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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.09.2024, RV/3100398/2024

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - gemäß § 55 Abs. 19 lit. b FLAG ist § 2 Abs. 1 lit. k FLAG mit Ende 2020 ausgelaufen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100398/2024-RS1
§ 55 befindet sich im FLAG im Abschnitt der Übergangs- und Schlussbestimmungen. Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung des § 55 Abs. 19 lit. b FLAG 1967 war eine Regelung, die sicherstellt, dass Kinder, die bereits für die Dauer der freiwilligen Tätigkeit (§2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967) Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) ausbezahlt bekommen haben, über das 24. Lebensjahr hinaus keinen weiteren Anspruch auf Familienbeihilfe haben, auch wenn sie sich noch in Berufsausbildung befinden. Lediglich dann, wenn während der freiwilligen praktischen Hilfstätigkeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) bestanden hat, war lit. k des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 aufgrund der genannten Übergangsregelung noch anwendbar und hat einen Anspruch um ein weiteres Jahr (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes) begründet. Die Übergangsregelung sollte eindeutig sicherstellen, dass durch die Einführung des § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 kein Kind doppelt begünstigt wurde (Familienbeihilfe während des Freiwilligendienstes und des Verlängerungsjahres) oder keinerlei Anspruch auf Familienbeihilfe (weder während des Freiwilligendienstes noch im Verlängerungsjahr) hatte.
RV/3100398/2024-RS2
§ 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 regelt die Verlängerung der Familienbeihilfe um ein weiteres Jahr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unter den dort angeführten Voraussetzungen. Aus § 55 Abs. 19 lit b FLAG 1967 ergibt sich eindeutig, dass § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 anwendbar ist auf Sachverhalte, die sich bis verwirklicht haben. Für Sachverhalte nach Dezember 2020 ist § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 jedenfalls nicht mehr anwendbar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Bianca Anna Außerlechner-Walter, Salzstraße 1, 6170 Zirl, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab April 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Im Antrag vom beantragte die Beschwerdeführerin die Weitergewährung der Familienbeihilfe von April 2024 bis März 2025 für ihren Sohn ***1***, da sich dieser weiterhin in Berufsausbildung befinde.

Dem Antrag legte sie ein Schreiben bei, in dem sie den bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang ihres Sohnes schilderte. Angefügt hat sie weiters ein Zertifikat über die Teilnahme am freiwilligen Sozialjahr und eine Semesterbestätigung des Bachelorstudienganges Gesundheits- und Krankenpflege für das Sommersemester 2024.

2. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag für den Zeitraum ab April 2024 ab. Während einer Berufsausbildung stehe die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag zu, wenn das Kind den Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst vor dem 24. Geburtstag begonnen oder abgeleistet habe. Bei dem Kind der Beschwerdeführerin treffe diese Voraussetzung nicht zu.

3. In der Beschwerde vom brachte die rechtliche Vertreterin der Beschwerdeführerin vor, das Kind habe im Zeitraum von bis einschließlich ein freiwilliges Sozialjahr absolviert und erst daran anschließend mit seiner Berufsausbildung begonnen. Studienerfolg sowie Regelstudiendauer lägen vor. In einem derartigen Fall sei eine Auszahlung der Familienbeihilfe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr vorgesehen. Sie beantrage daher die Aufhebung des Abweisungsbescheides und Gewährung der Familienbeihilfe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

4. Die Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Begründend führte es aus, es sei bei einer anschließenden Berufsausbildung keine Verlängerung bis zum 25. Lebensjahr möglich, wenn die Familienbeihilfe während einer freiwilligen Tätigkeit bis zum 24. Lebensjahr gewährt worden sei (§ 55 Abs. 19 FLAG 1967). Es sei keine kumulierte Anwendung von lit. l und lit. k möglich. Es bestehe kein Anspruch auf Verlängerung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.

5. Im Vorlageantrag vom beantragte die rechtliche Vertreterin der Beschwerdeführerin die Aufhebung des Abweisungsbescheides und Gewährung der Familienbeihilfe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, da § 55 Abs. 19 lit. b FLAG 1967 bestimme, § 2 Abs. 1 lit. k sei bis mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Kinder, für die die Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. l gewährt worden sei, ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. k ausgeschlossen sei. Die gegenständliche Antragstellung auf Weitergewährung betreffe jedoch einen Zeitraum nach dem , sodass diese Begründung offenkundig nicht für die Abweisung herangezogen werden könne.

