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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.11.2024, RV/2100032/2024

Arbeitnehmerveranlagung: Aus- und Fortbildungskosten eines SAP-Beraters; Umschulungskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben eines Lebens- und Sozialberaters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin *** in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, mit der Adresse, vertreten durch RSB Steuerberatungs GmbH, Gasener-Straße 2, 8190 Birkfeld, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 Steuernummer XXX zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang (chronologisch)

Strittig ist die Anerkennung der Ausbildungs-, Fortbildungs-, und Umschulungskosten. Konkret ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten für die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater sowie Aus- und Fortbildungskosten für den Studienlehrgang für das Masterstudium "Hypnosystematische Beratung und Intervention", die dem Bf. im Jahr 2022 entstanden sind, strittig.

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom (OZ 6) beantragte der Beschwerdeführer (kurz Bf.) die Anerkennung von Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten in Höhe gesamt von € 12.047,23, Fachliteratur in Höhe von gesamt € 267,16 und digitale Arbeitsmittel in Höhe von € 391,19.

Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 vom (OZ 1) wurde von der Abgabenbehörde ein Betrag in Höhe von - € 1.888,39 an Werbungskosten sowie Werbungskosten für eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von - € 255,00 anerkannt. Begründend wurde von der Abgabenbehörde ausgeführt, dass keine zusätzlichen Werbungskosten berücksichtig werden können, da mit dem Pauschbetrag sämtliche Aufwendungen abgegolten seien (§ 5 der Werbungskostenpauschalierungs-Verordnung). Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel seien um ein vom Arbeitgeber bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigtes Homeoffice-Pauschale und Werbungskosten für das Homeoffice-Pauschale zu kürzen. Es könne nur der Betrag von € 136,19 Euro berücksichtigt werden. Steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener seien bezogen worden. In diesem Fall sehe das Einkommensteuergesetz zwei Berechnungsvarianten vor (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Die günstigere Kontrollrechnung sei angewendet worden.

In der fristgerecht elektronisch eingebrachten Beschwerde (OZ 2) wurde durch den Vertreter des Bf. zusammengefasst mitgeteilt, dass in der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten nicht berücksichtigt worden seien. Der Bf. sei in Ausbildung zum Hypnosystematischen Berater, Lebens- und Sozialberater. Die im Bescheid vom nicht anerkannten Werbungskosten würden nicht mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Zusammenhang stehen. Der Bf. werde durch Absolvierung seiner Ausbildung künftig Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit haben. Diese Fortbildungsmaßnahmen würden in unmittelbarem Zusammenhang mit einer künftigen selbstständigen Tätigkeit stehen. Eine genaue Aufstellung dazu sei aus den beiliegenden Dokumenten ersichtlich.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung (OZ 3) wurde von der Abgabenbehörde ausgeführt, dass die Ausbildung zum "Hypnosystematischen Berater, Lebens- und Sozialberater", ein reglementiertes Gewerbe mit Befähigungsnachweis darstelle. Laut Angaben in der Beschwerde stehe die Ausbildung nicht im Zusammenhang mit den nichtselbständigen Einkünften, sondern sei für eine zukünftige selbständige Tätigkeit und könne daher in der Arbeitnehmerveranlagung als vorweggenommene Werbungskosten gewährt werden. Die Kosten seien als Umschulungskosten zu beurteilen. Eine Umschulung iSd § 16 Abs. 1 Z 10 EStG liege nicht vor. Die nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle erforderliche Voraussetzung der Absicht auf die tatsächliche Ausübung des anderen Berufes liege laut den Angaben des Bf. zwar vor, nicht jedoch alle Umstände, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich seien, die diese Absichtserklärung untermauern bzw. darüber hinausgehen würden. Arbeitslosigkeit bzw. eine konkrete Gefährdung des Arbeitsplatzes müsse vorliegen oder es müssen Berufschancen bzw. Verdienstmöglichkeiten verbessert werden. Für den Fall, dass der Bf. seinen bisherigen Beruf tatsächlich aufgeben und Einkünfte als "Hypnosystematischen Berater, Lebens- und Sozialberater" erziele, stelle dies ein Ereignis mit abgabenrechtlicher Wirkung auf die Vergangenheit dar. Diese Kosten seien auf Antrag jeweils im Jahr der Bezahlung als Werbungskosten anzuerkennen.

Mit Ergänzungsersuchen vom (OZ 7) wurde der Bf. von der Abgabenbehörde wie folgt aufgefordert:
"Bitte beantworten Sie auch die folgenden Fragen zu Ihren Bildungskosten: Welche Tätigkeit haben Sie ausgeübt? Schicken Sie uns eine kurze Arbeitsplatzbeschreibung. Schicken Sie uns bitte das genaue Veranstaltungsprogramm (inklusive Zeittafel). Wie hängen die Bildungsmaßnahmen mit Ihrem Beruf, einer besseren Position oder dem nächsten Berufswunsch zusammen?
Wie konnten Sie Ihr erworbenes Wissen in Ihrer beruflichen Tätigkeit verwenden? Eine umfassende Umschulung in einen anderen Beruf ist abzugsfähig, wenn Sie in absehbarer Zeit steuerpflichtige Einnahmen erzielen. Welche konkreten Maßnahmen haben Sie dafür schon gesetzt? Dokumentieren Sie zudem die konkrete Absicht, einen anderen Beruf auszuüben. Haben Arbeitgeber oder Förderstellen wie z. B. Land oder AMS Ihre Kosten ganz oder teilweise ersetzt? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt."

Mit elektronischer Vorhaltsbeantwortung (OZ 8) samt Anhang wurde beiliegend eine Aufstellung von Rechnungen für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungskosten, Fachliteratur und digitale Arbeitsmittel (OZ 9), ein Konvolut an Rechnungen (OZ 10) und die Beantwortung der Fragen (OZ 11) übermittelt.

Mit fristgerecht elektronisch eingebrachtem Vorlageantrag (OZ 5) samt Beilagen wurde die Vorlage an das Bundesfinanzgericht durch den Vertreter des Bf. beantragt. Begründend wurde im Schreiben vom angeführt, dass der Bf. im Jahr 2022 folgende Weiterbildungen und Umschulung gemacht habe:
Einen Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung an der ***Akademie und
einen Studienlehrgang für das Masterstudium "Hypnosystematische Beratung und Interventionen" an der ***Universität.
Der Bf. befinde sich derzeit im Verfahren zur Abschlussprüfung des Lehrgangs zum Lebens- und Sozialberater. Er werde voraussichtlich mit Anfang 2024 seinen Gewerbeschein erhalten. Der Bf. habe den Entschluss gefasst und seien die ersten Schritte gesetzt worden eigene Praxisräume anzumieten oder sich eine Praxis an der derzeitigen Wohnadresse einzurichten.

