Familienbonus Plus ?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christoph Kordik in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** DS ***1*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2019 antragsgemäß veranlagt. Diese Veranlagung ergab eine Nachforderung in Höhe von € 1.345,00.
Begründend wurde ua. ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer (Bf.) der Familienbonus Plus hinsichtlich des in seinem Haushalt lebenden Stiefsohnes ***2***, SVNr. ***3***, nicht zustehe. Nach den vorliegenden Daten des Finanzamtes wäre der gesetzliche Unterhalt (Alimente) für dieses Kind für das gesamte Jahr vollumfänglich vom leiblichen Vater geleistet worden. Anspruchsberechtigt seien neben der/die Unterhaltszahler/in nur der / die Familienbeihilfenbezieher/in.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom wurde mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Beschwerde am eingebracht. Nach der Ansicht des Bfs. liege eine Antragsveranlagung und keine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vor. Er ziehe daher den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurück und beantrage die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2019.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde das Beschwerdebegehren als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde darin wie folgt ausgeführt:
"Gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 liegt eine Pflichtveranlagung vor, wenn ein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn ein nichtzustehender Betrag berücksichtigt wurde. Im gegenständlichen Fall wurde für ***4*** der Familienbonus Plus bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt. Da jedoch der Familienbonus Plus für ***4*** nur der Familienbeihilfenbezieherin und dem Unterhaltszahler zusteht, kann dieser nicht berücksichtigt werden. Es liegt daher eine Pflichtveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 EStG 1988 vor. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen".
Im fristgerecht -am - eingebrachten Vorlageantrag v. wurde vom Bf. Folgendes vorgebracht:
"Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe gegen o.g. Bescheid Beschwerde erhoben, die Beschwerde wurde von Ihnen abgewiesen. Wie in meinem ersten Schreiben ausgeführt, habe ich vielfach versucht, telefonisch Kontakt aufzunehmen, da die Nachzahlung von € 1.345 nicht gerechtfertigt ist. Leider war es nicht möglich, jemanden ans Telefon zu bekommen. Aus folgenden Gründen ist die Nachzahlung nicht korrekt: 1) Es wurden zwar Alimente für ***4*** geleistet, allerdings nur im Ausmaß von € 150. Das entspricht nicht ansatzweise dem Betrag, der eigentlich vom leiblichen Vater von ***4*** gezahlt hätte werden müssen. Der Betrag von € 150 war ein außergerichtlicher Kompromiss, um überhaupt regelmäßige Zahlungen zu erhalten. Im Erstbescheid ist angeführt: Anspruchsberechtigt ist neben dem Unterhaltszahler nur der Familienbeihilfenbezieher". Die Familienbeihilfe bezieht meine Lebensgefährtin, ***5*** ist jedoch mit mir mitversichert und hat kein Einkommen. Somit ist diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Ich ersuche daher höflich um telefonische Kontaktaufnahme, um die Angelegenheit klären zu können.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (siehe Lohnzettel für das Jahr 2019).
Die Kindesmutter und nunmehrige Lebenspartnerin des Bfs., Frau ***5***, SVNr. ***7***, hat für ihren Sohn ***4***, geb. am ***8***, im Kalenderjahr 2019 ganzjährig Familienbeihilfe bezogen. Die Lebensgefährtin des Bfs. und Kindesmutter von ***4*** erzielt kein Einkommen.
Vom Arbeitgeber des Bfs. wurde der beantragte Familienbonus Plus insgesamt für 3 Kinder (Beträge sind der Höhe nach insgesamt unstrittig) berücksichtigt.
Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2019 (Bescheid vom ) wurde -wie ausgeführt -mit dem Hinweis auf die Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 12 EStG 1988 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine rechnerische Korrektur wurde im Verhältnis zum Erstbescheid v. nicht vorgenommen.
Der leibliche Vater leistete Unterhalt für ***4*** für insgesamt 11 Monate im Jahre 2019. Dies geht aus der Bestätigung der Kindesmutter v. hervor (Nachweise über den tatsächlich geleisteten Unterhalt im Zeitraum v. bis im Betrag v. € 300,00 und im Zeitraum v. bis von € 150,00 lt. Bankbestätigung ***9*** OÖ., Abbuchungen lt. Umsatzliste v. ).
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus den vorgelegten Unterlagen , insbesondere aus dem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2019 vom ,dem Einkommensteuerbescheid 2019 vom , der Beschwerde 2019 vom ,eingelangt am , der BVE 2019 vom (Zustellung in Databox v. ), dem Schreiben vom ,eingelangt bei der Abgabenbehörde am , welches vom Gericht als rechtzeitiger Vorlageantrag gewertet wurde, der Ergänzung zum Vorlageantrag v. , dem Lohnzettel des Bfs. vom für das Jahr 2019, den Unterhaltszahlungen des KV im Jahr 2019 vom , der Unterhaltsvereinbarung des Magistrates Linz zu Zahl ***10*** gem. § 214 Abs. 2 ABGB zwischen dem Unterhaltsverpflichteten (gesch. Kindesvater) und der Unterhaltsberechtigten (Kindesmutter), dem E-Mailverkehr mit Bf. vom , und Einsichtnahme in den elektronischen Veranlagungsakt sowie den vom Gericht vorgenommenen Abfragen aus der Familienrechtsdatenbank v. .
Den Sachverhaltsfeststellungen durch das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung v. kommt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltecharakter zu ().
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 33 Abs. 3 a EStG 1988 normiert in der ab (Veranlagungsjahr 2019) geltenden Fassung BGBl I 2018/62 Folgendes:
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1.Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung ist der Familienbonus bei der Veranlagung entsprechend der Antragstellung für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht, folgendermaßen zu berücksichtigen:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfeberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflicheten kein Familienbonus Plus zu (BGBl I 2018/62 ab ).
Auf die Übergangsbestimmung zu § 124 b Z 336 EStG 1988 wird hingewiesen.
Die Zurückziehung des Antrages auf Familienbonus Plus in § 33 Abs. 3 a lit d) EStG 1988 wurde erst mit BGBl. I 2020/96 geschaffen und ist daher hier nicht anwendbar.
Nach dem Sachverhalt bestand für den Bf. daher ein Anspruch auf den Familienbonus Plus für 1 Monat. In der Berechnung der Abgabenbehörde wurde dieser schon berücksichtigt (siehe den Erstbescheid v. bzw. die abweisliche BVE v. ).
Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 12 EStG 1988
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 Z 12 EStG 1988 zu veranlagen, wenn ein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.
Da der Familienbonus Plus für den Bf. als neuen Lebenspartner der Kindesmutter bloß für 1 Monat zustand, aber vom Arbeitgeber bereits zur Gänze berücksichtigt für 2019 berücksichtigt wurde, zieht dies die Rechtsfolge einer Pflichtveranlagung iSd § 41 Abs. 1 Z 12 EStG 1988 nach sich.
Zum Begehren des Bfs. auf Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung in der Beschwerde ist festzuhalten, dass eine Zurücknahme eines derartigen Antrages nur dann möglich ist, wenn nicht eine Pflicht zur Veranlagung nach den Tatbeständen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt. Da der Einkommensteuerbescheid 2019 auf Grundlage einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 12 EStG 1988 zu erlassen war, kann der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht in der Beschwerde bzw. auch nicht im Vorlageantrag zurückgenommen werden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass, wenn ein Familienbonus Plus berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde, eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften zu erfolgen hat, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 Z 12 EStG 1988. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor, weswegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist.
Aus den dargelegten Gründen war - wie im Erkenntnisspruch ersichtlich- zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 124b Z 336 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100032.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at