Zurückweisung wg. Verspätung mangels Nachweis der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Bescheidzustellung
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Klaudia Obmascher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf_Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Säumniszuschlag 2024, Steuernummer ***Bf_StNr***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Am erging der Einkommensteuerbescheid 2022 betreffend den Beschwerdeführer (Bf). Dieser Bescheid, der am über FinanzOnline zugestellt wurde, ergab eine Nachforderung iHv € 2.986,00, die am fällig wurde. Eine Entrichtung bis zu diesem Fälligkeitstag erfolgte nur im Umfang eines im Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf dem Abgabenkonto des Bf bestehenden Guthabens iHv € 163,36.
Mit Bescheid vom wurde ein erster Säumniszuschlag iHv € 56,45 festgesetzt. Dieser Säumniszuschlagsbescheid wurde per Post ohne Zustellnachweis versendet.
2. Mit FinanzOnline-Eingabe vom erhob der Bf Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid. Darin führte er eingangs aus, er sei erst am davon in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Nachforderung bestehe. Da er von 16.04. bis einschließlich nicht zu Hause gewesen sei, habe er erst nach dieser Abwesenheit die Mahnung in seiner Post vorgefunden und FinanzOnline geöffnet, wofür er Screenshots als Beweismittel habe. Anders als sonst üblich, habe er im Februar kein Email bekommen, dass eine neue Nachricht auf FinanzOnline eingegangen sei. Auch am 15.05. habe er keine E-Mail empfangen. Die aktuelle Zahlungsaufforderung habe er erst jetzt gesehen, als er FinanzOnline geöffnet habe. Das Finanzamt könne niemandem zumuten, sich wöchentlich in FinanzOnline einzuloggen. Nachdem Anfang Mai die Hotline 050/233 233 fast eine ganze Woche nicht funktioniert habe, sei ihm schließlich mitgeteilt worden, dass Bescheide mit der Übermittlung an FinanzOnline als zugestellt gelten. Dies sehe der Anwalt des Bf anders. Dieser habe außerdem festgestellt, dass der Säumniszuschlag iHv 2 % hochgerechnet 24 % Zinsen pro Jahr betrage; allein dafür könne man wegen Wucher klagen. Die Gültigkeit des Säumniszuschlagsbescheides könne auch infrage gestellt werden, weil er nicht die korrekten Daten des Bf lt. ZMR enthalte. Der Bf fordere die Abgabenbehörde daher dazu auf, die auf FinanzOnline widerrechtlich geänderten Stammdaten wieder zu berichtigen.
Abschließend hielt der Bf fest, mit der Beschwerdeerhebung innerhalb der Frist zu sein.
3. Am wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde dargetan, dass der angefochtene Säumniszuschlagsbescheid entsprechend den Vorgaben des § 217 BAO ergangen sei. Die Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2022 sei gem. § 98 Abs. 2 BAO mit dem Zeitpunkt bewirkt gewesen, in dem der Bescheid in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf gelangt sei, was mit der nachweislichen Zustellung in die Databox der Fall gewesen sei. Unter Zitierung der zu diesem Thema bereits ergangenen, umfangreichen Judikatur wurde weiters ausgeführt, dass es für die Zustellung nicht auf das Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer ankomme, und dass auch eine unterbliebene Benachrichtigung per Mail über eine in die Databox erfolgte Zustellung eine solche nicht hindere. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der Säumniszuschlag keine Verzinsung darstelle, und dass im gegenständlichen Fall der Bf als Bescheidadressat so genau bestimmt gewesen sei, dass von einer Rechtsunwirksamkeit des Bescheides keine Rede sein könne.
4. Im Vorlageantrag vom betonte der Bf nach Verweis auf sein bisheriges Vorbringen nochmals, es sei inakzeptabel, dass ein Bescheid auf FinanzOnline automatisch als zugestellt gelte. Es sei nicht zumutbar, sich jede Woche auf FinanzOnline anzumelden, nur weil möglicherweise, wie es bei ihm einige Male der Fall gewesen sei, die Benachrichtigung per Mail nicht funktioniere. Der Säumniszuschlag sei außerdem viel zu hoch angesetzt. Der Bf leiste Vorauszahlungen ans Finanzamt, wofür er auch keine Zinsen bekomme. Darüber hinaus habe er in der Vergangenheit seine Zahlungen meist weit vor der Fälligkeit geleistet.
