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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.09.2024, RV/2100108/2024

Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen strittig, mangelnde Konkretisierung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch ***1*** über die Beschwerde der M.GmbH, ***Bf1-Adr*** vertreten durch V, Adresse, vom gegen den Abrechnungsbescheid des Finanzamtes Oststeiermark (nunmehr Finanzamt Österreich) vom , Abgabenkontonummer a, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Über die Beschwerdeführerin (Bf.), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit dem Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom , GZ, das Konkursverfahren eröffnet.
Nach der rechtskräftigen Bestätigung des Sanierungsplanes (Quote 20%) wurde der Konkurs mit dem Beschluss des Gerichtes vom aufgehoben.
Am beschloss die Generalversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft.

Am erließ das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid 2017. Die aus der Verbuchung dieses Bescheides am Abgabenkonto der Bf. resultierende Abgabengutschrift in der Höhe von 9.066,10 € verrechnete das Finanzamt mit Konkursforderungen.

Am langte beim Finanzamt Oststeiermark eine Stellungnahme der Bf. mit folgendem Wortlaut ein:
" 1. Firma I.GmbH, Adresse

Für die Firma I.GmbH hat die Firma M.GmbH viele Projekte ausgearbeitet, diese sollten auch gebaut werden, speziell P1 und die Reihenhausanlage P2.
Aufgrund von einer Vielzahl von verschiedenen zusätzlichen Auflagen im Bauvorhaben in der Planung wurde dies im zunehmenden Endstadium der Planung und der Erhebungsarbeiten unwirtschaftlich.
Die Geldgeber von der Firm
I.GmbH, Adresse haben lt. Aussage von der Firma M.GmbH schon "einiges an Geld in den Sand gesteckt" und sind seit Sommer 2017 nicht mehr bereit (freiwillig) zu bezahlen bzw. wahrscheinlich gibt es aufgrund der zusätzlichen Baukosten keine Finanzierung mehr.
Laut Herrn
MV ist eine Klage zwecklos.

Es wurde im Jahresabschluss 2017 ein Betrag von netto € 10.770,00 ausgebucht.

2. N, Adresse

Aufgrund von Fehlleistungen vom Subunternehmer der Firma M.GmbH, welche jedoch behoben wurden, hat sich die Kundschaft zuerst dauerhaft überzeugen wollen, ob die Abdichtungen in Ordnung sind. Im Sommer 2017 wurde dies erfüllt, Herr N ist jedoch nicht mehr bereit, die Rechnung zu begleichen. Dies bedeutet, dass die Firma M.GmbH ihn klagen müsste, dies kann sich sich die Firma M.GmbH jedoch nicht leisten.

Es wurde im Jahresabschluss 2017 ein Betrag von netto € 26.331,67 ausgebucht.

3. Firma W.GmbH, Adresse

Von der Firma W.GmbH gab es in den letzten Jahren schon mehrere mündliche Aufträge, die auch beglichen wurden.

Aufgrund unterschiedlicher Meinungen mit der Firma M.GmbH ist die Firma W.GmbH nicht mehr bereit, die offenen Leistungen zu bezahlen. Die Firma M.GmbH wurde laufend vertröstet und im Herbst 2017 gab die Firma W.GmbH bekannt, dass es keinen schriftlichen Auftrag gab. Eine Klage kann sich M.GmbH nicht leisten und ist auch laut MV aller Vorraussicht nach nicht zielführend.

Es wurde im Jahresabschluss 2017 ein Betrag von netto € 2.580,22 ausgebucht.

In Summe wurde durch die Ausbuchung dieser Debitoren EUR 7.936,38 an Umsatzsteuer rückverrechnet. Der Grund für die Rückverrechnung lag stets nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens."

Am beantragte die Bf. durch ihre steuerliche Vertreterin die Erlassung eines "Abänderungsbescheides":
"Wir beantragen für die Buchung am Finanzamtkonto vom , Abg.art K 01-03/17, in Höhe von 437,--, Wiederaufnahme von Konkursforderungen sowie vom , Abg.Art. 19, in Höhe von Euro 8.629,10, Wiederaufnahme von Konkursforderungen eine Ausstellung eines Abänderungsbescheides."

