Keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes bei Absolvierung eines Lehrgangs bei Jugend mit einer Mission
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Stephan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe 07.2021-03.2022 Sozialversicherungsnummer ***123*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Rückforderungsbescheid vom forderte die belangte Behörde die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Tochter der Beschwerdeführerin ***R***, SVNr. ***124*** für den Zeitraum 07.2021 bis 03.2022 zurück. Begründet wurde die Rückforderung wie folgt:
"Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. - fortbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung zu. Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Was ist eine Berufsausbildung?
Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet.
Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu.
Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?
• Das Kind verwendet die volle Zeit dafür
• Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an
Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu. Ihre Tochter ***R*** hat am die Reifeprüfung erfolgreich abgeschlossen und besuchte in der Zeit von bis die Discipleship Training School in Kanada.
Da es sich beim Besuch der Discipleship Training School um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 handelt musste die Familienbeihilfe infolge dessen für genannten Zeitraum rückgefordert werden."
Im Rückforderungsbetrag ist eine anteilige Geschwisterstaffel enthalten.
2. Dagegen richtet sich die innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist eingereichte Beschwerde vom die wie folgt begründet wurde:
"Es wird beantragt, das begonnene Universitätsstudium von ***R*** ***R*** an der University of the Nations mit mehreren Standorten weltweit, europaweit und auch einem Standort in Österreich als Berufsausbildung im Sinne des § 2Abs 1 lit b FLAG anzuerkennen.
Das DTS ist das Einstiegsmodul bei dieser Universität für alle Studienrichtungen. An der University of the Nations gibt es angebotenen Studien auf Baccelor oder Master - Niveau. (Näheres dazu in der Begründung). ***R*** hat in der Zeit von bis - entspricht in etwa einem Semester an einer österr. Universität - 20 ECTS erreicht. Das ist mehr als für das erste Studienjahr überhaupt verlangt wird. […]
Bereits im Sommer 2021 wurde ich als Mutter von ***R*** vom Finanzamt Österreich kontaktiert, um zu erläutern, um welche Ausbildung es sich bei DTS - University of the Nations handelt. Bereits damals habe ich angegeben, dass es sich um eine internationale Universität handelt.
Unser Tochter ***R*** ***R*** hat an der University of the Nations vom bis mit Abschluss von 20 ECTS in Kanada, Niagara diese Ausbildung absolviert.
[…]
Nachfolgende aus dem Englischen übersetzt eine Erläuterung, wie das Studium an der University of the Nations aufgebaut ist: (siehe Link oa)
Die University of the Nations hat einen modular entwickelten Bildungsansatz, der es den Studenten ermöglicht sich ein ganzes Semester lang auf nur einen Kurs zu konzentrieren. Das modulare System verbessert das Lernen, indem die Studenten sich intensiv und zeitlich geblockt mit einem Thema auseinandersetzen. Typischerweise gibt es Lehrerende, die die Studenten eine oder zwei ganze Wochen in ihrem Gebiet unterrichten. Damit wird es den Studierenden ermöglicht, sich auf ein Thema, ein Wissensgebiet zu konzentrieren. Das Fachwissen wird während der 12 Wochen Theorieausbildung vermittelt. Im Anschluss gibt es einen 8-wöchigen Feldeinsatz. (Bei ***R*** handelt es sich hier um die beiden Kurse DSP 211 und DSP 212. Siehe dazu auch die Beilage der Inskription und des Abschusses.)
Obwohl das modulare UofN-System weniger verbreitet ist, kann es mit anderen Hochschulsystemen verglichen werden. Wenn Sie dieses innovative Baukastensystem mit einem traditionellen Universitätsprogramm vergleichen, entspricht ein modularer Kurs oder Semester an der UofN drei oder vier Universitätslehrgängen in einem Fachbereich.
Für jede volle Arbeitswoche in einem Kurs an der UofN erhalten die Studenten einen Credit bei zufriedenstellendem Abschluss. Ein 12-Wochensemester oder Kursmodul entspricht 12 Credits. Zum Beispiel ist ein vollständiger modularer UofN-Kurs mit 12 Credits gleichwertig bis 12 "Semesteräquivalent" oder 16 "Vierteläquivalent" Credits im US-amerikanischen Universitätssystem.
Die Jüngerschaftsschule (YWAM-DTS), einschließlich dem 8-wöchigen Feldeinsatz, ist Voraussetzung für alle anderen UofN Kurse.
