NoVA-Vergütung gem. § 12a NoVAG 1991 für Exportfahrzeuge eines Kfz-Händlers (siehe auch RV/6100292/2024).
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Stb1***, ***Stb1-Adr***, über die Beschwerde vom egen die folgenden in den fünf Sammelbescheiden des Finanzamtes für Großbetriebe vom (Zeitraum Jänner 2018 bis September 2022) enthaltenen Bescheide des Finanzamtes für Großbetriebe über die "Abweisung von Vergütungsanträgen gem. § 12a NoVAG 1991" betreffend die im Spruch genannten Fahrzeuge zu Recht erkannt:
I.
Die in den Sammelbescheiden enthaltenen Bescheide zu den folgenden Exportfahrzeugen werden abgeändert. Diesen Vergütungsanträgen wird entsprochen und die Vergütung gem. § 12a NoVAG 1991 wird in der in Spalte 5 angegebenen Höhe zuerkannt
(die Zwischensummen dienen nur der Übersicht):
[...]
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FU 7 (Verkehrsabgaben) und damit in die Zuteilungsgruppe 7003. Aufgrund des Antrages auf Senatsentscheidung wurde sie auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 7013-1 zur Entscheidung zugewiesen. Nach Zurückziehung dieses Antrages im Erörterungsgespräch fällt die Zuständigkeit in die Gerichtsabteilung 7013 (Einzelrichter).
I. Verfahrensgang
Bei den hier mit Beschwerde vom bekämpften Bescheiden vom handelt es sich um Sammelbescheide, die mit "Abweisung von Vergütungsanträgen der Normverbrauchsabgabe Zeitraum …" überschrieben wurden und mit denen in zwei Blöcken über NoVA-Vergütungs-Anträge abgesprochen wurde, die mit bzw. in den NoVA-Anmeldungen Jänner 2018 bis September 2022 gestellt wurden. Die Anträge wurden dabei über den Zeitraum der NoVA-Anmeldung und die Fahrgestellnummern der betroffenen Fahrzeuge konkretisiert.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und Sachverhaltes wird auch auf die Erkenntnisse RV/6100341/2023 und RV/6100292/2024 verwiesen, mit denen
der Teil der hier zu beurteilenden Beschwerde vom , der sich gegen zwei selbständige Teile des Sammelbescheides vom über die "Abweisung von Vergütungsanträgen der Normverbrauchsabgabe Zeitraum: 1/2019 bis 12/2019" richtet (Anmeldung Jänner 2019), und
die Beschwerde vom gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Jänner 2019 erledigt wurde.
Die dortigen Begründungen bilden einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und grundsätzlich außer Streit steht. Er ist unstrittig und so der Entscheidung zugrunde zu legen.
Die Bf. ist eine österreichische Kapitalgesellschaft und Unternehmerin mit Sitz in Österreich. Sie ist als gewerblicher Fahrzeughändler unter anderem im Ein- und Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen tätig. Sie reichte Anmeldungen der Normverbrauchsabgabe (kurz NoVA) für Jänner 2018 bis September 2022 ein und machte darin unter anderem Vergütungen gem. § 12a NoVAG 1991 für Exportfahrzeuge geltend.
Fest steht, dass die im Spruch erwähnten Fahrzeuge durch die Bf. als befugtem Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht bzw. geliefert wurden. Unstrittig ist nach anfänglichen Diskussionen zwischen den Verfahrensparteien auch, dass die Vergütungen in der in Spalte 5 des Spruches angeführten Höhe zustehen.
Das Finanzamt für Großbetriebe (kurz FAG) erledigte die Vergütungsanträge mit den erwähnten, nach Kalenderjahren zusammengefassten Sammelbescheiden, und erfasste dabei nur Anträge von Fahrzeugen, bei denen die Vergütung ursprünglich falsch berechnet worden war. Der Spruch dieser Bescheide lautete "Der Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gem. § 12a NoVAG für die angeführten Fahrzeuge wird hinsichtlich des durch die Betriebsprüfung festgestellten Anspruches übersteigenden Teil in Höhe von ….. abgewiesen, da die Berechnung der Rückvergütung nicht korrekt erfolgte."
2. Rechtliche Beurteilung
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt und verpflichtet, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO).
Dabei ist es an Akte mit normativem Inhalt gebunden, nicht aber an Erlässe der Finanzverwaltung, die keine subjektiven Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen begründen, worauf diese regelmäßig hinweisen. Bei Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung hat das Bundesfinanzgericht diese Normen vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten, selbst gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen sind aber bis zur Aufhebung durch dieses Höchstgericht für jedermann und damit auch die Gerichte verbindlich. Eine derartige Bindung besteht aber nur für Akte von staatlichen Organen, die einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweisen.
