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Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 66. Ergänzungslieferung

2024

ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Artikel 16 [Land Berlin]

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Dr. Eva-Maria Gersch, Bad Homburg v. d. Höhe

Übersicht

  • Gesetzesmaterialien S. 1

  • OECD-Musterabkommen Erbschaftsteuer S. 1

  • A. Allgemeine Erläuterungen zu Erb. Art. 16

  • I. Entstehungsgeschichte, Vergleich mit DBA 31/59, Vergleich mit OECD-MA Erbschaftsteuer Rz. 1

  • II. Allgemeiner Inhalt Rz. 2

Gesetzesmaterialien

Denkschrift der deutschen Bundesregierung

Zu Artikel 16

Dieser Artikel enthält die übliche Berlin-Klausel.

OECD-Musterabkommen Erbschaftsteuer

Keine Entsprechung.

A. Allgemeine Erläuterungen zu Erb. Art. 16

I. Entstehungsgeschichte, Vergleich mit DBA 31/59, Vergleich mit OECD-MA Erbschaftsteuer

1

Erb. Art. 16 ist auf die deutschen Belange zur Zeit des Abschlusses des Abkommens zugeschnitten und findet daher auch keine Entsprechung weder im OECD-MA 1966, das noch 1978 galt, noch in dem aktuellen OECD-MA Erbschaftsteuer.

II. Allgemeiner Inhalt

Erb. Art. 16 enthält die übliche Berlin-Klausel, die eine Anwendung des Abkommens auch im Land Berlin ermöglichte.

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