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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.10.2024, RV/5100468/2023

Gegenstandsloserklärung bei Zurückziehung des Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christoph Kordik in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***2*** Steuerberatungs GmbH, ***4***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** DS ***3*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

I. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 256 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung in Verbindung mit § 264 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung v. erledigt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Strittig war im gegenständlichen Beschwerdefall die Frage der Ansässigkeit (Österreich ?) Doppelansässigkeit (Österreich und USA ? bzw. des Mittelpunktes der Lebensinteressen?)des von seinem Arbeitgeber entsendeten Beschwerdeführers (Bf.).

Mit Bescheid des ***FA*** DS ***3*** vom wurde die Arbeitnehmerveranlagung betreffend Einkommensteuer 2017 durchgeführt.

Dagegen wurde fristgerecht nach Fristverlängerung v. mit Eingabe vom Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 als unbegründet abgewiesen, die angefochtenen Bescheide jedoch abgeändert.

Dagegen wurde - nach Fristverlängerung v. bzw. vom - mit Eingabe vom fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Die Beschwerde wurde dem BFG am zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Antrag v. wurde ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Dieser wurde von der Abgabenbehörde FAÖ DS ***1*** mangels Zuständigkeit, da zu diesem Zeitpunkt das Beschwerdeverfahren noch beim BFG anhängig war, zurückgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerdefall auch von der DS ***3*** an das BFG vorgelegt.

Mit Vorhalt v. ersuchte der Richter die stl. Vertretung um Beantwortung von diesbezüglichen beschwerdegegenständlichen Fragen (Frist 3 Wochen ab Zustellung).

Mit Eingabe vom nahm die seuerliche Vertretung für Ihren Klienten den Vorlageantrag vom zurück. Die Auffassung der österr. Ansässigkeit des Bfs. wurde von der stl.Vertretung geteilt.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Da die beschwerdeführende Partei durch ihre stl. Vertretung mit Anbringen vom den Vorlageantrag betreffend den Einkommensteuerbescheid 2017 zurückgenommen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d der Bundesabgabenordnung - BAO i. V. m. § 256 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die oben angeführte Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom als erledigt.

Das Beschwerdeverfahren ist damit eingestellt.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückziehung Vorlageantrag
Gegenstandsloserklärungsbeschluss
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100468.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at