Umsatzsteuergesetz
6. Aufl. 2024
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§ 24a Sonderregelung für Anlagegold
Erlässe:
RdW 776 - Sonderregelung für Anlagegold, Übergang der Steuerschuld - Toleranzregelung
Literatur: Gaedke, Unbekannte Probleme bei der Lieferung von Goldmaterial und Halbfertigerzeugnissen, SWK 2001, S 383.
A. Einführung
I. Rechtsentwicklung
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Die Vorschrift ist durch das SteuerreformG 2000, BGBl I 106/1999, eingefügt worden (Mat: 1766 BlgNR 20.GP, 63). Sie ist grundsätzlich anwendbar auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem ausgeführt werden bzw sich ereignen. Abs 1 lit b ist bereits ab anwendbar. Die Euro-Umstellung in Abs 3 erfolgte mit BGBl I 59/2001. Abs 4, der zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen den Übergang der Steuerschuld bei Lieferungen von Goldmaterial und Halbfertigerzeugnissen sowie bei Anlagegold vorsah, wurde offenbar wegen der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten (s Gaedke, SWK 2001, S 383) mit Wirkung ab aufgehoben (BGBl I 144/2001; Mat: 827 BlgNR, 21. GP). Für Zeiträume davor hat das BMF einen Toleranzerlass herausgegeben (RdW 2001, 776). Für stpfl Lieferungen von Anlagegold iSd § 24a Abs 5 und 6, die nach dem ausgeführt werden, ordnet § 2 Z 5 UStBBKV den Übergang ...