Verwaltungsübertretung durch Verletzung der Bestimmungen der Parkometerabgabeverordnung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter ***R.*** über die Beschwerde des ***Bf.***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. ***1***, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein des Schriftführers ***K.***, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird das o.a. Straferkenntnis wie folgt abgeändert: Der im letzten Satz des Spruchs genannte Betrag (zu zahlender Gesamtbetrag) in der Höhe von € 27,00 wird abgeändert auf € 22,00.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das o.a. Straferkenntnis bestätigt.
III. Der verspätet einbezahlte Anonymverfügungsbetrag in Höhe von € 48,00 wird auf die Geldstrafe angerechnet.
IV. Die Geldstrafe (€ 60,00) und der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), abzüglich des verspätet einbezahlten Anonymverfügungsbetrages (€ 48,00), daher insgesamt € 22,00, sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
V. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
VI. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
VII. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das Abstellen des auf den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf***, zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***2*** (A) wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (***3***) am um 09:24 Uhr in ***Adr***, beanstandet, da ein gültiger Parkschein fehlte.
Mangels Bezahlung der Geldstrafe von € 36,00 gemäß der beim Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung (BOM Nr. ***4***) und der mit Anonymverfügung vom GZ. ***1***, verhängten Geldstrafe von € 48,00 wurde von der belangten Behörde am eine Strafverfügung erlassen. Darin wurde dem Bf. vorgeworfen, am um 09:24 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in ***Adr***, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auferlegt.
Der Bf. erhob mit E-Mail vom Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte begründend das Folgende vor: "Gegen die Mahngebühren erhebe ich auf jeden Fall Einspruch!Es war ein Parkschein hinter der Scheibe,nur hatte ich KEINEN STRAFZETTEL bekommen!(Sonst hätte ich sofort Fotos gemacht!)Am Tag des waren Orkanböen in Wien mit über 120km/hgemessen worden! Sollten ihre Mitarbeiter je einen Strafzettel am Fahrzeug angebracht haben,so sollten sie diesen Strafzettel so anbringen, daß dieser NICHT vom Auto ,weggeblasen' werden kann!Ich hatte somit keinen Strafzettel erhalten und auch nicht die Möglichkeitden ,niedrigeren Betrag' für die Strafe zu bezahlen!Erst durch die Strafverfügung habe ich erfahren, daß eine Strafe gegen mich vorliegt!Daher habe ich den üblichen Strafbetrag eingezahlt.Für die mangelhafte Befestigung Ihrer Mitarbeiter des Strafzettelsan meinem Fahrzeug kann ich nichts!Ich habe den Strafbetrag eingezahlt, gegen die höheren Gebühren und Mahngebührenerhebe ich Einspruch!Ich beantrage ein ordentliches Gerichtsverfahren.Sie können mir gerne eine Zahlungsaufforderung vom Gericht zu stellen, aber eine weitere außergerichtliche Betreibung in dieser Angelegenheit ist NICHT ZWECKMÄSSIG undauch NICHT ERFORDERLICH!"
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am das gegenständliche Straferkenntnis, GZ. ***1***, womit über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von € 10,00 als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der verspätet einbezahlte Anonymverfügungsbetrag in Höhe von € 48,00 wurde auf die Geldstrafe angerechnet. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit € 27,00 bestimmt.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens im Wesentlichen aus, unbestritten sei geblieben, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befunden habe und dort vom Bf. abgestellt worden sei. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse gem. § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Anzumerken sei weiters, dass auf die Ausstellung eines Organmandats kein Rechtsanspruch bestehe, und dass auch jeglicher Verlust einer Organstrafverfügung nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Lasten des beanstandeten Lenkers gehe. Gemäß § 50 Abs. 6 VStG werde die Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen die Zahlung des Strafbetrages erfolge; der Lauf der Frist beginne mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben worden sei. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gelte auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthalte und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben werde. Die in Rede stehende Organstrafverfügung sei am ausgestellt worden. Innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen sei der damit verhängte Strafbetrag nicht beglichen worden. Die Gründe für die Versäumung dieser Frist (z.B. Urlaub, Verlust des Organmandates) würden keine Rolle spielen.
In weiterer Folge sei an den Bf. (als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges) eine Anonymverfügung vom zur GZ. ***1*** ergangen, mit welcher eine Strafe von € 48,00 verhängt worden sei.