Das JMEM-DTS ist das Tor zu den 7 Hochschulen/Fakultäten und verschiedene Zentren der UofN. Das JMEM-DTS ist ein intensiver christlicher Trainingskurs, beginnend mit einem 12-wöchigen Vorlesungs-/Lehrphase, gefolgt von einem 8- bis 12-wöchigen praktischer Feldeinsatz.
Studenten können sich für alle derzeit angebotenen an mehr als 650 Standorten in über 140 Ländern und 97 Sprachen auf der ganzen Welt JMEM-DTS bewerben. Sobald der Student das JMEM-DTS abgeschlossen hat, kann er bzw. sie das breite Angebot an Kursen nutzen, das die UofN bietet.
Um zugelassen zu werden zu einem UofN-Kurs muss ein Bewerber den Nachweis erbringen Fähigkeit, Studienleistungen auf Universitätsniveau in der Sprache zu erbringen, die bei dem Kurs angeboten wird. Alle UofN-Kurse erhalten eine spezielle Nummer, davor ein Buchstabe, der das College / die Fakultät angibt, oder Zentrum/Institut, das den Kurs anbietet.
Im Anhang erhalten Sie außerdem von der österr. JMEM Zweigstelle der University of the Nations eine Klarstellung zum DTS als Ausbildung.
Klarstellend wird festgehalten, dass ***R*** nach März 2022 wieder nach Hause - ***L*** - zurückgekehrt ist und sich dann überlegt hat, ob Sie an der University of the Nations ein Baccelorstudium abschließen möchte. Da dies jedoch nur außerhalb Österreichs tatsächlich sinnvoll möglich wäre, hat sie sich dazu entschieden, das Studium zu wechseln und an der FH ***FH***, Unternehmensführung zu studieren. Dazu wird ein neuer Antrag auf Familienbeihilfe für das ab beginnende Studium abgegeben werden.
Weiters erhalten Sie auch in der Beilage eine Stellungnahme der von JMEM Österreich und die Inskriptionsbestätigung inkl. Benotung seitens der University of the Nations.
Die Bestätigung des Abschlusses aus Kanada ist bereits aktenkundig."
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründung:
"[…]
Durch den Besuch der DTS-Jüngerschaftsschule im Ausmaß von rund fünf Monaten wird kein qualifizierter Abschluss zur Ausübung eines bestimmten Berufes erreicht. Das durch die Absolvierung dieses Kurses eine fachspezifische Berufsausbildung erlangt wurde wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Vielmehr wird dargestellt, dass es sich bei der Jüngerschaftsschule um eine zwingend notwendige Vorausbildung für eine weitere Ausbildung an der UofN (Bachelor- Masterstudium) handelt.
Die Jüngerschaftsschule (DSP 211) ist ein intensiver christlicher Jüngerschaftskurs mit einer 12wöchigen Vorlesungs- und Unterrichtsphase und dient der Orientierung. Im anschließenden 8-12 wöchigen Feldeinsatz (DSP 212) werden speziell organisierte Teams zur Evangelisation in interkulturelle Situationen ausgesandt. Dabei liegt der Schwerpunkt einerseits in der Anwendung der Lehrinhalte der DTS-Vorlesungsphase und andererseits im Kennenlernen von Evangelisationskonzepten und -praktiken, wodurch die Schüler befähigt werden das christliche Evangelium allen Menschen zu verkünden und über die gesamte Welt zu verbreiten. Die Jüngerschaftsschule ermutigt die Teilnehmer zur persönlichen Charakterentwicklung, ihre Beziehung zu Gott zu vertiefen und dem Erkennen ihrer einzigartigen Gaben.
Ziel der Jüngerschaftsschule ist es, die Teilnehmer durch Bibelstudium zu befähigen aktuelle und künftige Generationen zu evangelisieren und interkulturelle Begegnungen zu erfahren. Die UofN bietet an diversen Colleges verschiedene Associate- Bachelor- und Masterstudiengänge an. Aus der Namensbezeichnung "University of Nations" kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es sich bei der privaten Einrichtung tatsächlich um eine Universität/Hochschule handelt, zumal mögliche Abschlüsse dieser privaten Einrichtung aufgrund der fehlenden Akkreditierung, in allen Staaten (außer Australien) nicht anerkannt werden.
