Umsatzsteuergesetz
6. Aufl. 2024
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§ 25 Besondere Besteuerungsformen
A. EINFÜHRUNG
I. Rechtsentwicklung
1. UStG 1972
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Für Unternehmer, deren Umsätze im Veranlagungszeitraum S 150.000,- nicht überstiegen, sah § 23 UStG 1972 ursprünglich unter der Überschrift „Kürzungsbetrag für Kleinunternehmer“ eine Kürzung der zu entrichtenden Steuer vor. Die Vorschrift war eingefügt worden, um Kleinunternehmer zu entlasten (382 BlgNR 13.GP, 7). Mit Wirkung ab ist die Begünstigung gestrichen worden (BGBl 410/1988).
Das StRefG 1993 hat statt dessen in § 23 eine Ermächtigung an den BMF aufgenommen, im Verordnungsweg zur Vereinfachung der Besteuerung für Gruppen von Unternehmern Durchschnittssätze für die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer Berechnung festzusetzen (BGBl 818, ab 1994).
2. UStG 1994
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§ 23 UStG 1972 wurde in das UStG 1994 unverändert als § 25 aufgenommen. Die Vorschrift hat seither keine Veränderung erfahren.
II. Bedeutung
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§ 25 weist deutliche Parallelen zu § 14 auf und ist eine Weiterentwicklung dieser Vorschrift. Während § 14 den BMF ermächtigt, durch V Durchschnittssätze für Vorsteuern festzusetzen, ermächtigt § 25 den BMF, durch V die zu entrichtende Steuer selbst oder die Grundlagen ihrer Berechnung festzusetzen. Da auch die Vorsteuern eine Grundlage der Ste...