Umsatzsteuergesetz
6. Aufl. 2024
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Artikel 20 Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung
Erlässe:
I. Einführung
1
Abs 1 bringt lediglich Folgeänderungen zu Art 1 und Art 7. Abs 2 beruht auf Art 210 MwSt-RL. Bis zum AbgÄG 2004 enthielt Abs 1 einen Verweis auf Art 19 Abs 1 Z 3. Dieser konnte aufgrund der Streichung des Art 19 Abs 1 Z 3 und der Einbeziehung sämtlicher sonstiger Leistungen in das reverse-charge-System in § 19 entfallen (AbgÄG 2004, BGBl I 180; Mat: 686 BlgNR 22.GP, 26).
II. Steuerberechnung
2
Bei der Berechnung der abzuführenden Steuer ist nach der allgemeinen Regel des § 20 Abs 1 von der Summe der Umsätze auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe des Veranlagungszeitraumes entstanden ist (vgl § 20 Tz 7 ff). § 20 Abs 1 bezieht sich jedoch nur auf Lieferungen, sonstige Leistungen und den Eigenverbrauch. Art 20 ergänzt die Regelung um die Steuer, die nach Art 1 (vom ig Erwerb) geschuldet wird.
Diesen Beträgen sind überdies hinzuzurechnen die nach Art 7 Abs 4, 2. Satz geschuldeten Steuerbeträge. Es handelt sich um die vom Abnehmer einer ig Lieferung geschuldete Steuer, deren Behandlung als steuerfreie ig Lieferung er durch unrichtige Angaben erschlichen hat. Es geht im vorliegenden Fall nicht um eine Leistung...