Die Voraussetzungen zu einer Umschulung würden vorliegen. Der Bf. arbeite seit vielen Jahren als SAP-Vertreter. In diesem Tätigkeitsbereich sei bekannter Weise ein sehr hoher Druck gegeben. Aus diesem Grund habe sich der Bf. auch im Jahr 2022 dazu entschieden, die Bildungsteilzeit in Anspruch zu nehmen. Er möchte sich vermehrt auf den Weg als Lebens- und Sozialberater konzentrieren, um einer Überbelastung durch seinen derzeitigen Job entgegenzuwirken. In Zukunft sehe er sich sehr wohl als unternehmerisch tätiger Lebens- und Sozialberater. Nach Abschluss der Prüfungen und Anmeldung des Gewerbes werde der Bf. zügig zur Erzielung von Einnahmen als Lebens- und Sozialberater übergehen. Der Bf. mache daher die Kosten zur Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater im Zuge dieses Vorlageantrages als vorweggenommene Betriebsausgaben (Beilage A) geltend.
Bezugnehmend auf das Studium zum Hypnosystematischen Berater sei folgende Ergänzung vorzunehmen: Der Bf. habe im Rahmen seines Studiums zum Hypnosystematischen Berater an der ***Universität erst mit der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater begonnen.
Die Teilnahme an diesem Masterlehrgang habe in erster Linie zur Erweiterung seines Könnens in der Tätigkeit als SAP-Vertreter gedient. Der Bf. sei in seinem derzeitigen Beruf sehr stark beratend und anleitend tätig. Er berate seit bereits 15 Jahren Unternehmen bei der Einführung und Weiterentwicklung der Software SAP. Im Zuge seiner Tätigkeit seien beratende Verkaufsgespräche sowie enger Kundenkontakt ein großer Teil seines Arbeitsalltages. Der Bf. moderiere oftmals Workshops und organisiere Veranstaltungen zur spezifischen Beratung von Kunden. Der Masterlehrgang "Hypnosystematische Beratung und Interventionen" bietet für ein breitgefächertes Publikum spezifisch erweitertes Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen. Dazu würden insbesondere Berater, Wirtschaftstreibende oder Personen aus dem öffentlichen Sektor, die durch dieses Studium kommunikative Fähigkeiten erlernen und vertiefen, zählen. Insbesondere, als Vertreter und Berater im Zuge der Implementierung einer Software, sei die Kommunikation mit dem Kunden, das Verstehen der Beweggründe seines Gegenübers sowie die situative Anpassung an die Anforderungen eines jeden Kunden auf Basis erlernter psychologischer Grundsätze zielgerichteter und ergebnisorientierter. Das im Studium vermittelte Wissen diene der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Bf. in seiner bisherigen nichtselbstständigen Tätigkeit. Der Bf. habe sich sohin im Zuge seiner derzeitigen beruflichen Tätigkeit einer Fortbildung gewidmet, die im objektiven Zusammenhang mit dieser stehe und daher als Werbungskosten (Beilage B) geltend gemacht.
Beiliegend wurde eine Aufstellung der begehrten vorweggenommenen Betriebsausgaben für die Umschulung zum Lebens- und Sozialberater übermittelt.
Darin enthalten ist eine Aufstellung von Ausbildungskosten für Seminare in Höhe von gesamt € 5.400,-, Reisekosten (Taggeld gesamt € 283,80, KM-Geld gesamt € 1.174,32 und Parkgebühren gesamt € 83,60 = gesamt somit € 1.541,72), "GWG anteilig (abzgl. PA 30%)" in Höhe von € 310,91 für IPad und IPad Zubehör und Fachliteratur in Höhe von gesamt € 155,73.
In der beiliegenden Steuerberechnung für das Jahr 2022 wurden somit gesamt vorweggenommene Betriebsausgaben im Zusammenhang für die Lebens- und Sozialberatung in Höhe von € 7.408,36 begehrt.
Als Werbungskosten für die Fortbildung wurden (unter Anrechnung auf den Pauschalbetrag für Homeoffice in Höhe von € 255,- ) € 4.813,12 begehrt.
Diesbezüglich wurde mit dem Vorlageantrag die Beilage "Fortbildungskosten 2022" in welcher eine Aufstellung von Ausbildungskosten für Seminare in Höhe von gesamt € 3.247,50, Reisekosten (Taggeld gesamt € 283,80, KM-Geld gesamt € 1.051,68 und Parkgebühren gesamt € 62,80 = gesamt somit € 1.398,28), "GWG anteilig (abzgl. PA 30%)" in Höhe von € 310,91 für IPad und IPad Zubehör und Fachliteratur in Höhe von gesamt € 111,43 übermittelt.

Mit Vorlagebericht vom (OZ 12) wurde von der Abgabenbehörde in der Stellungnahme ausgeführt, dass im angefochtenen Erstbescheid die Kosten für ein Apple-Tablet zu einem Drittel (Afa) in voller Höhe zuerkannt worden seien. Tatsächlich wäre von diesen Aufwendungen ein Privatanteil abzuziehen gewesen. Die Abgabenbehörde beantrage daher in Abänderung des Erstbescheides diese Aufwendungen zu streichen, da Arbeitsmittel vom Vertreterpauschale abgegolten seien. Sollte der Bf. nachweisen, dass das Tablet nicht im Zusammenhang mit seiner Vertretertätigkeit stehe, wäre von den Kosten für das Tablet (zzgl. Zubehör) ein Privatanteil auszuscheiden. Im vorliegenden Fall seien keine über die Absichtserklärung zur Ausübung der anderen Berufstätigkeit hinausgehende weitere Umstände ersichtlich, die auf die tatsächliche Ausübung dieses Berufes hinweisen. Daran vermöge auch die Geltendmachung als "Anfangsverlust" einer selbständigen Tätigkeit nichts zu ändern, da Aus- und Fortbildungskosten als Betriebsausgaben denselben Voraussetzungen unterliegen würden, wie Kosten einer umfassenden Umschulung als Werbungskosten.
Anfangsverluste aus einer angeblichen selbständigen Tätigkeit würden regelmäßig die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit voraussetzen. Die Abgabenbehörde beantrage daher, die Kosten für das Tablet nicht anzuerkennen, in eventu von den Kosten einen Privatanteil von zumindest 40% in Abzug zu bringen sowie die Kosten für die Bildungsmaßnahme nicht anzuerkennen, in eventu diese Kosten vorläufig (§ 200 BAO) nicht anzuerkennen.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf. vom Bundesfinanzgericht aufgefordert zur Ermittlung des Sachverhaltes die nachstehend angeführten Punkte unter Vorlage geeigneter Unterlagen betreffend
des Lehrganges der Lebens- und Sozialberatung an der ***Akademie (im Zusammenhang mit einer künftigen selbstständigen Tätigkeit als vorweggenommene Betriebsausgaben) und betreffend den Studienlehrganges für das Masterstudium (im Zusammenhang mit den nichtselbstständigen Einkünften als Fortbildungskosten) zu beantworten:
"1.Hat sich der Bf. bereits selbstständig gemacht und erzielt er Einnahmen daraus?
2.
In welchem (Stunden-)Ausmaß (hauptberuflich/nebenberuflich?)
3.
Vorlage von diesbezüglichen Unterlagen (Gewerbeschein, Mietvertrag Praxisräume etc.).
4.
In im Antwortschreiben zum Ergänzungsersuchen (OZ 11) wird angegeben, dass Bildungsteilzeitgeld erhalten wurde. In welchem Ausmaß ist eine Reduzierung der Arbeitszeit erfolgt und seit wann?
5.
Übermitteln Sie das Curriculum (eine Lehrgangsübersicht) des Lehrgangs zum Lebens- und Sozialberater und das genaue Veranstaltungsprogramm des Lehrgangs (inklusive Zeittafel).
6.
Vorlage eines Dienstvertrages (Arbeitsplatzbeschreibung oä.), Unterlagen zur Nachvollziehbarkeit des Zusammenhangs mit der konkreten betrieblichen Tätigkeit des Berufes als SAP-Vertreter.
Das Curriculum samt Zeittafel des Masterlehrganges für Lebens- und Sozialberatung (kurz LSB) III Ergänzungsmodul aus welchem die Seminartage und Uhrzeiten ersichtlich sind liegt bereits vor.
7.
Das Seminar vom LSB-Einführungsveranstaltung für LSB der Reisekostenaufstellung ist nicht in dieser Veranstaltungsübersicht (OZ 9) ersichtlich. Übermitten Sie eine Bestätigung für dieses Seminar.
8.
Übermitteln Sie für die im Vorlageantrag gelten gemachten Reisekosten der Beilage Fortbildungskosten für das Jahr 2022 (gesamt € 1.398,28) eine Bestätigung der besuchten Seminare aus welchen die Seminartage und Uhrzeiten ersichtlich sind.
9.
Legen Sie Auszüge aus einem gängigen Routenplaner betreffend die geltend gemachten Km-Strecken der Reisekosten für die Fahrten zu den Seminaren (292, 56 und 146 km) vor. Aus den Tabellen sind weder Seminarorte noch Abfahrtsorte (Wohnort, Arbeitsort) für die Berechnung der geltend gemachten Km-Strecke ersichtlich.
10.
Warum betragen die Parkgebühren an einem Tag € 5 (Dauer 9 bis 17:30 Uhr) und beim selben Seminar von 14 bis 20 Uhr, somit für eine kürzere Parkdauer € 14?
11.
Apple IPads Pro:
Für welche Tätigkeit wird das Apple IPad Pro tatsächlich benötigt und wofür?
Teilen Sie mit, wie viele Computer, IPads der Bf. in Verwendung (unter Aufgliederung der beruflichen/privaten Verwendung) hat?
Begründung Sie den jeweils pro Aufstellung ausgeschiedenen Privatanteiles laut Vorlageantrag in Höhe von 30 % für das Apple IPads Pro?
12.
Aus welchen Gründen wird ein Apple Pencil und ein Keyboard benötigt?
13.
Übermitteln Sie den Zahlungsbeleg für die Rechnung vom in Höhe von € 1.490,00 für den Fortbildungslehrgang IV-Supervision für LSB 2023
14.
Teilen Sie mit für welchen Kursinhalt/Seminare die beantragte Fachliteratur benötigt wird?"

