Parkometer - nicht mehr bzw. noch nicht gültiges Parkpickerl
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen die drei Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, alle drei vom , GZen 1) MA67/GZ1/2024, 2) MA67/GZ2/2024 und 3) MA67/GZ3/2024, jeweils betreffend einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen von jeweils 60,00 Euro auf jeweils 36,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf jeweils 9 Stunden herabgesetzt werden.
II. Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von jeweils 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, werden die drei angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete mit drei Strafverfügungen vom , GZen 1) MA67/GZ1/2024, 2) MA67/GZ2/2024 und 3) MA67/GZ3/2024, der Beschwerdeführerin (kurz Bf.) an, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am
1) um 12:19 Uhr in 1210 Wien, Werndlgasse 11-19,
2) um 11:58 Uhr in 1210 Wien, Werndlgasse 21 und
3) um 17:06 Uhr in 1210 Wien, Pitkagasse 6 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Bf. jeweils die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen (jeweiliger) Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung verhängte der Magistrat der Stadt Wien gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über die Bf. jeweils eine Geldstrafe in Höhe 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden).
Gegen die drei Strafverfügungen erhob die Bf. fristgerecht Einspruch und brachte darin Folgendes vor: "Ich habe bereits Anfang März bei der MBA21 Berufung gegen den Bescheid meines Parkpickerl eingelegt, weil ich dieEntscheidung, dass mein Parkpickerl erst mit gültig sein soll, obwohl ich schon am eingezahlt habe.Wieso ist das bei Firmen anders? Sie können am (Beispiel) einzahlen aber der Bescheid ist mit gültig? Aber bei Privatpersonen nicht? Ich finde das nicht fair!Seit dem habe ich von der MBA21 kein Schreiben oder Informationen diesbezüglich mehr erhalten.Im Anhang sende ich Ihnen die Überweisungsbestätigung.In Erwartung Ihrer Rückmeldung, verbleibe ich."
Dem Einspruch war eine Überweisungsbestätigung vom der Bank mit Überweisungsbetrag in Höhe von 165 Euro/ Valutadatum / an die Magistratsabteilung 6 beigelegt (Online Banking).
Mit gegenständlich (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) angefochtenen drei Straferkenntnissen wurden der Bf. die bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 14 Stunde auferlegt.
Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) jeweils ein (Mindest)Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf jeweils 70,00 Euro belief.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der von der Bf. in ihrem Einspruch gegen die drei Strafverfügungen vorgebrachten Einwendungen wurde zunächst festgehalten, dass die Abstellung des Fahrzeuges durch die Bf. zu den Tatzeitpunkten am jeweiligen Tatort, sowie ihre jeweilige Lenkereigenschaft, unbestritten geblieben seien.
Zum Vorbringen der Bf. werde festgestellt:
Mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamt für den 21. Bezirk zur GZ: GZ4 vom sei für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 21. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone in der Zeit von bis erteilt worden. In diesem Bescheid -Seite 4- sei ausdrücklich angeführt:
Durch die Einzahlung des obgenannten Betrages werde eine Vereinbarung mit dem Magistrat der Stadt Wien über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe nach § 2 Abs. 1 Pauschalierungsverordnung getroffen. Diese Pauschalierungsvereinbarung gelte für das oben im Spruch genannte mehrspurige Kraftfahrzeug. Der Pauschalierungszeitraum beginne mit Eingang des vollständigen Betrages bei der Stadt Wien zu laufen und ende mit dem Tag an dem die Ausnahmebewilligung nach § 45 StVO 1960 auslaufe. Nach einer Überprüfung habe festgestellt werden können, dass die Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren erst mit - somit nach dem Beanstandungszeitpunkt - erfolgt sei.
Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe gelte erst ab deren Erteilung und nicht rückwirkend. Die Verlängerung eines Parkklebers könne auch Wochen vor dem Gültigkeitsende des vorhergehenden erfolgen. Durch das Magistratische Bezirksamt für den 21. Bezirk sei die Bf. mit Erinnerungsschreiben vom für die Verlängerung des Parkklebers darauf hingewiesen worden, dass nach Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens die rechtzeitige Freischaltung des Parkpickerls ermöglicht werde, wenn die Bf. mindestens 3 Wochen vor Ablauf ihrer Ausnahmebewilligung einzahle. Da somit zum Beanstandungszeitpunkt eine Pauschalierungsvereinbarung (noch) nicht getroffen worden sei, hätte die Bf. die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten müssen.
Zum Einwand, dass die Gültigkeit des Bescheides bei Firmen anders als bei Privatpersonen sei, und die Bf. dies nicht fair finde, sei darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzliche Behörde die dem Rechtsbestand angehörenden Verordnungen zu vollziehen habe, ohne auf eine allfällige Gesetzwidrigkeit Bedacht zu nehmen. Um eine Strafe in dieser Höhe zu vermeiden, hätte die Bf. die Möglichkeit wahrnehmen können, den Strafbetrag der Organstrafverfügung (36,00 Euro) oder der Anonymverfügung (48,00 Euro) innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einzahlung zu bringen. Die Einwendungen der Bf. seien daher nicht geeignet sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten. Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche. Auf Grund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen. Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
In der am fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte die Bf. neben Anführung der drei gegenständlichen Geschäftszahlen vor, sie möchte aufgrund ihrer aktuellen finanziellen Situation um eine nachträgliche Minderung der Strafen oder eine zinslose Ratenzahlung ersuchen. Leider befinde sie sich derzeit in einer finanziellen Notlage, die es ihr schwer mache die Strafen in der geforderten Höhe und Frist zu begleichen. Als arbeitslos gemeldete und Mutter von 4 Kindern sei ihre finanzielle Situation momentan sehr schwierig.
