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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.10.2024, RS/7100244/2024

Einstellung des Verfahrens nach Klaglosstellung nach einer Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend Säumnisbeschwerde des ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5***, Rumänien, Sozialversicherungsnummer ***6***, vertreten durch UnionTAX & LAW Rechtsanwälte, Inhaberin F. Niedermann, 8590 Romanshorn/TG, Obere Zelgstrasse 7, Schweiz, Korrespondenzbüro 1220 Wien, Donau-City-Straße 7/DC-Tower/30th Floor, vom , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Antrag vom "auf Bewilligung von Familienbeihilfe/ Ausgleichs-und /oder Differenzzahlung vom für Beschäftigungszeiten 09/2019-10/2019, 09/2020-10/2020, 09/2021-11/2021, 05/2022-07/2022, 09/2022-10/2022", beschlossen:

I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung

I. Beschluss vom

Am fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss, der den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am (FA) und am (Bf) nachweislich zugestellt wurde:

I. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bis mitzuteilen, aus welchen Gründen ungeachtet der beigefügten Mitteilung des Finanzamts vom und der Auszahlung eines Betrags von € 6.305,28 am selben Tag das Anbringen vom im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Zeiträume 09/2019-10/2019, 09/2020-10/2020, 09/2021-10/2021, 05/2022-07/2022, 09/2022-10/2022 nicht erledigt sein sollte.

II. Dem Finanzamt Österreich wird gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis hinsichtlich des Zeitraums 11/2021 zu entscheiden und entweder mitzuteilen, dass jeweils Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag oder der Unterschiedsbetrag zu Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gemäß § 11 FLAG 1967 ausbezahlt wurde, und dies durch Vorlage einer Abschrift der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 oder eines Zahlungsbelegs glaubhaft zu machen, oder, wenn gemäß § 13 FLAG 1967 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift ein Bescheid erlassen wurde, eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen, oder schließlich (unter Vorlage entsprechender Beweismittel) anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Begründend wurde ausgeführt:

Säumnisbeschwerde

Am langte beim Bundesfinanzgericht ein mit datiertes Telefax ein, das im Briefkopf die Wortfolge "UnionTAX & LAW, Obere Zelgstr. 2, CH-8590 Romanshorn TG" sowie "Felicitas Niedermann, Rechtsanwältin-DE, Obere Zelgstraße 2, CH-8590 Romanshorn TG" ausweist und als "Korrespondenzbüro" unter anderem "Donau-City-Straße 7, DC Tower/30th floor, A-1220 Wien" nennt. Der weitere Inhalt des Schreibens lautet wie folgt:

Unser Zeichen: 23-14098-30495

***2*** ***1*** geb.: ***7***/ Rumänien

SVN ***6***

Antrag vom

auf Bewilligung von Familienbeihilfe/ Ausgleichs-und /oder Differenzzahlung vom für Beschäftigungszeiten

09/2019-10/2019

09/2020-10/2020

09/2021-11/2021

05/2022-07/2022

09/2022-10/2022

In der Rechtssache

***2*** ***1***./. Finanzamt Österreich

legen wir namens und im Auftrag des AntragstellersSäumnisbeschwerde zum Bundesfinanzgerichtwegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.

Begründung:

Mit Anschreiben vom wurde für den Antragsteller Familienbeihilfe/ Ausgleichs,-und/oder Differenzzahlung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei dem Finanzamt Österreich gestellt. Der Antrag wurde per Post eingereicht. Bis heute ist ein Rücklauf nicht zu verzeichnen.

Anlage: Anschreiben vom mit Anlagen

Bis heute erfolgte keine Rückäußerung zu dem gestellten Antrag.

Der Antrag wurde per Post eingereicht, bis heute ist ein Rücklauf nicht erfolgt, so dass wir davon ausgehen, dass der Antrag eingegangen ist.

Seit der Einreichung des Antrags vom sind mehr als sechs Monate vergangen, so dass die Behörde die Verpflichtung zur Entscheidung verletzt hat.

Die Säumnisbeschwerde ist damit gem.: § 284 Abs. 1 BAO zulässig und begründet.

Aufgrund der dadurch eingetretenen Säumnis des Finanzamtes Österreich wird derAntraggestellt, das Bundesfinanzgericht möge über den Antrag vom in der Sache entscheiden.

Sollten noch Ergänzungen zum Antrag notwendig sein, bitten wir um entsprechenden Hinweis.

UnionTAX & LAW ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt ().