Mit Vorhaltsbeantwortung vom , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , nahm der Bf. zu den zuvor angeführten Punkten (wie folglich in der Beweiswürdigung ersichtlich und ausgeführt) unter Vorlage der vom Bundesfinanzgericht im Vorhalt angeforderten Unterlagen (12 Beilagen) Stellung.

Die Vorhaltsbeantwortung wurde der Abgabenbehörde am (OZ 20) zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt. In der Stellungnahme der Abgabenbehörde wird zusammengefasst ausgeführt, dass auf Grund der übermittelten Seminarpläne und der vom Steuerpflichtigen dargelegten Kenntnisse die er durch die Ausbildung erworben habe kein entsprechender Zusammenhang mit der derzeit ausgeübten Tätigkeit erkannt werden könne. Lebens- und Sozialberatung ziele auf eine anderen Tätigkeitsbereich ab als die Analyse von Gruppendynamiken oder Motivation von Personen in einem unternehmensinternen Setting (so auch die allgemeine Berufsinformation unter www.***1***.at). Der Steuerpflichtige schreibe selbst in Punkt 4. seiner Vorhaltsbeantwortung, dass er auch lediglich verbesserte Kommunikationsfähigkeiten und einen besseren Einblick in die Psyche der Menschen mit denen er zu tun habe, hätte. Das alleine stelle keine entsprechende Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dar, weshalb eine Anerkennung als Fortbildungskosten jedenfalls nicht in Frage komme. Zu den Umschulungskosten werde ausgeführt, dass im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom der Steuerpflichtige angab, dass er "spätestens im Frühjahr 2024" die Ausbildung abschließen und ein eigenes Unternehmen gründen würde. In der Vorhaltsbeantwortung vom sei nun die Rede davon, dass die Ausbildung erst im August 2024 abgeschlossen werden konnte und der Gewerbeschein im September beantragt werden würde. Einen Nachweis über den Antrag habe der Steuerpflichtige nicht vorgelegt. Bis auf ein Foto eines "Praxisraumes" im eigenen Haus - das weder den Entstehungsort klar erkennen lasse - habe der Steuerpflichtige keine Informationen über Vorbereitungshandlungen zur Gründung seines Unternehmens gegeben. Es sei nicht erkennbar, in welcher Weise der Steuerpflichtige plane, künftig überhaupt Einkünfte aus einer Tätigkeit als Lebens- und Sozialberater zu erwirtschaften. Der Steuerpflichtige könne in seinen bisherigen Schreiben somit nicht darlegen, dass er tatsächlich einen Berufswechsel anstrebe und seine Ausbildung auf die Ausübung des neuen Berufes abziele. Vielmehr habe er einen Dienstvertrag seines bisherigen Arbeitgebers vorgelegt, wonach er ab seine wöchentlichen Arbeitsstunden erhöhen werde und nun 28 Wochenstunden leisten werde. Dass eine Aufgabe oder wesentliche Reduktion seiner bisherigen Tätigkeit als SAP-Consultant geplant sei, habe der Steuerpflichtige im bisherigen Verfahren nicht behauptet. Er habe nicht ausreichend glaubhaft dargelegt, dass er tatsächlich vorhabe, einen anderen Beruf auszuüben und inwiefern dieser andere Beruf zur Sicherung seiner Lebensgrundlage dienen solle. Aus diesem Grund seien die Kosten für die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater nicht als Umschulungskosten anzuerkennen. Es seien nur unmittelbare Kosten von Umschulungsmaßnahmen absetzbar. Nicht benötigte Fachliteratur zähle nach Ansicht der Behörde nicht zu den unmittelbaren Kosten der Ausbildung. Ferner gelte ein iPad (samt angeschafftem) Zubehör als Hilfsmittel, das in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Umschulung stehe und nicht abzugsfähig sei. Der Vollständigkeit halber weise die Behörde darauf hin, dass der Steuerpflichtigen nicht als Vertreter arbeite. Die im Erstbescheid gewährte Vertreterpauschale stehe dem Beschwerdeführer somit nicht zu.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. war im verfahrensgegenständlichen Jahr 2022 ganzjährig als Angestellter SAP-Berater (Consultant) tätig. Zu seinen Haupttätigkeiten zählt die Anforderungsananyse von Prozessen, die Umsetzung der Prozesse im SAP, die Koordination von Entwicklungen, Strategische Beratung, Erstellen von Angeboten uvm.
Der Bf. berät in seiner Tätigkeit Führungskräfte und IT-Veranwortliche umfassend zu SAP- Lösungen und -strategien. Er erarbeitet maßgeschneiderte Empfehlungen, die auf die spezifischen Geschäftsanforderungen des Kunden abgestimmt sind. Er analysiert bestehende Geschäftsprozesse und Systemlandschaften des Kunden und identifiziert Optimierungsmöglichkeiten durch den Einsatz von SAP-Technologien. Er erarbeitet gemeinsam mit den Kunden einen Fahrplan für die Einführung und Umsetzung der SAP-Lösungen, unter Berücksichtigung von Kosten, Ressourcen und Zeitrahmen. Er arbeitet mit den Mitarbeitern des Kunden zusammen und übernimmt eine aktive Rolle beim Wissenstransfer an den Kunden.

Für den Masterstudienlehrgang "Hypnosystematische Beratung und Intervention" hatte der Bf. im gegenständlichen Jahr 2022 folgende Aufwendungen:
- Rechnung Studienbeitrag für die Teilnahme am 1 Semester des Masterstudienlehrganges € 3.247,50 (Rechnung vom )
- Apple iPad Pro € 1.174,75 (Rechnung vom )
- Apple Magic Keyboard € 372,10 (Rechnung vom )
- Apple Pencil € 125,03 (Rechnung vom )
Das zuvor angeführte IPad Pro und Zubehör wird für den Masterstudienlehrgang und die nachstehend angeführte Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater verwendet.

12 Seminare gesamt € 1.398,28 (Taggeld gesamt € 283,80, KM-Geld gesamt für € 1.051,68 und Parkgebühren gesamt € 62,80):
- "HSB - SE-Hypnosystemische Selbsterfahrung 1" ( 14:00 -20:00 Uhr, Taggeld € 17,60 und 56 km; - 19:00 Uhr, Taggeld € 28,60 und 56 km; 09:00 - 14:30 Uhr, Taggeld € 17,60 und 56 km)
- "HSB - MAI - Kommunikation 1" ( 14:00 - 20:00 Uhr, Taggeld € 22,00 und 292 km; 09:00 - 20:00 Uhr Taggeld € 26,40 und 292 km)
- "Kommunikation 2" ( 14:00 - 20:00 Uhr, Taggeld € 22,00 und 292 km; 09:00 - 17:30 Uhr, € 26,40 und 292 km)
- "MA3-Geschichte der Hypnose und systemischen Ansatz" ( 14:00 -20:00 Uhr, Taggeld € 22,00 und 146 km)
- "MA3-Nutzung von Trancephänomenen" ( 09:00 - 17:30 Uhr, Taggeld € 26,40 und 292 km; 09:00 - 15:00 Uhr, Taggeld € 22,00 und 292 km)
- "MA5-Hypnosystemische Geschichten und Metaphern" ( 14:00 - 20:00 Uhr, Taggeld € 24,20 und 292 km; 9:00 - 17:30 Uhr, Taggeld € 28,60 und 292 km).

