zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.11.2024, RV/5100591/2024

Verspätete Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 am elektronisch abgegeben.

Darin gab er bekannt, von einer gehalts- oder Pensionsauszahlende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu bezogen und Krankheitskosten in Höhe von € 2.200,00 getragen zu haben, nicht jedoch zu 50 % behindert zu sein.

Im dem elektronisch mittels FinanzOnline zugestellten Einkommensteuerbescheid 2022 vom wurde die 50 %-ige Behinderung und die Notwendigkeit einer Magendiät vom Finanzamt von Amts wegen berücksichtigt und insofern die Abgabenerklärung des Beschwerdeführers ergänzt.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer mit der im Weg des FinanzOnline gestellten Beschwerde vom . Dies begründet der Beschwerdeführer damit, "im Durchschnitt € 40,00 Pension aus Bosnien" erhalten und das "nicht angeführt" zu haben.

In dem mit (wohl irrtümlich mit) datierten Vorhalt, teilte das Finanzamt mit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, eine Pension aus Bosnien zu beziehen. Er werde daher ersucht, die Pensionsbescheide für die Jahre 2018 bis 2022 in deutscher Übersetzung vorzulegen, beziehungsweise die Höhe der ausländischen Pension anhand von geeigneten Nachweisen zu belegen.

Mit E-Mail vom teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, die angeforderten Unterlagen im Anhang zu übermitteln und bat das Formular L17 (Lohnausweis/Lohnbescheinigung) zu bearbeiten, da er dieses für die Landesregierung benötige. Einen entsprechenden Antrag habe er auch schon über FinanzOnline gestellt.

Dem beigelegt waren vier in bosnisch abgefasste Dokumente, aus denen der Rentenanspruch des Beschwerdeführers von knapp € 40,00 ab dem hervorgeht.

In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid insofern abgeändert, als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusätzlich € 467,10 berücksichtigt wurden, welche jedoch durch den Veranlagungsfreibetrag gemäß § 41 Abs. 3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) neutralisiert worden sind, weswegen der die Höhe der Zahllast an Einkommensteuer 2022 im Vergleich zum angefochtenen Bescheid vom gleichgeblieben ist (Gutschrift € 358,00).

Am stellte der Beschwerdeführer über FinanzOnline einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gemäß § 264 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961). Darin wird in Stichworten die Steuernummer des Beschwerdeführers, als Zeitraum das Jahr 2022 das Bescheiddatum mit und als Datum der Beschwerde der genannt. Beim Punkt "Art des Bescheides" fehlt ein Eintrag. Als "Text:" findet sich das Wort "Behindertengrad".

Beigefügt war ein Foto des am ausgestellten Behindertenausweises, in welchem der Behindertengrad des Beschwerdeführers mit 50 % angegeben ist.

Im als Vorhalt zu wertenden und auch an den Beschwerdeführer übermittelten Bericht über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom beantragte das Finanzamt den Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung sei am elektronisch in die Datbox erfolgt, der Vorlageantrag aber erst am beim Finanzamt eingelangt und keine Fristverlängerungsanträge gestellt worden.

Dazu hat der Beschwerdeführer nicht Stellung genommen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Beim Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 24. Juni bis zum die elektronische Zustellung von Schriftstücken des Finanzamtes in Databox aufrecht.

Die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2022 vom und der Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte in diesem Zeitraum in die Databox des Beschwerdeführers. Für diesen Zeitraum hatte der Beschwerdeführer auch die Benachrichtigung über Eingänge in die Databox mittels E-Mail festgelegt und ist diese auch erfolgt.

Vom bis war die elektronische Zustellung deaktiviert. Ab dem hat der Beschwerdeführer die elektronische Zustellung wieder in Kraft gesetzt.

Den Einkommensteuerbescheid 2022 vom wurde am an diesem Tag um 17 Uhr 41 Minuten 22 Sekunden in die Databox des Beschwerdeführers zugestellt und am folgenden Tag dem, dem um 16 Uhr 13 Minuten 8 Sekunden gelesen.

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid hat der Beschwerdeführer am im Weg des FinanzOnline eingebracht und diese damit begründet, monatlich € 40,00 an Pension aus Bosnien nicht erklärt zu haben.

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde am gleichen Tag um 17 Uhr 30 Minuten 57 Sekunden in die Databox des Beschwerdeführers zugestellt und auch hier am folgenden Tag dem um 7 Uhr 24 Minuten 24 Sekunden vom Beschwerdeführer gelesen.

Den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht hat der Beschwerdeführer am über FinanzOnline eingebracht und diese damit begründet, dass er zu 50 % behindert sei.

Zu dem als Vorhalt zu wertenden Vorlagebericht datiert vom hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt entspricht dem übereinstimmenden Parteienvorbringen und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 97 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) lautet:

"(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

a. bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

b. bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung. …

(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß. …"

§ 5b FinanzOnline-Verordnung 2006 lautet:

"(1) Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

(2) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert. … "

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

Gemäß § 245 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat und beginnt mit Zustellung in die Databox.

Angewendet auf den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass er die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2022 ausgehende von der Zustellung am fristgerecht bis zum hätte einbringen können, da er dies erst am getan hat, war diese Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Wie das Finanzamt richtig vorgebracht hat, wäre auch der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO nach § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen, wenn die Beschwerde rechtzeitig gewesen wäre, da hier die Frist für den Vorlageantrag nach § 264 Abs. 1 BAO sogar um drei Monate und 21 Tage versäumt wurde.

Selbst wenn der Beschwerdeführer sämtliche Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht hätte, wäre in der Sache für ihn nichts gewonnen, da soweit aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgeht, der Zweck des Rechtsmittelverfahrens war, den Grad der Behinderung von 50 % in Form des Freibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und der entsprechenden Pauschbeträge nach der Verordnung über Außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung geltend zu machen.

Diese hat das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2022 vom korrekt von Amts wegen berücksichtigt, obwohl der Beschwerdeführer diese in der Erklärung zu Arbeitnehmerveranlagung nicht erwähnt hatte.

Im Ergebnis wurde daher im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2022 vom dem Begehren des Beschwerdeführers bereits Rechnung getragen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich in dieser Rechtssache die Erledigung in der bloßen Anwendung des Gesetzestextes erschöpft, wurden keine Rechtsfragen berührt, welchen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5b FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100591.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at