Mit dem Abrechnungsbescheid vom erklärte das Finanzamt Oststeiermark die Verrechnung der Abgabenguthaben vom in der Höhe von 437 € und vom in der Höhe von 8.629,10 € für rechtmäßig.
Bei Rückforderungsansprüchen des Abgabepflichtigen handle es sich um "negative Abgabenansprüche".
Die konkursrechtliche Einordnung der aus einer Steuerberichtigung entstehenden Abgabenforderung des Steuerpflichtigen erfordere nach der Judikatur des VwGH die Feststellung, ob der die Abgabenforderung auslösende Sachverhalt vor oder nach Konkurseröffnung verwirklicht wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei bei der Frage nach der Aufrechnung von Gutschriften zwischen Berichtigungen aufgrund des Eintrittes der tatsächlichen Uneinbringlichkeit nach Konkurseröffnung und Berichtigungen aufgrund von Mängeleinreden zu differenzieren.
Bei Punkt 2. (N) und Punkt 3. (W.GmbH) der Sachverhaltsdarstellung vom handle es sich offensichtlich um Mängeleinreden der betreffenden Kunden, seien es nun tatsächliche Mängel oder Meinungsverschiedenheiten betreffend die Qualität der erbrachten Leistungen.
Der Grund für die Berichtigung der Bemessungsgrundlage liege somit vor Konkurseröffnung.

In allen Punkten komme allerdings auch klar hervor, dass die Forderungen nicht definitiv uneinbringlich geworden seien (zB aufgrund von Zahlungsunfähigkeit der betreffenden Kunden). Es werde lediglich dargelegt, dass von weiteren Einbringungsmaßnahmen Abstand genommen werde. Auch dieser Umstand spreche dafür, dass der Grund für die Berichtigung der Bemessungsgrundlage vor Konkurseröffnung gelegen sei.

Liege die Ursache einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 16 Abs. 1 UStG 1994 in Mängeleinreden und beziehen sich die Mängeleinreden auf Lieferungen oder sonstige Leistungen, die vor der Konkurseröffnung ausgeführt worden sind, so liege der Grund für die Änderung der Steuerbemessungsgrundlage in der mangelhaften Ausführung der (seinerzeitigen) Lieferung oder sonstigen Leistung durch den Gemeinschuldner vor der Konkurseröffnung und handle es sich dabei um aufrechenbare Forderungen (). Diese Rechtsprechung könne bei nicht oder nur teilweise durchgeführten Leistungen nicht anders ausgelegt werden.

Die Aufrechnung der gegenständlichen Gutschrift mit Konkursforderungen seien daher gesetzlich gedeckt und die Verrechnung rechtmäßig erfolgt.

Gegen den Abrechnungsbescheid brachte die Bf. durch die steuerliche Vertreterin das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin aus:
"...
1. Firma
I.GmbH, Adresse
Es kam erst im Sommer 2017 heraus, dass die BAHG GmbH nicht mehr bereit ist zu bezahlen. Bis dahin wurde Zahlungswilligkeit signalisiert. Laut
MV erscheint allerdings eine Klage sinnlos.

2. N, Adresse
Im Sommer 2014 wurden Mängel gerichtet. Es wurde zugesagt, dass im Sommer 2017 die Zahlung erfolgt. Es war allerdings ab dem Sommer 2017 Herr
N nicht mehr bereit, die Rechnung zu bezahlen. Von einer Klage wurde Abstand genommen, da man sich die Kosten der Klagsführung nicht leisten kann.

3. Firma W.GmbH, Adresse
Erst im Herbst 2017 gab die Firma
W.GmbH bekannt, dass es keinen schriftlichen Auftrag gibt und dass aus diesem Grunde nicht bezahlt wird. Erst im Herbst 2017 entschloss man sich daher, nicht zu klagen, da man sich erstens die Klagsführung nicht leisten kann und zweitens laut MV aller Voraussicht nach nicht zielfuhrend ist.

Für alle ausgebuchten Forderungen erfolgte der Grund für die Ausbuchung erst im Sommer bzw. Herbst 2017.
Es handelt sich bei allen angeführten ausgebuchten Positionen um Sachverhalte, die nach der Insolvenzeröffnung verwirklicht wurden und die daher eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach Konkurseröffnung zur Folge hat. ..."

Die Bf. beantragte, die Abgabenguthaben von 437 € vom und von 8.629,10 € vom nicht mit Konkursforderungen zu verrechnen, sondern dem Abgabenkonto gutzubuchen.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde als unbegründet ab.
Sämtliche Leistungen seien vor Konkurseröffnung erbracht worden. Sämtliche Änderungen der Bemessungsgrundlagen seien aufgrund von Mängeleinreden gegen die erbrachten Leistungen bzw. diese Leistungen betreffenden rechtlichen Meinungsverschiedenheiten erfolgt. Der Grund für die Änderungen der Bemessungsgrundlagen liege daher vor der Konkurseröffnung, weshalb nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aufrechenbare Forderungen vorlägen.

Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom führte die Bf. durch ihre steuerliche Vertreterin aus, der Grund für die Ausbuchung sei nach Konkurseröffnung gelegen. Die Auffassung des Finanzamtes, die Leistungen seien "samt und sonders vor Konkurseröffnung gewesen", sei eine Vermutung.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am zur Erledigung vor.

Im Ergänzungsersuchen vom wurde die Bf. ersucht, die gegenständlichen Rechnungen sowie sämtlichen Schriftverkehr, aus dem die Uneinbringlichkeit der Forderungen hervorgehe, vorzulegen.

Nachdem die Bf. zunächst wegen Klärung der im Ergänzungsersuchen aufgeworfenen Fragen mit dem Masseverwalter MV um Fristerstreckung angesucht hatte, teilte die steuerliche Vertreterin im Schriftsatz vom mit, aufgrund der langen Verfahrensdauer (mittlerweile bereits sechs Jahre) seien keine weiteren Unterlagen vorhanden. Eine Beantwortung der Fragen erfolgte nicht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat gemäß § 216 BAO dieAbgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).


Ein Abrechnungsbescheid dient ausschließlich der Entscheidung, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist. Wenngleich somit im Rahmen des Abrechnungsbescheides kein Raum besteht, etwa darüber abzusprechen, ob die strittigen Gutschriften Ansprüche der Masse oder Insolvenzgegenforderungen darstellen, so stellt sich die Frage nach der Verrechenbarkeit einer Abgabenforderung mit den strittigen Gutschriften als Vorfrage für die Entscheidung über das Bestehen eines (rückzahlbaren) Guthabens (, mwN).

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die aus aus dem Umsatzsteuerbescheid 2017 resultierende Abgabengutschrift in der Höhe von 9.066,10 € zur Tilgung von Insolvenzforderungen der Abgabenbehörde verwendet werden kann.

Die Bf. bringt dazu vor, durch die Ausbuchung offener Debitoren-Posten sei Umsatzsteuer in der Höhe von 7.936,38 € an Umsatzsteuer rückverrechnet worden, wobei der Grund für die Rückverrechnung stets nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegen sei (Stellungnahme vom ). Die Bf. vertritt daher die Ansicht, die gegenständlichen Forderungen seien erst nach der Eröffnung des Konkursverfahrens uneinbringlich geworden, sodass es sich bei den aus der Vorsteuerberichtigung resultierenden Ansprüchen um nicht mit Konkursforderungen aufrechenbare Ansprüche der Masse handle.

Hinsichtlich der Frage des Zeitpunktes der Entstehung eines Vergütungs- bzw. Rückforderungsanspruches vertritt der Verwaltungsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass es sich bei Rückforderungsansprüchen um "negative Abgabenansprüche" handelt. Solche Ansprüche entstehen (wie die Abgabenansprüche im engeren Sinn) kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird. Auf die Bescheiderlassung kommt es dabei nicht an. Mit dem Bescheid wird lediglich die Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Abgabenbehörde bewirkt, nicht aber das Entstehen des Anspruchs ( mwN).

Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die gegenständlichen Umsatzsteuerrückforderungen der Bf. in den Zeitraum vor (Konkursgegenforderung) oder nach Konkurseröffnung (Masseforderung) fallen und je nachdem mit Konkursforderungen des Finanzamts aufrechenbar sind oder nicht.

§ 16 Abs. 1 UStG 1994 lautet:
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und
2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.

Nach § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.

Die Bestimmung des § 16 UStG 1994 ordnet allgemein die ex nunc-Wirkung der Berichtigung an. Die Änderungen führen nicht zu einer Berichtigung der ursprünglichen Steuerfestsetzung, sondern sind erst im Zeitraum der Änderung zu berücksichtigen ( , mit Verweis auf Ruppe, UStG 19943, Tz. 66 zu § 16).

