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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.10.2024, RV/5100331/2024

Fahrtkosten als Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, AdresseBf., vertreten durch Stb., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2019 zu Recht erkannt:

I.
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In seinem Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 beantragte der Beschwerdeführer Werbungskosten in Form von Reisekosten in Höhe von 4.752,92 €.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vom wurde lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten iHv 132,00 € anerkannt.

Mit Schreiben vom wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid eingereicht und unter anderem wie folgt begründet:
Bei der ***2*** wäre er mit seinem Privat-PKW im Außendiensteinsatz tätig gewesen (8.2. bis , 67 Tage, jeweils 132 km täglich, in Summe 8.844 km). Es sei ihm vom Arbeitgeber lediglich ein Teil der Fahrtkosten ersetzt worden. Bei der ***3*** hätte er sich von 1.7. bis 27.9., somit für 13 Wochen, in Ausbildung befunden in der Zentrale in Wien, mit Unterkunft ohne Verpflegung und wöchentlicher Hin- und Rückfahrt mit eigenem PKW. Das wären 338 km pro Woche, insgesamt 4.654 km.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Vorlageantrag vom wurde im Wesentlichen beantragt wie in der Beschwerde ausgeführt.
Beigelegt wurde folgende Aufstellung der Reisekosten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
***2***
km à 0,42
8.844
3.714,48
-1.259,44
Reiskosten laut Lohnkonto
Reisekosten
2.455,04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
***3***
km à 0,42
4.654
1.954,68
13 Diäten
343,20


Reisekosten: 4.752,92 €

Vorliegend ist ein Dienstvertrag vom , abgeschlossen zwischen der ***2*** und dem Beschwerdeführer.
Folgendes wurde unter anderem vereinbart:
Nach Punkt I 8. sind Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 AZG vom Dienstnehmer zu führen. Das Dienstverhältnis ist von bis befristet. Für die Ausübung der Tätigkeit im Außendienst ist die Benützung eines Personenkraftwagens erforderlich. Der Dienstgeber behält sich vor, dem Dienstnehmer ein firmeneigenes KFZ zur Verfügung zu stellen. Dem Dienstnehmer wird die Benützung eines privaten PKW bis auf Widerruf genehmigt. Als Vergütung werden 2/3 des amtlichen Kilometergeldes pro gefahrenem Kilometer vereinbart.
Zudem wurde eine Bestätigung der ***2*** vom eingereicht, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2019 Fahrtkosten nach § 26 EStG 1988 in Höhe von 1.259,44 € für 4.498 dienstlich gefahrenen Kilometer erhalten hat.
Weiters liegt vor der Dienstvertrag vom , abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der ***3***. Dieser lautet unter anderem wie folgt:
Beginn des Dienstverhältnisses:
Gewöhnlicher Arbeits (Einsatz-) ort:
AdresseBf.alt, Linz (Firmensitz), Wien (Firmensitz oder Notrufzentrale)
Dem Arbeitgeber bleibt es vorbehalten, den Arbeitnehmer auch an andere Betriebsstätten seiner Unternehmensgruppe am selben Dienstort vorübergehend oder dauernd einzusetzen. Der Arbeitnehmer ist auch mit Dienstverwendungen an anderen Dienstorten einverstanden.
Vorliegend ist auch eine Bestätigung der ***3*** vom , wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum bis eine Einschulung am Standort Wien absolviert hätte.

