreichischen Universitäten inskribiert. Auf die diesbezüglichen ins Leere gehenden Ausführungen im Vorlageantrag muss daher nicht weiter eingegangen werden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100522.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at