Kosten der doppelten Haushaltsführung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in den Beschwerdesachen des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2021 und vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2021 wird wie folgt festgesetzt:
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Einkommensteuer in Euro: | 4.368,88 |
Anrechenbare Lohnsteuer in Euro: | -6.941,07 |
Rundung in Euro: | 0,19 |
Festgesetzte Einkommensteuer in Euro: | -2.572,00 |
Die Einkommensteuer für das Jahr 2022 wird wie folgt festgesetzt:
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Einkommensteuer in Euro: | 5.851,45 |
Anrechenbare Lohnsteuer in Euro: | -8.699,06 |
Rundung in Euro: | -0,39 |
Festgesetzte Einkommensteuer in Euro: | -2.848,00 |
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Zuge seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 machte der Beschwerdeführer Kosten für Familienheimfahrten in der Höhe von 3.672 Euro und Kosten für doppelte Haushaltsführung in der Höhe von 3.240 Euro als Werbungskosten geltend.
Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom wurden die geltend gemachten Kosten nicht berücksichtigt. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, die mit Schreiben vom angeforderten Unterlagen seien nicht erbracht worden, daher seien die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten nicht berücksichtigt worden.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Frau lebe in Kroatien und sei berufstätig. Er arbeite in Österreich und habe ein Arbeiterzimmer. Ein Umzug sei daher nicht zumutbar. Darum habe er die wöchentlichen Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung beantragt.
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens teilte der Beschwerdeführer am mit, an seinem Familienwohnsitz in Kroatien lebten seine Frau und sein Sohn. Bis nach Hause habe er 147 Kilometer und fahre zirka eineinhalb Stunden. Dabei nutze er sein eigenes Auto. In Österreich habe er ein Arbeiterzimmer, für das er monatlich 270 Euro Miete bezahle. Vom Arbeitgeber bekomme er keine Fahrtkosten ersetzt. Ein Umzug sei aufgrund der Berufstätigkeit seiner Frau nicht zumutbar. Außerdem habe er auch keine eigene Wohnung wo sie wohnen könnten. Ein Formular E 9 habe die kroatische Steuerbehörde nicht ausstellen wollen. Nach dieser müsse die vorgelegte Bestätigung genauso ausreichen.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit zwei Schreiben zur Nachreichung umfangreicher Unterlagen zu den Kosten für die doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten aufgefordert worden. "Weder die gestellten Fragen noch geeignete Unterlagen [seien] vorgelegt" worden. Da eine nachvollziehbare Prüfung der Angaben nicht möglich sei und die vorgelegten Unterlagen keinen geeigneten Nachweis darstellten, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Darin führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Unterlagen vom gemeinsamen Haushalt, vom Einkommen seiner Frau, von den Fahrten, den Zulassungsschein und Unterlagen über die Unterkunftszahlung vorgelegt. Er habe keinen Mietvertrag, er wohne in Arbeiterzimmern. Diese stellten nur Gesamtrechnungen aus. Er bitte um neuerliche Berechnung seiner beantragten Kosten, da ein Umzug nach Österreich für seine Frau nicht zumutbar sei "(keine eigene Wohnung und sie ist berufstätig)."
Im Zuge seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 machte der Beschwerdeführer ebenfalls Kosten für Familienheimfahrten in der Höhe von 3.672 Euro und Kosten für doppelte Haushaltsführung in der Höhe von 3.240 Euro als Werbungskosten geltend.
Mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 vom wurden die geltend gemachten Kosten nicht berücksichtigt. Begründend wurde nach Anführung von Beispielen, in denen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar sei, ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Gründe nachgewiesen, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar machten. Die beantragten Kosten hätten nicht gewährt werden können.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Darin wurde vorgebracht, die Frau des Beschwerdeführers lebe in Kroatien und sei berufstätig. Er arbeite in Österreich und habe ein Arbeiterzimmer. Ein Umzug sei daher nicht zumutbar. Darum habe er die wöchentlichen Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung beantragt.
