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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.03.2024, RV/7103525/2020

Verspätete Entrichtung der Eingabengebühr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N1. N2. in der Beschwerdesache Dr. Vn. Nn.1., Str. ***1***, PLZ Ort, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr: Finanzamt Österreich Dienststelle Sonderzuständigkeiten) vom betreffend Gebühren gemäß § 17a. Verfassungsgerichtshofsgesetz (VfGG) und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) 1957 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Herr Vn N.*1* erhob mit selbst verfasster schriftlicher Eingabe vom an den Verfassungsgerichtshof Beschwerden gegen zwei Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes.

Im Zuge eines Mängelbehebungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter des Herrn Vn N.*1* am einen Schriftsatz beim Verfassungsgerichtshof innerhalb der Mängelbehebungsfrist ein. Der Beschwerdeführer führte im Schriftsatz unter der Überschrift "Vorlage der Beschwerde" aus, dass er die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde innerhalb offener Frist einbringe. Die Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof richteten sich gegen die Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7102634/2018, und vom , RV/7105755/2018.

Die Eingabengebühren in Höhe von 480,00 Euro (2 x 240,00 Euro) wurden nicht entrichtet und der Nachweis über die Entrichtung der Eingabengebühren nicht erbracht.

Mit Schriftsatz vom stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer bislang den Nachweis der Entrichtung der Gebühren nicht erbracht hat, und forderte den Beschwerdeführer auf, den Betrag auf ein bekannt gegebenes Bankkonto einzuzahlen und den Einzahlungsbeleg umgehend dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Am stellte der Verfassungsgerichtshof den amtlichen Befund über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren aus.

Gebührenbescheide vom :

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die Gebühr in Höhe von Euro 480,00 für zwei Eingaben beim Verfassungsgerichtshof fest. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Nach § 13 Abs. 3 GebG 1957 sind zur Entrichtung der festen Gebühren zur ungeteilten Hand die im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen verpflichtet, insbesondere diejenigen Personen, die im Namen eines anderen Eingaben überreichen oder gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen veranlassen.

Mit Bescheid über eine Gebührenerhöhung setzte das Finanzamt die Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von Euro 240,00 fest.

Beschwerde vom :

Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerde ein, dass man der Aufforderung des VfGH zur Entrichtung der Gebühren an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel umgehend nachgekommen sei und die Einzahlung am veranlasst und durchgeführt worden ist. Daher sei die Festsetzung der Gebühren nicht gerechtfertigt. Beantragt wurde die Aufhebung der Bescheide.

Mit weiteren Schriftsatz vom wurde der Nachweis der Einzahlung der Gebühren gegenüber dem Finanzamt erbracht.

Beschwerdevorentscheidung vom :

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 17a. VfGG ausgeführt, dass der Zahlungsnachweis mittels Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen ist. Der Zahlungsnachweis jeder einzelnen Eingabe ist an den Verfassungsgerichtshof anzuschließen. Schriftlich wörtlich wurde ausgeführt:
"Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. "

Dies sei im vorliegendem Sachverhalt nicht erfolgt. Daher sei die Festsetzung der Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erfolgt.

Vorlageantrag vom :

Mit schriftlicher Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Vorlagebericht vom :

Das Finanzamt legte die Akten dem BFG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Herr Vn N.*1* hat mit Schreiben vom auf Art. 144 B-VG gestützte, selbst verfasste Beschwerden gegen zwei Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes eingebracht.

Der mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***1*** vom Datum zum Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers bestellte Rechtsanwalt brachte innerhalb der Mängelbehebungsfrist einen als Eingabe bezeichneten Schriftsatz am ein, in dem der Rechtsanwalt unter der Überschrift "Vorlage der Beschwerde" ausführt, dass er die vom Beschwerdeführer persönlich eingeberachte Beschwerde innerhalb offener Frist einbringe. Der Eingabe waren die vom Beschwerdeführer selbst verfasste Beschwerde sowie die angefochtenen Entscheidungen des BFG angeschlossen (Beschluss des VfGH vom Dat., E ***2***-6).

Der Sachverhalt steht im vorliegendem Sachverhalt unstrittig fest. Der Bf. hat als Insolvenzverwalter im Namen seines Mandanten Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, ohne die Bezahlung der Gebühren gemäß § 17a. VfGG nachzuweisen.
Die Gebühren wurden schließlich erst nach Aufforderung durch den VfGH am eingezahlt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt steht unstrittig fest und leitet sich aus den vorgelegten Akten und Belegen nachvollziehbar ab.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, lautet auszugsweise wie folgt:

"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 240 Euro. […]
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. […]
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. […]
6. Für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) ist das Finanzamt Österreich zuständig.
7. Im Übrigen sind auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden."

Eine an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde nach Art. 144 B-VG ist gemäß § 15 Abs. 1 VfGG schriftlich zu stellen und gemäß § 17 Abs. 2 VfGG durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen.

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 VfGG ist nach § 17a. Z 1 VfGG eine Eingabengebühr in Höhe von Euro 240,00 zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 17a. Z 3 VfGG im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.

Die Gebührenschuld ist mit Einlangen der Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof entstanden. Tatsächlich wurden die Gebühren erst am entrichtet. Folglich wurde vorerst ein Nachweis der Gebührenentrichtung zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerden nicht erbracht.

Auf Grund des § 198 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist.

Gemäß § 203 BAO iVm § 17a. VfGG ist bei Eingabengebühren ein Abgabenbescheid somit zu erlassen, wenn die Eingabengebühr nicht vorschriftsmäßig entsprechend den Bestimmungen des § 17a VwGG entrichtet worden ist.

Die normierten Voraussetzungen für Gebühren im § 17a VfGG sind die Entrichtung der Gebühren im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerden und die Erbringung des Nachweises der Entrichtung der Gebühr mittels Originaleinzahlungsbelegen im Original bzw. Urschrift gegenüber dem Verfassungsgerichtshof.
Wird die Gebühr nicht am Fälligkeitstag entrichtet oder wird der Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Gebühren nicht erbracht, liegt eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr nicht vor (Wimmer-Bernhauser, UFSjournal 2011, 426).

Die "vorschriftsmäßige Entrichtung" erfasst auch den urkundlichen Nachweis derselben. Die Gebühr ist im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof entstanden und fällig geworden ().

Da im gegenständlichen Fall die Entrichtung erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (= Tag des Einlangens der Beschwerde beim VfGH) erfolgte und der erforderliche Nachweis der Entrichtung gegenüber dem Verfassungsgerichtshof nicht erbracht wurde, ist die Gebühr nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17a. VfGG "vorschriftsgemäß" entrichtet worden und war die Gebühr entsprechend den Bestimmungen des § 203 BAO mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht. Für diese zwingende Rechtsfolge der eingetretenen Säumnis besteht kein Ermessen der Behörde.

Da die Eingabengebühren infolge nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung mit Bescheid vom festgesetzt wurden, erfolgte die gleichzeitige bescheidmäßige Festsetzung der Gebührenerhöhung in Höhe von Euro 240,00 zu Recht.

Auf die Erkenntnisse des GZl. RV/7102776/2017; vom , RV/7104631/2014; vom , RV/1100215/2020 und vom , RV/1796-W/12, wird verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Eingabengebühr
Säumnis
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103525.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at