Umsatzsteuer-Handbuch 2014
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
11.1 Allgemein
3356
Der Wiederverkäufer hat Aufzeichnungen im Sinne des § 18 UStG 1994 zu führen. Im Zusammenhang mit der Differenzbesteuerung sind besondere Aufzeichnungen vorgesehen. Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen. Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, so hat er die Aufzeichnungen für die Differenzbesteuerung getrennt von den übrigen Aufzeichnungen zu führen.