Keine aufschiebende Wirkung mangels geeigneter Nachweise
Entscheidungstext
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH, Lugeck 1-2/Stiege 2/Top 12, 1010 Wien, über den Antrag des Revisionswerbers vom , der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100527/2024, betreffend Einkommensteuer 2019 und die Aufhebung des Einkommenssteuerbescheides 2019 erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100527/2024 wurde im fortgesetzten Verfahren die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2019 und die Aufhebung des Einkommenssteuerbescheides 2019 abgewiesen.
Mit der außerordentlichen Revision vom beantragte der Revisionswerber der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde.
Gem. § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Gem. § 30 Abs 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet ().
Konkret brachte der Revisionswerber vor, dass ihm durch die fehlerbehaftete Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes anstelle einer ihm zustehenden Abgabengutschrift iHv € 7.383 eine Nachforderung iHv € 7.696 bescheidmäßig vorgeschrieben wurde. Um eine Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung zu dokumentieren, wurden - wie schon in der Stellungnahme vom - undifferenziert Ausgaben aufgelistet (vgl.Pkt.5.4 des gegenständlichen Antrages), wobei die entsprechenden Zahlungsbelege nicht vollständig sind.
Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach der Judikatur erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl ; ).
Der vorliegende Antrag enthält zwar Angaben zu den Einkommensverhältnissen des Antragstellers. Dabei wurden aber insb. die Ausgaben in nicht nachvollziehbarer Höhe angegeben, denen Zahlungen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zugeordnet werden können. So wurden vom Revisionswerber etwa für das Kind ***, ohne entsprechende Nachweise, als Naturalunterhalt der Regelbedarfssatz von € 660 angesetzt. Bei einigen Ausgabenposten handelt es sich um Schätzwerte von Aufwendungen, die üblicherweise in einem Haushalt anfallen. So wurden für Lebenshaltungskosten pauschal € 500 angesetzt. Betr. Unfallversicherung ist lt. Polizze die Geltungsdauer ( bis ) überdies bereits abgelaufen.
Bei den Vermögensverhältnissen wurde vom Revisionswerber lediglich eine Kontoübersicht vom (Beilage ./AA) vorgelegt. Über Vermögenswerte sowie allfällige Schulden wurden überhaupt keine Angaben gemacht. Es sind zwar monatliche Kreditraten iHv € 883 für den Wohnsitz angeführt, die weiterhin im Eigentum des Revisionswerbers befindliche Immobilie (vgl. Scheidungsvergleich, Pkt. IV. ) wird aber nicht erwähnt. Wie sich die in der Scheidungsvereinbarung vom enthaltenen Schulden iHv € 65.059,13 per entwickelt haben ist völlig unklar. Da somit weder die Einkommens- noch die Vermögensverhältnisse schlüssig beurteilt werden können, ist die revisionswerbende Partei ihrer Konkretisierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ().
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach der Judikatur (vgl. ) im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Die Unverhältnismäßigkeit wird vom Revisionswerber konkret damit begründet, dass aufgrund der Höhe des monatlichen Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit iHv € 4.106,48 (lt. Beilage zum gegenständlichen Antrag) eine Kreditaufnahme aufgrund der umfangreichen Ausgaben im Vergleich zum Einkommen nicht möglich sei. Wegen unzureichender Darstellung von Ausgaben sowie der Vermögensverhältnisse durch den Revisionswerber ist für das Bundesfinanzgericht eine Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gar nicht möglich. Infolge dessen kann auch die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung nicht vorgenommen werden.
Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, den Revisionswerber aufzufordern, weitere Begründungen des Aufschiebungsantrages nachzutragen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen (vgl ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:AW.5100003.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at