Die Beschwerde war abzuweisen, da
Die Teilnahme an der DTS-Jüngerschaftsschule im Zeitraum -
• für sich betrachtet keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt, da bei fehlendem berufsspezifischem Ausbildungsinhalten kein qualifizierter Berufsabschluss erlangt wurde
• kein Universitätsstudium darstellt
• nicht als zwingende Voraussetzung für die Aufnahme des Bachelorstudiums an der FH ***FH*** (ab dem Wintersemester 2022/23) angesehen werden kann
• aufgrund der Feststellung, dass die Teilnahme an der Jüngerschaftsschule keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 (Berufsausbildung) für die Monate September 2021 bis März 2022 vermittelt, waren die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe für die Monate Juli und August 2021 gemäß § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 (Zwischenzeit: Schulabschluss - weitere Berufsausbildung) nicht erfüllt."
4. Mit Vorlageantrag vom wurde die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht samt Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ergänzend zur Beschwerde wurde wie folgt vorgebracht:
" […]
Die verlangte Akkreditierung der University of Nations ist speziell herausfordernd, als internationale Ausbildungseinrichtung in 140 Ländern. Diese ist international in Vorbereitung, jedoch noch nicht umgesetzt.
Hierzu gibt es folgende Stellungnahme auf der Homepage der UofN:
https://uofn.edu/academics/accreditation (Übersetzung erfolgte durch google-translator)
Überlegungen zur Akkreditierung
Die University of the Nations bietet Kurse / Praktika in über 160 Nationen weltweit an. Verschiedene akkreditierte Institutionen auf der ganzen Welt akzeptieren UofN-Transferstudenten und -kredite. UofN ist eine Institution, die einen Abschluss gewährt (Associate-, Bachelor- und Master- Abschlüsse), hat jedoch keine Akkreditierung in einem Bildungssystem eines Landes beantragt. UofN erkennt den Wert von Akkreditierungsagenturen an, wenn es darum geht, die Vorhersagbarkeit der Bildungsgualität aufrechtzuerhalten. Daher wird UofN den Bewerbungsprozess in naher Zukunft mit einer globalen Akkreditierungsvereinigung abschließen. Dieser Verband befindet sich jedoch nochin einer frühen Entwicklungsphase und wird seine eigenen Anerkennungsprozesse durchlaufen müssen.
Die Akkreditierung ist aus folgenden Gründen ein komplexerer Prozess für die UofN.
1. UofN ist einzigartig in seinem internationalen Missionsausbildungsbereich mit Standorten in vielen Ländern. Die Validierung durch eine Akkreditierungsagentur in einem Land könnte einschränkend sein. Mit dem UofN können Studenten ihre Ausbildung in Südamerika beginnen, in den Vereinigten Staaten fortsetzen und ihre UofN-Abschlussanforderungen in Europa abschließen. Diese Art von internationalem Geltungsbereich ist eine Herausforderung für Akkreditierungsagenturen bei der Validierung.
2. UofN ist Teil von Youth With A Mission (YWAM), einem internationalen und multikonfessionellen Missionsnetzwerk. Normalerweise verlangen Akkreditierungsagenturen die Trennung der Bildungseinrichtung von der Mutterorganisation und damit die Trennung von UofN und JMEM. UofN ist jedoch von Natur aus ein Teil von JMEM und nur als solches in der Lage, seine Zwecke zu erfüllen.
3. Der UofN-Regentenrat besteht aus den internationalen und regionalen Koordinatoren der weltweiten Dienste und Netzwerke von JMEM. Die Akkreditierung erfordert im Allgemeinen einen Vorstand, der teilweise nicht JMEM angehört. Der derzeitige UofN-Regentenrat gehört jedoch einer vielfältigen internationalen Gruppe an, die die Gründungsprinzipien der Mission und der Universität versteht. Da die UofN Freiheit braucht, um in die Erfüllung der Zwecke, für die sie gegründet wurde, hineinzuwachsen, glauben wir nicht, dass es richtig ist, einen Nicht-JMEM-Vorstand zu bilden. Die UofN hat einen internationalen Beirat, der hauptsächlich aus Nicht-JMEM-Vertretern besteht.
4. UofN unterhält einen Stab von freiwilligen Missionaren, die unabhängig von ihrer Position an der Universität ihre eigene Unterstützung auf bringen müssen. Akkreditierungsagenturen verlangen Gehälter für Universitätsmitarbeiter auf der Grundlage, dass ein gutes solides Einkommen dazu beiträgt, die Stabilität des Universitätssystems und die Qualität seiner Programme zu gewährleisten. Die UofN stellt eine "Erfolgsbilanz" auf, um Stabilität durch eine Geschichte von qualitativ hochwertigem, langjährigem Personal mit unabhängiger Unterstützung zu demonstrieren. Gegenwärtig hat die UofN international eine wachsende Studentenpopulation, den ständigen Bau neuer Gebäude und Projekte weltweit und eine wachsende Zahl langjähriger Mitarbeiter.
