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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.11.2024, RV/7103109/2024

Entrichtung der Abgaben von dritter Seite

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde der C, ***Bf1-Adr*** vertreten durch V, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer x, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 9 BAO als Haftungspflichtige für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der L.GmbH in der Höhe von 8.166,05 € in Anspruch genommen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, die Bf. sei von Jänner 2012 bis September 2013 eine von drei handelsrechtlichen Geschäftsführern der Primärschuldnerin gewesen. Über die GmbH sei im Jahr 2016 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Ein schuldhaftes Verhalten der Bf. liege nicht vor, da sie Entscheidungen in abgabenrechtlichen Fragen stets nur nach Konsultation des steuerichen Vertreters der Primärschuldnerin getroffen habe.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht sowie die ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, woraufhin die Bf. im Schriftsatz vom beantragte, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Im Vorlageantrag vom führte das Finanzamt aus, der Haftungsbetrag sei in der Zwischenzeit vollständig beglichen worden, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.

Im Schriftsatz vom verzichtete die Bf. auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 9 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Eine der Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers nach § 9 BAO ist die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei der GmbH.

Nach der Aktenlage wurden die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgaben (Dienstgeberbeitrag 2012 in der Höhe von 7.499,44 € und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2012 in der Höhe von 666, 61 €) am zur Gänze von dritter Seite entrichtet.

Für die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung maßgeblich (; ).

Da somit eine Abgabenforderung gegen die vertretene Primärschuldnerin nicht (mehr) besteht, war der angefochtene Haftungsbescheid aufzuheben, wobei die Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen unterbleiben konnte..

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht eindeutig gelöst wäre, liegt nicht vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103109.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at