Nachsichtsansuchen bei fehlender Gebührenfestsetzung in Kombination mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***1***, über
1. die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , ***2***, über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten, und
2. die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , ***2***, über die Zurückweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung,
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In gegenständlichem Fall hat der Beschwerdeführer (Bf) mit Schreiben vom beim Landesverwaltungsgericht ***5*** einen Antrag auf Aufhebung bzw. Nachsicht einer Eingabegebühr in Höhe von 240,00 Euro gestellt. Dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber an das Finanzamt Österreich, ***7***, weitergeleitet.
Der Antrag wurde mit Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom abgewiesen. Eine gesonderte Begründung erging mit Bescheidbegründung vom unter Hinweis auf das Erkenntnis GZ. RV/7104192/2023, ebenfalls in einer Nachsichtsangelegenheit.
Dagegen wurde mit Schreiben vom Beschwerde eingebracht, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom hat der Bf den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das BFG gestellt.
Gleichzeitig mit der Beschwerde vom gegen die Abweisung des Nachsichtsansuchens (s.o.) hat der Bf den Antrag um Aussetzung der Einhebung gestellt. Mit Zurückweisungsbescheid vom wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Bf mit Schreiben vom Beschwerde eingebracht, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom hat der Bf Vorlageantrag eingebracht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Nachsichtsansuchen
Der Beschwerdeführer (Bf) hat wiederholt Eingaben beim Landesverwaltungsgericht ***6*** eingebracht, ohne die hiefür erforderlichen Eingabegebühren zu entrichten, was bereits eine Vielzahl von Verfahren nach sich gezogen hat.
In gegenständlichem Fall hat der Beschwerdeführer (Bf) mit Schreiben vom beim Landesverwaltungsgericht ***5*** einen Antrag auf Aufhebung bzw. Nachsicht einer Eingabegebühr in Höhe von 240,00 Euro gestellt. Dieses Schreiben wurde zuständigkeitshalber an das Finanzamt Österreich, ***7***, weitergeleitet. Im Betreff nennt der Bf das Verwaltungsverfahren betreffend Forstgesetz, Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG, zur Zahl ***8***.
Mit dem beschwerdegegenständlichen "Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabeschuldigkeiten" vom , mit gesonderter Begründung vom , wies das Finanzamt den Antrag ab. Das Finanzamt führt im Wesentlichen aus, dass die dem beschwerdegegenständlichen Nachsichtsverfahren zugrundeliegenden Gebührenverfahren und die dort vorzuschreibenden Gebühren nach Ansicht der Abgabenbehörde in keinster Weise von den vom Gesetzgeber gewollten Rechtsfolgen der Steuervorschreibung abwichen. Eine Besonderheit des Einzelfalls, wie es für die Voraussetzungen des § 236 BAO notwendig wäre, werde seitens der Abgabenbehörde aufgrund der vom Abgabenpflichtigen übermittelten Unterlagen und Informationen sowie aufgrund der amtswegigen Ermittlungen verfahrensgegenständlich nicht gesehen. Wenn der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeausführungen vom auf bisherige Eingaben verweise und dies damit begründe, dass er Wiederholungen vermeiden wolle, werde dazu seitens der Abgabenbehörde festgehalten, dass die mit diesen bisherigen Eingaben vorgebrachten Argumente und Informationen bei der Erlassung des Erstbescheids bereits vollumfänglich berücksichtigt worden seien.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Beschwerde. Der Bf verweist - um Wiederholungen zu vermeiden - im Wesentlichen auf die in gleichgelagerten Fällen eingebrachten Argumentationen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Mit Schreiben vom hat der Bf den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das BFG gestellt und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
2. Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Gleichzeitig mit der Beschwerde vom gegen die Abweisung des Nachsichtsansuchens vom (s.o.) hat der Bf wegen "sachlicher und persönlicher Härte in Unbilligkeit der Einhebung" unter Hinweis auf die bisher vorgebrachten Argumentationen den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Mit Zurückweisungsbescheid vom wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Das Finanzamt begründete, gemäß § 212a Abs.2b Z2 Bundesabgabenordnung (BAO) sei ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweise. Bei einer Beschwerde gegen eine Nachsichtsabweisung sei daher eine Aussetzung der Einhebung i.S.d. § 212a BAO nicht zulässig.
