Umsatzsteuergesetz
6. Aufl. 2024
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§ 29 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
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Die Vorschrift berücksichtigt vor allem die Zugeständnisse, die Österreich seitens der EU mit dem Beitrittsvertrag erreichen konnte. Die Überschrift ist insofern unzutreffend, als § 29 auch unbefristete Vorschriften enthält (etwa Abs 8). Der Rechtsstoff des § 29 lässt sich folgendermaßen gliedern:
zeitliche Befristung von Regelungen des UStG 1994: Abs 6 und 7
Festlegung besonderer Zeitpunkte des In-Kraft-Tretens für bestimmte Normen: Abs 3 und 5
Weitergeltungsanordnung für bestimmte Normen des UStG 1972: Abs 2
Etablierung von Spezialvorschriften, die bestimmten Normen des UStG 1994 derogieren: Abs 1, 4 und 8.
Abs 1 - Befreiung der Umsätze des Bundes im Rahmen des Fernmeldewesens - und Abs 2 Z 1 - Weitergeltung der den Fernmeldeverkehr betreffenden Befreiungsvorschrift des § 6 Z 7 UStG 1972 - wurden durch BGBl 201/1996 mit Wirkung vom aufgehoben. S dazu § 2 Tz 227 ff.
Durch die mit BGBl 201/1996 angefügte Regelung des Abs 9 wird der Post und Telekom Austria AG im Rahmen des Fernmeldewesens eine positive Vorsteuerberichtigung für jene Zeiten und für jene Tätigkeiten eingeräumt, in bzw mit denen sie hoheitlich tätig war.
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Die einzelnen Vorschriften werden im jewei...