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens teilte der Beschwerdeführer am mit, sein Familienwohnsitz sei in Kroatien. Dort wohne sein Sohn mit ihnen. Sie hätten ein Haus und in Österreich habe er ein "Arbeitszimmer". Er habe also keine eigene Wohnung, wo seine Frau mit ihm wohnen könnte. Außerdem sei sie berufstätig. Aus diesem Grund fahre er mit seinem Auto jedes Wochenende 153 Kilometer mit seinem Personenkraftwagen nach Kroatien. Vom Arbeitgeber bekomme er für seine Fahrten nichts bezahlt. Alle erforderlichen Unterlagen habe er bereits vorgelegt.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zweimal aufgefordert worden, umfangreiche Unterlagen nachzureichen. Solche seien nicht vorgelegt worden. Da eine nachvollziehbare Prüfung der Angaben nicht möglich sei und die vorgelegten Unterlagen keinen geeigneten Nachweis darstellten, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Frau lebe in Kroatien und sei berufstätig. Er habe in Österreich eine Arbeiterunterkunft. In Kroatien hätten sie ein Haus und ihr Sohn lebe bei ihnen. Ein Umzug nach Österreich sei nicht zumutbar, da er keine eigene Wohnung habe und seine Frau berufstätig sei. Er fahre jedes Wochenende mit seinem Auto alleine zu seiner Familie nach Kroatien. Er habe alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt.
Mit dem Vorlagebericht vom wurden die beiden Beschwerden dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
In Beantwortung eines Auskunftsersuchens teilte der Zimmervermieter, von dem mit dem Vorlagebericht des Finanzamtes Belege vorgelegt worden sind, mit, der Beschwerdeführer habe in den verfahrensgegenständlichen Jahren das Zimmer Nr. 11 in der ***Bf1-Adr***, gemietet gehabt. Das Zimmer mit eine Fläche von 18 m² sei mit einem Kasten, einem Bett, zwei Sessel und einem Waschbecken ausgestattet gewesen, eine Duschmöglichkeit habe sich am Gang befunden. Das Zimmer sei vom Beschwerdeführer allein genutzt worden und dieser habe auch die Miete dafür bezahlt.
Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom nach Vorhalt durch das Bundesfinanzgericht dazu mit, der Beschwerdeführer habe keine Unterlagen über die Wohnsituation in Kroatien vorgelegt, keine Nachweise über die doppelte Kostentragung und keine Nachweise über steuerrechtlich relevante Einkünfte am Familienwohnsitz. Mangels solcher Nachweise und mangels Nachweise über die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung seien die beantragten Kosten zu versagen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsbürger, war in den verfahrensgegenständlichen Jahren in Österreich als nichtselbständiger Gas-Wasser-Heizung-Installateur beschäftigt. Laut einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer seit durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich (***Bf1-Adr***) gemeldet. Dort verfügte der Beschwerdeführer über ein Zimmer mit einer Fläche von 18 m², ausgestattet mit einem Kasten, einem Bett, zwei Sessel und einem Waschbecken. Eine Duschmöglichkeit befand sich außerhalb des Zimmers. Für dieses Zimmer hat der Beschwerdeführer im Jahr 2021 an den Vermieter 3.240 Euro bezahlt, im Jahr 2022 3.300 Euro.
Der Beschwerdeführer ist seit Jänner 1990 verheiratet. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und der im Jahr 1997 geborene Sohn bewohnen in ***1***, ein Haus. Die Gattin des Beschwerdeführers bezog im Jahr 2021 ein Einkommen in der Höhe von 37.258,12 Kuna, im Jahr 2022 ein solches in der Höhe von 40.742,41 Kuna.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).
Der vom Bundesfinanzgericht als erwiesen erachtete Sachverhalt stand aufgrund der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen (Zentrales Melderegister, Datenbanken der Finanzverwaltung und Internetrecherchen), aufgrund der vom Beschwerdeführer dem Finanzamt übermittelten Unterlagen sowie dessen Vorbringen sowie aufgrund der Angaben des Zimmervermieters fest. Die Angaben des Zimmervermieters decken sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, sodass für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel dahingehend bestanden, dass der Beschwerdeführer bloß über ein Zimmer in Österreich verfügte. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, eine monatliche Miete von 270 Euro bezahlt zu haben. Dies deckt sich für das Jahr 2021 mit dem vorgelegten Beleg über die Bezahlung. Auch wenn dieser Beleg keinen Empfänger ausweist, so erachtete es das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der Angabe des Zimmervermieters, der Beschwerdeführer habe die Kosten getragen, als erwiesen, dass der Beschwerdeführer für die Kosten aufgekommen ist. Die das Jahr 2022 betreffenden Belege belaufen sich insgesamt auf einen Betrag von 3.300 Euro, für vier Monate hat der Beschwerdeführer einen höheren monatlichen Betrag als 270 Euro bezahlt. Die vom Beschwerdeführer dem Finanzamt übermittelten Belege weisen (mit Ausnahme eines einzigen Beleges) die Zimmer Nr. 11 aus; der Zimmervermieter hat angegeben, der Beschwerdeführer habe in den verfahrensgegenständlichen Jahren das Zimmer 11 gemietet gehabt. Auf den Belegen hat der Zimmervermieter bestätigt, die auf diesen ausgewiesenen Beträge erhalten zu haben. Für das Bundesfinanzgericht bestanden keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Beträge tatsächlich dem Zimmervermieter gezahlt hat.