Fachliteratur (Bücher):
Einführung in die Hypnotherapie, Beratung und Therapie € 37,92 (Rechnung vom )
Die Lehrgeschichten von ***X*** € 30,33 (Rechnung vom )
***X*** gesammelte Fälle € 43,18 (Rechnung vom )

Der Bf. hat im Rahmen seines Studiums zum Hypnosystematischen Berater an der ***Universität mit der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater begonnen.

Für die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberatung macht der Bf. folgende Kosten in Höhe von € 7.408,36 geltend:
Ausbildungskosten für Seminare in Höhe von gesamt € 5.400,- (Rechnung vom über € 3.910,- und Rechnung vom über 1.490,-)
Reisekosten (Taggeld € 283,80, KM-Geld € 1.174,32 und Parkgebühren € 83,60) gesamt somit € 1.541,72.
"GWG anteilig (abzgl. PA 30%)" in Höhe von € 310,91 (Rechnungen für Apple iPad Pro, Apple Magic Keyboard und Apple Pencil wie oben).

Fachliteratur:
Der Realitätenkellner € 40,10 (Rechnung vom ), Mutmacherkarten € 22,14 (Rechnung vom ), Intensivkurs Heilpraktiker für Psychotherapie € 45,23 (Rechnung vom ), Die Anatomie des Schicksals € 12,33 (Rechnung vom ), Liebesaffären zwischen Problemen und Lösungen € 35,93 (Rechnung vom ).

Der Bf. hat die Ausbildung zur Lebens - und Sozialberatung an der ***Akademie in ***Y*** (Ausbildungszeitraum Februar 2022 bis August 2024) mit sehr gutem Erfolg absolviert.
Ein Praxisraum zur Durchführung von Beratungen wurde im eigenen Haus eingerichtet.
Der Bf. hat eine Supervision am abgehalten und dafür € 300,- für die Supervisionseinheit sowie € 100,- für An- und Abreise in Rechnung gestellt.

Während der Bildungsteilzeit ( bis ) betrug die Wochenarbeitszeit des Bf. 20 Stunden. Ab beträgt die Wochenarbeitszeit 28 Stunden.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten und aus den im Verfahrensverlauf angeführten elektronischen Verwaltungsakten, insbesondere aus den Vorhaltsbeantwortungen samt vorgelegten Unterlagen (OZ 7 bis 11), der Vorhaltsbeantwortung vom sowie den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung.

Informativ wird angemerkt, dass die vom Bundesfinanzgerichtes angeführten OZ (=Ordnungsziffern) den Ordnungsziffern laut der im Vorlagebericht vorgelegten Dokumente und des elektronischen Aktes entsprechen. Diese werden im gegenständlichen Erkenntnis zur besseren Nachvollziehbarkeit des Vorgebrachten - in Klammern angeführt.

Die Sachverhaltsfeststellung, dass der Bf. SAP-Berater ist, ergibt sich aus der Vorhaltsbeantwortung vom zu Punkt 6. Der Bf. stellt in der zuvor genannten Vorhaltsbeantwortung klar, dass es sich bei seiner Berufsbezeichnung nicht - wie vom seinem steuerlichen Vertreter angeführt - um einen SAP-Vertreter handelt, sondern um die korrekte Bezeichnung SAP-Berater (Consultant). Dies hat der Bf. auch bereits in seiner Beschwerde und in der Vorhaltsbeantwortung (OZ 11) angeführt.
In der Vorhaltsbeantwortung (OZ 11) gibt der Bf. als Arbeitsplatzbeschreibung an, dass zu seinen Haupttätigkeiten die Anforderungsanalyse von Prozessen, die Umsetzung der Prozesse im SAP, die Koordination von Entwicklungen, Strategische Beratung, Erstellen von Angeboten uvm. gehören.

In der Vorhaltsbeantwortung führt der Bf. zu Punkt 1. der vom Bundesfinanzgericht gestellten Fragen aus, dass eine Selbstständigkeit mit Gewerbeschein leider noch nicht vorliege. Die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater würde insgesamt 5 Semester dauern und eine Abschlussprüfung sei erst am Ende der Ausbildungsdauer möglich. Der Bf. habe alle notwendigen Kurse in viel kürzerer Zeit besuchen können und sei ihm gesagt worden, er könnte die Prüfung nach dem Besuch der Kurse machen. Das sei leider eine Falschinformation seitens des Veranstalters gewesen. Somit habe er die Prüfung, die ja die Voraussetzung für den Gewerbeschein sei, erst Ende August 2024 ablegen können. Das sei bereits geschehen und ergäbe sich aus Anhang 1 der Vorhaltsbeantwortung. Er werde mit September 2024 den Gewerbeschein bei der Behörde beantragen. Einnahmen seien bereits erzielt worden. Diesbezüglich wurde eine Rechnung in Anhang 2 vorgelegt.
Aus dem vorgelegten Diplom vom über den Abschluss der Lebens - und Sozialberatung der ***Akademie (MEA) in ***Y*** für den Ausbildungszeitraum Februar 2022 bis August 2024 ist ersichtlich, dass der Bf. diese mit seht gutem Erfolg absolviert hat.
Eine Anmeldung für den Gewerbeschein wurde nicht vorgelegt.
Aus der vorgelegten Honorarnote (Anhang 2) ist ersichtlich, dass bereits Einkünfte für eine "Supervisionseinheit" Ende Juli 2024 in Höhe von gesamt € 400,- erzielt wurden.

Zu Punkt 2. und Punkt 4. führte der Bf. aus, dass während der Bildungsteilzeit ( bis ) die Wochenarbeitszeit 20 Stunden betragen habe. Ab habe die Wochenarbeitszeit 28 Stunden betragen, dies wurde in einem Zusatz zum Dienstvertrag vereinbart.
Die diesbezüglichen Feststellungen werden unzweifelhaft durch die vorgelegten Unterlagen dokumentiert. Aus der Zusatzvereinbarung zur Bildungsteilzeit ergibt sich, dass während der Bildungsteilzeit vom bis die Arbeitszeit auf 50 % reduziert wurde. Aus der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag ergibt sich, dass die Arbeitszeit des Bf. ab auf 28 Stunden reduziert wurde.

Zu Punkt 3. führt der Bf. aus, dass er sich als Praxisraum für Beratungen vorübergehend in seinem Haus einen entsprechenden Raum eingerichtet habe und damit die Miete entfalle. Supervisionen finden aktuell beim Kunden oder in (von Kunden) angemieteten Räumlichkeiten statt. Ein Foto des Raumes wurde in der Vorhaltsbeantwortung vom übermittelt.