Mit freundlichen Grüßen

UnionTAX&LAW

Adelheid Thomas

Rechtsanwältin im Anstellungsverhältnis

[eigenhändige Unterschrift]

Die Eingabe ist von Adelheid Thomas unterschrieben. Das Schreiben an das Finanzamt Österreich vom samt Beilagen war beigefügt und lautet auszugsweise:

Unser Zeichen: 23-14098-30495

***2*** ***1*** geb. ***7*** / Rumänien

SVNR : ***6***

Antrag auf Ausgleichs-, und/oder Differenzzahlung, Familienbeihilfeunter Einbezug der Coronahärteleistungen

Beschäftigungszeiten:

bis

bis

bis

bis

bis

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen unter Vorlage einer auf uns lautenden Vollmacht die Vertretung vorgenannter Mandantschaft an.

Gegenstand der Vertretung ist die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs unserer Mandantschaft auf Ausgleichs-, und/oder Differenzzahlung, Familienbeihilfe für 2019-2022.

Namens und Im Auftrag des Antragstellers wird die Bewilligung beantragt.

In der Anlage übermitteln wir:

Vollmachten und Bankverbindung

Versicherungsdatenauszug

Formular Beih38

E 401 blanko, um Einholung bei der rumänischen Behörde wird ersucht, sowie Ersatzerklärung

E 411 blanko, um Einholung bei der rumänischen Behörde wird ersucht

Schulbescheinigung

Heiratsurkunde und Geburtsurkunden, Identitätsnachweis

UnionTAX & LAW ist zur Vertretung vor österreichischen Behörden gemäß der Artikel 56 ff. AEUV vollumfänglich berechtigt ().

Freundliche Grüße

Christina Kritzler

Sachbearbeiterin

Beigefügt war offenbar eine Schulbesuchsbescheinigung für ***8*** ***9*** ***2*** betreffend 2022-2023, eine rumänische Identitätskarte für ***10*** ***2*** (w), wohnhaft ***4***, ***5***, eine rumänische Identitätskarte für ***11***-***12*** ***2*** (w), ebendort, eine rumänische Identitätskarte für ***1*** ***2*** (m), ebendort, ein Versicherungsdatenauszug betreffend ***1*** ***2*** vom (Beschäftigungszeiten als Arbeiter: - , - , - , - , ; Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung: -, -, -), eine Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld, ausgestellt von der Gemeinde am 16(?).5.2023, wonach der Vater ***1*** ***2***, geboren Oktober 1973, die Mutter ***10*** ***2***, geboren April 1976, und die Kinder ***11***-***12*** ***2***, geboren März 2004, sowie ***8*** ***9*** ***2***, geboren Juli 2011, an der in den Identitätskarten angeführten Anschriften wohnhaft sind, ein am / vom rumänischen Bildungsministerium ausgestelltes Formular E 402 betreffend ***11***-***12*** ***2***, ein vorausgefülltes Formular E 411, eine Erklärung über den Bezug rumänischer Familienleistungen, Geburtsurkunde betreffend ***8*** ***9*** ***2***, Geburtsurkunde betreffend ***11***-***12*** ***2***, Heiratsurkunde, Vollmacht zur Zahlungsabwicklung für UnionTAX International, Vertretungsvollmacht für UnionTAX & LAW, Mitteilung über den Zahlungsweg für Lohnsteuer/Kindergeld, Formular Beih 38 mit Verzichtserklärung von ***10*** ***2***, Vollmacht für die Rechtsanwälte Felicitas Niedermann und Arnold Koschorreck vom .

Laut Formular Beih 38 wird Ausgleichszahlung für folgende Zeiträume beantragt:

***11***-***12*** ***2***: 09/2019 - 12/2022

Sowie durchgestrichen:

***8*** ***9*** ***2***: ?/2019 - 12/2022:

Im Hinblick auf die im Anschreiben genannten Beschäftigungszeiten ist von einer Antragstellung für folgende Zeiträume auszugehen:

Sep. 2019 - Okt. 2019
Sep. 2020 - Okt. 2020
Sep. 2021 - Nov. 2021
Mai 2022 - Juli 2022
Sep. 2022 bis Okt. 2022.

FABIAN

Aus dem elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN sind zur Sozialversicherungsnummer ***6*** folgende Ein- und Ausgänge ersichtlich:

Geschäftsfall 1 ist der Antrag vom

Geschäftsfall 2 ist die Verständigung über die Ablehnung der steuerlichen Vertretung.