Die Einkünfte der Gattin des Beschwerdeführers ergaben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungen über Einkommen und Einnahmen der kroatischen Steuerverwaltung. Das Geburtsjahr des Sohnes ergab sich aus den vorgelegten Familienstandsbescheinigungen.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, in Kroatien ein Haus zu haben und dort mit seiner Gattin und seinem Sohn zu wohnen. Auch wenn die belangte Behörde Nachweise für diese Behauptung vermisst, so lässt sich aus der dem Finanzamt vorgelegten und von einer kroatischen Behörde bestätigten Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienbeihilfe vom ableiten, dass der Beschwerdeführer, seine Gattin und sein Sohn in ***1***, wohnhaft waren (sind). Vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Internetrecherchen deuten eindeutig darauf hin, dass sich an dieser Adresse ein (Einfamilien)Wohnhaus befindet und bekräftigen die Angaben des Beschwerdeführers, sodass es das Bundesfinanzgericht als erwiesen erachtete, dass der Beschwerdeführer - wie vorgebracht - dort über ein Haus verfügte.
Gemäß § 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Ebenso nicht abzugsfähig sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (lit. a) und Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen (lit. e). Kosten der Haushaltsführung stellen somit grundsätzlich keine Werbungskosten dar und bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Familienheimfahrten sind diese der Höhe nach begrenzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin bzw. Partnerin einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ().
Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (). Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch eine auf Dauer angelegte Haushaltsführung gerechtfertigt sein.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er habe in Österreich nur über ein Arbeiterzimmer verfügt, während er in Kroatien mit seiner Gattin und seinem Sohn ein eigenes Haus bewohne und seine Gattin in Kroatien berufstätig sei. Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Wohnung, sondern nur über ein spartanisch ausgestattetes Zimmer verfügt hat, das nicht geeignet war, als Mittelpunkt der Lebensinteressen zu dienen. Eine solche Unterbringung spricht nach der Verwaltungspraxis für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung (Jakom/Ebner EStG 2024, § 16 Rz 56). Für das Bundesfinanzgericht war im verfahrensgegenständlichen Fall - so wie auch offenbar von der belangten Behörde für die Vorjahre - der Verwaltungspraxis zu folgen und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die Anmietung des Zimmers waren als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Liegen die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vor, sind auch die Kosten für Familienheimfahrten abzugsfähig. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, jedes Wochenende mit dem eigenen Auto nach Kroatien gefahren zu sein; dabei habe er eine Strecke von 153 Kilometer zurückgelegt und die dafür entstandenen Kosten seien ihm vom Arbeitgeber nicht bezahlt worden. Nach einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfrage beträgt die (einfache) Strecke zwischen dem Zimmer in Österreich und dem Haus in Kroatien rund 150 Kilometer. Nach den Angaben in den dem Finanzamt übermittelten Lohnzetteln hat der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer weder ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, noch diesem im Werksverkehr befördert. Es war somit glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Personenkraftwagen jedes Wochenende zu seiner Familie nach Kroatien zurückgekehrt ist; dass der Beschwerdeführer Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges war, wurde durch die Vorlage eines Zulassungsscheines bestätigt.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angegebenen Betrag übersteigen. Dieser Betrag betrug in den verfahrensgegenständlichen Jahren 3.672 Euro (für eine Strecke von mehr als 60 Kilometer).
Bei der Annahme von Fahrten zwischen Österreich und Kroatien an 45 Wochenenden (nach Abzug von Urlaub, etc.) ergeben sich unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes Kosten in der Höhe von 5.670 Euro (300 x 45 x 0,42). Da dieser Betrag den in § 16 Abs. Z 6 lit. d EStG angegebenen Betrag übersteigt, waren jeweils lediglich 3.672 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die einschlägigen Bestimmungen und auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | VwGH, Ra2023/15/0087 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100002.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at