In der zu Punkt 5. vorgelegten Lehrgangsübericht sind die Lehrveranstaltungen, Inhalte und Termine für den Ergänzungslehrgang Lebensberatung vom bis ersichtlich. Laut Übersicht umfasst dieser folgenden Gegenstände: Einführung Historisch und Grundsätzliches, Ethische Grundlagen, Beratungshaltung, Rahmenbedingungen der LSB, Beratungslandschaft Österreich, Selbsterfahrung extern, Menschenbilder in Beratung und Therapie, Verlaufsformen von Krisen, Krisenmodelle, Krisen erkennen, Krisensymptome, Krisenhilfen in Österreich, Medizinische Aspekte der Familienberatung/Schwangerschaft/Geburt, Methodik des Coachings, Mediation, BWL - Marketing, BWL - Buchhaltung, Familienrecht, Scheidung, Berufsrecht, Berufsidentität, Berufsvertretung, Seniorenberatung, Krisen im Alter, Lebens-, Veränderungs-, Sinnkrisen, Krisen, Suizität, Paarberatung Teil 1, Grundlagen der Pädagogik, Paarberatung - Mehrpersonensetting Teil 2, Sozialphilosophie.
Die Lehrveranstaltungsinhalte, sowie das im Berufsbild auf der von der Abgabenbehörde angeführten Homepage www.***1***.at angeführte, lassen für das Bundesfinanzgericht eine Erweiterung des persönlichen Horizontes des Teilnehmers erkennen und legen diese ihrer Art nach auch eine private Veranlassung nahe.

Wie bereits oben ausgeführt, stellt der Bf. in Punkt 6. der Vorhaltsbeantwortung klar, dass es sich bei seiner Berufsbezeichnung nicht um einen SAP-Vertreter handelt, sondern um die korrekte Bezeichnung SAP-Berater (Consultant). Weiters erklärt der Bf., dass im Unterschied zu einem Vertreter, der im wesentlichen im Auftrag einer Firma oder Organisation handelt und Produkte und Dienstleistungen verkauft, es bei seiner Tätigkeit um etwas ganz Anderes gehe.
In seiner Tätigkeit berate er Führungskräfte und IT-Verantwortliche umfassend zu SAP-Lösungen und -Strategien. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird betreffend der Tätigkeit des Bf. auf das oben im Sachverhalt Angeführte verwiesen.
Die Aus-/Fortbildung mit einem umfassenden psychologischen Hintergrund des LSB und des Studiums bringe dem Bf. Hinblick auf seine Tätigkeit folgende Vorteile:
"1. Verständnis für Organisationskultur und Veränderungsprozesse:
Mit psychologischem Wissen kann ich als Berater die Unternehmenskultur,
Verhaltensweisen und Einstellungen der Mitarbeiter besser verstehen.
Ich kann Widerstände gegen Veränderungen erkennen und gezielt Maßnahmen zur
Akzeptanzsteigerung ergreifen.
2. Effektive Kommunikation und Präsentation:
Kommunikationspsychologische Kenntnisse helfen mir, Informationen klar und
verständlich zu vermitteln.
Präsentationen und Schulungen kann ich zielgruppengerecht aufbauen und den
Wissenstransfer optimieren.
3. Coaching und Beratung der Mitarbeiter:
Mit einem psychologischem Hintergrund kann ich Mitarbeiter besser coachen und
bei Verhaltensänderungen unterstützen.
Ich kann individuelle Lerntypen und Motivationsfaktoren berücksichtigen, um die
Anwenderakzeptanz zu erhöhen.
4. Konfliktmanagement und Teambuilding:
Kenntnisse in Gruppendynamik und Konfliktlösung befähigen mich, Spannungen im
Projekt zu erkennen und konstruktiv zu managen.
Ich kann Teambildungsprozesse gezielt unterstützen und die Zusammenarbeit
zwischen Fach- und IT-Abteilungen fördern.
5. Führungskompetenzen:
Psychologisches Wissen hilft mir, Führungskräfte in Entscheidungsprozessen zu
beraten und sie bei der Umsetzung zu unterstützen.
Ich kann Führungskräfte darin unterstützen, Mitarbeiter effektiv durch
Veränderungsphasen zu leiten.
Meine Masterarbeit habe ich zum Thema "Führungsmethoden und deren
Auswirkungen auf die Zufriedenheit der Mitarbeiter" geschrieben. Auch dieses
erlangte Wissen hilft mir in allen Phasen eines SAP-Projektes."

Die Studienrichtung "Masterstudium Hypnostische Beratung und Intervention" Wintersemester 2022/2023 umfasst folgende Lehrveranstaltungen: Hypnostische Selbsterfahrung, Kommunikation 1 - Einführung und Grundsätzliches, Kommunikation 2 - Grundlagen Systematisches Denken und Handeln, Geschichte der Hypnose und des systemischen Ansatzes, Nutzung von Trancephänomenen, Hypnosystemische Geschichten und Metaphern, Indirekte Kommunikation, Verbale und nonverbale Kommunikation, Wissenschafts- und Forschungsmethodik - Master Themenfindung, Einführung in hypnosystematische Beratungsmethoden, Peergruppenarbeit, praktische Arbeit.

Aus der Homepage der ***Akademie (https://www.***Akademie.com/) wird zum "SFU Masterlehrgang Hypnosystemische Beratung und Interventionen" unter folgenden Überschriften folgendes ersichtlich:
"Voraussetzungen für die Zulassung zum SFU Master-Lehrgang sind also:
[…] Nachweis von Berufserfahrung. (Psychotherapie, psychologische und die sonstige angeführte Beratung finden im beruflichen Zusammenhang statt. Aus diesem Grund sollen die Studierenden eigene Berufstätigkeit nachweisen.) […]
Ziel und Profil des SFU Studienlehrgangs, Welche beruflichen Möglichkeiten bietet Ihnen dieser SFU Masterlehrgang?:
Beratung wird von immer mehr Menschen in Anspruch genommen. Berufliche und private Herausforderungen, mit welchen man fast täglich konfrontiert ist, erfordern den Meinungsaustausch mit neutralen Personen und die fachliche, professionelle Unterstützung von Berater*innen, welche über die entsprechende Kompetenz verfügen.
Arbeitsbelastungen durch Stress, Mobbing, Projektarbeiten, häufiger Wechsel des Arbeitsplatzes, Wirtschaftskrisen, Rationalisierungsmaßnahmen und Umstrukturierungen haben bedeutende Auswirkungen auf die Persönlichkeit und berufliche Ziele. Belastungsreaktionen, so genannte psychosomatische Störungen, Demotivation, Ängste um den Arbeitsplatz und Aufstiegschancen verursachen enorme Schäden für die Volkswirtschaft. Daher hat die einzelne Person dafür zu sorgen, dass sie sich im Arbeitsleben bestens präsentiert, über ausreichende Energien verfügt und gegenüber ihren Konkurrenten am Arbeitsplatz besondere Vorzüge aufweist. Dabei kann sie ein guter Coach optimal unterstützen und begleiten.
Die persönliche Weiterentwicklung von Menschen steht in unserer Zeit im Fokus der Gesellschaft. Ein Coach unterstützt dabei, gibt Anregungen und hilft, Ressourcen seiner Klient*innen aufzuzeigen.
Der SFU Studiengang "Hypnosystemische Beratung und Interventionen" bietet für ein breites Feld von Menschen, wie beispielsweise Ärzt*innen, Psychotherapeut*innen, Psycholog*innen und Berater*innen, Wirtschaftstreibenden, in Non-Profit-Organisationen und im öffentlichen Sektor Tätigen die Möglichkeit, berufsbegleitend ein spezifisch erweitertes Wissen zu erwerben, das auf ihre bisherigen Ausbildungen und Erfahrungen aufbaut. Psychotherapie, psychologische Behandlung und Beratung erfordern umfangreiches theoretisches Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen. Daneben ist es erforderlich, sich Einblicke in die Besonderheiten des Beziehungsgeflechts zwischen den Personen, welche diese Instrumentarien in Anspruch nehmen und den Menschen, auf welche sich ihre Arbeit bezieht, anzueignen.
Damit Menschen in beratenden Berufen Personen in verantwortungsvollen Positionen dabei unterstützen können, jene für welche sie Verantwortung tragen, zu führen, anzuleiten, zu motivieren und zu qualifizieren, können sie in diesem SFU Masterlehrgang entsprechende kommunikative Fähigkeiten erlernen und vertiefen.
Die bisherigen Erfahrungen mit diesem SFU Lehrgang haben gezeigt, wie wichtig auch die Vernetzung mit anderen Berufsfeldern im Kontext von Beratung und Kommunikation ist. Wir sind daher bestrebt, Menschen aus den unterschiedlichsten Berufen in diesen SFU Lehrgang zu integrieren, deren Wissen, Fähigkeiten und Ressourcen zu nutzen und auszubauen.