Diverse Ergänzungsvorhalte wurden vom Beschwerdeführer folgendermaßen beantwortet:
Anschrift Familienwohnsitz:
AdresseBf.alt, eigener Haushalt
Distanz und Fahrzeit Familienwohnsitz zur Ausbildungs- und Arbeitsstätte in Wien:
Laut vorgelegten Unterlagen & jeweiliger damaliger Verkehrssituation.
Nachweis über eigenen Wohnraum:
Eigener Haushalt im 1.OG des Wohnhauses der Mutter (im EG wohnend).
Verkehrsmittel zw. Arbeitsort & Wohnsitz/Nachweise:
Aus Kostengründen sei der PKW gewählt worden; wie übermittelt und per Aufstellung geltend gemacht nur Wegstrecken zwischen Wohn- und Ausbildungsort. Soweit bekannt bestehe Verpflichtung zur Führung eines privaten Fahrtenbuches, zumal wenn auch und sofern der private PKW auch für private Zwecke und Fahrten genutzt worden wäre (private Daten und DSGVO).
Als Nachweis diene auch die Bestätigung des Dienstgebers über die Ausbildung.
Steuerfreie Vergütung des AG für Fahrtkosten:
Nein, soweit bekannt. Der Steuerpflichtige sei jedoch auch nicht für die LV und FA-Abrechnungen des DG zuständig.
Aus welchen Gründen hätte der Familienwohnsitz nicht in die Nähe der Arbeitsstätte verlegt werden können:
1. Aus Gründen der zeitlichen Befristung der Ausbildung sowie 2. weil aufgrund der Bereitstellung einer Wohnmöglichkeit unter der Woche durch den AG ohnehin lediglich die wöchentlichen FK geltend gemacht worden seien, sowie 3. die Verlegung des Wohnsitzes aufgrund der Befristung nicht möglich und sinnvoll gewesen wäre, zumal der Hauptwohnsitz ja auch nicht aufgegeben werden hätte können und dies eine absolut überproportionale Belastung dargestellt hätte und diese auch nicht refundiert werden würde.
Darüber hinaus bestehe im demokratischen Rechtsstaat Österreich nicht immer die freie Wahl des Wohn- und Arbeitsortes.
Reisekostenauswertung Februar 2019
Verhältnis Zulassungsbesitzer:
Mutter (Autotausch, weil der PKW des Beschwerdeführers für die Art der Tätigkeit - Zeitungszustellung auf Anordnung und Absprache mit dem Dienstgeber zu Einschulungszwecken für die angestellte Tätigkeit, nicht geeignet gewesen wäre.)
Erfolgte Entschädigung an Zulassungsbesitzer?:
Ja, in Form von Übernahme von Service- und Wartungskosten nach Abzug der hohen Kosten für Treibstoff und Öl
Nachweise für Entschädigungsleistungen:
Es bestehe für den Bürger als Privatperson keine Aufbewahrungspflicht für dementsprechende Belege, zumal der PKW nicht mehr existiere, über 5 Jahre vergangen seien und auch vom DG lediglich die Hälfte des Kilometergeldes ausbezahlt worden wäre.

Mit Vorlagebericht vom wurde die obige Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Stellungnahme:
Beim Dienstgeber ***2*** wäre der Beschwerdeführer von bis beschäftigt gewesen, ab 10.4. freigestellt.
Während dieser Tätigkeit hätte er insgesamt 4.498 dienstlich gefahrene Kilometer abgerechnet, wofür ihm 1.259,44 €, somit zwei Drittel des amtlichen Kilometergeldes steuerfrei erstattet worden wären. Differenzwerbungskosten würden aus diesem Titel somit maximal iHv 629,72 € möglich sein.
Abfragen in der Zulassungsdatenbank hätten ergeben, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KZ1 bis auf die Mutter des Beschwerdeführers angemeldet gewesen wäre. Dieses KFZ hätte er laut Reisekostenabrechnung von bis , von bis und von bis (somit für 683 Kilometer) verwendet.
Das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen KZ2 hätte er laut Reisekostenabrechnung von bis und von bis (somit für 3.815 Kilometer) verwendet. Dieses KFZ wäre bis auf eine fremde Person zugelassen gewesen, danach hätte es unter diesem Kennzeichen keine Anmeldung mehr gegeben.
Auf den Beschwerdeführer wäre nur im Zeitraum bis ein KFZ zugelassen gewesen.
Der Beschwerdeführer hätte angegeben, dass es sich um Fahrzeuge seiner Mutter gehandelt hätte (Autotausch) und er die Service- und Wartungskosten für die Fahrzeuge übernommen hätte. Nachweise für diese Leistungen hätte er nicht vorlegen können.
Das zweite Kennzeichen der Mutter im Jahr 2019 hätte KZ3 gelautet, weshalb anzunehmen sei, dass dieses Fahrzeug gemeint gewesen wäre.
Beim Dienstgeber ***3*** wäre der Beschwerdeführer ab beschäftigt gewesen und hätte im Zeitraum bis eine Ausbildung am damaligen Standort des Arbeitgebers in Wien absolviert. Während dieser Einschulung sei ihm vom Arbeitgeber eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden. Eine einfache Entfernung vom Wohnort des Beschwerdeführers zur Ausbildungsstätte betrage laut Google-Maps-Abfrage 178 Kilometer.
Es würden ihm aus diesem Titel lediglich Reisekosten iHv 149,52 € und Tagesgelder iHv 132,00 €, gesamt somit 281,52 € zustehen.
Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers und der für Begünstigungstatbestände bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht liege eine Schätzungsbefugnis gemäß § 184 BAO hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Differenzwerbungskosten iZm Kilometergeldern während der Beschäftigung bei der ***2*** vor. Es wäre ihm sehr wohl zumutbar gewesen, eine Belegaufbewahrung bzw. Beweismittelvorsorgepflicht zur Geltendmachung von Werbungskosten zu treffen.
Mangels Nachweises der für die Nutzung der fremden Fahrzeuge tatsächlich entstandenen Aufwendungen erscheine die Anerkennung von Differenzwerbungskosten iZm der ***2*** im Ausmaß von 50% in Höhe von 314,86 € angemessen.