§ 49a Abs. 6 VStG zu Folge werde die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen der gesetzlichen Frist von vier Wochen nach Ausstellung die Einzahlung des Strafbetrages mittels eines Beleges zur postalischen Einzahlung erfolge. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gelte auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthalte und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben werde. Die Frist zur Bezahlung des mit der Anonymverfügung verhängten Strafbetrages habe daher am begonnen und am geendet. Da die Zahlung in der Höhe von € 48,00 nicht innerhalb der vierwöchigen gesetzlichen Frist erfolgt sei, zumal der Betrag erst am zur Überweisung gegeben worden sei, habe die Einleitung eines Strafverfahrens nicht abgewendet werden können. Der verspätet bezahlte Anonymverfügungsstrafbetrag sei in der beeinspruchten Strafverfügung vom angerechnet und nur noch der Differenzbetrag von € 27,00 vorgeschrieben worden. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weder ein Rechtsanspruch darauf bestehe, dass Verwaltungsübertretungen nur mittels Organstrafverfügungen geahndet würden, noch darauf, dass im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafen nur im Ausmaß von in Betracht gekommenen Organstrafverfügungs- oder Anonymverfügungsbeträgen bemessen würden.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außeracht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche (§ 6 StGB). Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. erhob mit Schreiben (E-Mail) vom gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus: "Ich beantrage eine öffentliche mündliche Verhandlung!Ich beantrage Verfahrenshilfe!Wie bereits in meinem email am festgehalten, sehe ich nicht ein,daß Sie mir ,gesetzliche Fristen' vorgeben, sich selbst aber in keinster Weise anFristen für die Beantwortung halten!Des Weiteren stellen Sie Schreiben mit Datum erst 3 Wochen später,nämlich erst am zu!Ein Strafzettel für dieses Delikt sieht eine übliche Strafe von 36€ vor.Dieser Betrag wurde mir aber verwehrt, da KEIN Strafzettel am Fahrzeug angebracht wurde! Durch die Unkenntnis der ,fehlerhaften Strafe' wurde mein angebrachter Parkscheinauch nicht aufbewahrt!Daher ist die Strafe dem Grunde nach falsch, weil ein Parkschein angebracht wurde!Sie nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom , welches mir aber erst am zugestellt wurde, da dies per ID Austria erfolgte, ist dies sicherlich nachvollziehbar!Sie beziehen sich also auf Fristen und Schreiben, die aufgrund Ihrer ,willkürliche Datums-Schreiberei' in keinster Weise nachzuvollziehen sind!Auch haben Sie sich für die Beantwortung meines Emails vom MEHR als 4 WochenZeit gelassen.Ich habe daherfälschlicherweise die Anonymverfügung bezahlt, obwohl ich einen Parkschein angebracht hatte. Ich habe sogar den erhöhten Betrag der Anonymverfügung mit 48€ bezahlt, obwohl ich, wenn ein Parkschein angebracht worden wäre, nur 36€ zu bezahlen gehabt hätte! Und jetzt wollen Sie noch mehr Geld von mir! Ich erhebe daher Beschwerde gegen dieses ganze Angelegenheit und beantrage eine mündlicheVerhandlung, da es sich hier um reine Schikane und Abzocke handelt! Der erhöhte Strafbetrag wurde bezahlt! Es wurde kein Strafzettel angebracht! Sie stellen Schreiben mit dem falschen Datum erst 3 Wochen später zu! Machen offensichtlich mehrere Fehler, die ich hinnehmen soll, halten mir aber die Nichteinhaltung von Fristen vor! Ich lehne daher eine weitere Zahlung von diesen Gebühren strikt ab! Auch möchte ich erneut, wie bereits im Email vom und auch bereits mehrmals zuvor auf folgendes hinweisen:
Ich halte daher fest, daß ich Schreiben der MA67 (Strafverfügungen,...) nur mehr akzeptiere, wenn diese postalisch an meine Meldeadresse gesendet werden, eine elektronische Zustellung lehne ich strikt ab!!! Ich bitte dies in Zukunft zu beachten!"
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. VH/7500011/2024, wurde der Antrag des Bf. auf Beigebung einer Verteidigerin/eines Verteidigers gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Da der Antragsteller für schuldig erkannt wurde, er habe das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, konnten dem Akteninhalt besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage nicht entnommen werden. Die Beigebung eines Verteidigers war somit im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung des Bf. nicht erforderlich.
In der mündlichen Verhandlung am behauptete der Bf. neuerlich, damals einen Parkschein gelöst zu haben. Er räumte aber ein, keine Schritte zur Beweissicherung unternommen zu haben. Außerdem wies er darauf hin, dass ihn die Sorgepflicht für zwei Kinder treffe, er arbeitslos sei und auch seine Geschäfte als selbständiger Unternehmer schlecht laufen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-***2*** (A) war am Donnerstag, den um 09:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***Adr***, abgestellt.
Der Bf. war der Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Zum Beanstandungszeitpunkt (09:24 Uhr) befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war auch kein elektronischer Parkschein gebucht.
Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Donnerstag, den um 09:24 Uhr, Gebührenpflicht bestand.
Der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt wurden vom Bf. nicht bestritten.
Beweiswürdigung:
Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich in Wahrnehmung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen die Richtigkeit des oben geschilderten Sachverhaltes sprechen.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht diese Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
In Ansehung der oben dargelegten Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.
Der Bf. argumentiert, er habe einen Parkschein angebracht gehabt.
Aktenkundig sind drei Beanstandungsfotos, auf denen kein Parkschein ersichtlich ist. Da auch kein elektronischer Parkschein gebucht war, steht fest, dass das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Die Einwände des Bf., wonach er doch einen Parkschein gelöst habe, sind daher als Schutzbehauptung zu werten.
