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BILANZIERUNG | Größenabhängige Erleichterungen gelten ab !

Von ICON am

Panholzer Maximilian | Vrba Maria

Wir hatten bereits ausführlich darüber informiert, dass aufgrund von EU-Vorgaben eine inflationsbedingte Erhöhung der für die Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften relevanten Größenkriterien „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ um 25 % geboten ist, welche von den Mitgliedstaaten jedenfalls noch in diesem Jahr in nationales Recht umzusetzen ist und für eine Vielzahl von Unternehmen zu entsprechenden Erleichterungen bei der Erstellung, Prüfung und Offenlegung ihrer Jahres- und auch Konzernabschlüsse führen wird.

In Österreich wurde nun endlich die maßgebliche „UGB-Schwellenwerte-Verordnung“ veröffentlicht, in welcher die erhöhten betraglichen Schwellenwerte für die Größenkassen von Kapitalgesellschaften (§ 221 UGB) und für die größenabhängigen Befreiungen für Konzernabschlüsse (§ 246 UGB) sowie deren Anwendbarkeit für Geschäftsjahre beginnend ab festgelegt wurden.

Hinsichtlich der näheren Details zu den daraus resultierenden Erleichterungen erstmals für Jahresabschlüsse zum dürfen wir zunächst nochmals auf unseren ausführlichen NEWS-Beitrag “BILANZIERUNG | Anpassung der größenabhängigen Erleichterungen ab 2024?” vom verweisen.

Zur Umsetzung der gebotenen EU-Vorgaben (delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 vom ) in Österreich wurde nun endlich die “Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Anpassung der Schwellenwerte im Unternehmensgesetzbuch an die Inflation (UGB-Schwellenwerte-Verordnung - UGB-SchweVO)” erlassen und am im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl II Nr. 318/2024). Deren Kerninhalte seien nachfolgend nochmals wie folgt dargestellt:

Neue UGB-Schwellenwerte-Verordnung

Im Unternehmensgesetzbuch ist festgelegt, dass das Justizministerium ermächtigt ist, in Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Größenmerkmale für die Rechnungslegung im Verordnungswege abzuändern (Verordnungsermächtigung gemäß § 221 Abs 7 sowie § 246 Abs 4 UGB). Demgemäß wurde die anstehende inflationsbedingte Erhöhung der betraglichen Größenmerkmale “Bilanzsumme” und “Umsatzerlöse” um 25 % durch die UGB-Schwellenwerte-Verordnung des BMJ vom geregelt:

Schwellenwerte für die Einordnung der Kapitalgesellschaften nach § 221 UGB

Die Erhöhung der betraglichen Schwellenwerte “Bilanzsumme” und “Umsatzerlöse” für künftige Jahresabschlüsse für kleinste, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (bzw diesen gleichgestellte “kapitalistische Personengesellschaften” (zB GmbH & Co KG) in Österreich wurde mit den bereits erwarteten Beträgen festgelegt, dh die Verordnung erhält keine diesbezüglichen Neuerungen bzw Änderungen (siehe daher die unverändert geltende tabellarische Übersicht in unserem NEWS-Beitrag “BILANZIERUNG | Anpassung der größenabhängigen Erleichterungen ab 2024?” vom ).

Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGB

Die größenabhängigen Befreiungen von Konzernabschlüssen gemäß § 246 UGB stellen ebenfalls auf diese beiden Größenmerkmale ab und kommt es auch hier zu einer Erhöhung um 25 % wie folgt:

  • Bilanzsummen addiert bis 30 Mio EUR (statt bisher 24 Mio EUR)

  • bzw konsolidiert bis 25 Mio EUR (statt bisher 20 Mio EUR;

  • Umsatzerlöse addiert bis 60 Mio EUR (statt bisher 48 Mio EUR)

  • bzw konsolidiert 50 Mio EUR (statt bisher 40 Mio EUR);

Inkrafttretensbestimmungen

Die Verordnung trat mit in Kraft, wobei die hiermit erhöhten Schwellenwerte erst(mals) für Geschäftsjahre beginnend ab anzuwenden sind (dh bei Kalenderjahren erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse zum bzw für abweichende Wirtschaftsjahre 2024/25).

Für den Eintritt bzw Entfall der in §§ 221 und 246 UGB angeordneten Rechtsfolgen (zB Prüfungs- oder KA-Pflicht) sind die erhöhten Werte jedoch auch bereits auf die Beobachtungszeiträume (idR also die beiden Vorjahre) VOR anzuwenden.

FAZIT

Mit der nunmehr vorliegenden UGB-Schwellenwerte-Verordnung wurde endlich auch in Österreich rechtssicher klargestellt, welche konkreten Beträge („Bilanzsumme“ und “Umsatzerlöse”) aus der inflationsbedingten Erhöhung der für die Rechnungslegung maßgeblichen Größenkriterien resultieren.

Die erhöhten Schwellenwerte wirken sich erst für Jahresabschlüsse ab aus, sodass Österreich im Lichte der EU-Vorgaben also den spätestmöglichen Zeitpunkt für die größenmäßigen Erleichterungen für rechnungslegungspflichtige Unternehmen gewählt hat (Umfang der Berichterstattung und Offenlegung, Prüfungspflicht etc).

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unserer Service Lines “Audit” und “Corporate Tax” gerne zur Verfügung!

Autoren

Panholzer Maximilian

Vrba Maria

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VAAAF-40385