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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.11.2024, RV/7100441/2024

Zahlungserleichterung, Abgabe bereits entrichtet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Peter Weinmar, Lerchengasse 18, 1080 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Antrag vom beantragte die Beschwerdeführerin eine Stundung für den Rückstand von EUR 12.026,41 bis zum .

Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen von der belangten Behörde abgewiesen.

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen.

Mit Antrag vom stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag gem § 264 BAO.

Am wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Überweisung vom wurde der ausständige Abgabenbetrag vollständig auf das Abgabenkonto einbezahlt. Die Verbuchung der Zahlung erfolgte am .

Die Abgabe, für die die Stundung beantragt wurde, ist daher im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht bereits vollständig entrichtet worden.

2. Beweiswürdigung

Der geschilderte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

Die Bezahlung der Abgabe ergibt sich unzweifelhaft aus dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken

Wie im Sachverhaltsteil festgestellt wurde die Abgabenschuld bereits vollständig entrichtet.

Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 Abs. 1 BAO ist jedoch auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist. Eine Sachentscheidung über das Stundungsbegehren, die dem Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO obliegt, kann im konkreten Fall deshalb nicht in einer Stundungsbewilligung bestehen, weil für bereits entrichtete Abgaben ein Hinausschieben der Entrichtung iSd § 212 Abs. 1 BAO nicht mehr in Betracht kommt (vgl. ).

Mangels Abgabenrückstandes kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein solche Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100441.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at