5. Unser modularer Bildungsansatz sowie das an unseren Schulen verwendete Besuchslehrerkonzept sind den Akkreditierungsgremien im Allgemeinen unbekannt. Gegenwärtig wird ein Großteil des akademischen Materials, das in der Schule bereitgestellt wird, von langjährigen Mitarbeitern in Verbindung mit Gastrednern präsentiert, die im Allgemeinen über hervorragende Referenzen und hohe Qualifikationen verfügen. Nahezu alle Gastdozenten verfügen über umfangreiche internationale Erfahrung und können eine breite Perspektive in ihren Fachgebieten präsentieren.
6. Unsere derzeitige Ressourcenstrategie für Bibliotheken unterscheidet sich von der, die für Akkreditierungsstandards an einem zentralen Ort erforderlich ist. Wir verwenden elektronische Technologie, um auf die meisten Ressourcen zuzugreifen, und diese Ressourcen werden letztendlich an vielen UofN-Schulungsstandorten international verfügbar gemacht. Die UofN setzt sich für eine qualitativ hochwertige Bildung ein. Infolgedessen werden UofN-Kurse jetzt von vielen christlichen und nichtchristlichen Hochschulen anerkannt. Unsere Studierenden werden als Transferstudierende aufgenommen und erhalten Anrechnungspunkte für diejenigen UofN-Kurse, die mit den Programmen der Gasthochschule vergleichbar sind. Kurse werden nicht eins zu eins übertragen, die Kurse anderer Universitäten jedoch auch nicht. Die Akkreditierung ist nicht immer der Hauptfaktor bei dieser Entscheidung. Der Hauptfaktor ist die Qualität des Unterrichts, erkennbar an der Tiefe und Qualität des Lernens der Schüler. Auf dieser Grundlage zeigen UofN-Studenten lobenswerte Stärke. Immer mehr Institutionen nehmen begeistert UofN-Studenten auf. Natürlich kann die fehlende Akkreditierung bestimmte Berufstüren verschlossen lassen. Aber für viele Studenten das ist kein unüberwindbares Problem. Es hängt alles davon ab, welche Karriere oder welchen Beruf der einzelne Student verfolgt, zu welchem Zweck und in welcher Nation.
Die UofN hat jedoch die Befugnis akademische Abschlüsse mit Bachelor- oder Mastergraden zu vergeben. Alleine dieser Umstand deutet darauf hin, dass es eine qualifizierte hochwertige Berufsausbildung ist. Absolventen arbeiten in ähnlichen beruflichen Postitionen wie andere Theologen von akkreditierten theologischen Universitäten. Bei einer Ausbildungseinrichtung, die in o vielen Ländern weltweit agiert, ist es ein großes Vorhaben, eine Akkreditierung in den einzelnen Ländern mit den unterschiedlichen Anforderungen zu betreiben. Lt. Information auf der Homepage versucht die UofN mit einer internationalen Akkreditierungsargentur, das in naher Zukunft zu erreichen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum im internationalen Umfeld der Ausbildung auf er UofN mit Bachelor und Mastergraden, eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des österr. FLAG, daher verneint wird. Erst jüngst wurde auch die Polizeigrundausbildung "noch" als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG vom VwGH anerkannt. Unter das Gesetz fallen alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Eine Ausbildungseinrichtung, die akademische Abschlüsse vergeben darf, hat spezielle Curriculas, die den Studierenden systematisch vermittelt werden müssen. ***R*** ***R*** hat im Herbst 2021 mit dieser theologischen Ausbildung an der internationale University of the Nations begonnen.
[…]."
Mit Vorlagebericht vom wurde der Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin noch folgende Fragen zur Beantwortung übermittelt:
"Welche konkreten Lehrveranstaltungen wurden von der Tochter besucht und welches zeitliche Ausmaß haben diese Lehrveranstaltungen eingenommen?
Aus der Vorhaltsbeantwortung vom :
"Für die theologisch christliche Ausbildung an der UofN benötigt man einerseits unsere Matura (Secondary (High) School graduation or equivalent requirement) und für einen Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudium die Discipleship Training School als Voraussetzung und Cross-cultural requirement - interkulturelle Erfahrung, die im Rahmen des DTS gesammelt wird.