6. Im Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde, eine kumulierte Anwendung von lit. k und lit. l sei aufgrund von § 55 Abs. 19 lit. b FLAG 1967, welcher für das Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander ausdrücklich anordne, dass für Kinder, für die die Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. l gewährt worden sei, ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. k ausgeschlossen sei, nicht möglich.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Sohn der Beschwerdeführerin ***1*** ist im März 2000 geboren und hat somit das 24. Lebensjahr im März 2024 vollendet.

Er ist im Sommersemester 2024 als ordentlicher Studierender im Bachelorstudiengang Gesundheits-und Krankenpflege zur Fortsetzung gemeldet (siehe Semesterbestätigung der ***2*** von ).

Von bis hat er ein freiwilliges Sozialjahr absolviert (Zertifikat des Vereines zur Förderung freiwilliger sozialer Dienste vom ).

Für die Monate Oktober 2019 bis Juli 2020 wurden an die Beschwerdeführerin durchgehend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihren Sohn ***1*** ausbezahlt (siehe Auszug aus der Datenbank der Finanzverwaltung FABIAN).

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich eindeutig und ohne jeden Zweifel aus den in Klammer angeführten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

1. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Besuch einer in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn die im zweiten bis letzten Satz des § 2 Abs. 1 lit b näher festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

2. Nach § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

Lit. k des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 wurde durch das BGBl. I Nr. 111/2010 eingefügt und war ab anzuwenden.

Die ErläutRV zu dieser Novelle, 981 BlgNR XXIV. GP, 223 f, führen hiezu aus: "Auch nach geltender Rechtslage stimmen der Zeitpunkt, zu dem unterhaltsrechtliche Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wird, und der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, nicht immer überein; dies betrifft etwa über 26-Jährige (sofern auf sie keine der in Z 2 des Gesetzesentwurfes genannten Ausnahmebestimmungen zutrifft) oder auch Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester oder die die vorgesehene Ausbildungszeit um mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten haben (vergleiche § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2). Diese Differenzierung zwischen der weitaus überwiegenden Zahl von Studierenden, die ihr Studium innerhalb der für sie geltenden Altersgrenze erfolgreich abschließen und einer vergleichsweise geringen Anzahl von "Härtefällen", denen dies nicht gelingt, scheint demnach den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber in Hinsicht auf das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG zusteht, nicht zu überschreiten, da letztere zu ersteren im "Verhältnis einer Ausnahme zur Regel stehen" (vgl. zB ). Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze - analog zur bisherigen Rechtslage - mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt. Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt."

3. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. l sublit aa FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012.

Lit. l des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 wurde durch BGBl. I Nr. 17/2012 eingefügt.

Das Freiwilligengesetz 2012, in dessen Abschnitt 2 das Freiwillige Sozialjahr erstmals gesetzlich geregelt wurde, solle die Freiwilligentätigkeit fördern (siehe Seite 1 EB RV 1634 BlgNR, 24. GP). In den Erläuternden Bemerkungen ist zu den Änderungen in Familienausgleichsgesetz angeführt: "Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. Da es sich bei der Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, sowie des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland aber um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 handelt, wird eine Sonderregelung geschaffen, um die Gewährung der Familienbeihilfe sicherzustellen." Vor der Aufnahme der lit. l in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 war die Regelung der lit. k des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 auf diejenigen Kinder anwendbar, die vor Vollendung ihres 24. Lebensjahres eine freiwillige Hilfstätigkeit absolviert hatten; für die Dauer der freiwilligen Hilfstätigkeit stand damals keine Familienbeihilfe zu.

4. § 55 Abs. 19 FLAG 1967 lautet: "Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2012, eingefügter Bestimmungen gilt Folgendes samt ergänzender Maßgaben:
a) §§ 2 Abs. 1 lit. l und 6 Abs. 2 lit. k treten mit in Kraft,
b) § 2 Abs. 1 lit. k ist bis mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Kinder, für die die Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. l gewährt wurde, ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. k ausgeschlossen ist, …".

