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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.11.2024, RV/2100495/2024

Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache, Abweisung des Antrages nach § 212a BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des ***Bf1***, Adresse, vertreten durch V, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer SN, über die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom zog das Finanzamt Graz-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich) den Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 9 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der X in der Höhe von 587.790,92 € heran.

Im Schriftsatz vom beantragte die steuerliche Vertreterin des Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO in die Beschwerdefrist gegen den angeführten Haftungsbescheid.

Mit dem Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom als unbegründet abgewiesen.

Im Schriftsatz vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht und beantragte gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben in der Höhe von 587.790,92 €.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt Österreich den Antrag um Bewilligung der Aussetzung der Einhebung mit der Begründung ab, eine Aussetzung nach § 212a Abs 2 lit a BAO sei nicht zu bewilligen, soweit die Bescheidbeschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine. Da im gegenständlichen Fall die versäumte Handlung im Sinne des § 308 BAO nicht spätestens mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt wurde - es liege lediglich eine Beschwerde gegen den später erlassenen, mit der Beschwerdevorentscheidung vom wegen res iudicata aufgehobenen Haftungsbescheid vor - lägen die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. durch seinen Vertreter eine Bescheidbeschwerde ein und brachte vor, der Bescheid vom sei seinem gesamten Inhalt und Umfang nach infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig, weil der Hinweis im Wiedereinsetzungsantrag, wonach sich das Vorbringen und die Anträge in der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid vom auf den wortidenten Haftungsbescheid vom beziehen, vollkommen ausreichend gewesen sei.

Eine Bescheidbeschwerde sei nur dann "wenig erfolgversprechend", wenn die Erfolglosigkeit objektiv und ex ante betrachtet offenkundig, die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels also für jede mit der Sache vertraute, urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar sei. Im vorliegenden Fall stehe dem Beschwerdevorbringen weder eine klar verbindliche Rechtsnorm entgegen noch liege eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, weshalb die Beschwerde nicht als "wenig erfolgversprechend" zu beurteilen sei.

Es wurde die Entscheidung durch den gesamten Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, woraufhin der Bf. durch seinen Vertreter im Schriftsatz vom den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht stellte.

Das Finanzamt legte die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit dem Erkenntnis vom , RV/2100418/2024, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Bf. im Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO als unbegründet ab.

Im Schriftsatz vom zog der Bf. die Anträge auf Senatszuständigkeit und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

§ 212a BAO lautet auszugsweise:

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(2b) Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn
1. keine Beschwerde eingebracht wurde,
2. der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist,
3. er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird oder
4. zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Ist nach der Beschwerdeerledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (Ritz, BAO6, § 212a Tz 12).

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt (vgl. , mwN).

Da das Bundesfinanzgericht mit dem Erkenntnis vom , RV/2100418/2024, über die Beschwerde im Wiedereinsetzungsverfahrenn entschieden hat, ist im Aussetzungsverfahren hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten keine Beschwerde mehr anhängig.

Die vom Bf. in diesem Verfahren angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung durch das Bundesfinanzgericht kommt nicht in Betracht, weil in diesem Fall die Abgabenbehörde entsprechend der Anordnung in § 212a Abs. 5 BAO sofort den Ablauf einer solchen zuerkannten Aussetzung wegen der entschiedenen Hauptsache verfügen und den Bf. damit in dieselbe Rechtsposition versetzen müsste wie im Fall der sofortigen Abweisung des Aussetzungsbegehrens (siehe ).

Ab dem Zeitpunkt der Erledigung der dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden Beschwerde ist daher die Aussetzung der Einhebung nicht mehr zu bewilligen. Die Abweisung des Aussetzungsantrages führt hinsichtlich der säumnis- und vollstreckungshemmenden Wirkung zu keinem anderen Ergebnis wie die nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung samt dem gleichzeitig zu verfügenden Ablauf derselben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung beruht auf der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100495.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at