Die DTS Ausbildung als Voraussetzung für die weiteren Semester des theologischen Studiums an der Univesity of Nation, gliedert sich in Lehrveranstaltungen, die jeweils eine volle Woche umfassen. Es handelt sich hier ähnlich wie beim Medizinstudium um geblockte Veranstaltungen von jeweils einer Woche Dauer. Anbei erhalten Sie den damaligen Plan zur Ausbildung. Es gab jeweils ein Thema/Fach mit einem Vortragenden in einer Woche. Jede Woche musste am Ende eine kleine Seminararbeit über das Gelernt verfasst werden, welche auch korrigiert und bewertet wurde. Dazu werden wir die Aufzeichnungen zur Verhandlung mitnehmen. Mündliche Prüfungen hat es nicht extra gegeben. Wichtig war die Anwesenheit und die aktive Mitarbeit bei allen Veranstaltungen. (Woche 1 - 11) Danach waren die Weihnachtsfeiertage und es gab Unterstützung bei diversen sozial-kirchlichen Projekten. Woche 14- 22 war wiederrum ein Einsatz im Ausland - in ***R*** Fall - in Brasilien. Dort ging es darum, das in Woche 1-10 Gelernte praktisch umzusetzen und anzuwenden. Weiters war man hier einem interkulturellen Umfeld ausgesetzt. (Mitarbeit und Hilfeleistung in Slums, Kennenlernen von Kindern und Jugendlichen und deren Familien, die dort aufwachsen und wie sie das Leben meistern.) Die Stadt Recifé ist geprägt von Menschen verschiedenster brasilianischer Völker. Der zweite Teil des Auslandseinsatzes war im Süden von Brasilien. Dort gibt es einen europäischen Einschlag in der Bevölkerung durch den historisch bedingten Zuzug aus Europa. Es handelte sich bei den beiden Orten um zwei sehr kulturell unterschiedliche Prägungen der Leute und die Studenten konnten daraus viel lernen. Woche 23 stand dann wiederum zum Reflektieren der 8 Wochen in Brasilien und einem Reentry in Kanada zur Verfügung.
Bzgl. des zeitlichen Ausmaßes der Veranstaltungen gibt es eine typischen Tagesplan für die 12 Wochen in Kanada. In Brasilien war der Einsatzplan tages- und projektabhängig. Die Unterbringung der Studenten war in Kanada im selben Gebäude und man verbracht nicht nur den Unterricht, sondern auch die Essenszeiten und das Kochen und Haushaltstätigkeiten miteinander. Von Mo - Fr gab es von 7 Uhr in der Früh bis am Abend Vorgaben über die Tagesgestaltung. Der Unterricht fand von Mo - Fr jeden Tag statt. Vormittags 3 x 60 min mit einer Pause von 15 min. nachmittags gab es praktischen Unterricht von 13:30 bis 16:30, je nach Wochentag waren diese Programmpunkte unterschiedlich. Darüber hinaus gab es am Abend mehrmals pro Woche verpflichtende Teilnahme an weiteren Veranstaltungen. Zusätzlich zu diesem Programm gab es wöchentliche Reflexionsgespräch - ähnlich einer Einzelsupervision. Eine Gruppensupervision fand jede Woche am Freitagnachmittag statt. […]"
Welche Prüfungen wurden abgelegt? In welcher Form wurden die Prüfungen abgenommen? Um Vorlage von Zeugnissen wird gebeten.
Aus der Vorhaltsbeantwortung vom :
"Jede Woche musste am Ende eine kleine Seminararbeit über das Gelernt verfasst werden, welche auch korrigiert und bewertet wurde. Dazu werden wir die Aufzeichnungen zur Verhandlung mitnehmen. Mündliche Prüfungen hat es nicht extra gegeben. Wichtig war die Anwesenheit und die aktive Mitarbeit bei allen Veranstaltungen. (Woche 1 - 11)."
Welche Befähigungen wurden für welchen Beruf vermittelt?"
