berichtigter Lohnzettel nach GPLA-Prüfung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Styria Treuhand- und Revisions GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuer- beratungsgesellschaft, Brockmanngasse 75, 8010 Graz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung (nunmehr Finanzamt Österreich) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 neben Sonderausgaben iHv 2920 € auch sonstige Werbungskosten von 337,50 €.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vom erging antragsgemäß.
Gegen diesen Bescheid erhob die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht die Beschwerde mit der Begründung, dass der im Einkommensteuerbescheid 2017 verarbeitete Lohnzettel der Fa. ***1*** (KZ 245: € 10.963,22) nicht der korrekte Lohnzettel für das Jahr 2017 sei. Der richtige Lohnzettel 2017 der Fa. ***1*** (KZ 245: € 5788,68) werde beigelegt und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit würden dementsprechend mit 20.414,10 € festzusetzen sein.
Als Beilage wurde der berichtigte Lohnzettel für 2017 der ***1*** GmbH für den Beschwerdeführer mit steuerpflichtigen Bezügen (KZ 245) von 5.788,68 € übermittelt.
Nach weiteren Ermittlungen durch das Finanzamt wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt:
"Laut Auskunft des Betriebsstättenfinanzamtes wurde bei der durchgeführten GPLA-Prüfung der Firma ***1*** GmbH die Auszahlung von Schwarzlöhnen festgestellt.
Sie haben einen "freien Dienstvertrag" erhalten, in welchem eine Umsatzbeteiligung von 40% des Gesamtumsatzes vereinbart war. Der Dienstgeber hat Sie aber nicht in dieser Höhe abgerechnet, sondern in viel zu niedrigem und nicht tatsächlichem Ausmaß.
Bei der Prüfung wurden die richtigen Bemessungsgrundlagen (auf Basis sämtlicher Dienstbuchzettel) ermittelt und hochgerechnet, denn diese netto vereinnahmten Beträge sind auf Brutto hochzurechnen. Von diesem Bruttobetrag kann die tatsächlich einbehaltene (abgeführte) Sozialversicherung in Abzug gebracht werden.
Das ergibt folglich die Lohnsteuerbemessungsgrundlage.
Gemäß § 83 Abs. 3 EStG 1988 kann der Dienstnehmer in Folge zur Entrichtung der Steuer herangezogen werden, wenn der Dienstgeber und der Dienstnehmer vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen steuerlichen Vorteil daraus verschaffen. Dieses Zusammenwirken bzw. dieser "Tatbestand" bewirkt gemäß § 41 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung und kann daher auch nicht zurückgezogen werden.
Aus diesem Grunde stimmt der gespeicherte Lohnzettel der Firma ***1*** GmbH, welcher Auslöser für die Wiederaufnahme war und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen."
Daraufhin erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung, welcher als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gewertet wird, mit der Begründung, dass die diesem Bescheid zu Grunde gelegten Einkünfte nicht den Tatsachen entsprechen würden. Anbei übermittle der Beschwerdeführer den Jahreslohnzettel der ***1*** GmbH, aus dem sich ein Nettojahreslohn von 5.788,68 € ergebe. Die vom Finanzamt herangezogenen Einkünfte von 10.963,22 € seien unrichtig und für ihn nicht nachvollziehbar. Möglicherweise stehe diese Angabe im Zusammenhang mit einer GPLA Prüfung der ***1*** GmbH, gegen die ebenso Beschwerde erhoben werde und die daher nicht rechtskräftig sei.
Beigelegt wurden ein Ausdruck des Lohnkontos 2017 und monatliche Lohn-/Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2017 der ***1*** GmbH.
Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurden vom Finanzamt Unterlagen betreffend die Sonderausgaben für das Jahr 2017 (Krankenversicherungen bei der ***2*** und der ***3***) für den Beschwerdeführer nachgereicht.
Auf Grund weiterer Ermittlungen stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass hinsichtlich der GPLA-Prüfung bei der ***1*** GmbH im beschwerdeggst. Zeitraum keine Beschwerde erhoben wurde. Die GmbH wurde am amtswegig gelöscht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) idgF ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Nach § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25).
§ 83 EStG 1988 lautet:
(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
(2) Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen,
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2007)
3. die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,
4. eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird,
5. eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.
(3) Der Arbeitnehmer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 3 EStG 1988 unmittelbar in Anspruch genommen wird.
Die Lohnabgabenprüfung (GPLA) beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers hat ergeben, dass Schwarzlöhne neben anderen Beschäftigten auch an den Bf. ausbezahlt wurden. Die Richtigkeit dieser Feststellung wird vor allem dadurch bekräftigt, dass sämtliche Dienstbuchzettel vorgefunden wurden und anhand dieser Dienstbuchzettel die Löhne hochgerechnet wurden. Da die hochgerechneten Löhne nicht mit den Beträgen in den an das Finanzamt übermittelten Lohnzetteln übereinstimmten, wurden die sich aus den Dienstbuchzetteln ergebenden Löhne in neue Lohnzetteln übertragen und im ggst. Fall in der Arbeitnehmerveranlagung dem Einkommensteuerbescheid vom zu Grunde gelegt.
Aus der (unbegründeten) Behauptung des Beschwerdeführers, dass die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Einkünfte nicht den Tatsachen entsprechen würden, kann jedoch kein Vorbringen abgeleitet werden, mit dem die Feststellungen des Finanzamtes in irgendeiner Weise widerlegt werden. Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde und im Vorlageantrag ausreichend Gelegenheit, gegen die Feststellungen des Finanzamtes vorzugehen und die im Zuge der Lohnabgabenprüfung ermittelten und aus dem neuen Lohnzettel ersichtlichen Beträge zu bekämpfen. Nachdem dies in keiner Weise erfolgt ist, muss das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass der vom Finanzamt im Bescheid vom eingeflossene Lohnzettel der Richtigkeit entspricht.
Die dem Vorlageantrag beigelegten Unterlagen können nach der GPLA-Prüfung beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers den Beschwerdestandpunkt nicht stützen, da zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass gegen die im Rahmen der GPLA an die ***1*** GmbH ergangenen Nachforderungsbescheide Beschwerden erhoben wurden und diese daher nicht rechtskräftig seien, darauf hingewiesen wird, dass dies nach Auskunft des Finanzamtes nicht der Fall war.
Betreffend die nachgereichten Unterlagen zu den Sonderausgaben wird darauf hingewiesen, dass im Bescheid vom erklärungsgemäß bereits der Höchstbetrag der Topf-Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 berücksichtigt wurde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesonders weil der als erwiesen anzunehmende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt wurde und das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 83 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 Z 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100968.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at