Kosten für Familienheimfahrten mit Dienstwagen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Marianne Glawischnig, Technologiepark 4, 8786 Rottenmann, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 und die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 und 2015 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer ***Bf1*** (BF) ist unter der Steuernummer ***BF1StNr1*** beim ehemaligen Finanzamt Judenburg Liezen, nunmehr Finanzamt Österreich (belangte Behörde), veranlagt und erzielte in den gegenständlichen Jahren 2014 - 2016 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Für das Jahr 2016 erließ die belangte Behörde am nach Durchführung einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung einen Einkommensteuerbescheid, gegen den der BF am Beschwerde erhob, da die Kosten für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht berücksichtigt worden seien.
Am hat der BF zudem für die Jahre 2014 und 2015 die jeweiligen Einkommensteuererklärungen (Arbeitnehmerveranlagung) eingereicht.
In den Erklärungen bzw. in der Beschwerde für 2016 macht der BF folgende Kosten für Familienheimfahrten bzw. doppelte Haushaltsführung geltend:
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Jahr | Familienheimfahrten | Doppelte Haushaltsführung |
2014 | € 3.672,00 | € 6.176,72 |
2015 | € 3.672,00 | € 6.267,79 |
2016 | € 3.672,00 | € 6.483,56 |
In weiterer Folge ergingen zwei Vorhalte der belangten Behörde ( bzw. ), die vom BF am bzw. am beantwortet wurden.
Hinsichtlich der Einkommensteuer 2016 wurde der Beschwerde des BF mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise stattgegeben, indem die doppelte Haushaltsführung, wie vom BF beantragt, in voller Höhe, die Familienheimfahrten jedoch nur teilweise anerkannt wurden. Diesbezüglich beantragte der BF am fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Mit Bescheiden vom setzte die belangte Behörde zudem die Einkommensteuer des BF für 2014 und 2015 fest. Auch hierbei wurde die doppelte Haushaltsführung, wie vom BF beantragt, in voller Höhe, die Familienheimfahrten jedoch abweichend von den Erklärungen nur teilweise anerkannt.
Gegen diese Bescheide erhob der BF fristgerecht am das Rechtsmittel der Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde, woraufhin der BF am die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragte.
Am legte die belangte Behörde den Fall dem BFG zur Entscheidung vor.
Über Vorhalt des BFG erstattete der BF am ein weiteres Vorbringen.
Am wurde eine Erörterung gem. § 269 Abs 3 BAO durchgeführt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der BF hat in den streitgegenständlichen Jahren von seinem Dienstgeber auch für private Fahrten ein KFZ zur Verfügung gestellt bekommen. Hierfür wurde ihm ein Sachbezug von € 6.357,00 (2014), € 6.300,00 (2015) bzw. € 8.400,96 (2016) in der Lohnverrechnung angesetzt. (unstrittig bzw. OZ 19)
Der Lebensmittelpunkt des BF befand sich in den streitgegenständlichen Jahren an seiner Adresse in ***Hauptwohnsitz*** (Hauptwohnsitz, unstrittig).
Sein Dienstort befand sich in der ***Arbeitsort*** (Arbeitsort, unstrittig).
Er verfügte über eine Zweitwohnung in der ***Zweitwohnsitz*** (Zweitwohnsitz), der auf dem Weg zwischen Arbeitsort und Zweitwohnsitz liegt (unstrittig).
Die Strecke vom Hauptwohnsitz zum Zweitwohnsitz beträgt 230 km (einfach). In den Streitjahren hat der BF mit dem ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten KFZ durchschnittlich 35.234 km/Jahr zurückgelegt. Hiervon entfallen insgesamt 14.000 km für Fahrten zwischen Zweitwohnsitz und Arbeitsort, Urlaubsfahrten und sonstige Privatfahrten angefallen. Durchschnittlich hat der BF zwei Familienheimfahrten pro Monat durchgeführt, für die pro Strecke 230 km angefallen sind, insgesamt sind also Familienheimfahrten von jährlich 11.040 km angefallen. Die verbleibenden Fahrten wurden im Rahmen seines Dienstverhältnisses zurückgelegt. (Niederschrift über den Verlauf der Erörterung, OZ 41)
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den in Klammer angeführten Aktenteilen und ist insoweit unstrittig.
Einigkeit besteht darin, dass dem BF Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 6.176,72 (2014), € 6.267,79 (2015) bzw. € 6.483,56 (2016) zustanden.
Strittig war zunächst das Ausmaß der Familienheimfahrten und sonstigen privat zurückgelegten Kilometern. Diesbezüglich konnte im Rahmen des Erörterungstermins jedoch eine Einigung erzielt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilw. Stattgabe)
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes unzumutbar ist. ()
Bei Familienheimfahrten handelt es sich der Art nach um private Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bis zu einem Höchstbetrag steuerlich zum Abzug zugelassen sind. ()
Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 ist die Abzugsfähigkeit der Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), mit dem auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen in § 16 Abs 1 Z 6 lit d angeführten Betrag - somit mit maximal € 3.672 jährlich - begrenzt.
Dass die Umstände für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen, ist im gegenständlichen Fall unstrittig.
Die Fahrten zwischen Zweitwohnsitz und Hauptwohnsitz sind somit als Familienheimfahrten zu qualifizieren, weshalb der BF diesbezüglich angefallene Kosten bis zu den im Gesetz angeführten Grenzen als Werbungskosten geltend machen kann.
Im Falle der Verwendung eines vom Dienstgeber (auch) zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten KFZ, sowohl im Rahmen eines weiteren Dienstverhältnisses als auch außerhalb, hat nach der Rspr. des VwGH eine Aufteilung zu erfolgen. () Somit wäre, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen, ein aliquoter Anteil des verrechneten Sachbezuges als Kosten für Familienheimfahrten zu berücksichtigen.
Die Berechnung ist somit laut folgender Formel durchzuführen:
Aus dieser Berechnung ergeben sich folgende anteiligen Kosten für Familienheimfahrten, die als Werbungskosten anzusetzen sind:
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Jahr | 2014 | 2015 | 2016 |
Kosten für Familienheimfahrten | 2.802,77 | 2.777,64 | 3.703,94 |
Da die Kosten im Jahr 2016 über dem Höchstbetrag des Pendlerpauschales liegen, sind gem. § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 lediglich iHv € 3.672,00 als Werbungskosten zulässig.
Da somit die tatsächlich zustehenden Werbungskosten über den in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigten Werbungskosten liegen, was zu einer Reduktion der Einkommensteuerlast führt, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da es im gegenständlichen Fall um Streitigkeiten auf Sachverhaltsebene geht und bei der Lösung nicht von der vorhandenen, einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgewichen wurde, liegen die Voraussetzungen einer ordentlichen Revision nicht vor.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100016.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at