Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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2.5 Verhandlungsprotokoll
Vom
Im Bestreben, die Anwendung und Auslegung des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden heute folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben:
Zu Artikel 4 Absätze 1, 8 und 9
Nach Artikel 4 Absatz 1 bestimmt sich für den Anwendungsbereich des Abkommens die Ansässigkeit einer Gesellschaft nach den Merkmalen der unbeschränkten Steuerpflicht, so wie diese durch das Recht des jeweiligen Vertragstaates geregelt sind. Artikel 4 Absätze 8 S. 9und 9 treffen Bestimmungen für den Fall, daß eine Gesellschaft danach in beiden Vertragstaaten unbeschränkt steuerpflichtig ist. Bei der Festlegung dieser Bestimmungen sind beide Seiten davon ausgegangen, daß § 15 Absatz 2 des Steueranpassungsgesetzes, der bei Eingliederung einer Gesellschaft in ein anderes Unternehmen unbeschränkte Steuerpflicht auch dann annimmt, wenn die Gesellschaft in der Bundesrepublik weder Sitz noch Geschäftsleitung hat, spätestens zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben wird, zu dem dies...