Dagegen hat der Bf mit Schreiben vom Beschwerde eingebracht. Der Bf führt aus, er beantrage die Aussetzung der Gebühreneinhebung unter anderem auf Grund der ihm zugestellten Zahlungsaufforderung. Die Eingabe richte sich präventiv gegen eine im Falle der Nichtzahlung von der Finanzbehörde vorzunehmende Gebührenerhöhung und zur Hintanhaltung dieser für den Bf nachteiligen und kostspieligen Folgen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führt aus, im Beschwerdefall sei der Aussetzungsantrag vom mit der Beschwerde gegen die abweisende Erledigung im Nachsichtsverfahren vom verbunden gewesen. Von der Erledigung der Beschwerde gegen einen Nachsichtsantrag sei die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig.
Mit Schreiben vom hat der Bf Vorlageantrag eingebracht und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
2. Beweiswürdigung
Die sachverhaltsrelevanten Feststellungen wurden seitens des Bundesfinanzgerichts im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen angenommen. Das Bundesfinanzgericht konnte sich dabei auf die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakten stützen, die getätigten Erhebungen sowie die Angaben des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
1. Zur Abweisung des Nachsichtsansuchens
Gegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens ist der Antrag um Nachsicht der Eingabegebühr gemäß § 24a VwGG vom .
Gemäß § 24a VwGG ist für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen eine Eingabengebühr zu entrichten. Die Gebühr beträgt 240 Euro. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten.
Dementsprechend ist die Gebührenschuld iSd § 24a Z 3 VwGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe im Revisionsverfahren beim Landesverwaltungsgericht ***6***, ***9***, entstanden und gleichzeitig fällig geworden. Bei Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO vor. Wurde ein solcher Bescheid (noch) nicht erlassen, ist die Fälligkeit dennoch eingetreten und somit grundsätzlich einer Nachsicht der Abgabenschuldigkeit zugänglich.
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Nach der Gesetzesbestimmung des § 236 BAO hat die Abgabenbehörde im Fall eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff der "Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles" entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr und der Antrag ist schon aus rechtlichen Gründen abzuweisen (vgl. VwGH30.3.2000, 99/16/0099).
Der Verwaltungsgerichtshof fordert in ständiger Rechtsprechung für den Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des/der Steuerpflichtigen (so genannte persönliche Unbilligkeit) oder im Steuergegenstande gelegenen Sachverhaltselementes (so genannte sachliche Unbilligkeit), aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt.
Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellem Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann nicht durch Nachsicht behoben werden (vgl. ua. ). Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, die alle vom allgemeinen Anwendungsbereich erfassten Abgabepflichtigen und damit alle konkret Betroffenen in gleicher Weise berühren, können nicht Unbilligkeiten der Einhebung des Einzelfalles sein und damit nicht im Einzelfall zu Nachsichten führen (vgl. VwGH3.10.1990, 90/13/0066). Eine sachliche Unbilligkeit liegt somit nicht vor.
Eine persönliche Unbilligkeit einer Abgabenbelastung besteht in einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Eine solche Unbilligkeit ist stets gegeben, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährdet.
Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend [zB ; , 2008/15/0221; , 2007/13/0135; , 2010/16/0219 in Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021)].
Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur unter anderem dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte [Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § ko-ritz-2021_bao_p236_II, II. Fälligkeit bzw Entrichtung der Abgabe [Rz 6 - 14]; ; , 2006/15/0278; , 2013/15/0173; , 2013/16/0114].
