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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.10.2024, RV/7104220/2019

Einstellung des Verfahrens mangels Erben

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache Verlassenschaft nach ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2006 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Am erließ das Finanzamt beim Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 295 Abs 1 BAO einen neuen Einkommensteuerbescheid 2006 aufgrund einer Bescheidänderung im Feststellungsverfahren.

Dagegen brachte der Bf mit Schriftsatz vom Beschwerde ein und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom .

Sachverhalt:

Der Bf verstarb am ***1***.

Im Verlassenschaftsverfahren nach dem Bf wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes ***2*** vom ***3***, Zl ***4***, festgestellt, dass die Abhandlung der Verlassenschaft gemäß § 153 AußStrG mangels den Wert von EUR 4.000,- übersteigenden Aktiven unterbleibt.

In der Beschwerde vom wurde die Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages (§ 212a BAO) beantragt.

Auf dem Abgabenkonto des Bf haftet mit Datum vom ein fälliger und vollstreckbarer Rückstand idHv EUR 3.270.326,16 aus.

Beweiswürdigung:

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den aktenkundigen Unterlagen und dem Beschluss des Bezirksgerichtes ***2*** vom ***3*** und sind unstrittig.

Rechtlich:

Gemäß § 19 Abs 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

Nach § 82 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, auf Kosten des zu Vertretenden die Betrauung eines gesetzlichen Vertreters (§ 1034 ABGB) beim zuständigen Gericht (§ 109 Jurisdiktionsnorm) beantragen, wenn gegen eine nicht voll handlungsfähige Person, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden soll.

Gemäß § 82 Abs 2 BAO gilt Abs 1 sinngemäß, wenn zweifelhaft ist, wer zur Vertretung einer Verlassenschaft befugt ist, oder wer beim Wegfall einer juristischen Person oder eines dieser ähnlichen Gebildes oder eines sonst verbleibenden Vermögens vertretungsbefugt ist.

Bei der sog "Abtuung armutshalber" (§ 153 AußStrG) sowie bei der Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt (§ 154 AußStrG) unterbleibt eine Einantwortung und es kommt daher zu keiner Gesamtrechtsnachfolge; der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert fort (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 19 Rz 13). Allfällige abgabenrechtliche Verpflichtungen und Ansprüche des Erblassers können demnach nicht im Weg des § 19 BAO übergehen.

Im gegenständlichen Fall ist die Abhandlung der Verlassenschaft gemäß § 153 AußStrG mangels den Wert von EUR 4.000,- übersteigenden Aktiven unterblieben. Es ist daher mangels Einantwortung zu keiner Gesamtrechtsnachfolge gekommen.

Für den Zeitraum zwischen dem Tod des Verstorbenen und der Einantwortung besteht der ruhende Nachlass, der als anerkannte juristische Person eines Vertreters bedarf. Die Vertretung des ruhenden Nachlasses hat entweder durch einen Kurator oder durch den/die erbantrittserklärten Erben (§ 173 AußStrG, § 810 ABGB) zu erfolgen.

Die ursprüngliche Verlassenschaftskuratorin wurde im Beschluss des Bezirksgerichtes ***2*** vom ***3*** ihres Amtes enthoben.

Die Vollmacht der steuerlichen Vertretung, die namens des Bf die Beschwerde eingebracht hatte, gilt gemäß § 1022 ABGB als mit dem Tod des Vollmachtgebers erloschen.

Erben sind ebenso keine vorhanden.

Im Beschwerdefall ist somit niemand befugt, das Beschwerdeverfahren fortzuführen.

Von einem Antrag auf Bestellung eines neuerlichen Verlassenschaftskurators wird vom Bundesfinanzgericht mangels Erforderlichkeit abgesehen. Da die strittigen Abgaben bislang nicht entrichtet wurden und ein hoher Rückstand auf dem Abgabenkonto aushaftet, könnte sich im Fall der Stattgabe der Beschwerde kein Guthaben ergeben und im Fall der Abweisung der Beschwerde könnte das Finanzamt eine Forderung mangels vorhandener Aktiva nicht durchsetzen. Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators würde daher nur vermeidbare Kosten und hohen Verwaltungsaufwand verursachen.

Wegen der fehlenden Möglichkeit, eine Rechtsmittelentscheidung einer vertretungslosen Verlassenschaft zuzustellen, kann eine solche durch das Gericht an diese auch nicht wirksam erlassen werden.

Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

Dieser Beschluss kann nur der Amtspartei zugestellt werden, weil aus den bereits genannten Gründen an die Verlassenschaft ohne Bestellung eines Verlassenschaftskurators nicht zugestellt werden könnte und das Bundesfinanzgericht eine derartige Bestellung als nicht geboten erachtet.

Auch eine mündliche Verhandlung kann nicht stattfinden, weil die Verlassenschaft - mangels Vertreter - nicht geladen werden kann und es niemanden gibt, der für die Verlassenschaft Erklärungen abgeben kann.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da das Absehen von der Bestellung eines Verlassenschaftskurators keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Die übrigen Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7104220.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at