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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.10.2024, RV/7500480/2024

Zurücknahme Beschwerde gegen Parkometerstrafe

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin ***Ri*** in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA67/GZ/2024, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, den Beschluss:

I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 iVm § 50 VwGVG wegen Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA67/GZ/2024, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 19:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1200 Wien, Donaueschingenstraße 13, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich die Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 mit der Nummer Nr befunden. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Beschwerdeführer deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 200,00 Euro verhängt und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 23 Stunden festgesetzt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe der Beschwerdeführer zudem einen Beitrag von 20,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 220,00 Euro.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorgelegt.

Mit hg. direkt eingebrachtem Schreiben vom (persönlich erschienen) zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

Gemäß § 38 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 24 VStG gilt das AVG mit Einschränkungen auch im Verwaltungsstrafverfahren. Nach § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen - und als solches gilt auch eine Beschwerde - in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden (vgl mwN). § 13 Abs. 7 AVG gehört nicht zu jenen Bestimmungen des AVG, die im VStG nicht anzuwenden sind.

§ 50 VwGVG sieht für Erledigungen der Verwaltungsgerichte in Beschwerdeverfahren betreffend Verwaltungsstrafsachen neben der Entscheidung in der Sache, die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens vor.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis (in der Sache) zu fällen ist, durch Beschluss.

Eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens kommt ua in dem hier vorliegenden Fall der Zurückziehung der Beschwerde in Betracht (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 3. zu § 50 VwGVG).

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich im Falle der Zurückziehung der Beschwerde deren Rechtsfolge unmittelbar aus den §§ 50 iVm 31 VwGVG ergibt, ist die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 13 Abs. 7 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500480.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at