Staatliche Gewerbeberechtigung:
In einem Zusatzmodul bieten wir für Quereinsteiger, die sich beruflich umorientieren wollen, die Möglichkeit, diejenigen Ausbildungsschritte zu absolvieren, die zum Erwerb der Berufsberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung erforderlich sind. Mit dieser Berechtigung können Sie gut in das Feld der Beratung einsteigen. Sie haben dann auch in gesetzlicher Hinsicht ein Fundament für fundierte berufliche Tätigkeiten im Bereich des Coaching und der Supervision. So sind Sie in der Lage, die Fähigkeiten umzusetzen und zu verwerten, die Sie in diesem Studium erwerben."

Ein objektiver Zusammenhang des Inhalte mit der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit des Abgabepflichtigen ist aufgrund der vorigen Aufzählung und Ausführungen gegeben. Der Bf. hat glaubwürdig den Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit dargestellt und dass die erworbenen Kenntnisse in seiner ausgeübten beruflichen Tätigkeit als SAP-Berater verwertet werden können.

Zu Punkt 7. des Vorhaltes wurde der Bf. aufgefordert, eine Bestätigung betreffend die Reisekostenaufstellung für das Seminar vom (gemeint ) nachzuweisen. Vom Bf. wird nunmehr für ein Seminar am ausgeführt, dass keine Bestätigung vorliegt, da dieses Seminar vom nicht zum offiziellen Teil der Ausbildung gezählt habe. Im vorgelegten Mail sei ersichtlich, dass der Bf. freundlich angehalten worden sei, an diesem Termin teilzunehmen. Diese Zusatzveranstaltung sei extra für Teilnehmer, die in diesem Thema "neu" sind, abgehalten worden. Es ergibt sich ein Zusammenhang mit der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater.

Zu Punkt 8. der Vorhaltsbeantwortung wurde das Sammelzeugnis für den Masterlehrgang "Hypnosystematische Beratung und Intervention" (Anhang 6) und die Bestätigung für das Ergänzungsmodul LSB III (Anhang 7) vorgelegt. Aus diesen sind sämtliche Seminarinhalte (Veranstaltung, ECTS, Prüfer, Typ, Note, Datum, Uhrzeit etc.) ersichtlich.

In der Reisekostenabrechnung wurden die gemachten KM-Angaben für folgende Routen dokumentiert:
"292: Diese Angaben sind für An- und Abreise von Fischbach zur Uni.
Adressen: Meine Adresse: in X
56: Diese KM-Angaben sind für die Selbsterfahrungsveranstaltungen in Vorau. Die 56 km ergeben sich aus der An- und Abreise von meinem zu Haus zum Veranstaltungsort.
146: Diese KM-Angaben entsprechen der An- oder der Abreise an einem Tag und wurden dann verwendet, wenn ich in ***Y*** übernachtet habe. Damit teilen sich die 292 km aus der ersten Beschreibung auf zwei Tage auf.
Adressen:
Meine Adresse: in X
Wirt in Z"

Sämtliche Reisekosten für die geltend gemachten 12 Lehrveranstaltungen (km und geltend gemachte Tagesdiäten) können aus den vorliegenden Unterlagen nachvollzogen werden. Das KM-Ausmaß ist nachgewiesen und ergibt sich - wie vom Bf. im Vorlageantrag beantragt - unter Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes vom € 0,42 für das Jahr 2022 ein Betrag in Höhe von gesamt € 1.051,68 für 2.504 km.

Zu Punkt 10. der Vorhaltsbeantwortung vom wird ausgeführt, dass sich die Tarife aus der Tarifgestaltung vom Garagenbetreiber Apcoa ergeben. Montag bis Freitag (06:00 bis 17:00 Uhr) betragen die Kosten € 2,00 je angefangener Stunde. Samstag, Sonntag und Feiertags gibt es von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr eine 12-Stunden-Pauschale mit € 5,00.
Die genauen Kosten seien im folgenden Screenshot (Stand ) ersichtlich. Die Parkbelege für das Jahr 2022 werden in den Anhängen 8, 9 und 10 (Konvolut Parkhausrechnungen) übermittelt.

In Punkt 11. der Vorhaltsbeantwortung vom wird ausgeführt, dass das Ipad Pro für Tätigkeiten zur Ablage der elektronischen Seminarunterlagen, Ergänzung der Seminarunterlagen mit Notizen, Erfassung von zusätzlichen Notizen (mit Microsoft Onenote), Dokumentation von Präsentationsfolien, Flipcharts, Übungen mit der Foto-Funktion, zum Einscannen von zusätzlichen Unterlagen (z. B. für Übungen) die der Bf. als Papier bekommen habe und zur Dokumentation von Beratungsgesprächen (überwiegend mit dem Pencil) verwendet werde.
Als weiteres Equipment sei - unter Annahme des beruflichen und privaten Anteils - Folgendes in Verwendung:
- ein Apple IMac (Standcomputer für zu Hause) - Anteil beruflich/privat: 0%/100%,
- ein Apple IPad (IPad für den reinen privaten Gebrauch durch die ganze Familie) - Anteil beruflich/privat: 0°/0/100%,
- ein Apple IPhone 11 (Mobiltelefon) - Anteil beruflich/privat: 50%/50%,
- ein Apple IPad Pro (Ipad für LSB, Studium, Beratungen, Präsentationen, ...) - Anteil beruflich/privat: 70%/30% und
- ein Notebook Lenovo ThinkPad (Notebook zur reinen beruflichen Nutzung) - Anteil beruflich/privat: 100%/0%.

Der Bf. teilte mit, dass das Apple IPad Pro für die Fortbildung angeschafft wurde. Es wird es überwiegend beruflich genutzt. Wie oben ersichtlich ist, sind auch noch andere Geräte rein privat und rein beruflich in Verwendung. Der Privatanteil wurde laut Bf. in Höhe von 30% zum Zeitpunkt des Kaufs angenommen.
Die Unterlagen zu den Seminaren wurden laut Bf. überwiegend (95%) elektronisch (als PDF-Dokument) an die Studenten verteilt. Mit dem Pencil sei es möglich, Notizen zu diesen Dokumenten hinzuzufügen und mit der "Leuchtstiftfunktion" wichtige Textpassagen hervorzuheben. Als Beispiel wurde ein Screenshot aus einem Dokument hinzugefügt.
Mit dem Keyboard (Tastatur) hat der Bf. - wie aus der Vorhaltsbeantwortung ersichtlich - zusätzliche Notizen zu den Seminaren, Lehrveranstaltungen und Übungen in Microsoft Onenote gemacht. Da er das 10-Fingersystem sehr gut beherrsche, sei das die schnellste Variante zur Dokumentation für den Bf. Im einem weiteren Screenshot aus dem Notizbuch für "LSB - Lebens und Sozialberatung" wird die Programmverwendung dargestellt (Anhang 11). Das gegenständliche Apple IPad Pro wird nach Angaben des Bf. sowohl für den Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung an der ***Akademie und den Studienlehrgang für das Masterstudium "Hypnosystematische Beratung und Interventionen" verwendet.

Aufgrund der obigen Ausführungen zur Nutzung unter Berücksichtigung sämtlicher Geräte ist für das Bundesfinanzgericht ein 30%er Privatanteil nicht glaubhaft und für das gegenständliche Apple IPad Pro ein Privatanteil von mindestens 40 % anzunehmen.