Das Finanzamt hat sowohl im Abrechnungsbescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung vom , der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltscharakter zukommt, darauf hingewiesen, dass die Ursache der Änderung der Bemessungsgrundlagen nach dem Vorbringen der Bf. in Mängeleinreden der Kunden liege, die sich auf Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehe, die vor der Konkurseröffnung ausgeführt worden sind.
Die Bf. ist auf diese Feststellung des Finanzamtes weder in der Beschwerde noch im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht näher eingegangen und hat auch die im Ergänzungsersuchen vom gestellten Fragen unbeantwortet gelassen.
Das Vorbringen im Vorlageantrag, es sei lediglich eine Vermutung des Finanzamtes, dass "die Leistungen samt und sonders vor Konkurseröffnung waren", ist entgegen zu halten, dass die Bf. nach der Aktenlage sämtliche gegenständlichen Forderungen vor Konkurseröffnung eingemahnt hat. Welche Leistungen daher nicht vor der Eröffnung des Konkursverfahrens erbracht worden sein sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Insoweit die Bf. vorbringt, es seien keine Unterlagen mehr vorhanden, weil die Verfahrensdauer mittlerweile sechs Jahre betrage, ist nicht nur darauf hinzuweisen, dass die Bf. in den dem Finanzamt vorgelegten Zahlungserinnerungen des Jahres 2017 Rechnungen mit dem Ausstellungsdatum (N) bzw. (I.GmbH) eingemahnt hat, die bis zum Ende des Jahres 2024 aufzubewahren wären, sondern nach § 132 Abs. 1 BAO auch Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege noch so lange aufzubewahren sind, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind.

Im Übrigen hat die Bf. in der Stellungnahme vom die Umsatzsteuerrückverrechnung mit 7.936,38 € bekannt gegeben, während in der Beschwerde vom beantragt wurde, die aus dem Umsatzsteuerbescheid 2017 resultierende Abgabengutschrift in der Höhe von 9.066,10 € am Abgabenkonto gutzubuchen. Eine Erläuterung dieser Differenz erfolgte nicht.

Zu den Änderungen der Bemessungsgrundlagen im Einzelnen:

1. N

Dazu führte die Bf. aus:

"Aufgrund von Fehlleistungen vom Subunternehmer der Firma M.GmbH, welche jedoch behoben wurden, hat sich die Kundschaft zuerst dauerhaft überzeugen wollen, ob die Abdichtungen in Ordnung sind. Im Sommer 2017 wurde dies erfüllt, Herr N ist jedoch nicht mehr bereit, die Rechnung zu begleichen. Dies bedeutet, dass die Firma M.GmbH ihn klagen müsste, dies kann sich sich die Firma M.GmbH jedoch nicht leisten" (Stellungnahme vom ).

"Im Sommer 2014 wurden Mängel gerichtet. Es wurde zugesagt, dass im Sommer 2017 die Zahlung erfolgt. Es war allerdings ab dem Sommer 2017 Herr N nicht mehr bereit, die Rechnung zu bezahlen. Von einer Klage wurde Abstand genommen, da man sich die Kosten der Klagsführung nicht leisten kann" (Beschwerde vom ).

Die zu diesem Punkt im Ergänzungsersuchen vom gestellten Fragen, um welche Mängel es sich gehandelt habe, was mit Herrn N im Hinblick auf die Mängel vereinbart wurde (Bezahlung wann, mit/ohne Verzinsung, Teilzahlunge(en), etc.), wie und wann die Mängel saniert wurden, ob bzw. wann die Mängelsanierung überprüft wurde, warum Herr N nicht bereit sei, die Rechnung zu begleichen, wann die Forderung verjährt sei, wurden nicht beantwortet.

Nach dem Vorbringen der Bf. handelt es sich beim Grund für die Nichtentrichtung des Entgelts durch N um Mängeleinreden im Hinblick auf im Jahr 2014 (oder früher) ausgeführte Leistungen. Die Mängelbehebung erfolgte nach dem Vorbringen der Bf. im Sommer 2014. Der Grund für die Nichtentrichtung der ausstehenden Forderung kann daher nur in der mangelhaften Lieferung oder sonstigen Leistung der Bf. gelegen sein ("Herr N ist nicht mehr bereit die Rechnung zu begleichen"). Dass die Forderung bei N uneinbringlich ist, wird nicht behauptet. Es wurde lediglich aus finanziellen Gründen von einer Klage Abstand genommen.

Der Grund für die Änderung der Steuerbemessungsgrundlage liegt daher in der mangelhaften Ausführung der im Jahr 2014 erfolgten Lieferung oder sonstigen Leistung, weshalb eine aufrechenbare Konkursgegenforderung vorliegt.

2. I.GmbH

Dazu führte die Bf. aus:

"Für die Firma I.GmbH hat die Firma M.GmbH viele Projekte ausgearbeitet, diese sollten auch gebaut werden, speziell P1 und die Reihenhausanlage P2.
Aufgrund von einer Vielzahl von verschiedenen zusätzlichen Auflagen im Bauvorhaben in der Planung wurde dies im zunehmenden Endstadium der Planung und der Erhebungsarbeiten unwirtschaftlich.

