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Flick/Wassermeyer/Kempermann

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Kommentar | Grundwerk inkl. 66. Ergänzungslieferung

2024

ISBN: 978-3-504-26010-1

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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Schweiz

Artikel 18 [Ruhegehälter]

Vorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:

Dr. Michael Kempermann, Richter am BFH a.D., Bonn

Übersicht

  • Gesetzesmaterialien S. 1

  • OECD-Musterabkommen 2017 S. 1

  • Deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA S. 1

  • Verwaltungsvereinbarungen und -anweisungen S. 2

  • A. Allgemeine Erläuterungen zu Art. 18

  • I. Entstehungsgeschichte, Vergleich mit OECD-Musterabkommen und deutscher Verhandlungsgrundlage Rz. 1

  • II. Systeme der Altersvorsorge in Deutschland und in der Schweiz Rz. 4

  • III. Allgemeiner Inhalt Rz. 6

  • B. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Art. 18 Rz. 9

Gesetzesmaterialien

Denkschrift der deutschen Bundesregierung

Zu Artikel 18

Entsprechend der bisherigen Regelung werden Ruhegehälter, soweit sie nicht aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, nach diesem Artikel nur im Wohnsitzstaat besteuert.

OECD-Musterabkommen 2017

Artikel 18 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person...

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