Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz
2024
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6.14 Merkblatt „Treuhandverhältnisse“ (S-02.107) der Eidg. Steuerverwaltung vom Oktober 1967
In Handel und Wirtschaft sind heute Treuhandverhältnisse häufig anzutreffen. Über die Treuhandkonti bei Banken hat die Abteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer am ein Merkblatt (S-02.101) herausgegeben, das die Anforderungen umschreibt, die an den Nachweis der Treuhand gestellt werden. Andere Treuhandverhältnisse werden steuerlich anerkannt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
A. Allgemeines
1. Treuhandvertrag
Es müssen schriftliche Abmachungen zwischen Treugeber und Treuhänder aus der Zeit der Begründung der Treuhand vorliegen. Der Treuhandvertrag hat den Namen und die genaue Adresse des Treugebers zu enthalten; die Nennung nur eines Beauftragten des Treugebers (z.B. eine Bank, eine liechtensteinische Anstalt) genügt nicht.
2. Bezeichnung des Treugutes
Das Treugut muß im Vertrag genau umschrieben sein, gegebenenfalls durch Angabe der einzelnen Bestandteile (Bezeichnung der Wertschriften mit Nummern usw.). Für jede Vermehrung ist ein neuer Vertrag oder mindestens ein Vertragszusatz zu erstellen. Änderungen in der Zusammensetzung des Treugutes (Vermögen...