Die Geldgeber von der Firma I.GmbH, Adresse haben lt. Aussage von der Firma M.GmbH schon "einiges an Geld in den Sand gesteckt" und sind seit Sommer 2017 nicht mehr bereit (freiwillig) zu bezahlen bzw. wahrscheinlich gibt es aufgrund der zusätzlichen Baukosten keine Finanzierung mehr.
Laut Herrn
MV ist eine Klage zwecklos" (Stellungnahme vom ).

"Es kam erst im Sommer 2017 heraus, dass die I.GmbH nicht mehr bereit ist zu bezahlen. Bis dahin wurde Zahlungswilligkeit signalisiert. Laut MV erscheint allerdings eine Klage sinnlos" (Beschwerde vom ).

Aus dem Vorbringen geht nicht hervor, um welche Lieferungen oder sonstigen Leistungen es sich handelt und wann diese ausgeführt wurden. Die zu diesem Punkt im Ergänzungsersuchen vom gestellten Fragen, welche Leistungen nicht bezahlt wurden, in welcher Form seitens der I.GmbH "Zahlungswillen signalisiert" worden sei und wann genau die Schuldnerin nicht mehr bereit war, "freiwillig" zu bezahlen, wurden nicht beantwortet.

Seitens der Bf. wurde daher nicht konkret dargetan, wann die Uneinbringlichkeit der Forderung eingetreten ist.

Da jedoch die Bf. bereits vor Konkurseröffnung der I.GmbH in dieser Angelegenheit zwei Zahlungserinnerungen (am 06.03. und am ) zukommen ließ, eine Zahlung nicht erfolgte und laut dem Masseverwalter der Bf., MV, "eine Klage sinnlos" ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Uneinbringlichkeit der Forderung bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens im März 2017 und nicht erst im Sommer 2017 eingetreten ist, weil bereits im Zeitpunkt der ersten Mahnungen und somit vor Konkurseröffnung die I.GmbH "nicht mehr bereit war zu zahlen".

3. W.GmbH

Dazu führte die Bf. aus:

"Von der Firma W.GmbH gab es in den letzten Jahren schon mehrere mündliche Aufträge, die auch beglichen wurden.
Aufgrund unterschiedlicher Meinungen mit der Firma
M.GmbH ist die Firma W.GmbH nicht mehr bereit, die offenen Leistungen zu bezahlen. Die Firma M.GmbH wurde laufend vertröstet und im Herbst 2017 gab die Firma W.GmbH bekannt, dass es keinen schriftlichen Auftrag gab. Eine Klage kann sich M.GmbH nicht leisten und ist auch laut MV aller Vorraussicht nach nicht zielführend" (Stellungnahme vom ).

"Erst im Herbst 2017 gab die Firma W.GmbH bekannt, dass es keinen schriftlichen Auftrag gibt und dass aus diesem Grunde nicht bezahlt wird. Erst im Herbst 2017 entschloss man sich daher, nicht zu klagen, da man sich erstens die Klagsführung nicht leisten kann und zweitens laut MV aller Voraussicht nach nicht zielfuhrend ist" (Beschwerde vom ).

Aus dem Vorbringen geht nicht hervor, um welche Lieferungen oder sonstigen Leistungen es sich handelt und wann diese ausgeführt wurden. Die zu diesem Punkt im Ergänzungsersuchen vom gestellten Fragen, ob es (k)einen schriftlichen Auftrag gab, welche Leistung(en) der Forderung zu Grunde lagen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise die W.GmbH bekannt gab, dass die Rechnung(en) nicht bezahlt werden, blieben unbeantwortet.

Seitens der Bf. wurde daher nicht konkret dargetan, wann die Uneinbringlichkeit der Forderung eingetreten ist.

Da jedoch die Bf. bereits vor Konkurseröffnung der W.GmbH in dieser Angelegenheit zwei Zahlungserinnerungen (am 02.01. und am ) zukommen ließ, eine Zahlung nicht erfolgte und laut dem Masseverwalter der Bf. "eine Klage nicht zielführend" ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Uneinbringlichkeit der Forderung bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens im März 2017 und nicht erst im Herbst 2017 eingetreten ist.

Im Abrechnungsverfahren trifft die Partei die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten (). Die Bf. ist weder auf Feststellungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung eingegangen noch hat sie das Ergänzungsersuchen beantwortet oder angeforderte Unterlagen vorgelegt.
Dem nicht näher begründeten Vorbringen, die Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Forderungen sei erst nach der Konkurseröffnung eingetreten, kann daher nicht gefolgt werden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Grundsätzliche Rechtsfragen wurden nicht aufgeworfen. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des VwGH ab. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100108.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at