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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.10.2024, RV/7500501/2024

Verspäteter Wiederaufnahmeantrag

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea Ebner betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vom hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7500149/2023 betreffend einer Verwaltungsstrafsache wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl der Stadt Wien Nr 51/2005, idF ABl der Stadt Wien Nr 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI für Wien Nr 9/2006, in der Fassung LGBl für Wien Nr 71/2018, den Beschluss:

I. Der Wiederaufnahmeantrag vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ MA67/***1***/2022, wurde die Antragstellerin für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** am um 13:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 4, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Beschwerdeführerin die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Mit Erkenntnis vom , RV/7500149/2023 bestätigte das Bundesfinanzgericht das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien und wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit E-Mail vom ersuchte die Antragstellerin um Wiederaufnahme des Verfahrens und Abstandnahme von einer Strafe. Begründend führte sie auszugsweise wie folgt aus:

"heute in der Früh war die Gerichtsvollzieherin in dieser Angelegenheit bei mir.

Wie ich dem Beschluss GZ. RV/7500149/2023 vom entnehme habe ich am fristgerecht telefonisch "Einspruch erhoben". Zu meiner schriftlichen verspäteten Beschwerde / Einspruch am teile ich Ihnen nochmals mit, dass ich in der Kanzlei ***3***, Rechtsauskunft eingeholt habe. Siehe mein E-Mail vom . In der Lade Zone besteht keine Parkgebührenpflicht.

Ich ersuche um Wiederaufnahme des Verfahrens und Abstand von einer Strafe zu nehmen.

"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7500149/2023 ist ***Bf1*** am zugegangen (Rückschein).

In dem mit E-Mail vom beim Bundesfinanzgericht eingelangten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht.

Dass ***Bf1*** mit einem Rechtsanwalt Rücksprache gehalten habe, hat sie bereits im gerichtlichen Verfahren zu GZ RV/7500149/2023 vorgebracht und war aktenkundig.

Jener im Wiederaufnahmeantrag enthaltene Screenshot, der offensichtlich von einer nicht näher bezeichneten Website der Stadt Wien stammt, stellt die Regelungen für das Parken in Geschäftsstraßen dar. (Neue) Rechtsanschauungen sind für sich nicht zur Heranziehung als neu hervorgekommene Beweismittel oder Tatsachen geeignet. Darüber hinaus lag dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7500149/2023 das Parken im Halte- und Parkverbot in einer Ladezone und nicht in einer Geschäftsstraße zugrunde. Gegenteiliges wird auch in nunmehrigem Verfahren nicht behauptet.

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.

§ 32 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 32 (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Tatsachen und Beweismittel iSd § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl etwa , mwN; , Ra 2023/09/0147).

Nach dem mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7500149/2023 festgestellten Sachverhalt war Abstellort des Fahrzeuges ein Halte- und Parkverbot, gültig von Montag bis Freitag (werkt) von 6:00 bis 18:00 Uhr und Samstag (werkt) von 6:00 bis 15:00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen. Gegenteiliges brachte auch die Antragstellerin nicht vor. Vielmehr führte sie im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag selbst aus, dass in einer Ladezone geparkt zu haben (und dass dabei keine Parkgebührenpflicht bestehe). Aus dem im Wiederaufnahmeantrag wiedergegebenen Website-Auszug zu Geschäftsstraßen schließt das Bundesfinanzgericht, dass die Antragstellerin diese Rechtsansicht auf die zur GZ RV/7500149/2023 gegenständliche Ladezone übertragen möchte. Daraus ergeben sich jedoch keine neuen Tatsachen und Beweismitteln iSv § 32 Abs 1 VwGVG.

Ungeachtet dessen, dass die von der Antragstellerin in gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag genannten Umstände keine Wiederaufnahmegründe iSv § 32 Abs 1 VwGVG darstellen, waren die von der Antragstellerin angenommenen Wiederaufnahmegründe bereits im Verfahren zu GZ RV/7500149/2023 verfahrensgegenständlich und damit bekannt.

Gemäß § 32 Abs 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Antragstellers vom Wiederaufnahmegrund beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Da sämtliche im Wiederaufnahmeantrag angeführten Umstände und Tatsachen der Antragstellerin bereits im gerichtlichen Verfahren zu GZ RV/7500149/2023 bekannt waren, kann ein am gestellter Wiederaufnahmeantrag bei einer Zustellung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7500149/2023 am jedenfalls nicht als rechtzeitig angesehen werden und ist damit verspätet erfolgt. Gründe, dass dessen ungeachtet die gesetzliche Frist eingehalten worden sei, wurden entgegen § 32 Abs 2 letzter Satz VwGVG von der Antragstellerin nicht angegeben. Derartige Gründe sind auch nicht ersichtlich.

Ist ein Wiederaufnahmeantrag verspätet, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und ist der unzulässige Antrag zurückzuweisen (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. A. § 32 VwGVG Anm 13).

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfällt die mündliche Verhandlung, wenn der Wiederaufnahmeantrag der Partei zurückzuweisen ist. Eine mündliche Verhandlung wurde gegenständlich zudem nicht beantragt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Eine Revision durch die antragstellende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der eindeutigen Gesetzeslage.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500501.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at