§ 55 befindet sich im FLAG im Abschnitt der Übergangs- und Schlussbestimmungen. Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung des § 55 Abs. 19 lit. b FLAG 1967 war eine Regelung, die sicherstellt, dass Kinder, die bereits für die Dauer der freiwilligen Tätigkeit (§2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967) Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) ausbezahlt bekommen haben, über das 24. Lebensjahr hinaus keinen weiteren Anspruch auf Familienbeihilfe haben, auch wenn sie sich noch in Berufsausbildung befinden. Lediglich dann, wenn während der freiwilligen praktischen Hilfstätigkeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) bestanden hat, war lit. k des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 aufgrund der genannten Übergangsregelung noch anwendbar und hat einen Anspruch um ein weiteres Jahr (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes) begründet. Die Übergangsregelung sollte eindeutig sicherstellen, dass durch die Einführung des § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967 kein Kind doppelt begünstigt wurde (Familienbeihilfe während des Freiwilligendienstes und des Verlängerungsjahres) oder keinerlei Anspruch auf Familienbeihilfe (weder während des Freiwilligendienstes noch im Verlängerungsjahr) hatte.

5. Fest steht, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im März 2024 das 24. Lebensjahr vollendet hat und sich weiterhin (zumindest im Sommersemester 2024) in Berufsausbildung befunden hat. Zudem bezog die Beschwerdeführerin für ihn in den Monaten Oktober 2019 bis Juli 2020 Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. l FLAG 1967, da ihr Sohn in diesen Monaten sein freiwilliges Sozialjahr absolvierte.

§ 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 regelt die Verlängerung der Familienbeihilfe um ein weiteres Jahr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unter den dort angeführten Voraussetzungen. Aus § 55 Abs. 19 lit b FLAG 1967 ergibt sich eindeutig, dass § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 anwendbar ist auf Sachverhalte, die sich bis verwirklicht haben. Für Sachverhalte nach Dezember 2020 ist § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 jedenfalls nicht mehr anwendbar (vgl. auch Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 34).

Wenn somit die rechtliche Vertreterin im Vorlageantrag ausführt, dass die gegenständliche Antragstellung einen Zeitraum nach dem betreffe, so ist dies zutreffend. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe um ein weiteres Jahr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Sohnes der Beschwerdeführerin besteht somit aber nicht. Der gegenständliche Antrag betrifft eindeutig Sachverhalte ab April 2024. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 ist mit Ende 2020 ausgelaufen.

Der Sohn der Beschwerdeführerin konnte aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung erst spät seine Berufsausbildung beginnen, absolvierte das freiwillige Sozialjahr und wechselte von der Ausbildung zum Ergotherapeuten zu jener der Gesundheits- und Krankenpflege, die er nach Vollendung seines 24. Lebensjahres noch nicht abgeschlossen hatte. In seinem Fall ist somit einer jener "Härtefälle" gegeben, die in den ErläutRV zu BGBl. I Nr. 111/2010 genannt sind (siehe dazu auch die Parlamentskorrespondenz vom , wonach die Grünen sich eine großzügigere Regelung bei der Familienbeihilfe gewünscht hätten, damit Jugendliche, die Sozialdienste leisten und später ein Studium aufnehmen, nicht benachteiligt würden; https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk/jahr_2012/pk0082#XXIV_I_01634).

Die vom Finanzamt im Vorlagebericht vertretene Ansicht ist nur auf Sachverhalte zwischen Juni 2012 und Dezember 2020 anzuwenden, auf spätere eben nicht mehr.

Es handelt sich bei der Regelung des § 55 Abs. 19 lit. b FLAG 1967 eindeutig um eine Übergangsbestimmung, die mit Dezember 2020 vom Gesetzgeber befristet wurde, um Benachteiligungen für jene Kinder auszugleichen, die während deren freiwilliger praktischer Hilfstätigkeit keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hatten. Die Beschwerdeführerin hat für ihren Sohn für die Zeit seines freiwilligen Sozialjahres aber unzweifelhaft Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) bezogen.

Da die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 mit Dezember 2020 ausgelaufen ist, besteht für den Sohn der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus. Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin erfolgte daher zu Recht.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100398.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at