Geschäftsfall 3 ist nachstehende an den Bf zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung adressierte Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung.

Geschäftsfall 4 ist nachstehendes Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung an das Finanzamt vom .

Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung vom

Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung

Wir haben Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung überprüft und können Ihnen diesen im folgenden Umfang gewähren (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des Kindes
Geb.dat.
Zeitraum
Wohnstaat
***2*** ***8***- ***9***
***14***
Sep. 2022 - Okt. 2022
Mai 2022 - Juli 2022
S
ep. 2021 - Okt. 2021
Sep. 2020 - März 2021
Sep. 2019 - Okt. 2019
Rumänien
Rumänien
Rumänien
Rumänien
Rumänien
***2*** ***11***- ***12***
***13***
Sep. 2022 - Okt. 2022
Mai 2022 - Juli 2022
Sep. 2021 - Okt. 2021
Sep. 2020 - März 2021
Sep. 2019 - Okt. 2019
Rumänien
Rumänien
Rumänien
Rumänien
Rumänien

Die Höhe der Ausgleichszahlung ist die Differenz der österreichischen Familienbeihilfe inkl. Kinderabsetzbetrag zur ausländischen Familienleistung.

Informationen zu den derzeit gültigen Familienbeihilfenbeträgen finden Sie auf der Homepage des Bundeskanzleramtes unter bka.gv.at.

Erhalten Sie die ausländische Familienleistung nicht in Euro, kann es bei der Umrechnung auf Grund von monatlichen Kursschwankungen zu geringfügig unterschiedlichen Monatsbeträgen bei der Ausgleichszahlung kommen.

Für folgendes Kind haben Sie keinen Anspruch mehr. Wir stellen daher die Auszahlung mit Ablauf des Anspruchsendes ein.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des Kindes
Geb.dat.
Anspruchsende
***2*** ***11***- ***12***
***13***
Okt. 2022

Wir werden Ihre noch nicht ausbezahlten Ansprüche monatlich auf folgendes Konto überweisen:

IBAN: DE***

Eine eventuell zustehende Nachzahlung erhalten Sie bereits in den nächsten Tagen.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie Familienbeihilfe erneut beantragen können, wenn in späterer Folge der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder entstehen sollte (z. B. bei Berufsausbildung oder Fortsetzung der Berufsausbildung nach Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes).

Bitte kontaktieren Sie wegen der Mitversicherung in der Krankenversicherung Ihren Krankenversicherungsträger.

Bitte teilen Sie uns Tatsachen, die bewirken können, dass Ihre Ansprüche erlöschen und Änderungen der in Ihrem Antrag angeführten Daten auch im eigenen Interesse umgehend mit.

Sie vermeiden so Rückforderungen, wenn Ihr Kind z. B. die Berufsausbildung beendet oder eigene Einkünfte hat.

Bitte werfen Sie diese Mitteilung nicht weg!

Sie können diese als Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe bei anderen Behörden, Sozialversicherungsträgern, Ihrem Dienstgeber etc. vorlegen.

Schreiben vom

Telefax vom schrieb die rechtsfreundliche Vertretung an das Finanzamt:

Antrag auf Ausgleichszahlung vom

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben für den vorstehend genannten Mandanten einen Zahlungseingang in Höhe von 6.305,28 € für Familienleistung erhalten.

Bis heute haben wir zu diesem Zahlungseingang keine Mitteilung über den Bezug von Ausgleichszahlung erhalten.

Zur Prüfung und Zuordnung der Zahlung bitten wir dringend um Übermittlung der Mitteilung zur Ausgleichszahlung.

Auszahlung

Laut FABIAN wurde an das vom Bf angegebene Konto seiner rechtsfreundlichen Vertretung am ein Betrag von € 6.305,28 überwiesen:

Rechtsgrundlagen

§ 85a BAO lautet:

§ 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a)nicht zulässig ist oder

b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§§ 284, 285 BAO lauten:

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

Säumnisbeschwerde

Die Säumnisbeschwerde ist nach Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 284 Abs. 1 BAO, die mit der Einbringung des Antrags vom am begonnen hat, beim Bundesfinanzgericht am eingelangt.

Zu Spruchpunkt I

Laut Säumnisbeschwerde vom umfasst der Antrag vom die Zeiträume

09/2019-10/2019

09/2020-10/2020

09/2021-11/2021

05/2022-07/2022

09/2022-10/2022.