Selbst eine bereits vor Einhebung von nachsichtsantragsgegenständlichen Abgaben bestehende Existenzgefährdung schließt die Nachsicht gemäß § 236 BAO aus, weil sie an der bereits bestehenden Existenzgefährdung nichts mehr ändern würde.
Dies trifft nach der Darstellung seiner Vermögenslage auf den Bf zu, wie aus der Darstellung des Bf evident ist.
Der Bf hatte im identischen Verfahren zu den von ihm genannten Geschäftszahlen ***10*** beim Landesverwaltungsgericht ***6*** einen Wiederaufnahmeantrag im Revisionsverfahren betreffend Forstgesetz überreicht, was eine Eingabegebühr zur Folge hatte und wofür der Bf. mit Schriftsatz vom ebenfalls einen Antrag auf Nachsicht der Gebühr wegen Härte gestellt hatte. Dieses Nachsichtsverfahren wurde mit Erkenntnis des , beendet und die Beschwerde mangels eines Sanierungseffektes abgewiesen.
Die Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich, sowohl aufgrund der amtswegigen Ermittlungen des Finanzamtes als auch nach eigenen Angaben, offensichtlich inzwischen nicht geändert. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung
Gemäß § 212a (1) BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs. 2 ist die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint (lit. a), oder soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht (lit. b), oder wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist (lit. c). Gemäß Abs. 2b Z 2 ist der Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn der Bescheid keine Nachforderung im Sinne des Abs. 1 ausweist.
Das Finanzamt hat in seiner Stellungnahme zur Vorlage ausgeführt, dass in der Sache seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen wird, dass in dem Verfahren, auf das sich der verfahrensgegenständliche Aussetzungsantrag bezieht, keine Abgaben (Gebühren) festgesetzt worden sind. Gemäß § 212a Abs. 2b Z2 BAO sei der Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn der Bescheid keine Nachforderung iSd Abs. 1 ausweise. Eine Nachforderung bedeute in diesem Zusammenhang jede bescheidmäßige höhere Zahlungsverpflichtung gegenüber einer früheren Verpflichtung. Eine derartige Nachforderung habe der diesem Aussetzungsverfahren zugrundeliegende Bescheid, nämlich der Bescheid vom , mit welchem über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten abweisend abgesprochen worden sei, nach Ansicht der belangten Behörde, nicht zur Folge. Da sohin die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212a Abs. 2b Z2 BAO im beschwerdegegenständlichen Verfahren gegeben sind, sei die Zurückweisung des Aussetzungsantrages nach Ansicht der belangten Behörde zu Recht erfolgt.
Dies wird auch durch die Argumentation des Bf in der Nachsichtsangelegenheit gestützt, das Ansuchen sei präventiv auf Grund der Zahlungsaufforderung (des Landesverwaltungsgerichtes ***5***) erfolgt, zur Abwendung einer von der Finanzbehörde vorzunehmenden Gebührenerhöhung im Falle der Nichtzahlung. Diese erfolgt grundsätzlich in Zusammenhang mit einer bescheidmäßigen Festsetzung der Gebühr. Soweit den Verwaltungsakten zu entnehmen ist und in Korrelation mit dem Vorbringen des Bf ist eine solche Festsetzung bisher nicht erfolgt.
Davon abgesehen, dass eine Aussetzung der Einhebung schon auf Grund des § 212a (2) lit. a BAO nicht zu bewilligen gewesen wäre ist der belangten Behörde nach dem oben Gesagten zu folgen, dass der Antrag um Aussetzung der Einhebung mangels Gebührenfestsetzung im Sinne des § 212a Abs. 2b Z2 BAO zurückzuweisen war.
Die Beschwerde war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in vorliegendem Fall aus verwaltungsökonomischen Gründen abgesehen, da der Sachverhalt hinlänglich bekannt ist und das gefertigte Gericht auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis gelangen hätte können.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da die getroffene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüber hinaus dem Erkenntnis keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103704.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at