Aus der Vorhaltsbeantwortung vom :
"Beim DTS handelt es sich um eine verpflichtenden Kurs, der es ermöglicht weiter die theologische Ausbildung an der University of Nations fortzusetzen. Durch das DTS wird vor allem das christlich-theologische Grundwissen und die interkulturelle notwendige Erfahrung erworben. Weiters sind die von überall kommenden Studenten nach Abschluss des DTS auf einem ähnlichen Bildungsniveau und Verständnis ausgebildet. Auf der Homepage der UofN gibt es zahlreiche verschiedene Studiengänge: https://uofn.edu/admissions/faq
Absolventen der University of Nations sind grundsätzlich befähigt gut in internationalen Teams zu arbeiten. Von linguistischer Arbeit für Bibelübersetzung angefangen über diverse künstlerisch kreativ, gesundheitsmedizinische, sportliche Berufsbilder und Coaching Felder bis hin zu Führungskräften in globalen Missionsgesellschaften. Hier sind auch noch die Masterstudiengänge der UofN beschrieben: https://uofn.edu/news/masters"
Die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung fand am , 10:30 statt. Die Beschwerdeführerin brachte noch ergänzend vor:
"Aus meiner Sicht ist das DTS das erste Semester eines Bachelor- oder Masterstudiums, weil wenn man sich diese Curricula von dieser University of Nation anschaut ist es ja immer in dieser Gesamt-ECTS-Ausbildung mit drinnen. Im Grunde genommen ist die DTS keine Ausbildung für sich, sondern es ist der Beginn des Studiums. Die ***R*** hat sich aber dann entschlossen, das Studium nicht auf internationalen Niveau weiterzuführen, sondern, dass Studium zu wechseln und ist jetzt in Österreich in einem Wirtschaftsstudium. Dies entspricht den Regeln der Familienbeihilfe, dass man bis zu zweimal wechseln darf, mehr als zweimal wird nicht anerkannt. Ich habe versucht zu überlegen, was in Österreich vergleichbar ist. Wir haben so etwas nicht, aber es ist für mich eigentlich so etwas wie eine Fachhochschule für Theologie wo halt diese Praxis und Unterricht drinnen ist. Die DTS schließt man nur mit einer Anwesenheit ab. Jedoch gibt es am Ende jeder Woche Miniseminare..[…]
Es gab einen Wochenplan, man hat fünf Tage in der Woche Unterricht gehabt und praktische Einsätze am Nachmittag. Vormittags war immer Unterricht. Im Timetabel steht zb. auch Frühstücken drinnen. Dies ist deswegen so, weil die Studenten alle gemeinsam gewohnt haben. Aber die restlichen Inhalte die vergleichbar sind mit einem Studium waren immer zwischen 9:30 - 12:30 Uhr mit einer 15 Minuten Pause und am Nachmittag hatten sie entweder praktische Einsätze, Reflektionen in der Gruppe oder diese Einzelreflektionen. Die Seminararbeiten waren zusätzlich, diese gab es auch immer wieder noch am Abend. Meiner Meinung nach gab es genügend Stunden vom zeitlichen Ausmaß her, wo ich mir denke die 20 ECTS sind vergleichbar mit einem Studium. (…)
Und die Frage war auch da, welche Berufsbilder, dass es gibt: also, wenn man die Masterstudiengänge anschaut dann gibt es eben unter anderem und das hebe ich jetzt hervor, weil dazu habe ich einen Bezug, eine Linguistik Ausbildung: Master in angewandter Linguistik für Bibelübersetzung und da gibt es zb. Eine Organisation in Österreich Wycliff, die eben genau solche Leute anstellt wie Sprachforschung, Sprachentwicklung zu machen unter anderem ist dort auch das Thema der Bibelübersetzung natürlich gegeben das wäre so ein typischer Beruf, also bei Wycliff Österreich, bin selbst dort im Vorstand tätig, wir stellen nur Leute an, die eine fertige theologische Ausbildung haben und eine fertige linguistische Ausbildung. […]"
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:
Die Tochter der Beschwerdeführerin ***R*** ***R***, SVNr. ***124*** hat im Juni 2021 die Reifeprüfung erfolgreich abgelegt.
Im Zeitraum bis besuchte sie die Jüngerschaftsschule (Discipleship Training School - DTS; Kursnummern DSP 211 und DSP 212) der University of the Nations (UofN) in Niagara/Kanada.
Der absolvierte Lehrgang besteht aus zwei Phasen: Lehrphase (DSP 211): Diese dauerte 12 Wochen und konzentrierte sich auf biblisches Lehren, Jüngerschaft, persönliche Reflexion und geistliches Wachstum. Die Teilnehmer hörten Vorträge zu den Themen "Nature & Charakter of God", "Identity", "Hearing God`s Voice", "Holy Spirit", "Bible Authority and Overview" und "Holiness and Fear of The Lord", "The Fahter Heart of God" "Spiritual Warfare", "Relation-ships", "Biblical Worldview", "Missions & Evangelism". Die Vortrags-/Unterrichtszeiten waren vormittags von 09:30 bis 12:30 und nachmittags von 13:30 bis 16:30. Es mussten keine Prüfungen abgelegt werden. Jede Ausbildungswoche wurde mit einer Reflektion bzw. Miniseminararbeit des Gehörten abgeschlossen.