Laut Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung vom erfolgte für beide Kinder eine Ausgleichszahlung für die Zeiträume

Sep. 2019 - Okt. 2019 (beantragt September 2019 bis Oktober 2019, ident mit Antrag)

Sep. 2020 - März 2021 (beantragt bis Oktober 2020, Auszahlung bis März 2021, § 15 Abs. 1 FLAG 1967)

Sep. 2021 - Okt. 2021 (beantragt September bis November 2021)

Mai 2022 - Juli 2022 (beantragt Mai 2022 bis Juli 2022, ident mit Antrag)

Sep. 2022 - Okt. 2022 (beantragt September 2022 bis Oktober 2022, ident mit Antrag).

Nach der Aktenlage wäre für diese Zeiträume die Säumnisbeschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO i.V.m. § 284 Abs. 7 lit. b BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II

Nicht erledigt ist offensichtlich der Antrag vom hinsichtlich des Zeitraum November 2021. Hier wurde dem Bf laut Versicherungsdaten Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung für die vorangegangene Beschäftigung ausbezahlt. Das Finanzamt hat hinsichtlich November 2021 keine Auszahlung vorgenommen, nach der Aktenlage aber auch keinen Abweisungsbescheid nach § 13 FLAG 1967 erlassen. Dem Finanzamt Österreich ist daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufzutragen, wie in Spruchpunkt II ausgeführt zu entscheiden oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Belehrung und Hinweise

Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953).

II. Äußerungen der Parteien

Beschwerdeführer

Der Bf gab durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Telefax vom bekannt:

In der Rechtssache

***2*** ***1***./. Finanzamt Österreich

teilen wir mit, dass wir die Auszahlung in Höhe von 6.305,28 € erhalten haben. Das Finanzamt hat jedoch trotz Aufforderung keine Mitteilung über den Bezug von Ausgleichszahlung übersandt, so dass wir Zahlung nicht prüfen und eindeutig zuordnen können. Insofern ist eine Erledigung nicht eingetreten.

Finanzamt

Das Finanzamt erließ mit Datum einen Abweisungsbescheid, wonach der "Antrag auf Ausgleichszahlung vom , eingebracht am " für die beiden Kinder ***2*** ***8***-***9*** und ***2*** ***11***-***12*** jeweils für November 2021 mit folgender Begründung abgewiesen wurde:

Eine Familienleistung steht nur für jene Monate zu, in denen Sie in Österreich unselbständig oder selbständig beschäftigt sind bzw. eine Geldleistung wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhalten (Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

Der Bescheid wurde dem Bf zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung nachweislich am zugestellt.

III. Klaglosstellung

Wird der Bescheid, dessen Erlassung mit Säumnisbeschwerde begehrt wird, erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 13 Rz 236). Gleiches gilt sinngemäß, wenn wie hier im Familienbeihilfenverfahren bei Stattgabe eines Antrags gemäß § 11 FLAG 1967 die Familienbeihilfe formlos auszuzahlen und eine Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 zuzusenden, aber gemäß § 13 FLAG 1967 kein Bescheid zu erlassen ist. Auch in diesem Fall ist der Antragsteller i.S.d. § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i.d.F. 2. AbgÄG 2014 klaglos gestellt. Auch ein Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) oder ein Zurückweisungsbescheid beendet die Säumnis der Behörde.

Das Finanzamt hat den Antrag vom "auf Bewilligung von Familienbeihilfe/ Ausgleichs-und /oder Differenzzahlung vom für Beschäftigungszeiten 09/2019-10/2019, 09/2020-10/2020, 09/2021-11/2021, 05/2022-07/2022, 09/2022-10/2022" zunächst durch die Auszahlung eines Betrags von € 6.305,28 erledigt. Die am ausgefertigte Mitteilung gemäß § 12 FLAG 1967 über den Bezug von Ausgleichszahlung", die der Bf nach dem Vorbringen seiner rechtsfreundlichen Vertretung nicht erhalten hat, wurde diesem zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit dem Beschluss vom nachweislich am vom Bundesfinanzgericht übermittelt. Hinsichtlich des Zeitraums November 2021 wurde mit Datum ein Abweisungsbescheid gemäß § 13 FLAG 1967 erlassen, der dem Bf am zugestellt wurde.

Damit liegt eine Säumnis des Finanzamts nicht mehr vor. Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde vom ist daher gemäß § 284 Abs. 2 BAO letzter Satz einzustellen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss vom verwiesen.

IVI. Nichtzulassung der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RS.7100244.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at