5. Im Vorlagebericht vom verwies die Abgabenbehörde darauf, dass mangels Zustellnachweis hinsichtlich des gegenständlich angefochtenen Säumniszuschlagsbescheides von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen worden sei.
6. Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf unter Verweis auf die mit Bescheidzustellung beginnende einmonatige Beschwerdefrist aufgefordert, die in der Beschwerde behauptete Ortsabwesenheit durch geeignete Belege nachzuweisen. In seiner Stellungnahme vom führte der Bf als Hauptgrund seiner Beschwerde nochmals an, es sei unzumutbar, jede Woche in FinanzOnline einzusteigen, nur weil es sein könnte, dass die Benachrichtigung per E-Mail nicht funktioniere. Es gehe dem Bf grundsätzlich im Sinne der Allgemeinheit darum, dass es nicht sein könne, dass etwas in FinanzOnline einfach als zugestellt gelte.
Die (zentrale) Frage der Ortsabwesenheit wurde vom Bf in dieser Stellungnahme nicht angesprochen.
II. Rechtslage und Erwägungen
1. Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden schriftliche Erledigungen der Abgabenbehörde dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit. a leg. cit. bei schriftlichen Erledigungen in aller Regel durch Zustellung.
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
2. Der angefochtene Säumniszuschlagsbescheid erging am ; die Beschwerde wurde am eingebracht, sohin nahezu sechs Wochen nach Bescheiderlassung. Die in diesem Zusammenhang vom Bf in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, er sei bis einschließlich ortsabwesend gewesen, wurde von der Abgabenbehörde zwar ohne Weiteres hingenommen, jedoch ist auch das Bundesfinanzgericht im Fall berechtigter Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Einbringung verpflichtet, diesbezügliche Erhebungen vorzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angaben zur Dauer und zum Grund der Ortsabwesenheit, sowie ohne entsprechende Bescheinigungsmittel nicht aus, um eine Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung darzutun (zB ; , 2004/16/0197, jeweils mwN).
Der aus diesem Grund an den Bf ergangenen Aufforderung, seine Ortsabwesenheit durch geeignete Belege, wie Hotelrechnung, Zug- oder Flugtickets oä, nachzuweisen, ist der Bf nicht nachgekommen bzw. hat nicht einmal einen entsprechenden Versuch unternommen, sondern lediglich erneut seine Ansichten bezüglich der Regelungen in § 98 Abs. 2 BAO sowie § 5b Abs. 2 der FinanzOnline-Verordnung über die Wirksamkeit von Bescheidzustellungen über FinanzOnline zum Ausdruck gebracht.
Dass ihm der angefochtene Säumniszuschlagsbescheid überhaupt nicht zugestellt worden wäre, hat der Bf zu keinem Zeitpunkt behauptet. Derartiges kann auch aufgrund des konkreten Vorbringens des Bf nicht angenommen werden. Es war sohin lediglich zu erheben, ob der Bf aufgrund seiner Ortsabwesenheit den Bescheid erst am erhalten hat. Die behauptete Ortsabwesenheit als Grund für die Einbringung der Beschwerde nahezu sechs Wochen nach Bescheiderlassung wurde vom Bf trotz entsprechender Aufforderung nicht nachgewiesen.
3. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde einen Monat. Der Lauf der Beschwerdefrist wird gemäß § 109 BAO durch die Bekanntgabe des Bescheides ausgelöst.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Da aufgrund obiger Ausführungen von der verspäteten Einbringung der Beschwerde auszugehen war, war die Beschwerde zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen hatte nicht stattzufinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage wurde gegenständlich nicht aufgeworfen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.3100353.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at