Bei Steuerrichtlinien wie den hier zitierten Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 (kurz KfzBStR 2021) handelt es sich - wie in der dortigen Einleitung ausdrücklich angeführt - lediglich um einen Auslegungsbehelf, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt werde. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten könnten aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Damit handelt es sich bei diesen Richtlinien um keine Akte, die einen normativen Inhalt aufweisen (vgl. ), weshalb sie gegenüber Gerichten keine Bindungswirkungen entfalten (vgl. zuletzt unter Hinweis auf V 4/2017).
Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des bezughabenden Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten (vgl. , mit weiteren Nachweisen), sofern sie nicht in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes stehen (vgl. mit weiteren Nachweisen).
Strittig ist hier nur, wie verfahrensrechtlich vorzugehen ist, wenn die Vergütung gem. § 12a NoVAG 1991 nicht im vollem beantragten Ausmaß, sondern nur mit einem reduzierten Betrag gewährt werden soll. Die Höhe der tatsächlich zustehenden Vergütung ist nicht nur für die Verfahrensparteien, sondern auch für das Bundesfinanzgericht unstrittig.
Zur rechtlichen Beurteilung wird auch auf verwiesen, mit dem das Bundesfinanzgericht bereits über die Beschwerde vom bezüglich eines Antrages gem. § 12a NoVAG 1991 absprach, der ebenfalls ein Exportfahrzeug betraf (NoVA-Anmeldung Jänner 2019). Diese Entscheidung blieb unbekämpft und bildet einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses.
2.1. Vergütung gem. § 12a NoVAG 1991
Höchstgerichtlich geklärt ist, dass Anträge auf Vergütung gem. § 12a NoVAG 1991 wie auch die Vergütungen gem. § 12 NoVAG 1991 antragsgebundene Akte sind, bei denen das Finanzamt nur auf und nur im Rahmen des dabei abgesteckten Umfanges tätig werden darf.
Bei einem solchen Antrag handelt es sich - anders als bei der NoVA-Anmeldung (§ 11 Abs. 4 NoVAG 1991) - nicht um eine Abgabenerklärung im Sinn des § 133 Abs. 2 BAO. Über ihn ist jedenfalls und damit nicht nur im Fall einer Abweisung des Antrages mit Bescheid abzusprechen ( mit weiteren Nachweisen).
Dabei ist auszusprechen, ob für ein bestimmtes Fahrzeug eine Vergütung zusteht und wie hoch der Vergütungsbetrag ist. Im Fall der teilweisen Zuerkennung einer Vergütung ist also nicht (nur) darüber abzusprechen, welcher Vergütungsteil nicht zusteht, sondern vor allem darüber, welcher zusteht. Da dies bisher unterblieb und nur über den Betrag abgesprochen wurde, dessen Vergütung verweigert wurde, waren die in den Sammelbescheiden vom enthaltenen Bescheide über die Vergütungen hinsichtlich der im Spruch genannten Fahrzeuge entsprechend abzuändern.
Das Bundesfinanzgericht erlaubt sich den Hinweis, dass es nur für die Beurteilung von Bescheiden zuständig ist, die mit einer Beschwerde bekämpft wurden. Vom FAG wurde bislang nur dann über Anträge auf eine Vergütung gem. § 12a NoVAG 1991 (Exportfahrzeuge) abgesprochen, wenn es die Vergütung teilweise verweigerte.
Keine eigenen Bescheide existieren zu den Anträgen, bei denen das FAG eine Stattgabe intendiert. Dafür ist das Bundesfinanzgericht deshalb derzeit nicht zuständig. Dabei geht es um alle Exportfahrzeuge, für die in den NoVA-Anmeldungen von Jänner 2018 bis September 2022 eine Vergütung beantragt wurde, die bisher im Rahmen der NoVA-Festsetzungen berücksichtigt wurden und die bislang in keinem Bescheid konkretisiert wurden.
2.2. Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag ( mit weiteren Nachweisen) bzw. die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).
Die hier relevanten Rechtsfragen wurden bereits durch den Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geklärt (siehe oben). Sie sind deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung und eine ordentliche Revision war zu diesem Spruchteil nicht zuzulassen.
Hinweis
Um Missverständnissen vorzubeugen darf darauf hingewiesen werden, dass die Erledigung der Beschwerde vom soweit sie sich gegen die Bescheide über die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe sowie über die Abweisung von Vergütungen gem. § 6 Abs. 7 bzw. 9 NoVAG 1991 richtet erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird. Sie ist von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision gegen das Erkenntnis abhängig.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100375.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at