Outreach-Phase (DSP 212): Diese Phase dauerte 9 Wochen und bestand aus praktischer Missionserfahrung. Die Tochter der Beschwerdeführerin war in der praktischen Einsatzphase in Brasilien unterwegs.
Der Lehrgang ist für Christen gedacht, die ihren Glauben vertiefen, ihre persönliche Beziehung zu Gott stärken und lernen möchten, wie sie ihren Glauben praktisch und missionarisch in der Welt leben können. Er ist auch ein Einstiegspunkt für Personen, die eine langfristige Tätigkeit in der Missionsarbeit oder im Dienst bei JMEM/YWAM anstreben.
Die University of Nations (UofN) ist keine staatlich akkreditierte Universität. Sie ist eine christliche Bildungsinstitution, die von der Missionsorganisation Jugend mit einer Mission (JMEM/YWAM) gegründet wurde.
Seit dem Wintersemester 2022/23 studiert die Tochter der Beschwerdeführerin an die Fachhochschule ***FH*** (Bachelorstudiengang Unternehmensführung).
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig.
Der festgestellte und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten, den Informationen der University of the Nations auf der Homepage (https://uofn.edu/), den Informationen von "Youth With a Mission" auf der Homepage (https://ywam.org/) und dem vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Vorhalteverfahren bzw der abgehaltenen mündlichen Verhandlung.
Vor diesem Hintergrund können die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lautet:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, […]
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 lautet:
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (u.a. ). Auch ob der Bezieher im guten Glauben war, ihm stehe Familienbeihilfe zu, ist im Rückforderungsverfahren nicht von Bedeutung.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, sind auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Berufsausbildung
1. Einrichtung gem. § 3 Studienförderungsgesetz
Es steht fest, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Rückforderungszeitraum volljährig war und keine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besucht hat.
§ 3 StudFG listet die förderungswürdigen Bildungseinrichtungen in Österreich auf, die in den Genuss von Studienbeihilfen kommen können. Darunter fallen vor allem öffentliche Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und vergleichbare Einrichtungen, die durch staatliche Anerkennung oder durch gesetzliche Regelungen anerkannt sind.
Die University of the Nations ist eine private, internationale Bildungseinrichtung, die nicht in diese Kategorie fällt und daher nicht unter den § 3 StudFG subsumiert werden kann.
Die Bestimmungen des Satzes 2 und Folgesätze des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sind für den Beschwerdefall nicht heranzuziehen.
Es muss daher überprüft werden, ob eine Berufsausbildung nach den allgemeinen Regeln des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) vorliegen kann.
2. Berufsausbildung allgemein
Strittig ist, ob sich die Tochter der Beschwerdeführerin durch die Absolvierung der "Discipleship Training School / Discipleship Training School Field Assignment", (Kursnummern DSP 211/DSP 212) in Niagara, Kanada von September 2021 bis März 2022 in einer Berufsausbildung im Sinne der hier anzuwendenden Gesetzbestimmungen befand.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird ().
Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (), es muss ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen sein, es müssen Prüfungen abgelegt werden, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind und das Kind muss durch den Abschluss dieser Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt werden (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Rz 35 ff; vgl für viele ; , 2009/15/0089; , 2008/13/0015; , Ra 2018/16/0203).
Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG ist somit, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. etwa ; ; ; ).
Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl. , ).
3. Erwägungen
3a. "Jugend mit einer Mission" (JMEM), ist der deutschsprachige Zweig von "Youth With A Mission" (YWAM). Diese versteht sich als internationale Bewegung junger Christen, die sich dazu berufen wissen, Jesus Christus zu dienen und das Evangelium vom Reich Gottes ganzheitlich zu leben und zu verkünden. Ihre "Mission" ist es, Gott zu kennen und ihn bekannt zu machen. Die vielen Dienste und Aktivitäten der YWAM lassen sich in drei Kategorien zusammenfassen: Evangelisation, Schulung und karitative Dienste.
Evangelisation: Darunter versteht man die zeitgemäße und verständliche Weitergabe der Botschaft von Jesus Christus, so dass die Menschen von heute sie verstehen und annehmen können.