Zu der angeführten Fachliteratur (Bücher) führt der Bf. unter Punkt 14. aus, dass es darum gehe, ein Grundverständnis für das Thema zu erhalten. Wie aus dem folgenden Screenshot im Mail ersichtlich, sei er aufgefordert worden sich in das Thema einzulesen. Es wurde auch eine Literaturliste an die Studenten verteilt (Anhang 12). Bei der Literaturliste handelt es sich aber nur um einen Auszug der Lehrgangsleitung. Bei den Seminaren und Vorlesungen wurden durch die Vortragenden weitere Literaturempfehlungen gegeben.
Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich aus der E-Mail eindeutig, dass die Fachliteratur konkret zur Vorbereitung für die Lehrveranstaltungen angeschafft wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat gemäß § 269 Abs. 1 BAO im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Nach § 138 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigsten glaubhaft zu machen (). Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung ().

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)

Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb entstanden sind.

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Als Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs.1 Z 9 EStG 1988 u.a. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit.

Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben.

Nach § 200 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Wenn die Ungewissheit beseitigt oder das Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, ist gemäß § 200 Abs 2 BAO die vorläufige durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Ergibt sich aus der Beseitigung der Ungewissheit oder der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsmittels kein Grund für eine Berichtigung der vorläufigen Festsetzung, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.

  • 3.1.1. Umschulungskosten:

Außer Zweifel steht, dass die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater eine umfassende Bildungsmaßnahme im Sinne einer Umschulungsmaßnahme darstellt, die den Einstieg in einen anderen Beruf tatsächlich ermöglicht. Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, der nicht mit dem bisherigen Beruf verwandt sein muss, sind grundsätzlich abzugsfähig.

Ob der Wille des Steuerpflichtigen darauf gerichtet ist, sich eine neue Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen, ist im Einzelfall an Hand objektiver Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (vgl. ).

Für das Bundesfinanzgericht besteht kein Zweifel, dass sich der Bf. in den nächsten Jahren ein zweites Standbein durch Ausübung der Tätigkeit als Lebens- und Sozialberater schaffen will. Im Übrigen ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Umschulungsmaßnahmen nicht auf Fälle beschränkt, die dem hauptberuflichen Bereich zuzuordnen sind, sondern sind davon auch Nebentätigkeiten mitumfasst.
Auch Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen sind ihrem Wesen nach Betriebsausgaben, soweit ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen Betriebseinnahmen und somit einer Einkunftsquelle besteht (vgl. mwN).

Die im gegenständlichen Fall in Rede stehenden Aufwendungen für die Umschulung zur Lebens- und Sozialberatung haben ihre Basis in einem 5 Semester dauernden staatlich anerkannten Lehrgang gemäß der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung BGBl. II Nr. 140/2003 in der für das Jahr 2022 geltenden Fassung BGBl. II Nr. 116/2022. Die im Rahmen des Diplomlehrganges erworbenen Qualifikationen befähigen zu Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis, bilden aber auch die Grundlage zur Erlangung der Gewerbeberechtigung Lebens- und Sozialberatung.
Der Bf. macht glaubhaft geltend, dass er nach Abschluss seiner Ausbildung im Sommer 2024 die Anmeldung eines Gewerbes noch im September beantragt. Für Bundesfinanzgericht besteht somit kein Zweifel, dass sich der Bf. in den nächsten Jahren ein zweites Standbein durch Ausübung der Tätigkeit als Lebens- und Sozialberater schaffen will. Dass der Bf. seine bisherige Tätigkeit nicht aufgegeben hat, kann ihm insoferne nicht negativ ausgelegt werden, als es sich um eine hoch dotierte Tätigkeit handelt.
Im Übrigen ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Umschulungsmaßnahmen nicht auf Fälle beschränkt, in dem hauptberuflichen Bereich zuzuordnen sind, sondern sind davon auch Nebentätigkeiten mitumfasst.
Weiters ist auch auf die vom Bf. bereits gesetzten Initiativen (der eingerichtete Praxisraum, das Vorliegen einer Rechnung über eine Supervision) für eine geplante Verwertung.

Weitere Voraussetzung für die Anerkennung von Umschulungsmaßnahmen ist allerdings, dass die daraus resultierenden Aufwendungen geeignet sein müssen, zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes beizutragen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen (vgl. ). Damit ist sichergestellt, dass der Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die als Liebhaberei einzustufen sind, ausgeschlossen ist.

Im gegenständlichen Fall ist eine Beurteilung, ob der Bf. einer Tätigkeit nachgehen wird, die eine Einkunftsquelle darstellt und daher steuerlich beachtlich ist, nicht möglich. Einerseits sprechen Umstände dafür, dass die künftige Tätigkeit als eine solche anzusehen ist, die typischerweise in der privaten Lebensführung begründet ist, weil die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater durchaus auch Inhalte aufweist (zum Inhalt siehe Beweiswürdigung), die der Erweiterung des persönlichen Horizontes der Teilnehmer und somit der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (Selbsterfahrung, Kommunikation etc.).
Auf der anderen Seite sprechen aber auch Gründe dafür, dass der Bf. seine nunmehr erworbenen Kenntnisse im Bereich Lebens- und Sozialberatung zur Erzielung eines Gewinnes einsetzen will. Der Bf. hat zwar die Stundenzahl auf 28 Stunden erhöht, die beabsichtigte Gewerbeanmeldung und die Einrichtung der Räumlichkeit deuten darauf hin, dass der Bf. seine neu erworbenen Kenntnisse in naher oder ferner Zukunft Gewinn bringend einsetzen will.

Insgesamt sind im gegenständlichen Fall (noch) keine Umstände gegeben, die über eine reine Absichtserklärung des Bf. zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen und lassen diese den Schluss auf eine tatsächliche künftige Berufsausübung im Bereich der Lebens- und Sozialberatung nicht zu.

Die bisher zu Tage getretenen Umstände sind nicht geeignet, eine Zuordnung der gegenständlichen Angelegenheit zum nicht gewinnorientierten bzw. zum gewinnorientierten Bereich vorzunehmen.
Es ist sohin noch offen, ob die Umschulungsmaßnahmen auf die tatsächliche Ausübung eines weiteren Berufes abzielen und damit eine Betätigung nach § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung idF BGBl. II Nr. 358/1997 [= kurz LVO] (mit Anlaufzeitraum und anschließender Kriterienprüfung) vorliegt oder aber die Bildungsmaßnahmen bloß auf eine (typischerweise in der Lebensführung begründete) Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 LVO abzielen und ob in der Folge überhaupt eine Einkunftsquelle vorliegt.
Damit kann zum gegenständlichen Zeitpunkt eine Beurteilung, ob die Bildungsmaßnahmen (auf Grund der Angaben des Bf.) zu vorweggenommenen Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 führen können, noch nicht vorgenommen werden.

Gemäß § 200 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.

Auf Grund der vorangeführten Umstände sind Unsicherheiten gegeben, die eine eindeutige Zuordnung der Tätigkeit des Bf. zu Einkünften nach § 1 Abs. 1 LVO oder aber § 1 Abs. 2 LVO zulassen.

Die Ungewissheit liegt einerseits in der beruflichen Situation des Bf., andererseits aber in der subjektiven Absicht, seine erworbenen Kenntnisse auch tatsächlich erwerbswirtschaftlich umzusetzen. In der Gesamtschau des gegenständlichen Falles sprechen jedoch die Mehrzahl der Fakten derzeit (noch) gegen die Absicht des Bf., die erworbenen Kenntnisse zur Erzielung eines Gesamtgewinnes zu verwerten.
Eine abschließende Beurteilung ist derzeit nicht möglich.
Eine solche kommt erst nach Umsetzung der in Rede stehenden Tätigkeit in den nächsten Jahren in Betracht.

Aus dieser Sicht ist das Begehren des Bf. um steuerlichen Abzug der streitgegenständlichen Aufwendungen als Werbungskosten nicht begründet.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines vorläufigen Bescheides nach § 200 Abs. 1 BAO sind jedoch gegeben, was eine nachträgliche Anerkennung der genannten Aufwendungen bei Erfüllen der Voraussetzungen zumindest nicht ausschließt.