Der Beschwerde war eine Mitteilung über den Leistungsanspruch vom AMS () beigelegt, wonach der tägliche Anspruch der Bf. für Arbeitslosengeld mit 47,90 Euro für den Zeitraum bis beziffert wurde.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in
1) 1210 Wien, Werndlgasse 11-19 am (Montag) um 12:19 Uhr abgestellt;
2) 1210 Wien, Werndlgasse 21 am (Dienstag) um 11:58 Uhr abgestellt;
3) 1210 Wien, Pitkagasse 6 am (Montag) um 17:06 Uhr abgestellt.
Für diese Bereiche galt jeweils eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr.
Der jeweilige Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zu den Beanstandungszeitpunkten jeweils Gebührenpflicht bestand.
Die Bf. war jeweils die Lenkerin des auf sie zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Der (jeweilige) Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der (jeweilige) Beanstandungszeitpunkt werden nicht bestritten.
Ebenso unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführerin (jeweils) keinen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein in das Fahrzeug eingelegt und auch (jeweils) keinen elektronischen Parkschein aktiviert hatte.
Der Bf. wurde mit Bescheid vom eine Ausnahmebewilligung von der im 21. Wiener Gemeindebezirk geltenden Parkzeitbeschränkung in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 123 (A) unter den genannten Auflagen vom bis erteilt.
Der Bf. wurde mit Bescheid vom eine Ausnahmebewilligung von der im 21. Wiener Gemeindebezirk geltenden Parkzeitbeschränkung in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 123 (A) unter den genannten Auflagen vom bis erteilt.
An den Beanstandungstagen 04. und waren die vorher genannten Ausnahmebewilligungen nicht mehr bzw. noch nicht gültig.
Beweiswürdigung:
Die Beanstandungen durch die Meldungsleger, das jeweilige Datum und die jeweilige Uhrzeit sowie der jeweilige Ort der Beanstandung sind aktenkundig.
Dass die vorher genannten Ausnahmebewilligungen nicht mehr bzw. noch nicht gültig waren, ergibt sich aus den aktenkundigen Bescheiden.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.
Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde mit drei Straferkenntnissen vom jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde der Beschwerdeführerin jeweils ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von 10,00 Euro auferlegt (Mindestbeitrag).
In ihrer Beschwerde gegen die drei Straferkenntnisse vom bekämpft die Bf. ausschließlich die Strafhöhe und ersucht um Herabsetzung der Geldstrafe oder um eine zinslose Ratenzahlung. Somit ist entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches auszugehen (vgl. z.B. ).
Dem Bundesfinanzgericht obliegt daher nur die Überprüfung der jeweils verhängten Geldstrafe.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen (vgl. ; , 88/04/0172; , 97/15/0039; , 95/09/0114; , 2004/03/0029 mwN).
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Wenngleich im VStG (ebenso wie im StGB) von Prävention keine ausdrückliche Rede ist, sind auch Umstände der Spezial- und Generalprävention bei der Strafbemessung nicht zu vernachlässigen (vgl. Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage (2004) 1332 mwN; ).
Es ist bei der Strafbemessung nach der Rechtsprechung somit - jedenfalls auch - darauf abzustellen, den/die TäterIn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen, aber auch andere von der Verwirklichung dieser strafbaren Tatbestände abzuhalten.
Die Generalprävention wirkt durch Abschreckung verbrechenshemmend auf die Allgemeinheit, sie bestärkt aber auch deren Rechtstreue und das Rechtsbewusstsein. Die Spezialprävention will die Verbrechensverhütung durch Einwirkung auf den Täter erreichen; man spricht deshalb auch von Individualprävention. Der Täter soll von weiteren Delikten abgehalten und gebessert werden. (vgl. Foregger/Serini, StGB und wichtige Nebengesetze, 4. Auflage (1988). Die Fokussierung auf Kriminalprävention ist dem Gegenstand des Werkes geschuldet, die Begriffsbestimmung gilt für das Verwaltungsstrafrecht mutatis mutandis).
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. und ).
Die jeweilige Straftat der Bf. schädigte in erheblichem Ausmaß das als bedeutend einzustufende Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung.
Verwaltungsübertretungen, wie die vorliegenden, nämlich (jeweils) die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, sind mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen. Die belangte Behörde hat in ihren in Beschwerde gezogenen drei Straferkenntnissen (jeweils vom die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bf., soweit sie der Behörde bekannt gewesen sind, berücksichtigt und die Geldstrafen mit jeweils 60,00 Euro sowie die jeweils verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden festgesetzt. Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe (Beschwerdevorlage: "es scheinen ha. über die Bf. keine Verwaltungsstrafvormerkungen auf").
Erstmals in der Beschwerde jedoch bringt die Bf. vor, sie sei Mutter von 4 Kindern und ihre finanzielle Situation sei momentan sehr schwierig. Sie sei momentan beim AMS gemeldet und der tägliche Anspruch für Arbeitslosengeld sei mit 47,90 Euro für den Zeitraum bis bemessen.
Angesichts der Tatsache, dass die Bf. willens war den Betrag für die Ausnahmebewilligung zeitgerecht einzuzahlen, als sie die (Online)Überweisung dafür am durchführte (Beanstandungen am und ) und dem Beschwerdevorbringen, dass sie sich momentan in einer schwierigen finanziellen Lage befindet (Sorgepflichten für vier Kinder), erachtet das Bundesfinanzgericht eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 36,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 9 Stunden) als schuld- und tatangemessen.
Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision der Bf. an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.7500496.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at