Mit Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO vom wurden folgende Fragen an die ***2*** gerichtet:
"1.
Nach Aktenlage war der Beschwerdeführer im Jahr 2019 beginnend mit 1.2. als Dienstnehmer für Sie tätig und wurde ab freigestellt.
Wann wurde das Dienstverhältnis beendet?
Welche Tätigkeit wurde von ihm jeweils ausgeübt? Wo befand sich der Dienstort?
2.
War von den Aufgaben auch Reisetätigkeit umfasst?
Wurden Reisekosten ausbezahlt? Wenn ja, welche, wofür und in welcher Höhe? Detaillierte Abrechnungen sind einzureichen.
3.
Wurde Ihrerseits ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt?
4.
Wie wurden die Reisekosten durch den Dienstnehmer nachgewiesen? Aufzeichnungen, etwa ein Fahrtenbuch, und die Aufzeichnungen iSd Punkt I.8. des Dienstvertrages vom sind einzureichen."

Mit Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO vom wurden folgende Fragen an die ***3*** gerichtet:
"1.
Laut Aktenlage bestand von bis ein aufrechtes Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer.
An welchen Orten wurde der Dienstnehmer im Jahr 2019 jeweils eingesetzt?
2.
Vorliegend ist eine Bestätigung, dass von bis eine Einschulung in Wien stattgefunden hat.
Wurden diesbezüglich Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Nächtigungskosten) ersetzt? Wurde ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt?
Wurde Ihrerseits eine Unterkunft/Verpflegung für diese Zeit zur Verfügung gestellt?
3.
Wurden weitere Reisekosten im Jahr 2019 ersetzt?"

Durch die ***2*** wurde mit Schreiben vom wie folgt geantwortet:
1.
Das Dienstverhältnis sei per beendet worden. Der Beschwerdeführer sei als Gebietsleiter mit Dienstort ***4*** angestellt gewesen. Seine Tätigkeiten laut Dienstvertrag wären gewesen:
Zustellsicherung, Überarbeitung und Ausarbeitung und Ausbau der Zustellrayons, Bearbeitung von Zustellangelegenheiten und Zustellkontrollen, Reklamations- und Abbestellerbearbeitung, Einsatzplanung, Zustellpartnersuche und damit zusammenhängende Tätigkeiten, Rayonsbesetzungen inkl. nötiger Abrechnungsunterlagen, Erstellung von Statistiken und Reports inkl. Einhaltung von Zielvorgaben.
2.
Ja, Außendienst im Rayon. Es sei Kilometergeld steuerfrei ausbezahlt worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2/2019
1544 km
426,16 €
3/2019
2934 km
821,52 €
4/2019
42 km
11,76 €

3.
Es sei kein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden.
4.
Die Reisekosten seien mit Kilometergeldaufzeichnungen nachgewiesen worden. Anbei die Arbeitsaufzeichnungen 2-4/2019.

Mit Schreiben vom wurde durch die ***3*** wie folgt geantwortet:
1.
Als Arbeitsorte waren in seinem Dienstvertrag vereinbart seine Wohnadresse in ***4***, der Bürostandort in Linz und die beiden damaligen Standorte in Wien.
Da der Beschwerdeführer für den Vertrieb zuständig gewesen wäre, wäre er im Jahr 2019 auch bei diversen Kunden zu Kundengesprächen vor Ort eingesetzt in 4020 und 4030 Linz, 4061 Pasching, 4063 Hörsching und 4060 Leonding.
2.
Reisekosten seien nicht ersetzt worden und es sei kein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Eine Unterkunft sei zur Verfügung gestellt worden.
3.
Im Jahr 2019 sei Kilometergeld in Höhe von 2.159,51 € ersetzt worden, welches jedoch im Jahr 2020 ausbezahlt worden wäre.