3.1.2. Aus- und Fortbildungskosten:

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten Tätigkeit oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl. Hofstätter-Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Tz 2).
Steht eine Bildungsmaßnahme iZm der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderl, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist (vgl. Jakom/Ebner EStG, 2024, § 16 Rz 49).
Durch die Einführung der Z 10 sollen ua. auch solche Bildungsmaßnahmen abzugsfähig sein, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen (vgl. ).
Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeit verwertet werden können (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 16 Rz 203/5). Dieser Zusammenhang ist jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse in der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden können. Darüber hinaus reicht aber jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit aus (vgl. ). Hierzu kann auch ein ordentliches Universitätsstudium zählen ( G 8/04).

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen an sich zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend vgl. (vgl. ).

Der Bf. kann das erworbene Wissen bei seiner beruflichen Tätigkeit nützen und verwerten. Es handelt sich bei der Bildungsmaßnahme ganz überwiegend nicht um generelle Persönlichkeitsentwicklung, sondern um die Vermittlung von berufsspezifischen Fertigkeiten, die einschlägige Kenntnisse erfordern und bei SAP-Beratern unzweifelhaft sinnvoll sind.

Die Fortbildungsbildungskosten sind grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Neben Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen, Skripten, Lehrbehelfe und Fachliteratur sind zB auch Fahrtkosten sowie Tagesgelder potentiell abzugsfähig.

Laut Aufstellung im Vorlageantrag sind daher folgende Positionen in folgender Höhe anzuerkennen:

Kursgebühren: Studienbeitrag laut Rechnung in Höhe von € 3.247,50.

Tablet samt Zubehör:
Tablets stellen ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Ihre Anschaffungskosten bzw. die Absetzung für Abnutzung können daher bei beruflicher Verwendung als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Tablets einschließlich des Zubehörs (wie hier Apple Pencil 2nd Gen und Apple Magic Keyboard für Ipad) sind Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht (kein Aufteilungsverbot). Dabei wird - auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens - davon ausgegangen werden können, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten Gegenstandes, mindestens bei einem Anteil von 40 % liegt (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 (Stand , rdb.at) Anm 24).

Wird im Einzelfall eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies vom Abgabepflichtigen ebenfalls entsprechend nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen. Dies erfolgte im gegenständlichen Fall trotz Vorhalt des Bundesfinanzgerichts -wie in der Beweiswürdigung ersichtlich - nicht. Das Einsatzfeld von technischen Geräten reicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung weit in den privaten Bereich, ein Privatanteil ist daher jedenfalls auszuscheiden. Eine griffweise Schätzung dieses Privatanteiles sieht der VwGH in ständiger Rechtsprechung (vgl. ) als unbedenklich an.

Das Apple IPad Pro wird für LSB, Studium, Beratung und Präsentation verwendet. Die Aufteilung des Bf. laut Vorlageantrag wurde so vorgenommen, dass die Verwendung des IPads je zur Hälfte auf die Umschulung und die Aus-und Fortbildung aufgeteilt wurde und von diesen Beträgen jeweils 30 % in Abzug gebracht wurden.

Ausgehend von den genannten Anschaffungskosten in Höhe von € 1.174,75 (laut Rechnung), einer beruflichen Nutzung im Ausmaß von 60 % (€ 704,85), einer Nutzungsdauer von drei Jahren (Ganzjahres-AfA [Kauf erfolgte am ]) und der Aufteilung der betrieblichen Nutzung auf die Aus- und Fortbildung sowie Umschulung je zur Hälfte (234,84), können für das Tablet samt Zubehör an Werbungskosten € 117,48 berücksichtigt werden.

Werbungskosten für digitale Arbeitsmittel sind gemäß § 16 Abs. 1 Z. 7a lit. b EStG 1988 um Werbungskosten für das Homeoffice-Pauschale zu kürzen.

KM-Geld:
Benützt der Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes KFZ, stehen ihm für Fahrten zur Ausbildungs- , Fortbildungs- oder Umschulungsstätte nur dann Werbungskosten zu, wenn er dafür einen Aufwand trägt.
Fahrtkosten stellen keine spezifischen Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dar, sondern sind als Werbungskosten allgemeiner Art gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen ().
Als Werbungskosten sind Fahrtkosten grundsätzlich - also auch bei Verwendung eines eigenen KFZ - in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen - zu berücksichtigen (vgl. ). Benützt der Arbeitnehmer ein privates KFZ, steht ihm hierfür bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld zu.

Für die geltend gemachten 12 Lehrveranstaltungen waren 2.504 km und somit unter Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes im Jahr 2022 in Höhe von € 0,42 gesamt € 1.051,68 anzuerkennen.

Taggelder:
Aufwendungen für die Verpflegung sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung. Der Abzug solcher Aufwendungen stellt die Ausnahme dar und kann jedenfalls nur insoweit erfolgen, als der Mehraufwand unvermeidbar ist (vgl. ; Jakom/Ebner EStG, 2024, § 16 Rz 45). Die Rechtfertigung für Tagesgelder als Reisekosten liegt in dem bei einer Reise in typisierender Betrachtungsweise aus der Ortsunkenntnis resultierenden Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen; ein Vergleich mit dem Verpflegungsaufwand am Wohnort ist nicht anzustellen (vgl. ). Bei längeren Aufenthalten ist in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher kein zu Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung entsteht (vgl. ). Tagesgelder stehen daher nur für die Anfangsphase zu (Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm 119).

Bei Inlandsreisen beträgt der maximal abziehbare Betrag € 26,40 für 24 Stunden. Dauert die Reise mehr als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel (€ 2,20) gerechnet werden.

Die Taggelder waren daher für das Seminar "MA5-Hypnosystemische Geschichten und Metaphern" und für das Seminar "HSB - SE-Hypnosystemische Selbsterfahrung 1", bei welchem für 13 Stunden je € 2,20, und somit € 28,60 an Taggeldern geltend gemacht wurde auf € 26,40 zu kürzen.
An Taggeldern werden gesamt € 279,40 anerkannt.

Parktickets:
Mit dem Kilometergeld sind alle üblichen Fahrzeugkosten abgegolten, insbesondere für folgende Aufwendungen (Park-)Gebühren, Maut, Autobahnvignette (Pfalz/Sutter in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar (65. Lfg 2017) § 16 Abs 1 Z 9 EStG Rz 38).

Die Parkgebühren sind daher nicht abzugsfähig.

Fachliteratur:
Aufwendungen für Fachliteratur sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen (; vgl. Peyerl in Jakom EStG24, § 20 III. ABC der nicht abzugsfähigen Aufwendungen gemäß Abs. 1 [Rz 90]).

Fachliteratur wurde, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, konkret zur Vorbereitung für die Lehrveranstaltungen angeschafft und sind als unmittelbar durch den Lehrgang verursachte Kosten beruflich veranlasst.

Da die Bf. Nachweise laut Rechnungen für die im Sachverhalt angeführte Literatur erbracht hat, konnten diese beantragten Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Wie in freier Beweiswürdigung festgestellt, sind die im Sachverhalt oben dargestellten Bücher als im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehend anzusehen und diese Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 111,43 zu berücksichtigen.

Es ergeben sich daher gesamt Werbungskosten im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung in Höhe von gesamt € 4.807,43 ‬‬ (Seminarkosten € 3.247,50, IPad und Zubehör € 117,42,-Taggelder € 279,40 sowie Km-Geld € 1.051,68, Literatur € 111,43). Die Werbungskosten waren um das Homeoffice-Pauschale für digitale Arbeitsmittel [€ 117,42,-] zu kürzen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und der Einkommensteuerbescheid 2022 entsprechend dem Berechnungsblatt in der Beilage abzuändern.

Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 2022

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die entscheidungswesentlichen Fragen lagen im Bereich der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes folgt bei der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zum Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben und Aus- und Fortbildungskosten den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100032.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at