Umsatzsteuergesetz
6. Aufl. 2024
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§ 9 Umsätze für die Seeschiffahrt und die Luftfahrt
Erlässe:
AÖF 87/1995 - Erläuterungen zum UStG 1994
AÖF 237/1995 - steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt
S/K/C/Z/H 192 - Leistungen der Flughäfen
AÖF 93/1997 - Krankenbeförderung durch Fluggesellschaften
Liste der betroffenen Fluggesellschaften: zuletzt BMF-AV Nr 149/2023 ab
A. Einführung
I. Rechtsentwicklung
1
Die Vorschrift ist durch das UStG 1994 eingefügt worden und hatte im UStG 1972 keine Parallele. Sie gilt nach wie vor in der Stammfassung.
II. Bedeutung
2
§ 9 konkretisiert die in § 6 Abs 1 Z 2 enthaltene Befreiungsvorschrift. Zweck: Mit Seeschiffen und Flugzeugen werden vorwiegend Umsätze im Ausland bewirkt (vgl § 3a Abs 10), die in Österreich nicht steuerbar sind. Den fraglichen Unternehmern steht in Österreich jedoch der Vorsteuerabzug zu, wenn sie hier Leistungen für das Unternehmen in Anspruch nehmen. Ausl Beförderungsunternehmer, die in Österreich Vorleistungen in Anspruch nehmen, hätten damit idR das Recht der Erstattung von Vorsteuern. Um diese Erstattungsverfahren zu vermeiden, setzt das UStG bei den Vorstufen an und befreit die Umsätze für die Seeschifffahrt und Luftfahrt von der USt (Vorstufenbefreiung; vgl a BFH , BStBl II 573). Den leist...