Der Bf. hat somit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.
Zum Beschwerdeeinwand, er hätte für den Organstrafbetrag nur € 36,00 zu bezahlen gehabt, ist anzumerken, dass nach der höchtsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf besteht, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich durch eine Organstrafverfügung geahndet wird (vgl. ).
Die Einwendungen des Bf. waren daher nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl Wien 2006/09 idF LGBl. Wien 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).
Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.
Zu den behaupteten Verfahrensfehlern der MA 67:
Im Zuge der mündlichen Verhandlung verwies auf seine an die MA 67 gerichteten Eingaben, die seiner Meinung nach Verfahrensfehler der MA 67 aufzeigen.
Der Bf. bezieht sich dabei auf seine E-Mail vom , in der er die vermeintlichen Fehler der MA 67 wie folgt zusammenfasst:
"unzulässige Datums-Darstellung am Schreiben
Datumsdifferenzen zwischen dem Schreiben selbst und der Zustellung des Schreibens
unrichtige Angaben im Schreiben."
Diese Einwände richten sich, wie der Bf. ausdrücklich anführt, allesamt gegen das mit datierte und am an den Bf. zugestellte Schreiben der MA 67 mit der Bezeichnung "VERFAHRENSANORDNUNG - Verspätungsvorhalt". Mit diesem Vorhalt wurde der Bf. davon in Kenntnis gesetzt, dass von einem verspäteten Rechtsmittel auszugehen sei, falls er nicht Bescheinigungsmittel über eine Abwesenheit von der Abgabestelle vorlegen würde. Der Bf. legte der MA 67 daraufhin einen Beleg über einen Auslandsaufenthalt vor. Die MA 67 ging in der Folge von einem fristgerechten Rechtsmittel aus. Der Bf. kann daher durch das Schreiben der MA 67 vom nicht mehr beschwert sein. Ein näheres Eingehen auf die diesbezüglichen Einwände des Bf. im Rahmen der vorliegenden Entscheidung, die ohnedies von keiner Fristversäumnis ausgeht, kann daher entfallen.
Zur elektronischen Zustellung:
Der Bf. beschwert sich u.a. auch darüber, dass ihm Schriftstücke seitens der MA 67 elektronisch zugestellt werden. Dazu genügt der Hinweis, dass der Bf. offensichtlich über eine entsprechende Registrierung bei der diesbezüglichen Anwendung der Stadt Wien "BriefButler" verfügt (siehe https://digitales.wien.gv.at/e-government/elektronische-zustellung/).
Der Bf. hat das angefochtene Straferkenntnis vom unbestritten übernommen und war dadurch in der Lage, bereits am dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben. Es liegen somit im Streitfall nicht die geringsten Hinweise auf eine fehlerhafte Zustellung durch die MA 67 vor. Gegenteiliges behauptet auch der Bf. nicht.
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).
Eine Schuldeinsicht war beim Bf. im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht zu erkennen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses kommt für ihn daher nicht in Betracht.
Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht und haben sich auch aus dem Verwaltungsverfahren nicht ergeben.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. wurden bereits von der belangten Behörde gewürdigt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung machte der Bf. zwar (beweislos) beengte wirtschaftliche Verhältnisse geltend. Dass er sich außer Stande sieht, die Geldstrafe zu bezahlen, trug der Bf. aber nicht vor. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Bf. in der Lage ist, für die Kosten eines Pkw der gehobenen Mittelklasse (er ist Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Pkw der Marke ***5***) aufzukommen. Nach der Aktenlage ergibt sich somit aus der finanziellen Situation des Bf. keine Veranlassung für eine Reduzierung der Strafbemessung.
Eine einschlägige, nicht getilgte, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz ist aktenkundig.
Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich. Aus diesen Gründen erscheint (trotz der vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bf.) eine Geldstrafe von € 60,00 nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen. Auch die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ist keineswegs überhöht.
Zur Änderung des Spruchs des angefochtenen Erkenntnisses:
Laut Spruch des Erkenntnisses beläuft sich die Höhe der verhängten Geldstrafe auf € 60,00. Zusätzlich gelangte ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 10,00 zur Vorschreibung. Der vom Bf. bereits entrichtete Betrag in der Höhe von € 48,00 gelangte zur Anrechnung (war also zum Abzug zu bringen).
Daraus ergibt sich folgende Berechnung des zu zahlenden Gesamtbetrages:
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Geldstrafe | € 60,00 |
Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens | € 10,00 |
Zwischensumme | € 70,00 |
abzüglich angerechneter Betrag | € 48,00 |
Zu zahlender Gesamtbetrag daher | € 22,00 |
Warum der zu zahlende Gesamtbetrag im Erkenntnis mit € 27,00 angeführt wurde, ist dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Die Berechnung war daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu berichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 6 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 40 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962 § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49a Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 6 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 10 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 1 Abs. 1 Z 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 25 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 52 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 50 Abs. 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 29 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 82 Abs. 3b VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 30 Z 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500400.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at