In einem Schreiben des Beschwerdeführers vom wurde unter anderem wie folgt ausgeführt:
Der von der Behörde angegebene Sachverhalt sei nicht korrekt. Alle geforderten Unterlagen seien bereit gestellt worden.
Der Beschwerdeführer wäre bei der Medienlogistik nicht als Kolporteur, sondern als Gebietsleiter beschäftigt gewesen und hätte den Bezirksleiter des Bezirkes ***5*** im Rahmen einer Einschulung unterstützt.
Die Durchführung dieser Tätigkeit - Zeitungszustellung in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr - wäre mit dem - gemeinsam auf die Mutter angemeldeten KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen KZ1 aufgrund dessen geringer Bauhöhe nicht zumutbar, weshalb die berufliche Tätigkeit mit einem ohnehin nicht den tatsächlichen Kosten entsprechenden Kilometergeld mit dem Fahrzeug der Mutter KZ3 im Tausch sowie gegen die Durchführung von Wartungsarbeiten sowie Treibstoffe und Schmiermittel durchgeführt worden wäre, nachdem zu diesem Zeitpunkt kein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestanden wäre.
Die von der Behörde fälschlicherweise angenommenen Nichtentschädigung sei weder wahr, noch gesetzlich erforderlich. Zumal es sich - wie auch von der Behörde sowie aus Versicherungszahlungen festzustellen - um eine gemeinsame Nutzung beider KFZ mit der Mutter handle und weder eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Belegen bestehe, noch diese nach einem derartig langen Zeitraum dem Beschwerdeführer noch zumutbar sei.
Die Beweisführung der Behörde sei fehlerhaft und inkorrekt.
Es werde beantragt, die volle Differenz auf das amtliche Kilometergeld bei der ***2*** sowie das volle Kilometergeld für die zu Dienstzwecken gefahrenen Kilometer (4.346) und die vollen Tagesgelder bei ***3*** anzuerkennen.

Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an den Beschwerdeführer abgefertigt:
"1.
Im Rahmen des Parteiengehörs werden die bisherigen Ermittlungsergebnisse übersendet.
2.
Laut den Angaben der
***2*** wurden im Jahr 2019 4520 Kilometer dienstlich zurückgelegt. Bei Ansatz eines amtlichen Kilometergeldes würden sich daher Aufwendungen in Höhe von 1.898,40 € ergeben. Vom Arbeitgeber wurde bereits ein Ersatz von 1.259,44 € geleistet. Die strittigen Differenzwerbungskosten betragen somit 638,96 €.
Den Ermittlungen der Amtspartei zufolge war ihm Jahr 2019 kein Kraftfahrzeug auf Ihren Namen angemeldet.
Sie werden daher aufgefordert, zu erläutern, inwieweit ein Tausch mit den Fahrzeugen der Mutter stattgefunden haben kann.
Nach den Ermittlungen der Amtspartei waren beide von Ihnen verwendeten Kraftfahrzeuge auf den Namen Ihrer Mutter gemeldet.
3.
Die Amtspartei nahm eine Schätzung iSd
§ 184 BAO vor, wonach 50 % des strittigen Kilometergeldes anerkannt wurden.
Da nach Aktenlage eine Kostentragung Ihrerseits nicht glaubhaft gemacht worden ist und die AfA als wesentlicher Bestandteil des Kilometergeldes jedenfalls der Eigentümerin, Ihrer Mutter, zuzurechnen ist, geht der Senat davon aus, dass eine Schätzung in der vorgenommenen Höhe von 50 % den tatsächlichen Gegebenheiten nahe kommen wird."

Mit Schreiben vom wurden die obigen Ermittlungsergebnisse sowie der Ergänzungsvorhalt an den Beschwerdeführer der Amtspartei zur Stellungnahme übermittelt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von bis für die ***2*** als Gebietsleiter Zustellung sowie ab für die ***3*** als Vertriebsmitarbeiter. Strittig ist die Anerkennung von Werbungskosten (Reisekosten) in Höhe von 4.752,92 €.