Schulung: Auf der Grundlage von biblisch-christlichen Werten möchte die Organisation Menschen in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeiten weiterbringen, so dass sie ihren Platz in der Gesellschaft und Kirche, in Weltmission und im Gemeindeleben bewusst einnehmen und ausfüllen können. Schulung, Jüngerschaft, die aus Beziehungen lebt, und praktische Anwendung des Erlernten gehören dabei untrennbar zusammen. In JMEMs Universität, der University of the Nations können Christen in Fachbereichen wie Wissenschaft und Technik, Sprachen, Entwicklungshilfe und christlichen Diensten einen Abschluss erreichen. Die Jüngerschaftsschule (engl.: Discipleship Training School "DTS") ist die Grundvoraussetzung für jeden Vollzeit-JMEM-Mitarbeiter und dient gleichzeitig als Einstiegs-Programm zu allen anderen Fortbildungsmöglichkeiten.
Karitative Dienste: Die YWAM möchte dort Hilfe und Hoffnung bringen, wo die Not am größten ist.
3b. Zu dem Lehrgang ist nach der Aktenlage festzustellen, dass dieser bereits aus jenem Grund keine Berufsausbildung darzustellen vermag, weil dadurch die Teilnehmer nicht in einem selbständigen Beruf ausgebildet wurden.
Die Gegenstände/Topics dieses Lehrgangs lauten "Nature & Charakter of God", "Identity", "Hearing God`s Voice", "Holy Spirit", "Bible Authority and Overview" und "Holiness and Fear of The Lord", "The Fahter Heart of God" "Spiritual Warfare", "Relationships", "Biblical Worldview", "Missions & Evangelism". In diesen Unterrichtseinheiten spiegeln sich demnach die bereits im Internet der YMEM u.a. angeführten Grundwerte (z.B. Gott begegnen, das Leben aus der Perspektive Gottes betrachten, Jesus als Herrn erkennen usw.) wider. Ein wesentliches Element dieser Ausbildung ist die Persönlichkeitsbildung und die Vertiefung der eigenen Beziehung zu Gott.
Dieser Lehrgang mag zwar für eine etwaige nachfolgende Berufsausbildung bzw. auch in einem späteren Beruf nützlich und von Vorteil sein, verleiht diesem jedoch noch nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG. Vielmehr dient dieser Lehrgang im Wesentlichen der Eingliederung in eine religiöse Gemeinschaft.
3c. Die Anerkennung der Bildungsmaßnahme als "Berufsausbildung" ist in qualitativer Hinsicht des Weiteren auch wegen nicht vorgesehener Prüfungen zu versagen. Prüfungen sind nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH ein essentieller Bestandteil einer Berufsausbildung.
Die Absolventen dieses Lehrganges erhalten zwar ein Teilnahmezeugnis mit einer Beurteilung (hier "s" = competent), eine Befähigung für die Ausübung eines bestimmten Berufes ist damit jedoch nicht verbunden. Insofern ist das Diplom, mit dem jene Schule abgeschlossen wird, lediglich als Besuchsbestätigung zu werten.
Auf Grund der vorstehenden Ausführungen befand sich die Tochter der Beschwerdeführerin in der vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeitraum in keiner Berufsausbildung iS des FLAG, die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge erfolgte zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Einwände:
Vom Bundesfinanzgericht waren nicht theoretisch Ausbildungsmöglichkeiten an der UofN als Berufsausbildung zu beurteilen, sondern der konkret von ***R*** absolvierte Lehrgang. Soweit die Beschwerdeführerin einen Zusammenhang (mehrerer) in Aussicht genommener Studien einwendet ist entgegen zu halten, dass die Anerkennung der Bildungsmaßnahme als "Berufsausbildung" in qualitativer Hinsicht bereits wegen nicht vorgesehener Prüfungen zu versagen ist. Dass die University of the Nations den Lehrgang als Voraussetzung für die weiteren Studien normiert, qualifiziert den Lehrgang für sich nicht als Berufsausbildung im Sinn des FLAG.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin die Ausbildung entspräche der Ablegung von Prüfungen im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten an einer inländischen Universität und ein zweifacher Studienwechsel für den Bezug der Familienbeihilfe unschädlich sei, wird darauf hingewiesen, dass § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz FLAG im gegenständlichen Beschwerdefall keine Anwendung findet.
Schließlich sei zum Einwand, der Lehrgang sei Voraussetzung für die Tätigkeit bei JMEM, darauf hingewiesen, dass ein Lehrgang nicht deshalb zur Berufsausbildung wird, weil er Voraussetzung für die Aufnahme einer bestimmten beruflichen Tätigkeit ist.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da das Bundesfinanzgericht den vorliegenden Sachverhalt in freier Beweiswürdigung festgestellt hat und im Übrigen den oben angeführten Judikaten des VwGH gefolgt ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100417.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at