Umsatzsteuergesetz
6. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften
Erlässe:
ÖStZ 1995, 49 - Übergangsregelung Einfuhr - Ausfuhr
I. Bedeutung
1
§ 28 enthielt in der ursprünglichen Fassung (Abs 1 - 10) das für den Wechsel vom UStG 1972 zum UStG 1994 notwendige Übergangsrecht. Dazu gehört die Abgrenzung des Anwendungsbereiches des alten und des neuen Rechts (Abs 1, 2, 4, 9 und 10), das Außer-Kraft-Setzen von Rechtsvorschriften bzw die Anordnung der Weitergeltung von an sich außer Kraft tretenden Normen (Abs 3 und 5), Aussagen zur Auswirkung des neuen Rechts auf Dauerbescheide (Abs 6) sowie Aussagen zu Verweisungen, die von der Rechtsänderung betroffen sind (Abs 7 und 8). Abs 1 lässt außerdem in Modifikation von Art 28 BMR zu, dass anlässlich des Beitritts Österreichs zur EU Umsatzsteuer-Identifikationsnummern von Amts wegen vergeben werden können. - Seit 1995 enthält die Vorschrift (in den Abs 11 ff) die In-Kraft-Tretensvorschriften zu den seither ergangenen Novellen. Die Regelungen zum Inkrafttreten der Novellen werden im jeweiligen Sachzusammenhang bei den betreffenden Bestimmungen des UStG erörtert.
Der durch BGBl I 27/2004 eingefügte Abs 10a enthält Übergangsregelungen speziell zur EUSt im Zusammenhang mit der Erweiterung der EU mit