A
Die Tätigkeit für die ***2*** betreffend wurden von ihm 4.520 km betrieblich zurückgelegt, wobei ein Ersatz durch den Arbeitgeber in Höhe von 1.259,44 € geleistet worden ist. Die Fahrten wurden mit zwei verschiedenen Kraftfahrzeugen vorgenommen, die beide auf die Mutter des Beschwerdeführers angemeldet waren.
Auf den Beschwerdeführer war in dieser Zeit kein Kraftfahrzeug zugelassen.
Die Leistung von Zahlungen an die Mutter die Nutzung der Fahrzeuge betreffend konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Es wird daher davon ausgegangen, dass keine Aufwandsersätze an die Mutter geleistet wurden.
Durch die Amtspartei wurden die Differenzwerbungskosten in Höhe von 638,96 € im Wege einer Schätzung iSd § 184 BAO um 50 % gekürzt.
Der Beschwerdeführer beantragte 8.844 km als beruflich veranlasste zurückgelegte Kilometer, die von der ***2*** nicht bestätigt werden konnten.
Vom Beschwerdeführer wurden kein konkreten Einwendungen die Höhe der Schätzung betreffend eingereicht.

B
Vom Beschwerdeführer wurde im Zuge der nichtselbständigen Tätigkeit für die ***3*** von bis eine Schulung in Wien absolviert. Die Unterbringungskosten wurde vom Arbeitgeber übernommen.
Die Fahrtstrecke hin und retour beträgt 356 km, das Kilometergeld demnach 149,52 €.
Verpflegungsmehraufwendungen für 5 Tage (26,40 € x 5) betragen 132,00 €, was in Summe Reisekosten in Höhe von 281,52 € ergibt.
Eine vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Schulungszeit von 13 Wochen wurde von der ***3*** nicht bestätigt.

2. Beweiswürdigung

A
Die für die ***2*** im PKW zurückgelegten beruflichen Kilometer sowie der geleistete Kostenersatz wurden von dieser durch Beantwortung eines Auskunftsersuchens bestätigt.
Dass auf den Beschwerdeführer kein Kraftfahrzeug zugelassen war und die beiden verwendeten Kraftfahrzeuge auf seine Mutter angemeldet gewesen sind, geht aus den Abfragen der Amtspartei in der KFZ-Datenbank hervor.
Eine Glaubhaftmachung der Aufwendungen durch den Beschwerdeführer erfolgte trotz Aufforderung nicht.

B
Die für die ***3*** absolvierte Schulung in Wien wurde von dieser in Beantwortung eines weiteren Auskunftsersuchens für den angeführten Zeitraum bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138 und 161 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen ().
Fahrtaufwendungen sind grundsätzlich in der tatsächlich angefallenen Höhe anzusetzen, eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld ist bis zu einer Fahrleistung von 30.000 km pro Jahr zulässig (; , 2003/13/0104). Ein Recht auf den Ansatz des Kilometergeldes besteht nicht.
Wird vom Arbeitgeber ein Spesenersatz geleistet, der unter den tatsächlichen Kosten liegt, kann der Unterschiedsbetrag als Differenzwerbungskosten geltend gemacht werden.

A
Die Kilometergelder für die für die ***2*** beruflich gefahrenen Kilometer sind - abzüglich des geleisteten Kostenersatzes - grundsätzlich unstrittig als Werbungskosten anzuerkennen.
Kann die genaue Höhe der Werbungskosten durch den Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen werden, ist die Abgabenbehörde grundsätzlich berechtigt, diese gemäß § 184 BAO zu schätzen ().
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen der Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigten, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Da nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Beschwerdeführer seiner Mutter Aufwendungen ersetzt hat, war eine Schätzung der Kosten in Höhe von 50 % der Differenzwerbungskosten - somit von 319,48 € - gerechtfertigt. In Ansatz zu bringen dabei ist auch, dass die im Kilometergeld abgegoltene AfA für das Kraftfahrzeug jedenfalls dem Eigentümer und somit nicht dem Beschwerdeführer zusteht.

B
Unstrittig sind Reisekosten in Form des Kilometergeldes für die Hin- und Retourfahrt zur Schulungswoche in Wien als Werbungskosten anzuerkennen. Ebenso unstrittig sind Taggelder für die 5 Tage andauernde Schulung in Wien zu veranschlagen, was in Summe einen Betrag von 281,52 € ergibt.

Im Rahmen einer teilweisen Stattgabe waren folglich Werbungskosten in Höhe von 601,00 € zu berücksichtigen.

3.2. Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wofür und in welcher Höhe Reisekosten angefallen sind, die als Werbungskosten berücksichtigt werden können, sind auf Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfragen und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu beantworten. Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist folglich nicht zu erwarten und eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Linz, am 2. October 2024

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100331.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at