Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Entscheidungstext
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Günter Narat in der Revisionssache ***Bf1***, Bf1-Adr, Steuernummer: ***BF1StNr1***, vertreten durch RA Mag. Thomas Fragner, Kepplingerstraße 2, 4100 Ottensheim, über den Antrag der Revisionswerberin vom der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100706/2023 (belangte Behörde: Finanzamt Österreich), betreffend die Bescheide vom hinsichtlich Haftung für Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2017 bis 2020 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
I)
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
II)
Gegen diesen Beschluss ist nach § 30a Abs 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100706/2023, wurden die Bescheidbeschwerden der Revisionswerberin vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom hinsichtlich Haftung für Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2017 bis 2020Einkommensteuer 2011 - 2015 gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
Mit der gegen das vorgenannte Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision vom beantragte die Revisionswerberin der Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Als Begründung wurde vorgebracht, dass die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beträgen im Rahmen der Abgabenexekution vollstreckt werden könnten. Es handle sich um Beträge, die bei der Größe des Unternehmens der Revisionswerberin für die Liquidität eine durchaus maßgebliche Rolle spielen würden. Andererseits seien keine zwingenden öffentlichen Interessen ersichtlich, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden. Der Revisionswerberin drohe allerdings ein unverhältnismäßiger Nachteil, sodass die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen müsse.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet ().
Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss des VwGH [verstärkter Senat] vom , Slg Nr 10.381/A und etwa , mwN) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa den ; vgl zum Ganzen zB auch jüngst ; , Ra 2022/08/0009;).
Der vorliegende - nicht näher konkretisierte und belegte - Antrag genügt den dargestellten Anforderungen nicht, da nur vorgebracht wird, dass die festgesetzten Beträge bei der Größe des Unternehmens der Revisionswerberin für die Liquidität eine durchaus maßgebliche Rolle spielen würden. Jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin fehlen.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsbelehrung und Hinweise
Gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs 3 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs 2 Z 1 VwGG) oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs 2 VfGG) nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 30a Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 88a Abs. 2 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:AW.5100004.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAF-40036